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Laws of Germany

Renewable Energy Sources Act

Made 2000-03-29 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

research.laws.repealedOn

About this law

Original title
Gesetz für den Vorrang Erneuerbaren Energien (Erneuerbaren-Energien-Gesetz EEG).
Language
German; English
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Energy
Keywords
basic legislation, energy conservation/energy production, renewable energy

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Text

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  1. Artikel 1 7. genaue Festlegung des Kreises der berechtigten Benutzer von Drogenkonsumräumen, insbeson- Änderung des Betäubungsmittelgesetzes dere im Hinblick auf deren Alter, die Art der mitge- Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Be- führten Betäubungsmittel sowie die geduldeten kanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt Konsummuster; offenkundige Erst- oder Gele- geändert durch die Verordnung vom 24. September 1999 genheitskonsumenten sind von der Benutzung (BGBl. I S. 1935), wird wie folgt geändert: auszuschließen; 8. eine Dokumentation und Evaluation der Arbeit in 1. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: den Drogenkonsumräumen; „§ 10a 9. ständige Anwesenheit von persönlich zuverlässi- Erlaubnis für den gem Personal in ausreichender Zahl, das für die Betrieb von Drogenkonsumräumen Erfüllung der in den Nummern 1 bis 7 genannten (1) Einer Erlaubnis der zuständigen obersten Lan- Anforderungen fachlich ausgebildet ist; desbehörde bedarf, wer eine Einrichtung betreiben 10. Benennung einer sachkundigen Person, die für will, in deren Räumlichkeiten Betäubungsmittelab- die Einhaltung der in den Nummern 1 bis 9 ge- hängigen eine Gelegenheit zum Verbrauch von mitge- nannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaub- führten, ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmit- nisbehörde sowie der Anordnungen der Überwa- teln verschafft oder gewährt wird (Drogenkonsum- chungsbehörde verantwortlich ist (Verantwort- raum). Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn licher) und die ihm obliegenden Verpflichtungen die Landesregierung die Voraussetzungen für die ständig erfüllen kann. Erteilung in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des Absatzes 2 geregelt hat. (3) Für das Erlaubnisverfahren gelten § 7 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 und 8, §§ 8, 9 Abs. 2 und § 10 ent- (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, sprechend; dabei tritt an die Stelle des Bundesinsti- durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die tuts für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu regeln. Die zuständige oberste Landesbehörde, an die Stelle der Regelungen müssen insbesondere folgende Min- obersten Landesbehörde jeweils das Bundesinstitut deststandards für die Sicherheit und Kontrolle beim für Arzneimittel und Medizinprodukte. Verbrauch von Betäubungsmitteln in Drogenkonsum- räumen festlegen: (4) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 berechtigt das in 1. Zweckdienliche sachliche Ausstattung der Räum- einem Drogenkonsumraum tätige Personal nicht, eine lichkeiten, die als Drogenkonsumraum dienen Substanzanalyse der mitgeführten Betäubungsmittel sollen; durchzuführen oder beim unmittelbaren Verbrauch der mitgeführten Betäubungsmittel aktive Hilfe zu 2. Gewährleistung einer sofort einsatzfähigen medi- leisten.“ zinischen Notfallversorgung; 3. medizinische Beratung und Hilfe zum Zwecke der 2. § 13 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: Risikominderung beim Verbrauch der von Abhän- gigen mitgeführten Betäubungsmittel; „(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 4. Vermittlung von weiterführenden und ausstiegs- das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten orientierten Angeboten der Beratung und Thera- Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Ver- pie; schreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und 5. Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in nach diesem Gesetz in Drogenkonsumräumen, Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Kranken- abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln häusern und Tierkliniken zu regeln, soweit es zur nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zum Eigenver- Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittel- brauch in geringer Menge; verkehrs erforderlich ist. Insbesondere können 6. erforderliche Formen der Zusammenarbeit mit 1. das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Bestimmungszwecke oder Mengen beschränkt, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 303 2. das Verschreiben von Substitutionsmitteln für Dro- 4. § 29 wird wie folgt geändert: genabhängige von der Erfüllung von Mindestan- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Nummern 10, 11, 13 forderungen an die Qualifikation der verschreiben- und 14 wie folgt gefasst: den Ärzte abhängig gemacht und die Festlegung der Mindestanforderungen den Ärztekammern „10. einem anderen eine Gelegenheit zum unbe- übertragen, fugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder ge- 3. Meldungen währt, eine solche Gelegenheit öffentlich a) der verschreibenden Ärzte an das Bundesinsti- oder eigennützig mitteilt oder einen anderen tut für Arzneimittel und Medizinprodukte über zum unbefugten Verbrauch von Betäubungs- das Verschreiben eines Substitutionsmittels für mitteln verleitet, einen Patienten in anonymisierter Form, 11. ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen b) der Ärztekammern an das Bundesinstitut für eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch Arzneimittel und Medizinprodukte über die von Betäubungsmitteln verschafft oder ge- Ärzte, die die Mindestanforderungen nach währt, oder wer eine außerhalb einer Einrich- Nummer 2 erfüllen und tung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder Mitteilungen öffentlich mitteilt, c) des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medi- 12. (unverändert) zinprodukte an die zuständigen Überwa- chungsbehörden und an die verschreibenden 13. Geldmittel oder andere Vermögensgegen- Ärzte über die Patienten, denen bereits ein stände einem anderen für eine rechtswidrige anderer Arzt ein Substitutionsmittel verschrie- Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 ben hat, in anonymisierter Form, bereitstellt, 14. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 d) des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medi- Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 zinprodukte an die zuständigen Überwa- oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen chungsbehörden der Länder über die Ärzte, die bestimmten Tatbestand auf diese Strafvor- die Mindestanforderungen nach Nummer 2 schrift verweist.“ erfüllen, b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: e) des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medi- zinprodukte an die obersten Landesgesund- „Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäu- heitsbehörden über die Anzahl der Patienten, bungsmittelabhängige und die öffentliche Informa- denen ein Substitutionsmittel verschrieben tion darüber sind kein Verschaffen und kein öffent- wurde, die Anzahl der Ärzte, die zum Verschrei- liches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch ben eines Substitutionsmittels berechtigt sind, nach Satz 1 Nr. 11“. die Anzahl der Ärzte, die ein Substitutionsmittel c) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe „10“ verschrieben haben, die verschriebenen Sub- ein Komma und die Angabe „11“ eingefügt. stitutionsmittel und die Art der Verschreibung d) In Absatz 4 wird die Angabe „oder Nr. 10“ durch sowie Art der Anonymisierung, Form und Inhalt der ein Komma und die Angabe „Nr. 10 oder 11“ Meldungen und Mitteilungen vorgeschrieben, ersetzt. 4. Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewah- rung und Rückgabe des zu verwendenden amt- 4a. In § 30c Abs. 1 wird nach der Angabe „10“ ein Komma lichen Formblattes für die Verschreibung sowie der und die Angabe „11“ eingefügt. Aufzeichnungen über den Verbleib und den Bestand festgelegt und 5. Dem § 31a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: 5. Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c für „Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen erlassen der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungs- werden. mittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, Die Empfänger nach Satz 2 Nr. 3 dürfen die übermit- ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis telten Daten nicht für einen anderen als den in Satz 1 für den Erwerb zu sein.“ genannten Zweck verwenden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte handelt bei der 6. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Wahrnehmung der ihm durch Rechtsverordnung nach Satz 2 zugewiesenen Aufgaben als vom Bund entlie- a) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 7“, in henes Organ des jeweils zuständigen Landes; Einzel- Nummer 3 nach der Angabe „§ 8 Abs. 3 Satz 1“ heiten einschließlich der Kostenerstattung an den und in Nummer 4 nach der Angabe „§ 9 Abs. 2“ Bund werden durch Vereinbarung geregelt.“ jeweils ein Komma und die Angabe „auch in Ver- bindung mit § 10a Abs. 3,“ eingefügt. 3. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „Diese überwachen auch die Einhaltung der in § 10a „6. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Abs. 2 aufgeführten Mindeststandards; den mit der Satz 2 Nr. 2 bis 4, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 3 Überwachung beauftragten Personen stehen die in Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4, § 20 Abs. 1 oder § 28 den §§ 22 und 24 geregelten Befugnisse zu.“ Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen 304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld- wenn spätestens 24 Monate nach dem Inkrafttreten vorschrift verweist,“. des Dritten BtMG-Änderungsgesetzes vom 28. März 2000 (BGBl. I S. 302) eine Rechtsverordnung nach 6a. In § 33 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „10“ ein § 10a Abs. 2 erlassen und ein Antrag auf Erlaubnis Komma und die Angabe „11“ eingefügt. nach § 10a Abs. 1 gestellt wird. Bis zur unanfecht- baren Entscheidung über einen Antrag können diese 7. § 38 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. Einrichtungen nur weiterbetrieben werden, soweit die Anforderungen nach § 10a Abs. 2 oder einer nach 8. Folgender § 39 wird angefügt: dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung erfüllt werden. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und 11 gilt auch für „§ 39 Einrichtungen nach Satz 1.“ Übergangsregelung Einrichtungen, in deren Räumlichkeiten der Ver- Artikel 2 brauch von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen Inkrafttreten Betäubungsmitteln vor dem 1. Januar 1999 geduldet wurde, dürfen ohne eine Erlaubnis der zuständigen Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in obersten Landesbehörde nur weiterbetrieben werden, Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 28. März 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 305 Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) sowie zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und des Mineralölsteuergesetzes Vom 29. März 2000 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (2) Nicht erfasst wird Strom das folgende Gesetz beschlossen: 1. aus Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klärgas- anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung

  2. Artikel 1 über fünf Megawatt oder aus Anlagen, in denen der Strom aus Biomasse gewonnen wird, mit einer in- Gesetz stallierten elektrischen Leistung über 20 Megawatt für den Vorrang Erneuerbarer Energien sowie (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) 2. aus Anlagen, die zu über 25 Prozent der Bundesrepu- blik Deutschland oder einem Land gehören, und §1 3. aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Ziel des Gesetzes Strahlungsenergie mit einer installierten elektrischen Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Leistung über fünf Megawatt. Soweit Anlagen zur Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Ener- Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag Erneuer- nicht an oder auf baulichen Anlagen angebracht sind, barer Energien an der Stromversorgung deutlich zu er- die vorrangig anderen Zwecken als der Erzeugung von höhen, um entsprechend den Zielen der Europäischen Strom aus solarer Strahlungsenergie dienen, beträgt Union und der Bundesrepublik Deutschland den Anteil die Leistungsgrenze des Satzes 1 100 Kilowatt. Erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch (3) Neuanlagen sind Anlagen, die nach dem 1. April bis zum Jahr 2010 mindestens zu verdoppeln. 2000 in Betrieb genommen worden sind. Reaktivierte oder erneuerte Anlagen gelten als Neuanlagen, wenn die An- §2 lage in wesentlichen Teilen erneuert worden ist. Eine Anwendungsbereich wesentliche Erneuerung liegt vor, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der Kosten einer (1) Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Ver- Neuinvestition der gesamten Anlage betragen. Altanlagen gütung von Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, sind Anlagen, die vor dem 1. April 2000 in Betrieb genom- Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Depo- men worden sind. niegas, Klärgas, Grubengas oder aus Biomasse im Gel- tungsbereich dieses Gesetzes oder in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone gewonnen wird, durch §3 Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Netze für die Abnahme- und Vergütungspflicht allgemeine Versorgung betreiben (Netzbetreiber). Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeu- sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem gung von Strom nach § 2 an ihr Netz anzuschließen, den Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und gesamten angebotenen Strom aus diesen Anlagen vor- Forsten sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und rangig abzunehmen und den eingespeisten Strom nach Technologie durch Rechtsverordnung, die der Zustim- §§ 4 bis 8 zu vergüten. Die Verpflichtung trifft den Netzbe- mung des Bundestages bedarf, Vorschriften zu erlassen, treiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem welche Stoffe und technischen Verfahren bei Biomasse in Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, und welche besteht. Ein Netz gilt auch dann als technisch geeignet, Umweltanforderungen einzuhalten sind. wenn die Abnahme des Stroms unbeschadet des Vor- 306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 rangs nach Satz 1 erst durch einen wirtschaftlich zumut- § 4 Satz 2 erster Halbsatz findet entsprechende Anwen- baren Ausbau des Netzes möglich wird; in diesem Fall ist dung. der Netzbetreiber auf Verlangen des Einspeisewilligen zu dem unverzüglichen Ausbau verpflichtet. Soweit es für die Planung des Netzbetreibers und des Einspeisewilligen §7 sowie für die Feststellung der Eignung erforderlich ist, sind Vergütung für Strom aus Windkraft Netzdaten und Anlagedaten offen zu legen. (1) Für Strom aus Windkraft beträgt die Vergütung min- (2) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur destens 17,8 Pfennig pro Kilowattstunde für die Dauer von Abnahme und Vergütung der von dem Netzbetreiber nach fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetrieb- Absatz 1 aufgenommenen Energiemenge entsprechend nahme. Danach beträgt die Vergütung für Anlagen, die in §§ 4 bis 8 verpflichtet. Wird im Netzbereich des abgabe- dieser Zeit 150 vom Hundert des errechneten Ertrages der berechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertra- Referenzanlage (Referenzertrag) gemäß dem Anhang zu gungsnetz betrieben, so trifft die Pflicht zur Abnahme und diesem Gesetz erzielt haben, mindestens 12,1 Pfennig pro Vergütung nach Satz 1 den nächstgelegenen inländischen Kilowattstunde. Für sonstige Anlagen verlängert sich die Übertragungsnetzbetreiber. Frist des Satzes 1 für jedes 0,75 vom Hundert des Refe- renzertrages, um den ihr Ertrag 150 vom Hundert des §4 Referenzertrages unterschreitet, um zwei Monate. Soweit Vergütung für Strom aus Wasserkraft, der Strom in Anlagen erzeugt wird, die in einer Entfernung Deponiegas, Grubengas und Klärgas von mindestens drei Seemeilen, gemessen von den zur Begrenzung der Hoheitsgewässer dienenden Basislinien Für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas aus seewärts, errichtet und bis einschließlich des 31. De- und Klärgas beträgt die Vergütung mindestens 15 Pfennig zember 2006 in Betrieb genommen worden sind, beträgt pro Kilowattstunde. Bei Anlagen mit einer elektrischen die Frist des Satzes 1 sowie der Zeitraum des Satzes 2 Leistung über 500 Kilowatt gilt dies nur für den Teil des neun Jahre. eingespeisten Stroms des jeweiligen Abrechnungsjahres, der dem Verhältnis von 500 Kilowatt zur Leistung der Anla- (2) Für Altanlagen gilt als Zeitpunkt der Inbetriebnahme ge in Kilowatt entspricht; dabei bemisst sich die Leistung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 der 1. April 2000. Für diese nach dem Jahresmittel der in den einzelnen Monaten Anlagen verringert sich die Frist im Sinne von Absatz 1 gemessenen mittleren elektrischen Wirkleistung. Der Preis Satz 1 bis 3 um die Hälfte der bis zum 1. April 2000 zurück- für sonstigen Strom beträgt mindestens 13 Pfennig pro gelegten Betriebszeit; sie läuft jedoch in jedem Fall min- Kilowattstunde. destens vier Jahre, gerechnet vom 1. April 2000. Soweit für solche Anlagen eine Leistungskennlinie nicht ermit- §5 telt wurde, kann an ihre Stelle eine auf der Basis der Konstruktionsunterlagen des Anlagentyps vorgenom- Vergütung für Strom aus Biomasse mene entsprechende Berechnung einer gemäß Anhang (1) Für Strom aus Biomasse beträgt die Vergütung für berechtigten Institution treten. Anlagen (3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden be- 1. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leis- ginnend mit dem 1. Januar 2002 jährlich jeweils für ab tung von 500 Kilowatt mindestens 20 Pfennig pro Kilo- diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um wattstunde, jeweils 1,5 vom Hundert gesenkt; die Beträge sind auf eine 2. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leis- Stelle hinter dem Komma zu runden. tung von fünf Megawatt mindestens 18 Pfennig pro (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- Kilowattstunde und logie wird ermächtigt, zur Durchführung des Absatzes 1 in 3. ab einer installierten elektrischen Wirkleistung von einer Rechtsverordnung Vorschriften zur Ermittlung des fünf Megawatt mindestens 17 Pfennig pro Kilowatt- Referenzertrages zu erlassen. stunde; dies gilt jedoch erst ab dem Tag des Inkraft- tretens der Verordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2. §8 § 4 Satz 2 erster Halbsatz findet entsprechende Anwen- dung. Vergütung für Strom (2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden be- aus solarer Strahlungsenergie ginnend ab dem 1. Januar 2002 jährlich jeweils für mit die- (1) Für Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die sem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um Vergütung mindestens 99 Pfennig pro Kilowattstunde. Die jeweils eins vom Hundert gesenkt; die Beträge sind auf Mindestvergütung wird beginnend mit dem 1. Januar eine Stelle hinter dem Komma zu runden. 2002 jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils fünf vom Hundert §6 gesenkt; der Betrag der Vergütung ist auf eine Stelle hinter Vergütung für Strom aus Geothermie dem Komma zu runden. Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung (2) Die Verpflichtung zur Vergütung nach Absatz 1 ent- fällt für Fotovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 1. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leis- des Jahres in Betrieb genommen werden, das auf das tung von 20 Megawatt mindestens 17,5 Pfennig pro Jahr folgt, in dem Fotovoltaikanlagen, die nach diesem Kilowattstunde und Gesetz vergütet werden, eine installierte Leistung von ins- 2. ab einer installierten elektrischen Leistung von 20 Me- gesamt 350 Megawatt erreichen. Vor Entfallen der Ver- gawatt mindestens 14 Pfennig pro Kilowattstunde. gütungsverpflichtung nach Absatz 1 trifft der Bundestag Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 307 im Rahmen dieses Gesetzes eine Anschlussvergütungs- betreiber, die größere Mengen abzunehmen hatten als es regelung, die eine wirtschaftliche Betriebsführung unter diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben gegen Berücksichtigung der inzwischen erreichten Kostende- die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch gression in der Anlagentechnik sicherstellt. auf Abnahme und Vergütung nach §§ 3 bis 8, bis auch diese Netzbetreiber eine Energiemenge abnehmen, die §9 dem Durchschnittswert entspricht. Gemeinsame Vorschriften (3) Auf die zu erwartenden Ausgleichsmengen und -ver- (1) Die Mindestvergütungen nach §§ 4 bis 8 sind für neu gütungen sind monatliche Abschläge zu leisten. in Betrieb genommene Anlagen jeweils für die Dauer von (4) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an 20 Jahren ohne Berücksichtigung des Inbetriebnahme- Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von dem jahres zu zahlen, soweit es sich nicht um Anlagen zur für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber Erzeugung von Strom aus Wasserkraft handelt. Für An- nach Absatz 2 abgenommenen Strom anteilig abzuneh- lagen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb ge- men und zu vergüten. Satz 1 gilt nicht für Elektrizitätsver- nommen worden sind, gilt als Inbetriebnahmejahr das sorgungsunternehmen, die, bezogen auf die gesamte von Jahr 2000. ihnen gelieferte Strommenge, zu mindestens 50 vom Hun- (2) Wird Strom aus mehreren Anlagen über eine gemein- dert Strom im Sinne des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit same Messeinrichtung abgerechnet, so ist für die Berech- Absatz 2 liefern. Der nach Satz 1 abzunehmende Anteil nung der Höhe differenzierter Vergütungen die maximale wird bezogen auf die von dem jeweiligen Elektrizitätsver- Wirkleistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich. Soweit sorgungsunternehmen gelieferte Strommenge und ist so es sich um Strom aus mehreren Windkraftanlagen han- zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunter- delt, sind abweichend von Satz 1 für die Berechnung die nehmen einen relativ gleichen Anteil erhält. Der Umfang kumulierten Werte dieser Anlagen maßgeblich. der Abnahmepflicht (Anteil) bemisst sich nach dem Ver- hältnis des nach § 3 insgesamt eingespeisten Stroms zu dem insgesamt an Letztverbraucher abgesetzten Strom, § 10 von dem die Strommenge abzuziehen ist, die von Elektrizi- Netzkosten tätsversorgungsunternehmen im Sinne von Satz 2 gelie- (1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von An- fert wird. Die Vergütung im Sinne von Satz 1 errechnet sich lagen nach § 2 an den technisch und wirtschaftlich güns- aus dem Durchschnitt der nach § 3 von der Gesamtheit tigsten Verknüpfungspunkt des Netzes trägt der Anlagen- der Netzbetreiber je Kilowattstunde in dem vorvergange- betreiber. Die Ausführung des Anschlusses muss den im nen Quartal gezahlten Vergütungen. Der nach Satz 1 ab- Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des genommene Strom darf nicht unter der nach Satz 5 Netzbetreibers und dem § 16 des Energiewirtschafts- gezahlten Vergütung verkauft werden, soweit er als Strom gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) entsprechen. im Sinne des § 2 oder als diesem vergleichbarer Strom Der Anlagenbetreiber kann den Anschluss von dem Netz- vermarktet wird. betreiber oder einem fachkundigen Dritten vornehmen (5) Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, den anderen lassen. Netzbetreibern die für die Berechnungen nach den Absät- (2) Die notwendigen Kosten eines nur infolge neu anzu- zen 1 und 2 erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung schließender Anlagen nach § 2 erforderlichen Ausbaus zu stellen. Jeder Netzbetreiber kann verlangen, dass die des Netzes für die allgemeine Versorgung zur Aufnahme anderen ihre Angaben durch einen im gegenseitigen Ein- und Weiterleitung der eingespeisten Energie trägt der vernehmen bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Netzbetreiber, bei dem der Ausbau erforderlich wird. Der Buchprüfer testieren lassen. Ist ein Einvernehmen nicht Netzbetreiber muss die konkret erforderlichen Investi- erzielbar, so bestimmt der Präsident des zuständigen tionen unter Angabe ihrer Kosten im Einzelnen darlegen. Oberlandesgerichts am Sitz des ausgleichsberechtigten Die Netzbetreiber können den auf sie entfallenden Kosten- Netzbetreibers den Wirtschaftsprüfer oder vereidigten anteil bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Buchprüfer. Ansatz bringen. § 12 (3) Zur Klärung von Streitigkeiten wird eine Clearing- stelle bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Erfahrungsbericht Technologie errichtet, an der die betroffenen Kreise zu Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie beteiligen sind. hat dem Bundestag bis zum 30. Juni jedes zweiten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Jahres im Einver- § 11 nehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur- Bundesweite Ausgleichsregelung schutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministe- rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den (1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den Stand der Markteinführung und der Kostenentwicklung unterschiedlichen Umfang der nach § 3 abzunehmenden von Anlagen zur Erzeugung von Strom im Sinne des § 2 zu Energiemengen und Vergütungszahlungen zu erfassen berichten, sowie gegebenenfalls zum 1. Januar des je- und nach Maßgabe des Absatzes 2 untereinander auszu- weils übernächsten Jahres eine Anpassung der Höhe der gleichen. Vergütungen nach den §§ 4 bis 8 und der Degressions- (2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum sätze entsprechend der technologischen und Marktent- 31. März eines jeden Jahres die Energiemenge, die sie im wicklung für Neuanlagen sowie eine Verlängerung des Vorjahr nach § 3 abgenommen haben, und den Anteil Zeitraums für die Berechnung des Ertrages einer Wind- dieser Menge an der gesamten Energiemenge, die sie kraftanlage gemäß dem Anhang in Abhängigkeit von den unmittelbar oder mittelbar über nachgelagerte Netze an Erfahrungen mit dem nach diesem Gesetz festgelegten Letztverbraucher abgegeben haben. Übertragungsnetz- Berechnungszeitraum vorzuschlagen. 308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 Anhang 1. Referenzanlage ist eine Windkraftanlage eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend ihrer von einer dazu berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Referenz- ertrages errechnet. 2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windkraftanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde. 3. Der Typ einer Windkraftanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche, die Nennleistung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers. 4. Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahreswind- geschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über Grund, einem logarithmischen Höhen- profil und der Rauigkeitslänge von 0,1 Metern. 5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windkraftanlage ermittelte Zusammenhang zwischen Wind- geschwindigkeit und Leistungsabgabe unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist zu ermitteln nach dem einheitlichen Verfahren gemäß den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Revision 13, Stand: 1. Januar 2000, herausgegeben von der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW) mit Sitz in Hamburg, oder der technischen Richtlinie Power Performance Measurement Procedure Version 1 vom September 1997 des Network of European Measuring Institutes (MEASNET) mit Sitz in Brüssel, Belgien. Soweit die Leistungskennlinie nach einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden, soweit nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit der Errichtung von Anlagen des Typs, für die sie gelten, im Geltungsbereich dieses Gesetzes begonnen wird. 6. Zur Vermessung der Leistungskennlinien und Berechnung der Referenzerträge von Anlagentypen am Referenzstand- ort sind für die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berechtigt, die entsprechend der technischen Richtlinie „Allgemeine Kriterien zum Betreiben von Prüflaboratorien“ (DIN EN 45 001), Ausgabe Mai 1990, für die Vermessung der Leistungskennlinien im Sinne von Nummer 5 akkreditiert sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- nologie veröffentlicht diese Institutionen nachrichtlich im Bundesanzeiger.

  3. Artikel 2 § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 versteuert worden sind oder für die jeweils am 1. Januar 2000, 1. Januar Gesetz 2001, 1. November 2001, 1. Januar 2002 oder zur Änderung des Gesetzes 1. Januar 2003 eine Nachsteuer nach § 35 ent- über die Elektrizitäts- und Gasversorgung standen ist, und die § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und a) in zur allgemein zugänglichen Beförderung Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) vom von Personen bestimmten Schienenbahnen 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), das durch Artikel 2 Abs. 8 mit Ausnahme von Bergbahnen oder des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: b) in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienver- kehr nach den §§ 42 und 43 des Personen- Das Wort „Stromeinspeisungsgesetz“ wird durch die beförderungsgesetzes in der Fassung der Be- Worte „Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien“ kanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. I ersetzt. S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBI. I S. 2521, 2544)

  4. Artikel 3 verwendet worden sind, wenn in der Mehrzahl der Gesetz zur Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die ge- Änderung des Mineralölsteuergesetzes samte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt,“. § 25 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185; 1993 I S. 169), das zuletzt 2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst: durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2432; 2000 I S. 147) geändert worden ist, wird „(3) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung wie folgt geändert: nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4a beträgt: 1. für 1 000 l Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Absatz 1 Nr. 4a wird wie folgt gefasst: Buchstabe a oder 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 „4a. für Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie für vom 1. Januar 2000 Flüssiggase, Erdgase und andere gasförmige bis zum 31. Dezember 2000 30,00 DM, Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2, die nachweislich nach den jeweils am 1. Januar vom 1. Januar 2001 2000, 1. Januar 2001, 1. November 2001, 1. Ja- bis zum 31. Oktober 2001 60,00 DM, nuar 2002 oder 1. Januar 2003 geltenden Steuer- vom 1. November 2001 sätzen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 4 oder des bis zum 31. Dezember 2001 75,00 DM, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 309 vom 1. Januar 2002 vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 53,70 EUR, bis zum 31. Dezember 2000 0,55 DM, 2. für 1 000 l Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vom 1. Januar 2001 Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2001 1,10 DM, oder 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 vom 1. Januar 2002 Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2002 0,85 EUR, vom 1. Januar 2000 vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2000 30,00 DM, bis zum 31. Dezember 2009 1,15 EUR.“ vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 60,00 DM, 3. In Absatz 3a Satz 1 Nr. 1.1, 2, 3.1 und 4.1 werden nach dem Wort „Monatsnutzungsgrad“ jeweils die Wörter vom 1. Januar 2002 „oder einem Jahresnutzungsgrad“ eingefügt. bis zum 31. Dezember 2002 46,05 EUR, 3. für 1 000 l Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 4. Absatz 3b wird wie folgt geändert: Buchstabe c a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: oder 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c „Satz 1 gilt für die Berechnung des Jahresnut- zungsgrades sinngemäß.“ ab 1. Januar 2003 69,05 EUR, b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 4. für 1 000 l Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d 5. Absatz 3c wird wie folgt gefasst: oder 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 „(3c) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung Buchstabe d nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird im Fall des Absatzes 3a ab 1. Januar 2003 61,40 EUR, Nr. 1.1, 2, 3.1 und 4.1 nur für den Monat oder das Jahr 5. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch- gewährt, in dem der Nutzungsgrad von mindestens stabe a 70 Prozent erreicht worden ist.“ vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 7,40 DM, Artikel 4 vom 1. Januar 2001 Inkrafttreten, Außerkrafttreten bis zum 31. Dezember 2001 14,80 DM, (1) Die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes treten am ersten vom 1. Januar 2002 Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. bis zum 31. Dezember 2002 11,40 EUR, Gleichzeitig tritt das Stromeinspeisungsgesetz vom 7. De- vom 1. Januar 2003 zember 1990 (BGBl. I S. 2633), zuletzt geändert durch bis zum 31. Dezember 2009 15,20 EUR, Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I 6. für eine MWh Erdgas und andere gasförmige Koh- S. 730) außer Kraft. lenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 (2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 29. März 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel 310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 Einunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (31. ÄndVStVR)*) Vom 23. März 2000 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe a b) Nach dem Hinweis auf § 35i wird folgender neuer und b, Nr. 7 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in Hinweis eingefügt: der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer „§ 35j Brennverhalten von Werkstoffen der Innen- 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Absatz 1 ausstattung bestimmter Kraftomnibusse“. Nr. 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 700), die Eingangsworte in Ab- c) Nach dem Hinweis auf § 39 wird folgender neuer satz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Hinweis eingefügt: Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927), Absatz 3 „§ 39a Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuch- eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom ten und Anzeiger“. 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert gemäß

  5. Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 d) Der Hinweis auf § 40 wird wie folgt gefasst: (BGBl. I S. 2089, 2092), in Verbindung mit Artikel 56 „§ 40 Scheiben, Scheibenwischer, Scheiben- des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März wascher, Entfrostungs- und Trocknungs- 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom anlagen für Scheiben“. 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das e) Der Hinweis auf § 59a wird wie folgt gefasst: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- wesen, hinsichtlich des § 6 Abs. 3 nach Anhörung der „§ 59a Nachweis der Übereinstimmung mit der zuständigen obersten Landesbehörden: Richtlinie 96/53/EG“. f) Folgender neuer Hinweis auf § 61 wird eingefügt:

  6. Artikel 1 „§ 61 Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen Änderung der Kraftfahrzeugen“. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- 2. In § 16 Abs. 2 wird das Wort „Roller“ durch das Wort sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 „Kinderroller“ ersetzt und werden nach dem Wort „ähn- (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung liche“ die Wörter „nicht motorbetriebene“ eingefügt. vom 3. Februar 1999 (BGBl. I S. 82), wird wie folgt ge- ändert: 3. § 18 wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Der Hinweis auf § 30a wird wie folgt gefasst: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „§ 30a Durch die Bauart bestimmte Höchstge- „4. a) zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder schwindigkeit sowie maximales Drehmo- mit einer durch die Bauart bestimm- ment und maximale Nutzleistung des ten Höchstgeschwindigkeit von nicht Motors“. mehr als 45 km/h und mit elektrischer Antriebsmaschine oder mit einem Ver- brennungsmotor mit einem Hubraum *) Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa dient der Umsetzung von Artikel 3 Abs. 3 und von Anhang I Nr. 1.2. Buchstabe b der Richt- von nicht mehr als 50 cm3) und Fahr- linie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchst- räder mit Hilfsmotor (Krafträder mit zulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im inner- einer durch die Bauart bestimmten staatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüber- Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr schreitenden Verkehr (ABl. EG Nr. L 235 S. 59). als 45 km/h und einer elektrischen An-

  7. Artikel 1 Nr. 40 dient der Umsetzung von Artikel 6 der Richtlinie 96/53/EG triebsmaschine oder einem Verbren- des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen nungsmotor mit einem Hubraum von Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Verkehr (ABl. EG Nr. L 235 S. 59). Merkmale von Fahrrädern aufweisen),

  8. Artikel 1 Nr. 43 Buchstabe b dient der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 5 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung b) dreirädrige Kleinkrafträder (dreirädrige der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge Kraftfahrzeuge mit einer durch die im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Ge- meinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im Bauart bestimmten Höchstgeschwin- grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. EG Nr. L 235 S. 59). digkeit von nicht mehr als 45 km/h

  9. Artikel 2 Nr. 8 dient der Umsetzung der Richtlinie 98/14/EG der Kom- und mit elektrischer Antriebsmaschine mission vom 6. Februar 1998 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG oder mit einem Verbrennungsmotor des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug- mit einem Hubraum von nicht mehr anhänger an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 91 S. 1). als 50 cm3),“. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 311 bb) Nach Nummer 4a wird die folgende neue 7. § 29e Abs. 1 wird wie folgt geändert: Nummer 4b eingefügt: a) In Nummer 1 werden vor dem Wort „Kleinkraft- „4b. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer räder“ die Wörter „zweirädrige oder dreirädrige“ Leermasse von weniger als 350 kg, ohne eingefügt. Masse der Batterien im Fall von Elektro- b) Am Ende wird der Punkt durch ein Semikolon fahrzeugen, mit einer durch die Bauart ersetzt und folgende Nummer angefügt: bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h oder weniger und einem Hub- „4. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (§ 18 Abs. 2 raum für Fremdzündungsmotoren von Nr. 4b).“ 50 cm3 oder weniger, beziehungsweise einer maximalen Nennleistung von 4 kW 8. § 30a wird wie folgt geändert: oder weniger für andere Motortypen,“. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 4 Satz 2 werden vor dem Wort „Klein- „Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindig- krafträder“ die Wörter „Zweirädrige oder drei- keit sowie maximales Drehmoment und maximale rädrige“ und nach den Wörtern „Fahrräder mit Nutzleistung des Motors“. Hilfsmotor“ die Wörter „ , vierrädrige Leichtkraft- fahrzeuge“ eingefügt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: c) In Absatz 4a Satz 2 werden vor dem Wort „Klein- „(3) Bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der krafträdern“ die Wörter „zweirädrigen oder drei- Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni rädrigen“ und nach den Wörtern „Fahrrädern mit 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige Hilfsmotor“ die Wörter „ , von vierrädrigen Leicht- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225 kraftfahrzeugen“ eingefügt. S. 72) sind zur Ermittlung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit sowie zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der 4. In § 19 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe c und in § 22 Abs. 1 maximalen Nutzleistung des Motors die im Anhang Satz 4 werden jeweils die Worte „Abschnitt 7.4a zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen der Anlage VIII“ durch die Worte „Nummer 4 der anzuwenden.“ Anlage VIIIb“ ersetzt. 9. Dem § 30c wird folgender Absatz 3 angefügt: 5. § 22a wird wie folgt geändert: „(3) Vorstehende Außenkanten von zweirädrigen a) In Absatz 1 Nr. 27 wird nach dem Wort „Kraft- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 fahrzeugen“ die Angabe „(§ 21 Abs. 1a der müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genann- Straßenverkehrs-Ordnung)“ eingefügt. ten Bestimmungen entsprechen.“ b) In Absatz 2 Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst: 10. § 32 wird wie folgt geändert: „insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142).“ aa) Die Nummer 4 wird durch folgende Nummern 4 c) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter „ , zuletzt und 5 ersetzt: geändert durch die Richtlinie 96/79/EG des Euro- „4. bei festen oder abnehmbaren päischen Parlaments und des Rates vom 16. De- Aufbauten von klimatisierten zember 1996 (ABl. EG Nr. L S. 7)“ durch die Wörter Fahrzeugen, die für die Beförde- „in ihrer jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. rung von Gütern in temperatur- geführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände 6. § 29 wird wie folgt geändert: einschließlich Wärmedämmung a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: mindestens 45 mm dick sind . . . . 2,60 m, aa) In Satz 2 wird die Nummer 4 gestrichen und 5. bei Personenkraftwagen . . . . . . . . 2,50 m.“ am Ende von Nummer 3 das Komma durch bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: einen Punkt ersetzt. „Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm bb) Folgender Satz wird angefügt: 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. „Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Abweichend von dieser Norm sind bei der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes Messung der Fahrzeugbreite die folgenden entscheiden die zuständigen obersten Lan- Einrichtungen nicht zu berücksichtigen: desbehörden im Einzelfall oder allgemein.“ – Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für b) In Absatz 6 Nr. 2 werden die Wörter „Prüfbuch Zollplomben, nach Absatz 11“ durch das Wort „Prüfprotokoll“ – Einrichtungen zur Sicherung der Plane und ersetzt. Schutzvorrichtungen hierfür, c) In Absatz 11 Satz 1 werden das Wort „spätestens“ – vorstehende flexible Teile eines Spritzschutz- gestrichen und die Wörter „ersten vorgeschriebe- systems im Sinne der Richtlinie 91/226/EWG nen Untersuchung“ durch das Wort „Zulassung“ des Rates vom 27. März 1991 (ABl. EG ersetzt. Nr. L 103 S. 5), 312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 – lichttechnische Einrichtungen, – bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahr- – Ladebrücken in Fahrtstellung, Hublade- zeugen Kühl- und andere Nebenaggregate, die bühnen und vergleichbare Einrichtungen in sich vor der Ladefläche befinden.“ Fahrtstellung, sofern sie nicht mehr als e) Absatz 7 wird wie folgt geändert: 10 mm seitlich über das Fahrzeug hinaus- aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme ragen und die nach vorne oder nach hinten der Sätze 2 und 3“ gestrichen. liegenden Ecken der Ladebrücken mit einem Radius von mindestens 5 mm ab- bb) Folgender Satz wird angefügt: gerundet sind; die Kanten sind mit einem „Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben Radius von mindestens 2,5 mm abzu- Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen runden, und Anhänger in Fahrtstellung unberück- – Spiegel, sichtigt.“ – Reifenschadenanzeiger, f) Folgender Absatz 9 wird angefügt: – Reifendruckanzeiger, „(9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen – ausziehbare oder ausklappbare Stufen in Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 folgende Maße Fahrtstellung und nicht überschreiten: – die über dem Aufstandspunkt befindliche 1. Breite: Ausbauchung der Reifenwände.“ a) bei Krafträdern sowie dreirädrigen b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: und vierrädrigen Kraftfahrzeugen . . . 2,00 m, „Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612- b) bei zweirädrigen Kleinkrafträdern 1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. Abwei- und Fahrrädern mit Hilfsmotor je- chend von dieser Norm sind bei der Messung der doch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,00 m, Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht 2. Höhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,50 m, zu berücksichtigen: 3. Länge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,00 m.“ – nachgiebige Antennen und – Stromabnehmer in ausgefahrener Stellung. 11. § 32b wird wie folgt geändert: Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die a) In Absatz 1 wird die Angabe „700 mm“ durch die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksich- Angabe „550 mm“ ersetzt. tigen.“ b) In Absatz 2 werden die Wörter „ , zuletzt geändert c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Fahr- durch die Richtlinie 81/333/EWG der Kommission zeugkombination“ die Wörter „– mit Ausnahme der vom 18. Mai 1981 (ABl. EG Nr. L 131 S. 4),“ durch in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen die Wörter „in der nach § 30 Abs. 4 Satz 3 jeweils und deren Einzelfahrzeuge –“ eingefügt. anzuwendenden Fassung“ ersetzt. d) Absatz 6 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeu- 12. § 34 wird wie folgt geändert: ges oder einer Fahrzeugkombination sind nach der a) In Absatz 4 wird am Ende von Nummer 4 das ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Num- ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei mer 5 gestrichen. der Messung der Länge oder Teillänge die folgen- den Einrichtungen nicht zu berücksichtigen: b) Folgender neuer Absatz 5a wird eingefügt: – Wischer- und Waschereinrichtungen, „(5a) Abweichend von Absatz 5 gelten für die zulässigen Gewichte von Kraftfahrzeugen nach – vordere und hintere Kennzeichenschilder, § 30a Abs. 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift – Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zoll- genannten Bestimmungen.“ plomben, c) Folgender neuer Absatz 11 wird angefügt: – Einrichtungen zur Sicherung der Plane und ihre „(11) Für Hubachsen oder Lastverlagerungs- Schutzvorrichtungen, achsen sind die im Anhang zu dieser Vorschrift – lichttechnische Einrichtungen, genannten Bestimmungen anzuwenden.“ – Spiegel, – Sichthilfen am Fahrzeugheck, 13. In § 34b Abs. 1 wird in Satz 2 vor dem Wort „Lauf- rollen“ das Wort „Gefederte“ eingefügt und nach – Luftansaugleitungen, Satz 2 werden die folgenden neuen Sätze 3 bis 5 – Längsanschläge für Wechselaufbauten, eingefügt: – Trittstufen und Aufstieghilfen in Fahrtstellung, „Bei Fahrzeugen mit ungefederten Laufrollen und – Stoßfängergummis, Gleisketten, die außen vollständig aus Gummiband bestehen, darf der Druck der Auflagefläche der Gleis- – Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleich- kette auf die ebene Fahrbahn 0,8 N/mm2 nicht über- bare Einrichtungen in Fahrtstellung, steigen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer – Verbindungseinrichtungen bei Kraftfahrzeugen Gleiskette, der tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn sowie aufliegt. Die Laufrollen von Gleiskettenfahrzeugen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 313 können sowohl einzeln als auch über das gesamte mehr als 22 Sitzplätzen ausgestattet sind, muss Laufwerk abgefedert werden.“ den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be- stimmungen über das Brennverhalten entsprechen.“ 14. In § 35 erster Halbsatz wird die Angabe „4,4 kW“ durch die Angabe „5,0 kW“ ersetzt. 20. § 36 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) Satz 4 wird wie folgt gefasst: 15. § 35a wird wie folgt geändert: „Der Druck der durch gefederte Laufrollen belaste- a) In Absatz 2 werden die Wörter „ , Personenkraft- ten Auflagefläche von Gleisketten auf die ebene wagen auf den vorderen Außensitzen zusätzlich Fahrbahn darf 1,5 N/mm2, bei Fahrzeugen mit un- mit Kopfstützen ausgerüstet sein“ durch die gefederten Laufrollen und Gleisketten, die außen Wörter „und außerdem an den vorderen Außen- vollständig aus Gummiband bestehen, 0,8 N/mm2 sitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet nicht übersteigen.“ sein, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht b) Satz 6 wird wie folgt gefasst: mehr als 3,5 t beträgt“ ersetzt. „Im Hinblick auf die Beschaffenheit der Lauf- b) Absatz 8 Satz 6 wird wie folgt gefasst: flächen und der Federung wird für Gleiskettenfahr- „Falls der Warnhinweis bei geschlossener Tür zeuge und Züge, in denen Gleiskettenfahrzeuge nicht sichtbar ist, soll ein dauerhafter Hinweis auf mitgeführt werden, das Vorhandensein eines Beifahrerairbags vom 1. allgemein die Geschwindigkeit auf 8 km/h, Beifahrerplatz aus gut zu sehen sein.“ 2. wenn die Laufrollen der Gleisketten mit 40 mm c) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „ , einem hohen Gummireifen versehen sind oder die Handgriff und beiderseits mit Fußstützen“ ge- Auflageflächen der Gleisketten ein Gummi- strichen. polster haben, die Geschwindigkeit auf 16 km/h, d) Folgender Absatz 11 wird angefügt: 3. wenn die Laufrollen ungefedert sind und die „(11) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 Gleisketten außen vollständig aus Gummiband gelten für Verankerungen der Sicherheitsgurte bestehen, die Geschwindigkeit auf 30 km/h und Sicherheitsgurte von dreirädrigen oder vier- beschränkt; sind die Laufflächen von Gleisketten rädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 die gummigepolstert oder bestehen die Gleisketten im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be- außen vollständig aus Gummiband und sind stimmungen.“ die Laufrollen mit 40 mm hohen Gummireifen versehen oder besonders abgefedert, so ist die 16. In § 35d Abs. 3 Satz 1 werden das Wort „Bewegliche“ Geschwindigkeit nicht beschränkt.“ durch das Wort „Fremdkraftbetriebene“ und der Hin- weis „Kategorie 1“ durch den Hinweis „Kategorie 5“ 21. § 38 wird wie folgt geändert: ersetzt. a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 17. § 35e wird wie folgt geändert: „Bei Versagen der Lenkhilfe muss die Lenkbarkeit des Fahrzeugs erhalten bleiben.“ a) In Absatz 5 werden die Wörter „mehr als 16 Fahr- gastplätzen“ durch die Wörter „mehr als 22 Fahr- b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende gastplätzen“ ersetzt. Absätze 2 bis 4 ersetzt: b) Folgender neuer Absatz 6 wird eingefügt: „(2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Last- kraftwagen und Sattelzugmaschinen, mit min- „(6) Fremdkraftbetätigte Fahrgasttüren in Kraft- destens 4 Rädern und einer durch die Bauart omnibussen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr müssen den Vorschriften des Absatzes 5 ent- als 25 km/h, sowie ihre Anhänger müssen den sprechen.“ im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be- c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. stimmungen entsprechen. (3) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschi- 18. In § 35h Abs. 1 werden die Wörter „den Norm- nen auf Rädern mit einer durch die Bauart be- blättern DIN 13 163, Ausgabe Dezember 1987 oder stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr DIN 13 164, Ausgabe Dezember 1987“ und in Absatz 3 als 40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 den werden die Wörter „dem Normblatt DIN 13 164, Aus- im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestim- gabe Dezember 1987“ jeweils durch die Wörter „dem mungen entsprechen. Land- oder forstwirtschaft- Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998“ ersetzt. liche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 19. Nach § 35i wird folgender neuer § 35j eingefügt: 40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 den Vor- schriften über Lenkanlagen entsprechen, die nach „§ 35j Absatz 2 für Lastkraftwagen anzuwenden sind. Brennverhalten der (4) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Innenausstattung bestimmter Kraftomnibusse durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig- Die Innenausstattung von Kraftomnibussen, die keit von nicht mehr als 40 km/h dürfen abweichend weder für Stehplätze ausgelegt noch für die Be- von Absatz 1 entsprechend den Baumerkmalen nutzung im städtischen Verkehr bestimmt und mit ihres Fahrgestells entweder den Vorschriften, die 314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 nach Absatz 2 für Lastkraftwagen oder nach verbleibenden funktionsfähigen Teil der Brems- Absatz 3 Satz 1 für land- oder forstwirtschaftliche anlage oder mit der anderen Bremsanlage des Zugmaschinen angewendet werden dürfen, ent- Kraftfahrzeugs nach Absatz 1 Satz 1 mindestens sprechen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit 44 vom Hundert der in Absatz 4 vorgeschriebenen einer durch die Bauart bestimmten Höchst- Bremswirkung zu erreichen, ohne dass das Kraft- geschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen fahrzeug seine Spur verlässt.“ abweichend von Absatz 1 den Vorschriften, die c) Absatz 6 wird gestrichen. nach Absatz 2 für Lastkraftwagen anzuwenden sind, entsprechen.“ d) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „finden“ durch das 22. Nach § 39 wird folgender neuer § 39a eingefügt: Wort „findet“ ersetzt und der Hinweis „und Absatz 4“ gestrichen. „§ 39a Betätigungseinrichtungen, bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen. Kontrollleuchten und Anzeiger e) Absatz 9 wird wie folgt geändert: (1) Die in Personenkraftwagen und Kraftomni- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verzögerung von bussen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und mindestens 2,5 m/s2“ durch die Wörter „Voll- Sattelzugmaschinen – ausgenommen land- oder verzögerung von mindestens 5,0 m/s2 – bei forstwirtschaftliche Zugmaschinen – eingebauten Sattelanhängern von mindestens 4,5 m/s2 –“ Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und ersetzt. Anzeiger müssen eine Kennzeichnung haben, die bb) In Satz 2 werden die Wörter „Verzögerung von den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten 1,5 m/s2“ durch die Wörter „Vollverzögerung Bestimmungen entspricht. von 3,5 m/s2“ ersetzt. (2) Die in Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 ein- cc) In Satz 4 und Satz 5 zweiter Halbsatz wird gebauten Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten die Angabe „20 vom Hundert“ jeweils durch und Anzeiger müssen eine Kennzeichnung haben, die Angabe „18 vom Hundert“ ersetzt. die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht. f) In Absatz 10 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter „Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart (3) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr müssen Betätigungseinrichtungen haben, deren Ein- als 32 km/h“ durch das Wort „Zugmaschinen“ bau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung ersetzt. den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be- stimmungen entspricht.“ g) Absatz 12 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die mittlere Vollverzögerung wird entweder 23. § 40 wird wie folgt geändert: 1. nach Abschnitt 1.1.2 des Anhangs II der Richt- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: linie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juni 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der „Scheiben, Scheibenwischer, Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen be- Scheibenwascher, Entfrostungs- stimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und und Trocknungsanlagen für Scheiben“. deren Anhänger (ABl. EG Nr. L 202 S. 37), b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „an Beleuch- zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/12/EG tungseinrichtungen“ durch die Wörter „von licht- der Kommission vom 27. Januar 1998 (ABl. EG technischen Einrichtungen“ ersetzt. Nr. L 81 S. 1), oder c) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt: 2. aus der Geschwindigkeit v1 und dem Brems- „(3) Dreirädrige Kleinkrafträder und dreirädrige weg s1 ermittelt, wobei v1 die Geschwindigkeit oder vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Führerhaus ist, die das Fahrzeug bei der Abbremsung nach § 30a Abs. 3 müssen mit Scheiben, Schei- nach einer Ansprech- und Schwellzeit von benwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und höchstens 0,6 s hat, und s1 der Weg ist, den Trocknungsanlagen ausgerüstet sein, die den im das Fahrzeug ab der Geschwindigkeit v1 bis Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestim- zum Stillstand des Fahrzeugs zurücklegt.“ mungen entsprechen.“ h) Absatz 18 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Lastkraft- 24. § 41 wird wie folgt geändert: wagen“ ein Komma und die Wörter „Zug- a) In Absatz 4 werden im ersten Halbsatz die Wör- maschinen – ausgenommen land- oder forst- ter „Verzögerung von mindestens 2,5 m/s2“ wirtschaftliche Zugmaschinen –“ eingefügt. durch die Wörter „Vollverzögerung von min- bb) In Satz 2 wird das Wort „dürfen“ durch das destens 5,0 m/s2“ und im zweiten Halbsatz die Wort „müssen“ ersetzt. Wörter „Verzögerung von 1,5 m/s2“ durch die cc) Folgender Satz 3 wird angefügt: Wörter „Vollverzögerung von 3,5 m/s2“ ersetzt. „Austauschbremsbeläge für die in Satz 1 b) Absatz 4a wird wie folgt gefasst: und 2 genannten Fahrzeuge mit einem zuläs- „(4a) Bei Kraftfahrzeugen – ausgenommen Kraft- sigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t fahrzeuge nach § 30a Abs. 3 – muss es bei Ausfall müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift eines Teils der Bremsanlage möglich sein, mit dem genannten Bestimmungen entsprechen.“ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 315 i) In Absatz 19 werden die Wörter „zwei- und drei- 31. § 52 wird wie folgt geändert: rädrige Kraftfahrzeuge“ durch die Wörter „Kraft- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: fahrzeuge nach § 30a Abs. 3“ ersetzt. aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ver- j) Folgender neuer Absatz 20 wird angefügt: kehrsbetriebe“ die Wörter „mit spurgeführten „(20) Abweichend von den Absätzen 1 bis 11, 12 Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomni- Satz 1, 2, 3 und 5, Absatz 13 und den Absätzen 17 bussen,“ eingefügt. bis 19 müssen land- oder forstwirtschaftliche bb) Am Ende von Nummer 4 wird das Komma Zugmaschinen mit einer durch die Bauart durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 5 bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht gestrichen. mehr als 40 km/h den im Anhang zu dieser Vor- b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „mit einem schrift genannten Bestimmungen über Brems- zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t anlagen entsprechen. Selbstfahrende Arbeits- sowie Arbeitsmaschinen und land- oder forst- maschinen mit einer durch die Bauart bestimm- wirtschaftliche Zugmaschinen“ gestrichen. ten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h dürfen den Vorschriften über Brems- anlagen nach Satz 1 entsprechen.“ 32. § 53 Abs. 10 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „und“ 25. § 41b wird wie folgt geändert: gestrichen, in Nummer 2 nach dem Wort „ent- sprechen,“ das Wort „und“ eingefügt und folgende a) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. neue Nummer 3 angefügt: b) In Absatz 5 werden das Komma und die Wörter „3. schweren und langen Fahrzeugen – aus- „Anhänger mit mehr als drei Achsen“ gestrichen. genommen Personenkraftwagen – mit einer Länge von mehr als 6,00 m mit Kontur- 26. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert: markierungen aus weißen oder gelben retro- reflektierenden Materialien, die den im Anhang a) In Nummer 1 wird das Wort „Krafträdern,“ ge- zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen strichen. entsprechen,“. b) Folgender Satz wird angefügt: b) Folgender Satz wird angefügt: „Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach § 30a „Bei den in Satz 1 Nr. 3 genannten Fahrzeugen ist Abs. 3 darf nur 50 vom Hundert der Leermasse in Verbindung mit der Konturmarkierung Werbung des Kraftfahrzeugs betragen.“ auch aus andersfarbigen retroreflektierenden Materialien auf den Seitenflächen der Fahrzeuge 27. Dem § 43 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt: zulässig, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.“ „(5) Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 und ihre Anbringung an diesen 33. § 53a Abs. 4 wird wie folgt geändert: Kraftfahrzeugen müssen den im Anhang zu dieser a) In Satz 1 wird das Wort „Mehrspurige“ gestrichen Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.“ und nach dem Wort „Fahrzeuge“ werden die Wörter „(ausgenommen zweirädrige und drei- rädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leicht- 28. Dem § 45 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: kraftfahrzeuge)“ eingefügt. „(4) Für Kraftstoffbehälter und deren Einbau sowie b) In Nummer 3 werden die Wörter „für rotes Licht“ den Einbau der Kraftstoffzufuhrleitungen in Kraft- durch den Hinweis „nach § 39a“ ersetzt. fahrzeugen nach § 30a Abs. 3 sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen an- zuwenden.“ 34. § 54 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. an Krafträdern 29. Dem § 50 wird folgender neuer Absatz 10 angefügt: paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand „(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen Blinkleuchten muss von der durch die Längs- ausgestattet sind, müssen mit achse des Kraftrades verlaufenden senkrechten 1. einer automatischen Leuchtweiteregelung im Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Sinne des Absatzes 8, Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den 2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Licht- 3. einem System, das das ständige Eingeschaltet- austrittsfläche des Scheinwerfers mindestens sein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicher- 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaus- stellt, trittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern ausgerüstet sein.“ muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen 30. Dem § 51a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens „§ 53 Abs. 10 Nr. 3 ist anzuwenden.“ angebracht sein,“. 316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 35. In § 55 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 2a 41. Folgender neuer § 61 wird eingefügt: eingefügt: „§ 61 „(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 müs- Halteeinrichtungen für Beifahrer sen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 Einrichtungen sowie Fußstützen und Ständer für Schallzeichen haben, die den im Anhang zu dieser von zweirädrigen Kraftfahrzeugen Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.“ (1) Zweirädrige Kraftfahrzeuge, auf denen ein Beifahrer befördert werden darf, müssen mit einem 36. § 55a wird wie folgt geändert: Haltesystem für den Beifahrer ausgerüstet sein, das a) Der bisherige Text wird Absatz 1. den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be- b) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt: stimmungen entspricht. „(2) Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 sowie (2) Zweirädrige Kraftfahrzeuge müssen für den zum Einbau in diese Fahrzeuge bestimmte Fahrer und den Beifahrer beiderseits mit Fußstützen selbständige technische Einheiten müssen den ausgerüstet sein. im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be- (3) Jedes zweirädrige Kraftfahrzeug muss min- stimmungen über die elektromagnetische Verträg- destens mit einem Ständer ausgerüstet sein, der lichkeit entsprechen.“ den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.“ 37. § 56 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die Angabe „30 km/h“ durch 42. § 69a wird wie folgt geändert: „40 km/h“ ersetzt. a) In Absatz 2 Nr. 12 wird nach der Angabe „des § 27 b) Die Nummern 5 und 6 werden durch die folgende Abs. 1“ die Angabe „oder 1a“ eingefügt. neue Nummer 5 ersetzt: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: „5. bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 Rück- aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 32 Abs. 1 spiegel, die einschließlich ihres Anbaus den bis 4“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 bis 4 im Anhang zu dieser Vorschrift genannten oder 9“ ersetzt. Bestimmungen entsprechen müssen.“ bb) In Nummer 4 wird nach der Angabe „des § 34 Abs. 9 Satz 1 über den Achsabstand,“ die 38. § 57b wird wie folgt geändert: Angabe „des § 34 Abs. 11 über Hubachsen a) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „übt“ durch das oder Lastverlagerungsachsen,“ eingefügt. Wort „üben“ ersetzt. cc) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Ent- b) Absatz 10 wird gestrichen. riegelungseinrichtung“ die Wörter „oder des Absatzes 11 über Verankerungen der Sicher- heitsgurte und Sicherheitsgurte von drei- 39. § 59 wird wie folgt geändert: rädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen“ a) In Absatz 1a Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach angefügt. dem Wort „Fahrzeugen“ die Wörter „– ausgenom- dd) In Nummer 7b wird die Angabe „Abs. 5 men Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 –“ eingefügt. Satz 1, 2 oder 4 bis 8“ durch die Angabe b) Nach Absatz 1a wird folgender neuer Absatz 1b „Abs. 5 Satz 1, 2, 4 bis 8 oder Abs. 6“ ersetzt. eingefügt: ee) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a „(1b) Abweichend von Absatz 1 ist an Kraftfahr- eingefügt: zeugen nach § 30a Abs. 3 ein Schild entsprechend „11a. des § 39a über Betätigungseinrichtun- den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten gen, Kontrollleuchten und Anzeiger;“. Bestimmungen anzubringen.“ ff) In Nummer 12 werden nach dem Wort „Scheibenwischern“ die Wörter „oder des 40. § 59a wird wie folgt geändert: § 40 Abs. 3 über Scheiben, Scheibenwischer, a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trock- „Nachweis der Übereinstimmung nungsanlagen von dreirädrigen Kleinkraft- mit der Richtlinie 96/53/EG“. rädern und dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Führerhaus“ angefügt. b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: gg) In Nummer 14 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1, 2 „Fahrzeuge, die in Artikel 1 der Richtlinie 96/53/EG Satz 1 oder Abs. 3“ durch die Angabe „§ 45 des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der Abs. 1, 2 Satz 1, 3 oder 4“ ersetzt. höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenz- hh) In Nummer 18a werden nach dem Wort überschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft „Abblendlicht“ die Wörter „oder Abs. 10 über sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Scheinwerfer mit Gasentladungslampen“ Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr eingefügt. (ABl. EG Nr. L 235 S. 59) genannt sind und mit ii) In Nummer 18g wird nach den Wörtern dieser Richtlinie übereinstimmen, müssen mit „betriebsunfähigen Fahrzeugen“ das Wort einem Nachweis dieser Übereinstimmung ver- „oder“ durch ein Komma ersetzt und am sehen sein.“ Ende werden nach den Wörtern „beweg- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 317 lichen Fahrzeugteilen“ die Wörter „ , des § 53 oder geänderten Vorschriften gelten- Abs. 10 Satz 1 über retroreflektierende Tafeln den Vorschriften vollständig erfüllen, und Markierungen aus retroreflektierenden f) Bestätigung, dass die unter Buch- Materialien oder Satz 2 über die Anbringung stabe d aufgeführten Fahrzeuge sich von Werbung aus andersfarbigen und retro- in Deutschland oder in einem dem reflektierenden Materialien an den Seiten- Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen des flächen“ eingefügt. Typgenehmigungsverfahrens benann- jj) In Nummer 22 wird die Angabe „oder 6“ ten Lager befinden.“ gestrichen. b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a kk) In Nummer 26 wird die Angabe „§ 59 Abs. 1 eingefügt: Satz 1, Abs. 2 oder 3 Satz 2“ durch die „(1a) Genehmigen die zuständigen obersten Angabe „§ 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a, 1b, 2 Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder 3 Satz 2“ ersetzt. Stellen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 32, ll) Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a 32d Abs. 1 oder § 34 für Fahrzeuge oder Fahrzeug- eingefügt: kombinationen, die auf neuen Technologien oder Konzepten beruhen und während eines Versuchs- „26a. des § 59a über den Nachweis der zeitraums in bestimmten örtlichen Bereichen ein- Übereinstimmung mit der Richtlinie gesetzt werden, so unterrichten diese Stellen das 96/53/EG;“. Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- mm) Nummer 27 wird wie folgt gefasst: nungswesen im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli „27. des § 61 Abs. 1 über Halteeinrichtungen 1996 (ABl. EG Nr. 235 S. 59) mit einer Abschrift der für Beifahrer oder Abs. 3 über Ständer Ausnahmegenehmigung.“ von zweirädrigen Kraftfahrzeugen;“. 44. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 43. § 70 wird wie folgt geändert: a) Nach der Übergangsvorschrift zu § 18 Abs. 2 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nr. 4 (bestimmte Kleinkrafträder wie Fahrräder aa) In Nummer 3 werden die Wörter „der Bundes- mit Hilfsmotor zu behandeln) wird folgende Über- minister für Verkehr“ durch die Wörter „das gangsvorschrift eingefügt: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und „§ 18 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a (zweirädrige Klein- Wohnungswesen“ und in Nummer 4 werden krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit nicht die Wörter „des Bundesministers für Verkehr“ mehr als 45 km/h) durch die Wörter „des Bundesministeriums für ist spätestens ab 1. Januar 2002 auf zweirädrige Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bb) Am Ende von Absatz 1 wird der Punkt anzuwenden, die auf Grund einer Allgemeinen durch ein Komma ersetzt und folgende neue Betriebserlaubnis, die vor dem 17. Juni 1999 Nummer 5 angefügt: erteilt worden ist, erstmals in den Verkehr kom- „5. das Kraftfahrt-Bundesamt für solche men und ab 1. Januar 2002 auf zweirädrige Lagerfahrzeuge, für die durch Inkraft- Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor treten neuer oder geänderter Vorschriften anzuwenden, die ab diesem Datum erstmals in die Allgemeine Betriebserlaubnis nicht den Verkehr kommen. Zweirädrige Kleinkrafträ- mehr gilt. In diesem Fall hat der Inhaber der und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch der Allgemeinen Betriebserlaubnis beim die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit Kraftfahrt-Bundesamt einen Antrag unter von nicht mehr als 50 km/h, die vor dem 1. Januar Beifügung folgender Angaben zu stellen: 2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten weiter als zweirädrige Kleinkrafträder a) Nummer der Allgemeinen Betriebs- oder Fahrräder mit Hilfsmotor.“ erlaubnis mit Angabe des Typs und b) In der Übergangsbestimmung zu § 22a Abs. 1 der betroffenen Ausführung(en), Nr. 1a (Luftreifen) werden die Wörter „oder b) genaue Beschreibung der Abwei- erneuert“ gestrichen. chungen von den neuen oder geän- c) Nach der Übergangsvorschrift zu § 30a Abs. 2 derten Vorschriften, (durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwin- c) Gründe, aus denen ersichtlich ist, digkeit bei Anhängern) wird folgende Übergangs- warum die Lagerfahrzeuge die neuen vorschrift eingefügt: oder geänderten Vorschriften nicht „§ 30a Abs. 3 (Bauartbedingte Höchstgeschwin- erfüllen können, digkeit, maximales Drehmoment und maximale d) Anzahl der betroffenen Fahrzeuge mit Nutzleistung des Motors bei Kraftfahrzeugen Angabe der Fahrzeugidentifizierungs- nach Artikel 1 der Richtlinie 92/61/EWG des Ra- Nummern oder -Bereiche, gegebe- tes vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis nenfalls mit Nennung der Typ- und/ für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge) oder Ausführungs-Schlüsselnummern, ist spätestens anzuwenden auf Kraftfahrzeuge, e) Bestätigung, dass die Lagerfahrzeuge die ab dem 17. Juni 2003 erstmals in den Verkehr die bis zum Inkrafttreten der neuen kommen.“ 318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 d) Nach der Übergangsvorschrift zu § 30c Abs. 2 „§ 34 Abs. 11 (Hubachsen oder Lastverlage- (vorstehende Außenkanten an Personenkraftwa- rungsachsen) gen) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: ist auf neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge „§ 30c Abs. 3 (vorstehende Außenkanten von spätestens ab dem 1. Januar 2002 anzuwenden.“ zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen) i) Die Übergangsvorschrift zu § 35 (Motorleistung) ist auf erstmals in den Verkehr kommende Kraft- wird wie folgt geändert: fahrzeuge nach § 30a Abs. 3 ab dem 17. Juni aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 2003 anzuwenden. Für vor diesem Datum erst- „4. 4,4 kW je Tonne bei Kraftfahrzeugen, mals in den Verkehr gekommene Fahrzeuge gilt Sattelkraftfahrzeugen und Zügen, wenn § 30c Abs. 1.“ das Kraftfahrzeug oder das ziehende e) Nach der Übergangsvorschrift zu § 32 Abs. 5 Fahrzeug vom 1. Januar 1969 bis zum Satz 2 (veränderliche Länge von Fahrzeugkombi- 31. Dezember 2000 erstmals in den Ver- nationen) werden folgende Übergangsvorschrif- kehr gekommen ist;“. ten eingefügt: bb) Folgende neue Nummer 5 wird angefügt: „§ 32 Abs. 6 Satz 2 (bei der Messung der Länge „5. 5,0 kW je Tonne bei anderen als in den oder Teillänge nicht zu berücksichtigende Ein- Nummern 1 bis 4 genannten Kraftfahr- richtungen) zeugen, Sattelkraftfahrzeugen und Zügen, die ab dem 1. Januar 2001 erst- ist auf neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge mals in den Verkehr kommen.“ spätestens ab dem 1. Januar 2001 anzuwenden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in j) Nach der Übergangsvorschrift zu § 35a Abs. 2, 3, den Verkehr gekommen sind, gilt § 32 Abs. 6 4, 5 Satz 1 und Abs. 7 (Sitze, Sitzverankerungen, Kopfstützen, Anforderungen an Verankerungen Satz 1 in der vor dem 1. April 2000 geltenden und Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme) Fassung. wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: § 32 Abs. 7 (Fahrzeugkombinationen zum Trans- „§ 35a Abs. 11 (Verankerungen der Sicherheits- port von Fahrzeugen) gurte und Sicherheitsgurte von Kraftfahrzeugen ist auf neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge nach Artikel 30a Abs. 3) spätestens ab dem 1. Januar 2001 anzuwenden. ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 für erstmals Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge anzu- den Verkehr gekommen sind, gilt § 32 Abs. 7 in der wenden.“ vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung.“ k) Die Übergangsvorschrift zu § 35h Abs. 1 und 3 f) Die Übergangsvorschrift zu § 32b (Unterfahr- (Änderung der DIN 13 163 und DIN 13 164) wird schutz) wird durch folgende Übergangsvorschrift durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt: ersetzt: „§ 35h Abs. 1 und 3 (DIN 13 164, Ausgabe Januar „§ 32b Abs. 1und 2 (Unterfahrschutz) 1998) ist spätestens auf Fahrzeuge anzuwenden, die ab ist spätestens ab dem 1. Juli 2000 auf Ver- bandkästen anzuwenden, die von diesem Tage dem 1. Oktober 2000 erstmals in den Verkehr an erstmals in Fahrzeugen mitgeführt werden. kommen. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum Verbandkästen, die den Normblättern DIN 13 163, erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt Ausgabe Dezember 1987 oder DIN 13 164, Aus- § 32b Abs. 1 und 2 einschließlich der zugehörigen gabe Dezember 1987 entsprechen, dürfen weiter Übergangsbestimmung in § 72 Abs. 2 in der vor benutzt werden.“ dem 1. April 2000 geltenden Fassung.“ l) Nach der Übergangsvorschrift zu § 35i Abs. 1 und g) Nach der Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 4 Anlage X Nr. 1 bis 3 (Gänge und Fahrgastsitze in Nr. 4 (Dreifachachslasten) wird folgende Über- Kraftomnibussen) wird folgende Übergangsvor- gangsvorschrift eingefügt: schrift eingefügt: „§ 34 Abs. 5a (Massen von Kraftfahrzeugen nach „§ 35j (Brennverhalten der Innenausstattung § 30a Abs. 3) bestimmter Kraftomnibusse) ist spätestens anzuwenden auf Kraftfahrzeuge, ist spätestens anzuwenden ab dem 1. Oktober die ab dem 17. Juni 2003 erstmals in den Verkehr 2000 auf die von diesem Tage an erstmals in kommen. Für dreirädrige Fahrräder mit Hilfsmo- den Verkehr kommenden Kraftomnibusse.“ tor zur Lastenbeförderung, die vor diesem Datum m) In der Übergangsvorschrift zu § 36 Abs. 1a (Luft- erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt reifen nach internationalen Vorschriften) wird am § 34 Abs. 5 Nr. 5 in der vor dem 1. April 2000 Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und geltenden Fassung anwendbar.“ folgender Halbsatz angefügt: h) Nach der Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 10 „in Verbindung mit der im Anhang aufgeführten (technische Vorschriften für Fahrzeuge im grenz- Bestimmung für Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 überschreitenden Verkehr mit den EG-Mitglied- jedoch spätestens ab 17. Juni 2003.“ staaten und den anderen Vertragsstaaten des Ab- n) Nach der Übergangsvorschrift zu § 36a Abs. 3 kommens über den Europäischen Wirtschafts- (zwei Einrichtungen als Sicherung gegen Ver- raum) wird folgende Übergangsvorschrift ein- lieren) wird folgende Übergangsvorschrift ein- gefügt: gefügt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 319 „§ 38 Abs. 2 (Lenkeinrichtung) s) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 18 ist spätestens ab dem 1. Oktober 2001 auf die (EG-Bremsanlage) werden folgende Übergangs- von diesem Tage an erstmals in den Verkehr bestimmungen eingefügt: kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Für „§ 41 Abs. 18 Satz 1 (EG-Bremsanlage für Zug- Kraftfahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in maschinen) den Verkehr gekommen sind, gilt § 38 Abs. 1 sowie Abs. 2 in der vor dem 1. April 2000 gelten- ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die von den Fassung.“ diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom- menden Zugmaschinen anzuwenden. Für andere o) Nach der Übergangsvorschrift zu § 39 (Rück- Zugmaschinen gilt § 41 Abs. 1 bis 13 und 18 wärtsgang) werden folgende Übergangsvor- Satz 1 in der vor dem 1. April 2000 geltenden schriften eingefügt: Fassung. „§ 39a Abs. 1 und 3 (Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger für Personenkraft- § 41 Abs. 18 Satz 2 (EG-Bremsanlage für wagen und Kraftomnibusse sowie Lastkraftwa- Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale gen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen und den unter die EG-Richtlinie über Bremsanlagen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen) fallenden Fahrzeugen gleichzusetzen sind) ist spätestens ab dem 1. Oktober 2001 auf die ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Für andere § 39a Abs. 2 (Betätigungseinrichtungen, Kon- Fahrzeuge gilt § 41 Abs. 18 Satz 2 in der vor trollleuchten und Anzeiger für Kraftfahrzeuge dem 1. April 2000 geltenden Fassung. nach § 30a Abs. 3) § 41 Abs. 18 Satz 3 in Verbindung mit der ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf die von nach Anhang Buchstabe g anzuwendenden Be- diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom- stimmung (Richtlinie 98/12/EG der Kommission) menden Kraftfahrzeuge anzuwenden.“ ist spätestens ab dem 1. April 2001 auf die p) Nach der Übergangsvorschrift zu § 40 Abs. 2 von diesem Tage an erstmals in den Verkehr (Scheibenwischer) wird folgende Übergangsvor- kommenden Fahrzeuge und auf den Verkauf oder schrift eingefügt: die Inbetriebnahme von Austauschbremsbelägen „§ 40 Abs. 3 (Scheiben, Scheibenwischer, Schei- für diese Fahrzeuge anzuwenden.“ benwascher, Entfrostungs- und Trocknungsan- t) In der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 19 lagen für Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3) (EG-Bremsanlage für Kraftfahrzeuge nach § 30a ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 für erstmals Abs. 3) sind jeweils die Wörter „zwei- und in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge anzu- -dreirädrige Kraftfahrzeuge“ durch die Wörter wenden.“ „Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3“ zu ersetzen. q) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 (Bremsen) u) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 19 werden folgende Übergangsvorschriften einge- (EG-Bremsanlage für Kraftfahrzeuge nach § 30a fügt: Abs. 3) wird folgende Übergangsvorschrift einge- „§ 41 Abs. 4 (mittlere Vollverzögerung) fügt: ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die „§ 41 Abs. 20 Satz 1 (EG-Bremsanlagen für von diesem Tage an erstmals in den Verkehr land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen) kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Für andere Kraftfahrzeuge gilt § 41 Abs. 4 in der vor ist spätestens ab dem 1. Januar 2002 auf die dem 1. April 2000 geltenden Fassung. von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden land- oder forstwirtschaftlichen § 41 Abs. 4a (Bremswirkung nach Ausfall eines Zugmaschinen anzuwenden.“ Teils der Bremsanlage) ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die von v) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41b Abs. 1 diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom- bis 3 (automatischer Blockierverhinderer) werden menden Fahrzeuge anzuwenden. Für andere folgende Übergangsvorschriften eingefügt: Kraftfahrzeuge gilt § 41 Abs. 4a in der vor dem „§ 41b Abs. 5 (automatischer Blockierverhinderer 1. April 2000 geltenden Fassung.“ für Anhänger) r) Die Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 6 (Bremsen ist spätestens ab 1. Januar 2001 auf die von die- an Krafträdern) wird gestrichen. Nach der Über- sem Tage an erstmals in den Verkehr kommen- gangsvorschrift zu § 41 Abs. 5 (Wirkung der Fest- den Anhänger anzuwenden. stellbremse) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: § 42 Abs. 1 Satz 3 (Anhängelast für Kraftfahr- „§ 41 Abs. 9 Satz 1 und 2 (Mittlere Vollver- zeuge nach § 30a Abs. 3) zögerung bei Anhängern) ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 für erstmals ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die von in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge anzu- diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom- wenden. Für Krafträder, die vor diesem Datum menden Anhänger anzuwenden. Für andere An- erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 42 hänger gilt § 41 Abs. 9 Satz 1 und 2 in der vor Abs. 1 Nr. 1 in der vor dem 1. April 2000 gelten- dem 1. April 2000 geltenden Fassung.“ den Fassung.“ 320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 w) Nach der Übergangsvorschrift zu § 43 Abs. 4 z3) In der Übergangsvorschrift zu § 55a (Elektro- (nicht selbsttätige Kugelgelenkflächenkupplungen) magnetische Verträglichkeit) wird nach der An- wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: gabe „§ 55a“ die Angabe „Abs. 1“ eingefügt. „§ 43 Abs. 5 (Einrichtungen zur Verbindung von Nach der Übergangsvorschrift zu § 55a Abs. 1 Fahrzeugen an Kraftfahrzeugen nach § 30a (Elektromagnetische Verträglichkeit) wird folgen- Abs. 3) de Übergangsvorschrift eingefügt: ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf von die- „§ 55a Abs. 2 (Elektromagnetische Verträglich- sem Tage an erstmals an Kraftfahrzeugen ange- keit bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3) brachte Einrichtungen zur Verbindung von Fahr- ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf von die- zeugen anzuwenden.“ sem Tage an erstmals in den Verkehr kommende x) Nach der Übergangsvorschrift zu § 45 Abs. 2 Fahrzeuge anzuwenden.“ (Lage des Kraftstoffbehälters) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: z4) Nach der Übergangsvorschrift zu § 56 Abs. 2 Nr. 2 (Außenspiegel auf der rechten Seite) wird „§ 45 Abs. 4 (Kraftstoffbehälter und deren Einbau folgende Übergangsvorschrift eingefügt: in Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3) ist für neu in den Verkehr kommende Kraftfahrzeu- „§ 56 Abs. 2 Nr. 5 (Rückspiegel von Kraftfahr- ge spätestens ab dem 17. Juni 2003 anzuwenden.“ zeugen nach § 30a Abs. 3) y) Nach der Übergangsvorschrift zu § 50 Abs. 8 ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf die von (größte zulässige Belastungsabhängigkeit) wird diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom- folgende Übergangsvorschrift eingefügt: menden Fahrzeuge anzuwenden. Auf Kraftfahr- zeuge, die vor dem genannten Datum erstmals in „§ 50 Abs. 10 (Scheinwerfer mit Gasentladungs- den Verkehr kommen, bleibt § 56 Abs. 2 Nr. 5 und 6 lampen) in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung ist anzuwenden auf Kraftfahrzeuge, anwendbar.“ 1. die bereits im Verkehr sind und nach dem z5) Nach der Übergangsvorschrift zu § 59 Abs. 1a 1. April 2000 mit Gasentladungslampen aus- (Schilder nach der Richtlinie 76/114/EWG) wird gestattet werden oder folgende Übergangsvorschrift eingefügt: 2. die ab dem 1. Juli 2000 auf Grund einer „§ 59 Abs. 1b (Schilder nach Richtlinie 93/34/EWG Betriebserlaubnis erstmals in den Verkehr des Rates) kommen.“ z) Nach der Übergangsvorschrift zu § 53a Abs. 3 ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf Kraftfahr- (Anwendung der Technischen Anforderungen auf zeuge nach § 30a Abs. 3 anzuwenden, die von die- zusätzliche Warnleuchten) wird folgende Über- sem Tage an erstmals in den Verkehr kommen.“ gangsvorschrift eingefügt: z6) Nach der Übergangsvorschrift zu § 59 Abs. 2 „§ 53a Abs. 4 (Warnblinkanlage an Krafträdern) (Fahrzeug-Identifizierungsnummer) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr „§ 59a (Nachweis der Übereinstimmung) kommenden Fahrzeuge anzuwenden.“ ist spätestens anzuwenden ab dem Zeitpunkt der z1) Nach der Übergangsvorschrift zu § 54 Abs. 3 nächsten Hauptuntersuchung des Fahrzeugs, die (Winker für gelbes Blinklicht und Pendelwinker) nach dem 1. Oktober 2000 durchzuführen ist.“ wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: „§ 54 Abs. 4 Nr. 2 (an Krafträdern angebrachte z7) Nach der Übergangsvorschrift zu § 60 Abs. 2 Blinkleuchten) Satz 7 (größte Anbringungshöhe des hinteren Kennzeichens) wird folgende Übergangsvor- ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf die von schrift eingefügt: diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom- menden Fahrzeuge anzuwenden. Auf Krafträder, „§ 61 (Halteeinrichtungen für Beifahrer und die vor dem genannten Datum erstmals in den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen nach Verkehr kommen, bleibt § 54 Abs. 4 Nr. 2 in der § 30a Abs. 3) vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung an- ist spätestens anzuwenden auf diese Kraftfahr- wendbar.“ zeuge, die ab 17. Juni 2003 erstmals in den Ver- z2) Nach der Übergangsvorschrift zu § 55 Abs. 1 kehr kommen. Andere Krafträder müssen mit und 2 (Einrichtungen für Schallzeichen an Fahr- einem Handgriff für Beifahrer ausgerüstet sein. rädern mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart Auf Kraftfahrzeuge, die vor dem genannten bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr Datum erstmals in den Verkehr kommen, bleibt als 25 km/h und Kleinkrafträdern) wird folgende § 35a Abs. 9 in der vor dem 1. April 2000 gelten- Übergangsvorschrift eingefügt: den Fassung anwendbar.“ „§ 55 Abs. 2a (Einrichtungen für Schallzeichen an z8) Die Übergangsvorschriften zur Zulassung von Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3) Fahrzeugen der Nachfolgeunternehmen der ist spätestens anzuwenden ab dem 17. Juni 2003 Deutschen Bundespost und zu Anlage VIII für von diesem Tage an erstmals in den Verkehr Abschnitte 2.1.7.1 und 2.1.7.2 (Untersuchungs- kommende Fahrzeuge.“ fristen für Anhänger) werden gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 321 45. In Anlage VIII wird Nummer 2.1.5.2 wie folgt gefasst: Art der Untersuchung und Zeitabstand Art des Fahrzeugs Haupt- Sicherheits- untersuchung prüfung Monate Monate „2.1.5.2 die entsprechend § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind, oder mit einer zulässigen Gesamtmasse > 0,75 t ≤ 3,5 t 24 –“. 46. Anlage VIIIb wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7.2 Satz 4 werden die Wörter „Anerkennung nach 7“ durch die Wörter „Anerkennung nach 8“ ersetzt. b) Nummer 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Vorschriften in 2.2 bis 2.7, 3. (ausgenommen 3.8), 4., 5. und 6. sind entsprechend anzuwenden.“ 47. In der Anlage VIIIc wird die Nummer 2.9 wie folgt gefasst: „2.9 der Antragsteller sowie die im Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen nach 1.1 Satz 2 das Land, in dem sie tätig werden und für das der Antragsteller anerkannt wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die im Zusammenhang mit der SP von ihm oder den von ihm beauftragten verantwortlichen Personen und Fachkräften verursacht werden, und dafür den Abschluss einer entsprechenden Versicherung bestätigt, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung aufrechterhalten wird.“ 48. Anlage VIIId wird wie folgt geändert: a) In der Anlage zu Nummer 3 wird in Spalte 1 Nr. 4 vor dem Wort „Bremsprüfstand“ das Wort „Ortsfester“ eingefügt. b) In der Anlage zu Nummer 3 wird die Nummer 7 wie folgt gefasst: Untersuchungsstellen anerkannte Kraftfahr- Prüfstellen Prüfstützpunkte Prüfplätze Anforderungen zeugwerkstätten „7. Fußkraftmess- gerät (Brems- × 10) – – –“. anlagen) c) In der Fußnote 9) wird die Zahl „16“ durch die Zahl „22“ ersetzt. d) Folgende neue Fußnote wird aufgenommen: „10) Ausstattung erforderlich für Prüfstellen von Technischen Prüfstellen.“ 49. Anlage XIX wird wie folgt geändert: Zur Vor- a) In Nummer 1.1 Satz 2 werden die Wörter „Ab- schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: des schnitt 7.4a der Anlage VIII“ durch die Wörter „Nummer 4 der Anlage VIII b“ ersetzt. „§ 30a Anhang I, der Richtlinie 95/1/EG des Euro- Abs. 3 Anlage 1, päischen Parlaments und des b) Folgende Nummer 1.4 wird eingefügt: An- Rates vom 2. Februar 1995 zur „1.4 Die Technischen Dienste und Prüfstellen hang II, Angleichung der Rechtsvorschrif- Anlage 1, ten der Mitgliedstaaten über die haben die von ihnen erstellten Teilegutachten Anlage 2 bauartbedingte Höchstgeschwin- dem Kraftfahrt-Bundesamt nach dessen Vor- mit digkeit sowie das maximale gaben für eine zentrale Erfassung zur Ver- Unter- Drehmoment und die maximale fügung zu stellen.“ anlage 1, Nutzleistung des Motors von Anlage 3 zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 52 S. 1).“ 50. Der Anhang wird wie folgt geändert: a) Vor den zu § 30c Abs. 2 anzuwendenden Be- b) Nach den zu § 30c Abs. 2 anzuwendenden Be- stimmungen werden folgende Bestimmungen stimmungen werden folgende Bestimmungen eingefügt: eingefügt: 322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 Zur Vor- g) Nach den zu § 36 Abs. 1a anzuwendenden Be- schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: stimmungen werden folgende Bestimmungen ein- des gefügt: „§ 30c Kapitel 3 der Richtlinie 97/24/EG des Zur Vor- Abs. 3 Anhänge Europäischen Parlaments und schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: I und II des Rates vom 17. Juni 1997 über des bestimmte Bauteile und Merk- male von zweirädrigen oder drei- „§ 38 Anhänge der Richtlinie 70/311/EWG des rädrigen Kraftfahrzeugen Abs. 2 I, III, IV, V Rates vom 8. Juni 1970 zur An- (ABl. EG Nr. L 226 S. 1).“ gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenk- anlagen von Kraftfahrzeugen und c) Nach den zu § 32c Abs. 4 anzuwendenden Be- Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG stimmungen werden folgende Bestimmungen ein- Nr. L 133 S. 10), geändert durch die gefügt: a) Berichtigung der Richtlinie 70/311/EWG (ABl. EG Zur Vor- schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: Nr. L 196 S. 14), des b) Beitrittsakte vom 22. Januar 1972 (ABl. EG Nr. L 73 S. 116), „§ 34 Anhang der Richtlinie 93/93/EWG des c) Richtlinie 92/62/EWG vom Abs. 5a Num- Rates vom 29. Oktober 1993 über 2. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 199 mer 3.2 Massen und Abmessungen von S. 33). bis zweirädrigen oder dreirädrigen 3.2.3.4.2 Kraftfahrzeugen § 38 Anhang der Richtlinie 75/321/EWG des (ABl. EG Nr. L 311 S. 76).“ Abs. 3 Rates vom 20. Mai 1975 zur An- gleichung der Rechtsvorschriften d) Nach den zu § 34 Abs. 10 anzuwendenden Be- der Mitgliedstaaten über die Lenk- anlage von land- oder forstwirt- stimmungen werden folgende Bestimmungen ein- schaftlichen Zugmaschinen auf gefügt: Rädern (ABl. EG Nr. L 147 S. 24), Zur Vor- geändert durch die schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: a) Richtlinie 82/890/EWG vom des 17. Dezember 1982 (ABl. EG Nr. L 378 S. 45), „§ 34 Anhang der Richtlinie 97/27/EG des b) Berichtigung der Richtlinie 82/ Abs. 11 IV Europäischen Parlaments und 890/EWG (ABl. EG Nr. L 118 des Rates vom 22. Juli 1997 über S. 42), die Massen und Abmessungen c) Richtlinie 88/411/EWG vom bestimmter Klassen von Kraft- 21. Juni 1988 (ABl. EG fahrzeugen und Kraftfahrzeug- Nr. L 200 S. 30), anhängern und zur Änderung d) Richtlinie 97/54/EG vom der Richtlinie 70/156/EWG 23. September 1997 (ABl. EG (ABl. EG Nr. L 233 S. 1).“ Nr. L 277 S. 24), e) Richtlinie 98/39/EG vom 5. Juni e) Nach den zu § 35a Abs. 4, 6 und 7 anzuwenden- 1998 (ABl. EG Nr. L 170 S. 15).“ den Bestimmungen werden folgende Bestimmun- gen eingefügt: h) In den Bestimmungen, die zu § 38b anzuwenden sind, wird der letzte Halbsatz gestrichen und Zur Vor- schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: folgende Sätze werden angefügt: des „geändert durch die „§ 35a Kapi- der Richtlinie 97/24/EG des a) Richtlinie 95/56/EG der Kommission vom Abs. 11 tel 11 Europäischen Parlaments und 8. November 1995 (ABl. EG Nr. L 286 S. 1), Anhang I des Rates vom 17. Juni 1997 über bis IV bestimmte Bauteile und Merkmale b) Berichtigung der Richtlinie 95/56/EG (ABl. EG und VI von zweirädrigen oder dreirädrigen Nr. L 103 S. 38).“ Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1) i) Nach den zu § 38b anzuwendenden Bestimmun- gen werden folgende Bestimmungen eingefügt: § 35j Anhänge der Richtlinie 95/28/EG des Zur Vor- IV bis VI Europäischen Parlaments und schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: des Rates vom 24. Oktober 1995 des über das Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung „§ 39a Anhänge der Richtlinie 78/316/EWG des bestimmter Kraftfahrzeugklassen Abs. 1 I bis IV Rates vom 21. Dezember 1977 (ABl. EG Nr. L 281 S. 1).“ zur Angleichung der Rechtsvor- schriften der Mitgliedstaaten über f) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 36 Abs. 1a die Innenausstattung der Kraft- fahrzeuge (Kennzeichnung der Be- anzuwenden sind, wird der Punkt durch ein Komma tätigungseinrichtungen, Kontroll- ersetzt und folgende Bestimmung angefügt: leuchten und Anzeiger) (ABl. EG „Kapitel 1 der Richtlinie 97/24/EG des Nr. L 81 S. 3), geändert durch die

  10. Anhang II Europäischen Parlaments und a) Richtlinie 93/91/EWG der Kom- An- des Rates vom 17. Juni 1997 über mission vom 29. Oktober 1993 hang III bestimmte Bauteile und Merkmale (ABl. EG Nr. L 284 S. 25), (ohne von zweirädrigen oder dreirädrigen b) Richtlinie 94/53/EG der Kom- Anlagen) Kraftfahrzeugen mission vom 15. November (ABl. EG Nr. L 226 S. 1).“ 1994 (ABl. EG Nr. L 299 S. 26). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 323 Zur Vor- Zur Vor- schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: des des § 39a Anhang I der Richtlinie 93/29/EWG des § 45 Kapitel 6 der Richtlinie 97/24/EG des Euro- Abs. 2 Rates vom 14. Juni 1993 über die Abs. 4 Anhang I, päischen Parlaments und des Kennzeichnung der Betätigungs- Anlage 1, Rates vom 17. Juni 1997 über be- einrichtungen, Kontrollleuchten Anhang II stimmte Bauteile und Merkmale und Anzeiger von zweirädrigen (ohne von zweirädrigen oder dreirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen Anlagen) Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 188 S. 1). (ABl. EG Nr. L 226 S. 1).“ § 39a Anhänge der Richtlinie 86/415/EWG des Abs. 3 II bis IV Rates vom 24. Juli 1986 über Ein- l) In den Bestimmungen, die zu § 50 Abs. 8, § 51b bau, Position, Funktionsweise und anzuwenden sind, wird die Angabe „Anhang I“ Kennzeichnung der Betätigungs- einrichtungen von land- oder forst- durch die Angabe „Anhang II“ ersetzt und am wirtschaftlichen Zugmaschinen auf Ende wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und Rädern (ABl. EG Nr. L 240 S. 1), ge- folgender Buchstabe g angefügt: ändert durch die Richtlinie 97/54/ EG des Europäischen Parlaments „g) Richtlinie 97/28/EG der Kommission vom und des Rates vom 23. September 11. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 171 S. 1)“. 1997 (ABl. EG Nr. L 277 S. 24). § 40 Kapi- der Richtlinie 97/24/EG des Euro- m) Nach den zu § 53 Abs. 10 Nr. 2 anzuwendenden Abs. 3 tel 12 päischen Parlaments und des Bestimmungen werden folgende Bestimmungen Anhang I Rates vom 17. Juni 1997 über be- eingefügt: (ohne stimmte Bauteile und Merkmale Anlagen) von zweirädrigen oder dreirädrigen Zur Vor- An- Kraftfahrzeugen schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: des hang II, (ABl. EG Nr. L 226 S. 1).“ Anlage 1 „§ 53 ECE-Regelung Nr. 104 über ein- und 2 Abs. 10 heitliche Bedingungen für die Satz 1 Genehmigung retroreflektierender j) In den Bestimmungen, die zu § 41 Abs. 18 und Nr. 3 Markierungen für schwere und § 41b anzuwenden sind, wird am Anfang nach der und lange Kraftfahrzeuge und ihre Angabe „X bis XII“ die Angabe „und XV“ angefügt Satz 2 Anhänger vom 15. Januar 1998 und am Ende wird der Punkt durch ein Komma (BGBl. 1998 II S. 1134). ersetzt und folgender Buchstabe g angefügt: § 55 Anhänge der Richtlinie 93/30/EWG des „g) Richtlinie 98/12/EG der Kommission vom Abs. 2a I und II Rates vom 14. Juni 1993 über die 27. Januar 1998 (ABl. EG Nr. L 81 S. 1).“ (jeweils Einrichtungen für Schallzeichen ohne von zweirädrigen oder dreirädrigen k) Nach den zu § 41 Abs. 19 anzuwendenden Be- Anlagen) Kraftfahrzeugen stimmungen werden folgende Bestimmungen (ABl. EG Nr. L 188 S. 11).“ eingefügt: Zur Vor- schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: n) Der Anwendungsbereich des „§ 55a“ wird in des „§ 55a Abs. 1“ geändert und nach den zu § 55a Abs. 1 anzuwendenden Bestimmungen werden § 41 Anhänge der Richtlinie 76/432/EWG des Abs. 20 I bis IV Rates vom 6. April 1976 zur An- folgende Bestimmungen eingefügt: gleichung der Rechtsvorschriften Zur Vor- der Mitgliedstaaten über die Brems- schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: anlagen von land- und forstwirt- des schaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 122 S. 1), „§ 55a Kapitel 8 der Richtlinie 97/24/EG des Euro- geändert durch die Abs. 2 Anhänge päischen Parlaments und des a) Richtlinie 82/890/EWG des I bis VII Rates vom 17. Juni 1997 über be- Rates vom 17. Dezember 1982 stimmte Bauteile und Merkmale (ABl. EG Nr. L 378 S. 45), von zweirädrigen oder dreirädrigen b) Berichtigung der Richtlinie 82/ Kraftfahrzeugen 890/EWG (ABl. EG Nr. L 118 (ABl. EG Nr. L 226 S. 1). S. 42), c) Richtlinie 96/63/EG der Kom- § 56 Kapitel 4, der Richtlinie 97/24/EG des mission vom 30. September Abs. 2 Anhang I, Europäischen Parlaments und des 1996 (ABl. EG Nr. L 253 S. 13), Nr. 5 An- Rates vom 17. Juni 1997 über be- d) Richtlinie 97/54/EG des hang II, stimmte Bauteile und Merkmale Europäischen Parlaments und Anlage 1 von zweirädrigen oder dreirädrigen des Rates vom 23. September und 2 Kraftfahrzeugen 1997 (ABl. EG Nr. L 277 S. 24). und An- (ABl. EG Nr. L 226 S. 1).“ hang III § 43 Kapi- der Richtlinie 97/24/EG des Euro- (ohne Abs. 5 tel 10 päischen Parlaments und des Anlagen)

  11. Anhang I, Rates vom 17. Juni 1997 über be- Anlage 1 stimmte Bauteile und Merkmale bis 3 von zweirädrigen oder dreirädrigen o) Nach den zu § 59 Abs. 1a anzuwendenden Be- Kraftfahrzeugen stimmungen werden folgende Bestimmungen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1). eingefügt: 324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 Zur Vor- 3. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „EN 29002 (Ausgabe schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: Dezember 1987)“ durch die Wörter „DIN EN ISO 9 002 des (Ausgabe August 1994)“ ersetzt. „§ 59 Anhang der Richtlinie 93/34/EWG des Abs. 1b Rates vom 14. Juni 1993 über vor- 4. § 11 wird wie folgt geändert: geschriebene Angaben an zwei- rädrigen oder dreirädrigen Kraft- a) Absatz 2 wird gestrichen. fahrzeugen (ABl. EG Nr. L 188 b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die S. 38), geändert durch die Richt- Wörter „EN 45 003 (Ausgabe September 1989)“ linie 1999/25/EG der Kommission vom 9. April 1999 werden durch die Wörter „DIN EN 45 003 (Ausgabe (ABl. EG Nr. L 104 S. 19).“ Mai 1995)“ ersetzt. p) Die Bestimmungen zu § 59a werden wie folgt 5. § 17 wird aufgehoben. gefasst: Zur Vor- 6. In § 18 Abs. 3 werden die Wörter „EN 45 003 (Ausgabe schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: des September 1989)“ durch die Wörter „DIN EN 45 003 (Ausgabe Mai 1995)“ ersetzt. „§ 59a Artikel 6 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessun- 7. In § 20 Abs. 1 werden die Wörter „EN 45 012 (Ausgabe gen für bestimmte Straßenfahr- September 1989)“ durch die Wörter „DIN EN 45 012 zeuge im innerstaatlichen und (Ausgabe Mai 1990)“ und die Wörter „EN 45 002 grenzüberschreitenden Verkehr (Ausgabe Mai 1990)“ durch die Wörter „DIN EN 45 010 in der Gemeinschaft sowie zur (Ausgabe März 1998)“ ersetzt. Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreiten- den Verkehr 8. Dem § 23 wird folgender Absatz 3 angefügt: (ABl. EG Nr. L 235 S. 59).“ „(3) Artikel 2 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 bis 11 und q) Nach den zu § 59a anzuwendenden Bestimmun- Abs. 13 der Richtlinie 98/14/EG der Kommission gen werden folgende Bestimmungen angefügt: vom 6. Februar 1998 zur Anpassung der Richt- linie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Zur Vor- schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Be- des triebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug- anhänger an den technischen Fortschritt (ABl. EG „§ 61 Anhang der Richtlinie 93/32/EWG des Abs. 1 (ohne Rates vom 14. Juni 1993 über Nr. L 91 S. 1) sind anzuwenden.“ Anlagen) die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 188 S. 28), geändert Artikel 3 durch die Richtlinie 1999/24/EG der Kommission vom 9. April 1999 Änderung der Fahrzeugteileverordnung (ABl. EG Nr. L 104 S. 16). In Anlage 1 der Fahrzeugteileverordnung vom 12. August § 61 Anhang der Richtlinie 93/31/EWG des 1998 (BGBl. I S. 2142) wird in Nummer 11 die Angabe Abs. 3 (ohne Rates vom 14. Juni 1993 über den „(§ 35a Abs. 7 StVZO)“ durch die Angabe „(§ 35a Abs. 4 Anlagen) Ständer von zweirädrigen Kraft- StVZO)“ ersetzt. fahrzeugen (ABl. EG Nr. L 188 S. 19).“ Artikel 4 Änderung von Artikel 2 Ausnahmeverordnungen zur StVZO Änderung der Verordnung 1. In § 3 Satz 2 der 40. Ausnahmeverordnung zur StVZO über die EG-Typgenehmigung vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2392), die zuletzt für Fahrzeuge und Fahrzeugteile durch die Verordnung vom 14. Dezember 1995 (BGBl. I Die Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahr- S. 1846) geändert worden ist, wird das Datum zeuge und Fahrzeugteile vom 9. Dezember 1994 (BGBl. I „1. Januar 2000“ durch das Datum „1. Januar 2006“ S. 3755), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung ersetzt. vom 5. August 1998 (BGBl. I S. 2042), wird wie folgt geändert: 2. In § 1 Satz 1 der 43. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 18. März 1993 (BGBl. I S. 361) werden die Wörter 1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Hinweis auf § 17 wie „an Personenkraftwagen“ durch die Wörter „an Kraft- folgt gefasst: fahrzeugen – ausgenommen Krafträder – und ihren „§ 17 (aufgehoben)“. Anhängern“ und in Nummer 4 die Wörter „§ 53 Abs. 2 Satz 9“ durch die Wörter „§ 53 Abs. 2 Satz 10“ ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Nr. 4 werden die Wörter „der Kommis- Artikel 5 sion“ gestrichen. b) In Absatz 6 werden die Wörter „oder einen Techni- Inkrafttreten schen Dienst nach Artikel 14 der Betriebserlaubnis- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die richtlinie“ gestrichen. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 325 Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 23. März 2000 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Reinhard Klimmt ––––––––––––––– Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 11, ausgegeben am 21. März 2000 Tag Inhalt Seite 15. 3. 2000 Gesetz zu dem Protokoll vom 15. Juni 1998 zur Ergänzung des Luftverkehrsabkommens vom 2. März 1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494 GESTA: XJ003 16. 3. 2000 Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Mai 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . 497 GESTA: XJ002 16. 3. 2000 Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Dezember 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Belarus über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508 GESTA: XJ004 16. 3. 2000 Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Mai 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Mongolei über den Fluglinienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 520 GESTA: XJ005 16. 3. 2000 Gesetz zu dem Protokoll vom 12. November 1997 zur Ergänzung des Abkommens vom 2. November 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Neuseeland über den Luft- verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 531 GESTA: XJ006 16. 3. 2000 Gesetz zu dem Abkommen vom 10. März 1998 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Südafrika über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 534 GESTA: XJ007 16. 3. 2000 Gesetz zu dem Abkommen vom 23. April 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechischen Republik über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . 544 GESTA: XJ008 7. 2. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internatio- nale Handelsschiedsgerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 554 9. 2. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Zusatzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 555 Preis dieser Ausgabe: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. 326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechts- verordnungen nachrichtlich hingewiesen: Bundesanzeiger Tag des Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) Inkrafttretens 6. 3. 2000 Siebenundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hunderteinundsiebzigsten Durchführungs- verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde- punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 4065 (53 16. 3. 2000) 23. 3. 2000 96-1-2-171 6. 3. 2000 Sechsundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertzweiundsiebzigsten Durchführungs- verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde- punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 4066 (53 16. 3. 2000) 23. 3. 2000 96-1-2-172 6. 3. 2000 Hundertachtundneunzigste Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten- flugregeln zum und vom Flughafen Leipzig/Halle) 4066 (53 16. 3. 2000) 23. 3. 2000 neu: 96-1-2-198 9. 3. 2000 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der Einhundertzehnten Durchführungsverordnung zur Luft- verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Leipzig/Halle) 4070 (53 16. 3. 2000) 23. 3. 2000 96-1-2-110 ––––––––––––––– Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fett- druck hervorgehoben sind. ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache – Nr./Seite vom 14. 2. 2000 Verordnung (EG) Nr. 428/2000 des Rates über den Abschluss des Proto- kolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegen- leistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts- gemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002 L 54/1 26. 2. 2000 Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirt- schaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002 L 54/3 26. 2. 2000 25. 2. 2000 Verordnung (EG) Nr. 440/2000 der Kommission zur Festsetzung der den „neuen Marktbeteiligten“ zuzuteilenden Jahresmengen an den Zollein- fuhrkontingenten und den traditionellen AKP-Bananen für 2000 L 54/27 26. 2. 2000 25. 2. 2000 Verordnung (EG) Nr. 442/2000 der Kommission zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 54/33 26. 2. 2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 327 ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache – Nr./Seite vom — Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 102 vom 17. 4. 1999) L 54/51 26. 2. 2000 — Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2592/1999 der Kommission vom 8. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1826/1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 929/1999 zur Ein- führung vorläufiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen im Fall bestimmter Ausführer, zur Einführung vorläufiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von solchem Lachs im Fall bestimmter Ausführer, zur Änderung des Beschlusses 97/634/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von sol- chem Lachs und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 des Rates zur Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von solchem Lachs (ABl. L 315 vom 9. 12. 1999) L 54/51 26. 2. 2000 28. 2. 2000 Verordnung (EG) Nr. 449/2000 der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohrformstücken aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in Brasilien, der Tschechi- schen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand und zur Annahme des Verpflichtungsangebots eines aus- führenden Herstellers in der Tschechischen Republik L 55/3 29. 2. 2000 28. 2. 2000 Verordnung (EG) Nr. 451/2000 der Kommission mit Durchführungsbe- stimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates L 55/25 29. 2. 2000 28. 2. 2000 Verordnung (EG) Nr. 452/2000 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten hinsichtlich der Qualitätsbewer- tung der Arbeitskostenstatistik (1) L 55/53 29. 2. 2000 (1) Text von Bedeutung für den EWR. 29. 2. 2000 Verordnung (EG) Nr. 472/2000 der Kommission zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm- ter verderblicher Waren L 57/17 2. 3. 2000 28. 2. 2000 Verordnung (EG) Nr. 475/2000 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Ver- fahren bei einem übermäßigen Defizit L 58/1 3. 3. 2000 2. 3. 2000 Verordnung (EG) Nr. 477/2000 der Kommission zur Festsetzung der Garantieschwellenmengen im Rohtabaksektor, die für die Ernte 2000 auf eine andere Sortengruppe übertragen werden dürfen L 58/5 3. 3. 2000 6. 3. 2000 Verordnung (EG) Nr. 496/2000 der Kommission zur Durchführung von Artikel 6 Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein L 60/16 7. 3. 2000 — Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2718/1999 der Kommission vom 20. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 97/95 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich des Mindestpreises und des den Kartoffel- erzeugern zu zahlenden Ausgleichsbetrags sowie zur Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (ABl. L 327 vom 21. 12. 1999) L 61/22 8. 3. 2000 14. 2. 2000 Verordnung (EG) Nr. 501/2000 des Rates über die Verwaltung des Systems der doppelten Kontrolle ohne Höchstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Ukraine in die Europäische Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001 (Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle) L 62/1 9. 3. 2000 10. 3. 2000 Verordnung (EG) Nr. 531/2000 der Kommission zur Änderung der Ver- ordnung (EG) Nr. 2848/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord- nung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemein- schaften im Rohtabaksektor L 64/13 11. 3. 2000 328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags- ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be- kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz- blatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch- setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements- bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan- gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1999 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes- gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache – Nr./Seite vom 10. 3. 2000 Verordnung (EG) Nr. 532/2000 der Kommission zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 658/96 über die Voraussetzungen für die Aus- gleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger be- stimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen L 64/15 11. 3. 2000 13. 3. 2000 Verordnung (EG) Nr. 538/2000 der Kommission zur Änderung der Ver- ordnung (EG) Nr. 1599/97 mit Durchführungsbestimmungen zu der Min- destpreisregelung bei der Einfuhr von bestimmtem Beerenobst mit Ursprung in Bulgarien, Estland, Litauen, Polen, Rumänien, der Slowakei, der Tschechischen Republik und Ungarn und zur Aufhebung der Verord- nungen (EWG) Nr. 1226/92 und (EG) Nr. 2479/96 L 65/11 14. 3. 2000 14. 2. 2000 Verordnung (EG) Nr. 541/2000 des Rates über die Ausfuhr bestimmter EGKS-Stahlerzeugnisse aus Polen in die Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 (Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle) L 67/1 15. 3. 2000 14. 2. 2000 Verordnung (EG) Nr. 542/2000 des Rates über die Ausfuhr bestimmter EGKS-Stahlerzeugnisse aus Rumänien in die Gemeinschaft für den Zeit- raum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 (Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle) L 67/2 15. 3. 2000 14. 2. 2000 Verordnung (EG) Nr. 543/2000 des Rates über die Ausfuhr bestimmter EGKS- und EG-Stahlerzeugnisse aus der Slowakischen Republik in die Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 (Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle) L 67/3 15. 3. 2000 14. 3. 2000 Verordnung (EG) Nr. 546/2000 der Kommission zur Änderung der Ver- ordnung (EG) Nr. 2367/1999 zur Eröffnung der vorbeugenden Destilla- tion gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 L 67/7 15. 3. 2000 14. 3. 2000 Verordnung (EG) Nr. 547/2000 der Kommission zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission zur Ein- tragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen An- gaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel L 67/8 15. 3. 2000 14. 3. 2000 Verordnung (EG) Nr. 548/2000 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates L 67/12 15. 3. 2000

Renewable Energy Sources Act · Nelum