Radioactive Waste Stock Ordinance
Made 1982-04-28 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle (Endlagervorausleistungsverordnung -EndlagerVlV).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Waste and hazardous substances
- Keywords
- waste disposal, fees/royalties, transport/storage, radiation, pollution control, hazardous waste, waste management, emissions
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Text
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562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I Verordnung i.iber Vorausleistungen fur die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfalle (Endlagervorausleistungsverordnung - EndlagerVIV) Vom 28. April 1982 Auf Grund des § 21 b Abs. 3 in Verbindung mit § 54 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBI. I S. 3053), von denen § 21 b Abs. 3 durch Gesetz vom 20. August 1980 (BGBI. I S. 1556) eingefugt worden ist und § 54 durch das gleiche Gesetz geandert worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: § 1 Erhebung von Vorausleistungen Zur Deckung des notwendigen Aufwandes fur Anla gen des Bundes nach § 9 a Abs. 3 des Atomgesetzes erhebt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt nach dieser Verordnung Vorausleistungen auf die nach § 21 b des Atomgesetzes zu entrichtenden Beitrage. § 2 Vorausleistungspflichtige ( 1) Die Vorausleistungen werden erhoben von demje nigen, 1. dem eine Genehmigung nach den§§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 3 der Strahlenschutz verordnung erteilt worden ist oder 2. der einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes fur eine Anlage zur Auf arbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gestellt hat, wenn auf Grund der genehmigungsbedurftigen Tatigkeit oder des Betriebs der Anlage mit dem Eintritt der Ablie ferungspflicht an Anlagen des Bundes nach § 9 a Abs. 3 des Atomgesetzes gerechnet werden muB. (2) Genehmigungen nach § 3 der Strahlenschutz verordnung werden nicht berucksichtigt, wenn der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Zusam menhang mit einer Tatigkeit erfolgt, fur die nach dem Atomgesetz eine Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 1 erteilt worden ist. (3) Von Landessammelstellen werden keine Voraus leistungen erhoben. (4) Von der Erhebung von Vorausleistungen kann abgesehen werden, wenn sich auf Grund der geneh migungsbedurftigen Tatigkeit oder des Betriebs der Anlage nur kleine Mengen an radioaktiven Abfallen mit geringer spezifischer Aktivitat ergeben. §3 Art und Umfang des Aufwandes Die Vorausleistungen konnen erhoben werden, wenn notwendiger Aufwand entstanden ist fur 1 die anlagenbezogene Forschung und Entwicklung, 2. den Erwerb von Grundstucken und Rechten, 3. die Planung, 4. die Errichtung, die Erweiterung und die Erneuerung. §4 Ermittlung des Aufwandes (1) Der notwendige Aufwand ist nach den tatsachlich entstandenen Kosten zu ermitteln. (2) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres sind die fur dieses Kalenderjahr vorgesehenen Arbeiten offenzu legen und ein Kostenvoranschlag zu erstellen. (3) Der gesamte notwendige Aufwand wird nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ermittelt. §5 Vorausleistungsbescheid (1) Die Vorausleistungen werden durch Bescheid erhoben. (2) In der Begrundung des Vorausleistungsbeschei des ist auszufuhren, welcher notwendige Aufwand im Bemessungszeitraum insgesamt entstanden ist. Der Aufwand ist auf die durchgefuhrten MaBnahmen auf zuschl usseln. Es ist anzugeben, wie sich nach § 6 der Anteil des Vorausleistungspflichtigen errechnet. (3) Falls fur den folgenden Ermittlungszeitraum mit einer erheblichen Anderung des Aufwandes zu rechnen ist, soil dem Vorausleistungsbescheid ein entsprechen der Hinweis beigefugt werden. §6 Verteilung des Aufwandes (1) Der notwendige Aufwand wird 1. zu 75,5 vom Hundert auf diejenigen Vorausleistungs pflichtigen, denen eine Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes fur eine Anlage zur Aufarbeitung be strahlter Brennelemente mit einer Leistung von mehr als 50 Jahrestonnen erteilt worden ist ader die einen solchen Antrag gestellt haben, 2. zu 4 vam Hundert auf diejenigen Vorausleistungs pflichtigen, denen eine Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes fur eine Anlage zur Aufarbeitung be strahlter Brennelemente mit einer Leistung bis zu 50 Jahrestannen erteilt warden ist, 3. zu 17,5 vom Hundert auf diejenigen Vorausleistungs pflichtigen, denen eine Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes fur eine Anlage zur Spaltung von Kernbrennstaffen mit einer elektrischen Lei stung von mehr als 200 Megawatt erteilt warden ist, Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1982 563 4. zu 3 vom Hundert auf diejenigen Vorausleistungs pflichtigen, denen sonst eine Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes oder eine Genehmigung nach den §§ 6 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 3 der Strahlenschutzverordnung erteilt worden ist, verteilt. (2) Vor der Verteilung nach Absatz 1 wird von dem notwendigen Aufwand die Summe der in dem betreffen den Jahr von den Landessammelstelien fur die Endlage rung erhobenen und an die Physikalisch-Technische Bundesanstalt abgefuhrten Kosten und Entgelte, soweit sie zur Deckung des Aufwandes nach § 3 bestimmt sind, abgezogen. (3) Unter den Vorausleistungspflichtigen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 wird der Aufwand nach dem Verhaltnis der Leistungen der jeweiligen Anlagen verteilt. Unter den Vorausleistungspflichtigen nach Absatz 1 Nr. 4 wird der Aufwand nach dem Verhaltnis der durchschnittlich in den letzten 3 Jahren vor Erhebung der Vorausleistungen angefallenen Mengen an radioaktiven Abfallen, die an Anlagen des Bundes nach § 9 a Abs. 3 des Atomgeset zes abgefuhrt werden sollen, verteilt. (4) Werden Anlagen des Bundes nach § 9 a Abs. 3 des Atomgesetzes nur fur radioaktive Abfalle bestimm ter Vorausleistungspflichtiger eingerichtet, so wird der Aufwand allein unter diesen verteilt. Die Verteilung erfolgt nach dem Verhaltnis der den einzelnen Voraus leistungspflichtigen zuzurechnenden Mengen an radio aktiven Abfallen, wenn diese bei Erhebung der Voraus leistungen schon feststehen, ansonsten gilt Absatz 3 entsprechend. § 7 Falligkeit der Vorausleistungen Die Vorausleistung wird einen Monat nach Zustellung des Vorausleistungsbescheides fallig, sofern nicht Teil zahlungen vorgesehen sind. §8 Erstattung der Vorausleistungen Die Vorausleistungen sind zu erstatten, falls die fur ihre Erhebung nach § 2 Abs. 1 erforderlichen Voraus Bonn, den 28. April 1982 setzungen nachtraglich entfallen. Bei der Erstattung werden die Vorausleistungen mit 2 vom Hundert uber dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verzinst. §9 Anrechnung der Vorausleistungen Die nach dieser Verordnung erhobenen Vorauslei stungen werden auf Beitrage und Vorausleistungen, die im Rahmen einer abschlieBenden Regelung nach § 21 b des Atomgesetzes erhoben warden, angerechnet. Dabei werden die Vorausleistungen mit 2 vom Hundert uber dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verzinst. § 10 Vorausleistungen fur vor lnkrafttreten der Verordnung entstandenen Aufwand Vorausleistungen werden erhoben fur den ab 1. Januar 1977 entstandenen notwendigen Aufwand. Der gesamte Aufwand fur den vor lnkrafttreten dieser Verordnung liegenden Zeitraum wird nach § 4 ermittelt und zu zwei Dritteln nach lnkrafttreten dieser Verord nung erhoben. Ein Drittel dieses Aufwandes wird bei der erstmaligen Erhebung von Vorausleistungen fur den Aufwand, der nach lnkrafttreten dieser Verordnung entstanden ist, miterhoben. § 11 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber leitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Atom gesetzes auch im Land Berlin. § 12 lnkrafttreten ( 1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkun dung in Kraft. (2) Gleichzeitig mit dieser Verordnung tritt § 7 Abs. 2 der Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1457) in Kraft. (3) Diese Verordnung tritt spatestens am 31. Dezember 1986 auBer Kraft. Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister des lnnern Baum