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Laws of Germany

Rheinland-Pfalz Law on excavation and use of pumice stone

Made 1949-04-13 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Landesgesetz über den Abbau und die Verwertung von Bimsvorkommen.
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Germany · Rheinland-Pfalz
Subjects
Mineral resources
Keywords
mining, minerals, authorization/permit
Categories
metals-base, metals-precious, minerals-critical

Where to read it

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Text

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  1. §1 (1) Der Abbau und die Verarbeitung von Bims bedürfen der Genehmigung und unterstehen der Aufsicht des Ministers für Wirtschaft und Verkehr. (2) Der Minister für Wirtschaft und Verkehr kann die Genehmigung zum Abbau und zur Verarbeitung von Bims von der Erfüllung von Bedingungen abhängig machen oder unter Auflagen erteilen. Die Bedingungen und Auflagen können insbesondere die Verarbeitung von Bims, die Sicherung der Ordnung der Oberflächennutzung sowie den Ausgleich der Auswirkungen des Bimsabbaues auf den Haushalt und die Gestalt der Landschaft regeln. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht

  2. §2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die nach § 1 Abs. 1 erforderliche Genehmigung Bims abbaut oder verarbeitet. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die nach § 1 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflagen verstößt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (4) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht

  3. §3 Das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Der Minister für Wirtschaft und Verkehr kann die nach den §§ 1 und 2 zustehenden Befugnisse einer nachgeordneten Behörde übertragen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht

  4. § 4* Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Fußnoten *) Verkündet am 2. 5. 1949

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