Rheinland-Pfalz Ordinance on quality requirements of surface waters intended for drinking water production
Made 1997-02-19 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Landesverordnung über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Rheinland-Pfalz
- Subjects
- Water
- Keywords
- potable water, surface water, water supply, standards, classification/declassification, water quality standards, water abstraction, enforcement/compliance
Where to read it
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Text
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Landesverordnung über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung Vom 19. Februar 1997* GVBl. S. 59 Auf Grund des § 123 a des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 1995 (GVBl. S. 69), BS 75-50, wird im Benehmen mit dem für das Wasserrecht zuständigen Ausschuß des Landtags Rheinland-Pfalz verordnet: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 Zweck Diese Verordnung dient der Umsetzung 1.der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedsstaaten (ABl. EG Nr. L 194 S. 34) und 2.der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedsstaaten (ABl. EG Nr. L 271 S. 44) in ihrer jeweils geltenden Fassung. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für oberirdische Gewässer und Gewässerteile, die für die Entnahme von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden. Sie gilt nicht bei Wasserentnahmen zum Zwecke der künstlichen Grundwasseranreicherung. (2) Andere Rechtsvorschriften über die Entnahme von Wasser aus Gewässern bleiben unberührt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 Zulässigkeit von Wasserentnahmen (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung für die Entnahme von Wasser aus Gewässern oder Gewässerteilen im Sinne des § 2 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn diese Gewässer oder Gewässerteile 1.in der Anlage 1 zu dieser Verordnung unter einer der drei Kategorien A 1, A 2 oder A 3 aufgeführt sind und 2.den für die jeweilige Kategorie maßgebenden Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen. (2) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 ist nach Artikel 5 der Richtlinie 75/440/EWG sowie der Artikel 3 bis 7 der Richtlinie 79/869/EWG zu ermitteln. Die Überwachung erfolgt gemäß §§ 93 und 49 LWG. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 Ausnahmen Abweichungen von den Anforderungen des § 3 sind nur zulässig, 1.wenn das entnommene Wasser durch Mischung oder Aufbereitung eine Qualität erhält, die den Anforderungen für Trinkwasser entspricht, 2.für die in Anlage 2 mit "(O)" gekennzeichneten Parameter, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen, 3.wenn die in der Anlage 2 festgelegten Werte auf Grund natürlicher Anreicherungen überschritten werden, 4.bei Seen mit einer Tiefe bis zu 20 m, in denen die Erneuerung des Wassers mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt und in die keine Abwässer eingeleitet werden, für die in Anlage 2 mit "*" gekennzeichneten Parameter. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 5* Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Ministerin für Umwelt und Forsten Fußnoten *) Verkündet am 6. 3. 1997 zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nr. 1) Verzeichnis der eingestuften Gewässer oder Gewässerteile 1.Oberirdische Gewässer der Kategorie A 1 Gewässer oder Gewässerteil Bereich Steinbachtalsperre Verbandsgemeinde Herrstein Unterbach (Stauanlage Dausenau) Ortsgemeinde Dausenau Nahe Ortsgemeinde Hoppstädten- Weiersbach Prims Stadt Hermeskeil Gettenbach Stadt Hermeskeil Grendelbach Ortsgemeinde Holzerath Riveristalsperre Verbandsgemeinde Ruwer 2.Oberirdische Gewässer der Kategorie A 2 keine 3.Oberirdische Gewässer der Kategorie A 3 keine zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 4) Qualitäten von zur Trinkwassergewinnung bestimmtem Oberflächenwasser