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Laws of Germany

Raw Water Facilities Ordinance

Made 2007-02-21 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Rohwasseruntersuchungsverordnung - Verordnung über die Untersuchung des Rohwassers von Wasserversorgungsanlagen (RUV).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany · Saarland
Subjects
Water
Keywords
water supply, inspection, standards, groundwater, potable water, enforcement/compliance

Where to read it

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Text

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  1. 753-1-3 Rohwasseruntersuchungsverordnung Verordnung über die Untersuchung des Rohwassers von Wasserversorgungsanlagen (RUV) Vom 21. Februar 2007 Fundstelle: Amtsblatt 2007, S. 461 Auf Grund des § 13a Abs. 2 des Saarländischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726),[1] wird verordnet: [1] SWG vgl. BS-Nr. 753-1. § 1 Der Unternehmer der Wasserversorgung hat die Beschaffenheit des zur Wasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) auf seine Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Ist eine Untersuchung hinsichtlich bestimmter Stoffe bereits erfolgt, sind insoweit nur deren Ergebnisse mitzuteilen. § 2 (1) Die Probenahme hat bei allen genutzten Einzelgewinnungsanlagen (Ort der Zutageförderung des Grundwassers oder am Quellaustritt) zu erfolgen. (2) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz wird an Stelle von Einzeluntersuchungen auch die Untersuchung von Mischwasserproben mehrerer Einzelgewinnungsanlagen zulassen, wenn 1. die Entnahme aus einem gemeinsamen Grundwasserleiter vorgenommen wird sowie 2. vorausgegangene Messungen der Einzelgewinnungsanlagen keine wesentlichen Schwankungen aufweisen. Einzeluntersuchungen sind jedoch mindestens alle fünf Jahre vorzunehmen. (3) Die Untersuchungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. § 3 (1) Die Untersuchung des Rohwassers ist vorzunehmen 1. in jährlichen Abständen auf die in Abschnitt 2.3 der Anlage aufgeführten Parameter und 2. in jährlichen Abständen auf diejenigen vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu bestimmenden Pflanzenschutzmittel und Metabolite, bei denen auf Grund der Anwendung eine Gefährdung des Grundwassers im Einzugsgebiet oder im festgesetzten Wasserschutzgebiet der Wassergewinnungsanlage zu besorgen ist. (2) Besteht der begründete Verdacht auf eine Verunreinigung mit anderen Stoffen, so ist das Rohwasser auf Anordnung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz auch auf diese Stoffe zu untersuchen. (3) Die Untersuchungen nach Abs. 1 sind in der jährlich möglichst im gleichen Quartal durchzuführen. (4) In begründeten Einzelfällen kann mit Zustimmung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom Umfang der Untersuchungspflicht und von den vorgeschriebenen zeitlichen Abständen der Untersuchung abgewichen werden. § 4 (1) Der Unternehmer teilt dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz jährlich die Ergebnisse der durchgeführten Rohwasseruntersuchungen unaufgefordert mit. Hierbei sind auch Angaben zur Wassergewinnungsanlage zu machen. Für die Angaben ist die Anlage zu verwenden. (2) Unberührt bleibt die Möglichkeit, dass das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz die Ergebnisse von Untersuchungen hinsichtlich des Gehaltes des Rohwassers an Nitrat und Pflanzenschutzmitteln von Einzelgewinnungsanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vom Unternehmer veranlasst wurden, anfordert. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Minister für Umwelt Anlage Anlage: Erhebungsbogen für Rohwasseruntersuchungen, Jahr 20 . . Hinweis: Bei erstmaliger Vorlage des Erhebungsbogens ist dieser vollständig auszufüllen. In den darauf folgenden Jahren genügen die Angaben unter 1.1 bis 1.4.5 und 2, sofern bei 1.5 und 1.6 keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind. Ggf. notwendige Ergänzungen und Anmerkungen sind auf gesonderten Blättern beizufügen. Die Wasserproben sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entnehmen. 1 Kenndaten der Wassergewinnungsanlage und des Wasserschutz-/Einzugsgebietes 1.1 Betreiber der Gewinnungsanlage Anschrift 1.2 Bezeichnung der Gewinnungsanlage (LUA-Nr.) 1.3 Art der Gewinnungsanlage □ Tiefbrunnen □ Flachbrunnen mit U-Pumpe □ Flachbrunnen, Heberverfahren □ Quelle, Schürfung □ 1.4 Lage der Gewinnungsanlage 1.4.1 Landkreis 1.4.2 Gemeinde 1.4.2.1 Gemeindeschlüsselnummer 1.4.3 Ortsteil/Gemarkung 1.4.4 Flur/Flurstück 1.4.5 Topographische Karte Blatt R-Wert H-Wert 1.4.6 Bezugshöhe (Messpunkthöhe) m ü. NN 1.4.7 Bezugspunkt (Messpunkt) 1.5 Wasserschutz-/Einzugsgebiet der Gewinnungsanlage 1.5.1 Wasserschutzgebiet □ festgesetzt, GMBI. , S. □ beantragt □ noch nicht beantragt 1.6 Ausbaudaten der Gewinnungsanlage 1.6.1 Baujahr der Gewinnungsanlage 1.6.2 Nur bei Bohrbrunnen: 1.6.2.1 Bohrprofil vorhanden □ ja □ nein 1.6.2.2 Ausbauplan vorhanden □ ja □ nein 1.6.2.3 Nennweite der Bohrung mm (Enddurchmesser) 1.6.2.4 Nennweite des Ausbaus mm (Rohrdurchmesser) 1.6.2.5 Material des Ausbaus (Filterart) 1.6.2.6 Verfilterung1) ) von/bis m u. Bezugshöhe2) ) von/bis m u. Bezugshöhe von/bis m u. Bezugshöhe 1.6.2.7 Brunnentiefe m u. Bezugshöhe 1.6.2.8 Einbautiefe der Pumpe m u. Bezugshöhe 1.6.2.9 Abdichtung3) ) bis m u. Bezugshöhe bis m u. Bezugshöhe bis m u. Bezugshöhe 1.6.2.10 Material der Abdichtung 1.6.2.11 Ruhewasserspiegel m u. Bezugshöhe 1.6.2.12 Betriebswasserspiegel m u. Bezugshöhe 1.6.3 Nur bei Quellfassungen und Stollen: Ausbaumaterial 2 Untersuchung des Rohwassers 2.1 Jährliche Untersuchung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1: 2.2 Entnahmeart (Brunnenkopf, Quellmund etc.) 2.2.1 Anmerkungen 2.3 Untersuchung durch (Name des Labors) 2.3.1 Datum der Probenahme 2.3.2 Ergebnisse: a) Feldmessungen EDV-Nr Bezeichnung Einheit Bestimmungsgrenze Messwert Verfahren # 700 Trübung, qual. Sensorik, DIN EN ISO 7027-C2 702 Färbung, qual. Sensorik, DIN EN ISO 7887-C1 703 Geruch, qual. Sensorik, DEV B1/2 705 Bodensatz, qual. Sensorik 1000 Wassertemperatur °C DIN 38404-4-C4 1010 pH-Wert DIN 38404-10-C10-R3 1020 elektr. Leitfähigkeit (25°C) µ S/cm DIN EN 27888-C8 1200 Sauerstoff (O2) mg/l DIN EN 25813/14-G21/22 b) Laboruntersuchungen EDV-Nr Bezeichnung Einheit Bestimmungsgrenze Messwert Verfahren # 1010 pH-Wert DIN 38404-10-C10-R3 1020 elektr. Leitfähigkeit (25°C) µ S/cm DIN EN 27888-C8 1101 Säurekapazität 4,3 mmol/l DIN 38409-7-H7 1104 Basekapazität 8,2 mmol/l DIN 38409-7-H7 1421 DOC mg C/l DIN EN 1484-H3 2010 Aluminium (AI) mg/l DIN EN ISO 11885-E22 2020 Ammonium (NH4 +) mg/l DIN EN ISO 11732-E23 2080 Bor ges. (B) mg/l DIN 38406-29-E29 2110 Calcium (Ca) mg/l DIN EN ISO 11885-E22 2130 Chlorid (CI-) mg/l DIN EN ISO 10304-1-D19 2170 Eisen ges. als Fe2+ mg/l DIN EN ISO 11885-E22 2190 Hydrogencarbonat (HCO3 -) mg/l DIN 38409-7 1979-05 EDV-Nr Bezeichnung Einheit Bestimmungsgrenze Messwert Verfahren # 2220 Kalium (K) mg/l DIN EN ISO 11885-E22 2250 Magnesium (Mg) mg/l DIN EN ISO 11885-E22 2260 Mangan ges. als Mn2+ mg/l DIN EN ISO 11885-E22 2280 Natrium (Na) mg/l DIN EN ISO 11885-E22 2300 Nitrat (NO3 -) mg/l DIN EN ISO 10304-1-D19 2310 Nitrit (NO2 -) mg/l DIN EN ISO 13395-D28 2320 Phosphat ges. als PO4 3 mg/l DIN EN 1189-D11 2380 Sulfat mg/l DIN EN ISO 10304-1-D19 3600 AOX mg Cl/l DIN EN ISO 9562 40000 Coliforme Keime 1/100 ml DIN EN ISO 9308-1 40001 E. coli 1/100 ml DIN EN ISO 9308-1 40002 Koloniezahl (22°C) KBE/ml DIN EN ISO 6222-K5 2.3.3 Fehler der lonenbilanz % 2.4 Untersuchungen auf Pflanzenschutzmittel nach § 3 Abs. 1 Nr. 3. 2.4.1 Im Rohwasser untersuchte Pflanzenschutzmittel sowie Metabolite und Messergebnisse (ggf. Angabe auf gesondertem Blatt): 2.4.2 Probenahmedatum 2.4.3 Untersuchung durch (Name des Labors) 2.5 Verdachtsuntersuchungen nach § 3 Abs. 2: Angabe der untersuchten Substanzen, Datum der Probenahme, Messergebnisse und Name des Labors auf gesondertem Blatt. 2.6 Werden häufigere Untersuchungen des Rohwassers als nach der Verordnung gefordert, durchgeführt? □ ja, Angabe der Häufigkeit □ nein 2.7 Liegen Untersuchungsergebnisse des Rohwassers der letzten 3 Jahre vor Inkrafttreten der Verordnung vor? □ ja, Zahl der durchgeführten Untersuchungen □ nein 2.8 Anmerkungen (ggf. auf gesondertem Blatt) Für das Wasserversorgungsunternehmen , den Datum Unterschrift/Stempel 1) auch Mehrfachverfilterungen angeben 2) Meter unter Bezugshöhe 3) auch Mehrfachabdichtungen angeben # Alternativ sind genormte Verfahren mit gleicher oder geringerer Bestimmungsgrenze erlaubt.

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