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Laws of Germany

Rheinland-Pfalz Ordinance on collection of helix pomatia (Roman snails)

Made 1982-02-16 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Landesverordnung über das Sammeln von Weinbergschnecken
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany · Rheinland-Pfalz
Subjects
Wild species and ecosystems
Keywords
authorization/permit, seasons, enforcement/compliance, protection of species, biodiversity

Where to read it

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Text

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  1. Landesverordnung über das Sammeln von Weinbergschnecken Vom 16. Februar 1982* Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert durch Artikel 243 des Gesetzes vom 12.10.1999 (GVBl. S. 325) Fußnoten *) GVBl. S. 89; geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 1999, GVBl. S. 325 zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Aufgrund des § 25 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Nr. 3 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1) in Verbindung mit Nummer 1.2 der Anordnung der Landesregierung Rheinland-Pfalz über Änderungen ihrer Geschäftsverteilung vom 22. Mai 1979 (GVBl. S. 123, BS 1103-10) wird verordnet: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 (1) Weinbergschnecken (Helix pomatia) sind besonders geschützt. (2) Es ist verboten, Weinbergschnecken außerhalb der in § 2 zugelassenen Zeiten und freigegebenen Gebiete zu sammeln. (3) Weinbergschnecken, die in Übereinstimmung mit dieser Verordnung gesammelt werden, sind von den Verboten des § 25 Abs. 2 Nr. 2 und 4 des Landespflegegesetzes ausgenommen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 (1) Das Sammeln von Weinbergschnecken mit einem Gehäusedurchmesser von 30 mm und darüber ist in der Zeit vom 1. April bis 15. Juni zulässig 1.im Jahre 1982 und in jedem dritten darauf folgenden Jahr (1985, 1988 usw.) im Gebiet der Landkreise Alzey-Worms, Bad Kreuznach, Birkenfeld, Bitburg-Prüm, Daun, Kusel, Mainz-Bingen und Rhein-Hunsrück-Kreis sowie der kreisfreien Städte Mainz und Worms; 2.im Jahre 1983 und in jedem dritten darauf folgenden Jahr (1986, 1989 usw.) im Gebiet der Landkreise Altenkirchen (Westerwald), Germersheim, Kaiserslautern, Neuwied, Rhein-Lahn-Kreis, Südliche Weinstraße, Südwestpfalz, Trier-Saarburg und Westerwaldkreis sowie der kreisfreien Städte Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Trier und Zweibrücken; 3.im Jahre 1984 und in jedem dritten darauf folgenden Jahr (1987, 1990 usw.) im Gebiet der Landkreise Ahrweiler, Bad Dürkheim, Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell, Donnersbergkreis, Ludwigshafen und Mayen-Koblenz sowie der kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Koblenz, Ludwigshafen am Rhein und Speyer. (2) Absatz 1 gilt nicht für Naturschutzgebiete und Naturdenkmale. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 Die Weinbergschnecken sind an der Fundstelle mit einem Messring von 30 mm Innendurchmesser, den jeder Sammler mit sich führen muss, auf ihre Mindestgröße von 30 mm zu überprüfen. Tiere geringerer Größe sind an der Fundstelle zu belassen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 (1) Wer gewerblich Weinbergschnecken sammelt oder durch Sammler oder Sammelstellen sammeln lässt, ist verpflichtet, 1.diese auf die zu beachtenden Bestimmungen hinzuweisen, 2.die Sammler mit Messringen auszustatten, 3.den ordnungsgemäßen Ablauf der Sammelaktion zu überwachen, 4.auf Verlangen der obersten Landespflegebehörde Auskünfte über beabsichtigte und erfolgte Sammlungen zu erteilen. (2) Zum Sammeln von Weinbergschnecken darf nicht öffentlich aufgefordert werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 5 Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 17 und 19 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Weinbergschnecken mit einem Gehäusedurchmesser unter 30 mm oder außerhalb der durch diese Verordnung zugelassenen Zeiten und der freigegebenen Gebiete sammelt oder sammeln lässt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 6 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) (Aufhebungsbestimmung) Der Minister für Soziales, Gesundheit und Umwelt

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