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Laws of Germany

Rheinland-Pfalz Ordinance on Advisory Boards for landscape planning

Made 1989-08-16 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Landesverordnung über die Beiräte für Landespflege.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany · Rheinland-Pfalz
Subjects
Wild species and ecosystems
Keywords
institution, research, wild fauna, wild flora, enforcement/compliance, protection of species, biodiversity, governance

Where to read it

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Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. Landesverordnung über die Beiräte für Landespflege Vom 16. August 1989* Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert durch Artikel 75 der Verordnung vom 28.08.2001 (GVBl. S. 210) Fußnoten *) GVBl. S. 202 zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Aufgrund des § 33 Abs. 5 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, wird verordnet: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 (1) Der Beirat für Landespflege setzt sich zusammen: 1.bei der unteren Landespflegebehörde aus höchstens zehn Mitgliedern, 2.bei der oberen und bei der obersten Landespflegebehörde aus höchstens zwölf Mitgliedern. Von den in den Nummern 1 und 2 genannten Höchstzahlen kann in Ausnahmefällen aus wichtigem Grund abgewichen werden. (2) Die Mitglieder sollen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder in einer der für die Landespflege bedeutsamen Grundlagendisziplinen (beispielsweise Biologie, Geologie, Hydrologie, Meteorologie, Ökologie, Humanmedizin) Fachkenntnisse besitzen. (3) Die Industrie- und Handelskammern und die Landwirtschaftskammer können der unteren, der oberen und der obersten Landespflegebehörde je einen Vertreter vorschlagen. Für den Beirat bei der obersten Landespflegebehörde schlagen die Industrie- und Handelskammern gemeinsam einen Vertreter vor. Entsprechendes gilt für den Beirat bei der oberen Landespflegebehörde, soweit in deren Zuständigkeitsbereich mehrere Industrie- und Handelskammern tätig sind. Die kommunalen Spitzenverbände können der unteren und der oberen Landespflegebehörde gemeinsam einen und der obersten Landespflegebehörde je einen Vertreter vorschlagen. (4) Die vom Minister für Umwelt und Gesundheit gemäß § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Landespflegeorganisationen können fünf Vertreter vorschlagen. Sind mehr als fünf Landespflegeorganisationen nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannt, so ist nur ein gemeinsamer Vorschlag möglich. (5) Dem Beirat dürfen keine Bediensteten der Behörde angehören, bei der er gebildet wird. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 (1) Die Beiratsmitglieder werden von dem Leiter der Landespflegebehörde auf die Dauer von fünf Jahren berufen. (2) Für jedes Beiratsmitglied soll ein Stellvertreter berufen werden. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf die Stellvertreter entsprechend Anwendung. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 (1) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. (2) Die Beiratsmitglieder haben über ihnen bei ihrer Tätigkeit im Beirat bekannt gewordene Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 Der Beirat soll sich zur Regelung des Verfahrens eine Geschäftsordnung geben. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 5 Die Beiratsmitglieder erhalten ein Sitzungsgeld von 20,45 EUR sowie Fahrtkostenersatz wie die Beisitzer bei den Stadt- und Kreisrechtsausschüssen (§ 3 der Landesverordnung über die Sitzungsvergütung der Beisitzer bei den Stadt- und Kreisrechtsausschüssen vom 19. September 1960 - GVBl. S. 237, BS 303-1-1 in der jeweils geltenden Fassung). Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beiratsmitglied im Auftrag des Beirates und auf Anforderung der Landespflegebehörde für diese tätig wird. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 6* In-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) (Aufhebungsbestimmung) Der Minister für Umwelt und Gesundheit

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