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Laws of Germany

Rheinland-Pfalz Law on protection of bee-hives

Made 1965-02-03 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Landesgesetz zum Schutze von Belegstellen für Bienen.
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Germany · Rheinland-Pfalz
Subjects
Livestock
Keywords
apiculture/sericulture, authorization/permit, legal proceedings/administrative proceedings, animal production

Where to read it

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Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. Landesgesetz zum Schutze von Belegstellen für Bienen Vom 3. Februar 1965* Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 06.07.1998 (GVBl. S. 171) Fußnoten *) GVBl. S. 10 - Zuletzt geändert durch Gesetz v. 6. 7. 1998 (GVBl. S. 171) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 (1) Die Kreisverwaltungen und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte können zum Schutz von Belegstellen für Bienen Schutzbezirke durch Rechtsverordnung festsetzen; die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. Vor Erlaß der Verordnung sind das Veterinäramt und der örtlich zuständige Landesimkerverband zu hören. Der Schutzbezirk ist in der Regel für einen Umkreis (Halbmesser) von 2 bis 4 km festzusetzen. (2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß die Aufstellung von Bienenvölkern innerhalb eines Schutzbezirkes der Genehmigung bedarf. Die Genehmigungspflicht kann zeitlich begrenzt werden. (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind innerhalb ihres Geltungsbereiches in der für Polizeiverordnungen üblichen Form zu verkünden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Die Genehmigung für die Aufstellung von Bienenvölkern nach § 1 darf nur versagt werden, wenn a)die Benutzung von Belegstellen gefährdet sein würde oder b)die Gefahr einer Übertragung ansteckender Bienenkrankheiten besteht. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 (1) Die Genehmigung nach § 1 erfolgt auf Antrag. Zuständig sind die in § 1 Abs. 1 genannten Behörden. (2) Vor der Entscheidung sind das Veterinäramt und der örtlich zuständige Landesimkerverband zu hören. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde (§ 3 Abs. 1). (4) Die ohne Genehmigung in Schutzbezirken aufgestellten Bienenvölker sind auf Anordnung der Genehmigungsbehörde (§ 3 Abs. 1) zu entfernen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 5 Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten im Benehmen mit dem Minister für Umwelt und Gesundheit. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 6* Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (Satz 2: Aufhebungsbestimmung) Fußnoten *) Satz 1: Verkündet am 19. 2. 1965

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