Radiation Protection Competence Ordinance
Made 2009-01-17 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Verordnung des Umweltministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über Zuständigkeiten nach § 19 des Atomgesetzes und nach der Strahlenschutzverordnung (Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung - StrlSchZuVO).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Baden-Württemberg
- Subjects
- Air and atmosphere
- Keywords
- pollution control, air quality/air pollution, radiation, offences/penalties, emissions
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Seite 1 von 16 Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: StrlSchZuVO Ausfertigungsdatum: 17.01.2009 Gültig ab: 17.04.2009 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 2009, 166 Gliede rungs-Nr: 751 Verordnung des Umweltministeriums, des Sozialministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuständigkeiten nach § 19 des Atomge setzes und nach der Strahlenschutzverordnung (Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung - StrlSchZuVO) Vom 17. Januar 2009 Zum 03.12.2014 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift, § 1 und Anlage geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2014 (GBl. S. 405) Es wird verordnet auf Grund von 1. § 5 Abs. 3 und 5 sowie § 18 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 3. Febru ar 2005 (GBl. S. 159), 2. § 4 Abs. 6 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung vom 16.März 1995 (GBl. S.314), geän dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Februar 2006 (GBl. S. 23), mit Zustimmung der Lan desärztekammer, der Landeszahnärztekammer und der Landestierärztekammer: § 1 Zuständig für die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes (AtG) und die Durchführung der Strahlenschutz verordnung (StrlSchV) in der jeweils geltenden Fassung sind die in der Anlage aufgeführten Behörden. Abweichend davon ist für Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten im Sinne von § 10 der Immissions schutz-Zuständigkeitsverordnung das Regierungspräsidium Freiburg zuständig. § 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Strahlenschutz-Zu ständigkeitsverordnung vom 7. Juni 2002 (GBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 139 der Verord nung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 266), außer Kraft. Stuttgart, den 17. Januar 2009 Umweltministerium Gönner Ministerium für Arbeit und Soziales Dr.Stolz Anlage (zu § 1 Satz 1) Seite 2 von 16 Nr. Anzu wendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde 1 Atomgesetz (AtG) 1.1 § 19 Aufsicht über Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1und Arbeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV, soweit nicht nach § 2 der Verord nung der Landesregierung über Zuständig keiten nach dem Atomgesetz (AtGZuVO) in der jeweils geltenden Fassung das Um weltministerium zuständig ist Regierungspräsidium Aufsicht über den Umgang mit Kern brennstoffen nach § 2 Abs. 3 AtG, soweit für die Erteilung der hierfür erforderli chen Genehmigung nach Nr. 2.1 das Re gierungspräsidium zuständig ist Regierungspräsidium Aufsicht über den Umgang mit radioakti ven Stoffen, soweit für die Erteilung der hierfür erforderlichen Genehmigung nach Nr. 2.1 das Umweltministerium zuständig ist Umweltministerium 2 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) 2.1 § 7 Abs. 1 Entscheidung über die Genehmigung für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 AtG oder mit Kern brennstoffen nach § 2 Abs. 3 AtG Regierungspräsidium Nr. Anzu wendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde Soweit der Umgang auf dem gesamten Betriebsgelände von Anlagen nach § 7 AtG oder von Einrichtungen nach §§ 6 oder 9 AtG erfolgt oder Umweltministerium der Umgang im Karlsruher Institut für Technolo gie - Großforschungsbereich - erfolgt und die Ge samtaktivität der radioaktiven Stoffe, mit denen in einer Anlage oder Einrichtung umgegangen wer den soll, bei offenen radioaktiven Stoffen das 107 fache, bei umschlossenen radioaktiven Stoffen das 1010 fache der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV überschreitet Seite 3 von 16 2.2 § 11 Entscheidung über die Genehmigung zur Errich tung und zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, zur wesentlichen Verände rung der Anlage oder ihres Betriebs sowie zur An wendung ionisierender Strahlung aus einer Be strahlungsvorrichtung in der Heilkunde, Zahn heilkunde oder Tierheilkunde Regierungspräsidium 2.3 § 12 Entgegennahme der Anzeige über die beabsichtig te Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen; Ver langen und Entgegennahme der Nachweise über das für die sichere Ausführung des Betriebs not wendige fachkundige Personal; Entscheidung über die Untersagung einer Anlage zur Erzeugung ioni sierender Strahlen Regierungspräsidium 2.4 § 15 Abs. 1 Entscheidung über die Genehmigung einer Be schäftigung oder Aufgabenwahrnehmung in frem den Anlagen oder Einrichtungen Regierungspräsidium 2.5 § 16 Abs. 1 Entscheidung über die Genehmigung zur Beförde rung von sonstigen radioaktiven Stoffen oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 AtG Regierungspräsidium 2.6 § 17 Absatz 3 Erteilung einer Bescheinigung über die erforderli che Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Scha densersatzverpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung oder Weiterbeförderung von Kern materialien Umweltministerium 2.7 § 27 Abs. 7 Satz 2 Bestimmung der Stelle für die Rückgabe einer bau artzugelassenen Vorrichtung Regierungspräsidium 2.8 § 29 Abs. 1, Entscheidung über die Freigabe Regierungspräsidium 2 und 5 bis 7 Soweit die Freigabeentscheidung Anlagen nach § 7 AtG, Einrichtungen nach §§ 6 oder 9 AtG oder das Karlsruher Institut für Technologie - Groß forschungsbereich - betrifft Umweltministerium 2.9 § 30 Absatz 1 Satz 1 Anerkennung von Kursen für die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz Regierungspräsidium Tübingen § 30 Absatz 1 Satz 3 Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 in der Heilkunde: die Lan desärztekammer, für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 in der Zahnheilkunde: die Seite 4 von 16 Landeszahnärztekam mer, für Personen nach § 92b Absatz 1 Nummer 1 in der Tierheilkunde: die Landestierärztekam mer, für Personen nach § 64 Absatz 1 in der ar beitsmedizinischen Vor sorge: das Regierungs präsidium Stuttgart, für alle sonstigen Fälle: Regierungspräsidium, soweit nicht nach Num mer 1.1 das Umweltmi nisterium zuständig ist. 2.10 § 30 Absatz 2 Satz 1 Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaß nahmen für die erforderliche Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz Regierungspräsidium Tübingen § 30 Absatz 2 Satz 2 für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 in der Heilkunde: die Lan desärztekammer, Prüfung des Nachweises der Aktualisierung der Fachkunde auf andere geeignete Weise für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 in der Zahnheilkunde: die Landeszahnärztekam mer, für Personen nach § 92b Absatz 1 Nummer 1 in der Tierheilkunde: die Landestierärztekam mer, für Personen nach § 64 Absatz 1 in der ar beitsmedizinischen Vor sorge: das Regierungs präsidium Stuttgart, für alle sonstigen Fälle: Regierungspräsidium, soweit nicht nach Num mer 1.1 das Umweltmi nisterium zuständig ist Seite 5 von 16 § 30 Absatz 2 Satz 3 Anforderung und Entgegennahme des Nachwei ses über die Aktualisierung der Fachkunde Regierungspräsidium, soweit nicht nach Num mer 1.1 das Umweltmi nisterium zuständig ist § 30 Absatz 2 Satz 4 Varian te 1 Entzug der Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 in der Heilkunde: die Lan desärztekammer, für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 in der Zahnheilkunde: die Landeszahnärztekam mer, für Personen nach § 92b Absatz 1 Nummer 1 in der Tierheilkunde: die Landestierärztekam mer, für Personen nach § 64 Absatz 1 in der ar beitsmedizinischen Vor sorge: das Regierungs präsidium Stuttgart, für alle sonstigen Fälle: Regierungspräsidium, soweit nicht nach Num mer 1.1 das Umweltmi nisterium zuständig ist § 30 Absatz 2 Satz 4 Varian te 2 und Satz 5 Nennung von Auflagen zur Fortgeltung der Be scheinigung über die Fachkunde im Strahlen schutz; Veranlassung der Überprüfung der Fach kunde bei begründeten Zweifeln Regierungspräsidium, soweit nicht nach Num mer 1.1 das Umweltmi nisterium zuständig ist § 30 Absatz 3 Prüfung von Kursstätten und Kursen zum Erwerb oder zur Aktualisierung der erforderlichen Fach kunde oder der erforderlichen Kenntnisse Regierungspräsidium Tübingen § 30 Absatz 4 Satz 1 Anerkennung der Eignung der Einweisung und praktischen Erfahrung für die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz Regierungspräsidium Tübingen § 30 Absatz 4 Satz 2 in Ver bindung mit Absatz 2 Satz 1 Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaß nahmen für die erforderliche Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz Regierungspräsidium Tübingen Seite 6 von 16 § 30 Absatz 4 Satz 2 in Ver bindung mit Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 und Satz 4 Varian te 1 Bescheinigung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für das jeweilige Anwendungs gebiet; Prüfung des Nachweises der Aktualisie rung der Kenntnisse auf andere geeignete Wei se; Entzug der Bescheinigung über die Kenntnis se im Strahlenschutz für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 2 in der Heilkunde: die Lan desärztekammer, für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 2 in der Zahnheilkunde: die Landeszahnärztekam mer, für Personen nach § 92b Absatz 1 Nummer 2 in der Tierheilkunde: die Landestierärztekam mer, für alle sonstigen Fälle: Regierungspräsidium, soweit nicht nach Num mer 1.1 das Umweltmi nisterium zuständig ist § 30 Absatz 4 Satz 2 in Ver bindung mit Absatz 2 Satz 3, Satz 4 Va riante 2 und Satz 5 Anforderung und Entgegennahme des Nachwei ses über die Aktualisierung der Kenntnisse; Nen nung von Auflagen zur Fortgeltung der Besch einigung über die Kenntnisse im Strahlenschutz; Veranlassung der Überprüfung der Kenntnisse bei begründeten Zweifeln Regierungspräsidium, soweit nicht nach Num mer 1.1 das Umweltmi nisterium zuständig ist § 30 Absatz 4 Satz 3 Entgegennahme des Antrags eines Kursveran stalters und Feststellung, dass die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für das jeweilige Anwendungsgebiet mit dem Bestehen der Ab schlussprüfung dieses Kurses erworben werden Regierungspräsidium Tübingen 2.11 § 31 Abs. 1 Entgegennahme der Mitteilung über die Wahrnehmung der Aufgaben des Strahlen schutzverantwortlichen § 31 Abs. 4 Entgegennahme der Mitteilung über die Be stellung des Strahlenschutzbeauftragten, die Änderung seiner Aufgaben und Befugnisse so wie das Ausscheiden des Strahlenschutzbe auftragten aus seiner Funktion Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministe rium zuständig ist 2.12 § 32 Abs. 1 Feststellung gegenüber dem Strahlenschutz verantwortlichen, dass der Strahlenschutzbe Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. Seite 7 von 16 auftragte nicht als Strahlenschutzbeauftrag ter im Sinne der StrlSchV anzusehen ist § 32 Abs. 2 Entgegennahme der schriftlichen Mitteilung des Strahlenschutzverantwortlichen über die Ablehnung des Vorschlags des Strahlen schutzbeauftragten 1.1 das Umweltministe rium zuständig ist 2.13 § 36 Abs. 2 Gestattung von Ausnahmen von der Kenn zeichnungspflicht § 36 Abs. 3 Festlegung, dass weitere Bereiche als Strah lenschutzbereiche zu behandeln sind und Zu lassung, dass Bereiche nur während der Ein schaltzeit dieser Anlagen oder Vorrichtungen als Kontrollbereiche oder Sperrbereiche gel ten Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministe rium zuständig ist 2.14 § 37 Abs. 1 Gestattung, dass auch anderen Personen der Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt wird Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministe rium zuständig ist 2.15 § 38 Abs. 4 Vorlage der Aufzeichnungen über Unterwei sungen auf Verlangen Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministe rium zuständig ist 2.16 § 40 Abs. 1 Satz 3 Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministe rium zuständig ist § 40 Abs. 2 Satz 1 Registrierung von Strahlenpässen Regierungspräsidium § 40 Abs. 2 Satz 3 Anerkennung von Aufzeichnungen über Strah lenexpositionen, die im Ausland ausgestellt worden sind § 40 Abs. 5 Anordnung von Inkorporationsmessungen bei nicht beruflich strahlenexponierten Personen Anordnung der Ermittlung der Körperdosis bei Personen, die sich im Überwachungsbereich aufhalten Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministe rium zuständig ist 2.17 § 41 Abs. 1 Satz 2 Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung der Körperdosis § 41 Abs. 1 Satz 3 Festlegung einer Ersatzdosis Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministe rium zuständig ist Seite 8 von 16 § 41 Abs. 1 Satz 4 Bestimmung von Messstellen Umweltministerium § 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Gestattung der Verwendung eines Dosime ters, dessen Messwert in der Einrichtung der zu überwachenden Person ausgewertet wird Regierungspräsidium, soweit nicht nach Num mer 1.1 das Umweltmi nisterium zuständig ist § 41 Abs. 3 Satz 5 Anordnung, dass die Messung der Personen dosis nach einem anderen geeigneten oder nach zwei voneinander unabhängigen Verfah ren gemessen wird § 41 Abs. 4 Satz 2 Gestattung, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu sechs Monaten der Messstelle einzurei chen sind § 41 Abs. 7 Satz 4 Anforderung und Entgegennahme der Er gebnisse der Messstellen § 41 Absatz 9 Satz 2 Verlangen und Entgegennahme der Ergebnis se der Prüfungen der Qualität der Messungen 2.18 § 42 Abs. 1 Satz 4 Entgegennahme der verlangten Aufzeichnun gen sowie Bestimmung der Stelle zur Hin terlegung der Aufzeichnungen Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministe rium zuständig ist § 42 Abs. 1 Satz 6 Entgegennahme nicht mehr benötigter Auf zeichnungen Regierungspräsidium Stuttgart (Abteilung 9 Landesgesundheitsamt) § 42 Abs. 2 Entgegennahme der Mitteilung von Über schreitungen der Grenzwerte der Körperdosis und Strahlenexpositionen Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministe rium zuständig ist 2.19 § 44 Absatz 1 Satz 4 Festlegung von Kontaminationsprüfungen an Personen beim Verlassen des Überwachungs bereiches Regierungspräsidium, soweit nicht nach Num mer 1.1 das Umweltmi nisterium zuständig ist § 44 Absatz 3 Satz 4 Festlegung von Aktivierungs- und Kontamina tionsprüfungen an Gegenständen beim Her ausbringen aus Überwachungsbereichen 2.20 § 45 Abs. 2 Gestattung zum Umgang mit offenen radioak tiven Stoffen oberhalb der Freigrenze für Aus zubildende und Studierende Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministe rium zuständig ist Seite 9 von 16 2.21 § 47 Abs. 2 Einhaltung des Grenzwertes nach der all gemeinen Verwaltungsvorschrift § 47 Abs. 3 bis 5 Festlegung zulässiger Ableitungswerte für ra dioaktive Stoffe aus Strahlenschutzbereichen Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministe rium zuständig ist 2.22 § 48 Abs. 1 Entgegennahme der jährlichen Mitteilung über Ableitungen sowie Befreiung von der Mitteilungspflicht § 48 Abs. 2 Anordnung eines Messplans, der Aufzeich nung der Messergebnisse, der Vorlage, der Zugänglichmachung der Öffentlichkeit sowie Bestimmung der Messstelle Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministe rium zuständig ist § 48 Abs. 3 Anordnung der Ermittlung und der mindes tens jährlichen Mitteilung zusätzlicher Daten Umweltministerium 2.23 § 53 Abs. 1 Entgegennahme des Nachweises der Ein satzfähigkeit von Personen und Hilfsmitteln zur Schadensbekämpfung Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministe rium zuständig ist 2.24 § 55 Abs. 1 Zulassung im Einzelfall von einer effektiven Dosis von 50 mSv für ein einzelnes Jahr § 55 Abs. 3 Festlegung von abweichenden Körperdo sisgrenzwerten für Auszubildende und Stu dierende Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministe rium zuständig ist 2.25 § 56 Zulassung einer weiteren beruflichen Strah lenexposition Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministe rium zuständig ist 2.26 § 57 Zulassung einer Ausnahme vom Beschäfti gungsverbot Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministe rium zuständig ist 2.27 § 58 Abs. 1 Zulassung von Strahlenexpositionen ab weichend von § 55 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministe rium zuständig ist 2.28 § 59 Abs. 3 Entgegennahme der Mitteilung der Ret tungsmaßnahme und der ermittelten Kör perdosis Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministe rium zuständig ist Seite 10 von 16 2.29 § 60 Abs. 3 Abkürzung der Fristen für die arbeitsmedizini sche Vorsorge § 60 Abs. 4 Anordnung arbeitsmedizinischer Vorsorge maßnahmen Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministe rium zuständig ist 2.30 § 61 Abs. 3 Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung § 61 Abs. 4 Ersetzung der ärztlichen Bescheinigung durch behördliche Entscheidung Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministe rium zuständig ist 2.31 § 62 Abs. 1 Entscheidung über die getroffene ärztliche Beurteilung § 62 Abs. 2 Einholung eines Gutachtens Regierungspräsidium Stuttgart (Abteilung 9 Landesgesundheitsamt) 2.32 § 63 Abs. 2 Anordnung, dass Aufgaben nicht oder nur un ter Beschränkung ausgeübt werden dürfen Regierungspräsidium Stuttgart (Abteilung 9 Landesgesundheitsamt) 2.33 § 64 Abs. 1 Ermächtigung von Ärzten zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen § 64 Abs. 4 Entscheidung über die Vorlage der Ge sundheitsakte Regierungspräsidium Stuttgart (Abteilung 9 Landesgesundheitsamt) 2.34 § 66 Abs. 1 Bestimmung von Sachverständigen sowie Festlegung von Anforderungen an einen Sachverständigen Umweltministerium § 66 Abs. 3 Entscheidung über die Verlängerung der Überprüfungsfrist § 66 Abs. 4 Bestimmung der Dichtheitsprüfung und der Wiederholung der Prüfung § 66 Abs. 6 Entgegennahme von Prüfbefunden und Mit teilungen Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministe rium zuständig ist 2.35 § 67 Abs. 2 Entgegennahme von Aufzeichnungen über Funktionsprüfung oder Wartung sowie Be stimmung einer Stelle für die Entgegennahme Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministe rium zuständig ist 2.36 § 70 Abs. 1 Satz 1 Entgegennahme der Mitteilung über Gewin nung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe, sonstigen Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. Seite 11 von 16 Verbleib und Bestand von radioaktiven Stof fen § 70 Abs. 1 Satz 4 Entgegennahme der Information über die Mit teilung einer hochradioaktiven Strahlenquelle an das BfS 1.1 das Umweltministe rium zuständig ist § 70 Abs. 2 Entgegennahme der jährlichen Mitteilung über die Masse der Stoffe § 70 Abs. 5 Befreiung von der Buchführungs- und Mit teilungspflicht § 70 Abs. 5a Prüfung der übermittelten Daten § 70 Abs. 6 Entgegennahme der zu hinterlegenden Un terlagen sowie Bestimmung der Stelle zur Übergabe der Unterlagen 2.37 § 70a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Übermittlung der Angaben an das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) § 70a Abs. 2 Satz 3 Entgegennahme der Information über die Mit teilung an das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministe rium zuständig ist § 70a Abs. 2 Satz 4 Weiterleitung von angeforderten Aufzeichnun gen an das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) § 70a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Entgegennahme der Unterrichtung durch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) 2.38 § 71 Abs. 1 Satz 1 Entgegennahme der Information über das Ab handenkommen radioaktiver Stoffe, deren Ak tivität die Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 und 3 überschreitet § 71 Abs. 1 Satz 3 Entgegennahme der Mitteilung an das Bun desamt für Strahlenschutz (BfS) über das Abhandenkommen einer hochradioaktiven Strahlenquelle Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministe rium zuständig ist § 71 Absatz 1 Satz 5 Entgegennahme der Information über das Ab handenkommen radioaktiver Stoffe, deren Ak tivität die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spal te 2 und 5 überschreitet § 71 Abs. 2 Satz 1 Entgegennahme der Mitteilung über den Fund radioaktiver Stoffe Seite 12 von 16 § 71 Abs. 2 Satz 3 Mitteilung über den Fund einer hochradioak tiven Strahlenquelle an das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) § 71 Abs. 4 Entscheidung oder Anordnung über das wei tere Vorgehen beim Fund radioaktiver Stoffe 2.39 § 72 Entgegennahme der Mitteilung über die Ab schätzung des erwarteten jährlichen Anfalls und den geplanten Verbleib radioaktiver Ab fälle; Entgegennahme fortgeschriebener An gaben Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministe rium zuständig ist 2.40 § 73 Abs. 2 Entgegennahme der angeforderten Angaben und Entscheidung über die Zustimmung zu dem Buchführungssystem Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministe rium zuständig ist 2.41 § 74 Abs. 1 Anordnung der Art der Behandlung und Ver packung radioaktiver Abfälle und Entgegen nahme des angeforderten Nachweises über die Einhaltung dieser Anordnung Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministe rium zuständig ist 2.42 § 75 Abs. 2 Entgegennahme der Mitteilung über die Be förderung sowie der Nachmeldung des Be förderungstermins § 75 Abs. 3 Entgegennahme der Mitteilung des Empfän gers über Unstimmigkeiten Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministe rium zuständig ist 2.43 § 76 Abs. 3 Entscheidung über die Zulassung zur Abliefe rung radioaktiver Abfälle an Anlagen des Bun des Umweltministerium § 76 Abs. 5 Entscheidung über die Zulassung zur Abliefe rung radioaktiver Abfälle an die Landessam melstelle 2.44 § 77 Anordnung oder Genehmigung einer an derweitigen Beseitigung oder Abgabe ra dioaktiver Abfälle im Einzelfall Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministe rium zuständig ist 2.45 § 82 Abs. 3 Entgegennahme angeforderter Arbeitsanwei sungen Regierungspräsidium 2.46 § 83 Abs. 1 Satz 1 und 3 Bestimmung der ärztlichen Stelle sowie Fest legung der Prüfungsweise ärztlicher Stellen Umweltministerium Seite 13 von 16 § 83 Abs. 1 Satz 4 Entgegennahme der Mitteilungen der ärztli chen Stelle Regierungspräsidium § 83 Abs. 4 Satz 2 Entgegennahme des Abdrucks der Anmel dung bei der ärztlichen Stelle § 83 Absatz 7 Satz 4 Verlangen und Entgegennahme der Auf zeichnungen zu den Prüfungen vor der Inbe triebnahme und zur Qualitätssicherung 2.47 § 85 Absatz 3 Satz 2 Verlangen, die Aufzeichnungen zu hinterle gen, und Bestimmung der Stelle hierzu Regierungspräsidium Stuttgart § 85 Absatz 6 Satz 3 Verlangen und Entgegennahme des Be standsverzeichnisses Regierungspräsidium 2.47a § 87 Absatz 5 Satz 1 Verlangen und Entgegennahme der Auf zeichnungen Regierungspräsidium 2.48 § 89 Absatz 1 Entgegennahme der Mitteilung von Über schreitungen von Dosisgrenzwerten, der Beendigung der Anwendung und des Ab schlussberichts Regierungspräsidium 2.49 § 95 Absatz 2 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige Regierungspräsidium § 95 Absatz 3 Registrierung von Strahlenpässen § 95 Absatz 5 Satz 2 Zulassung einer weiteren beruflichen Strah lenexposition § 95 Absatz 6 Satz 2 Zulassung einer Ausnahme vom Beschäfti gungsverbot § 95 Absatz 10 Satz 4 und 6 Festlegung der Messmethoden und Mess verfahren sowie Bestimmung von Messstel len; Festlegung einer Ersatzdosis § 95 Absatz 11 Satz 5 Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung § 95 Absatz 12 Satz 2 Verlangen von Nachweisen § 95 Absatz 13 Satz 2 Festlegung von abweichenden Umrechnungs faktoren Seite 14 von 16 2.50 § 96 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c Verlangen, die Aufzeichnungen vorzulegen und Bestimmung der Stelle zur Hinterlegung der Aufzeichnungen Regierungspräsidium § 96 Abs. 3 Entgegennahme der ermittelten Körperdosis § 96 Abs. 4 Anordnung von Maßnahmen sowie der Art der Entsorgung § 96 Abs. 5 Entscheidung über die Anordnung in anderen als den in Anlage XI Teil B StrlSchV benann ten Arbeitsfeldern 2.51 § 97 Abs. 3 Verlangen des Nachweises der Einhaltung der Überwachungsgrenzen sowie Festlegung von Messverfahren und sonstigen Anforderungen Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministe rium zuständig ist 2.52 § 98 Absatz 1 Satz 1 Entscheidung über die Entlassung über wachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung § 98 Absatz 1a Satz 2 Entgegennahme des Nachweises, dass die Überwachungsgrenzen eingehalten werden oder dass die Voraussetzungen der Entlas sung aus der Überwachung vorliegen § 98 Absatz 2 Satz 3 Annahme, dass die Voraussetzungen vorlie gen Regierungspräsidium, soweit nicht nach Num mer 1.1 das Umweltmi nisterium zuständig ist. § 98 Absatz 3 Satz 2 Entgegennahme der Erklärung über den Ver bleib des künftigen Abfalls und der Annahme erklärung § 98 Absatz 3 Satz 3 und 4 Entgegennahme des Nachweises über die Zu leitung einer Kopie der Annahmeerklärung an die nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zu ständige Behörde und Entscheidung über das verlangte Einvernehmen. 2.53 § 99 Entgegennahme der Anzeige und Anordnung von Schutzmaßnahmen und die Art der Ent sorgung von Rückständen Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministe rium zuständig ist 2.54 § 100 Abs. 1 Entgegennahme der Mitteilung Regierungspräsidium, Seite 15 von 16 § 100 Abs. 2 Entgegennahme des angeforderten Rück standskonzepts soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministe rium zuständig ist § 100 Abs. 3 Verlangen, das Rückstandskonzept zu einem früheren Zeitpunkt vorzulegen und dass Form und Inhalt bestimmten Anforderungen genü gen § 100 Abs. 4 Entgegennahme der angeforderten Rück standsbilanz § 101 Abs. 2 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige 2.55 § 101 Abs. 2 Satz 3 Verlangen, den Verbleib der entfernten Verunreinigungen nachzuweisen Regierungspräsidium § 101 Abs. 3 Satz 1 Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Entfernung von radioaktiven Verun reinigungen § 101 Abs. 3 Satz 2 Gestattung zur Durchführung der Pflicht nach Absatz 1 zu einem späteren Zeitpunkt 2.56 § 102 Anordnung erforderlicher Maßnahmen Regierungspräsidium 2.57 § 104 Entgegennahme der Mitteilung zur Be triebsorganisation Regierungspräsidium 2.58 § 106 Abs. 1 Entscheidung über den genehmigungsbedürf tigen Zusatz von radioaktiven Stoffen und ge nehmigungsbedürftige Aktivierung Regierungspräsidium 2.59 § 107 Abs. 2 Entscheidung über die Gestattung von Ab weichungen Regierungspräsidium 2.60 § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Übermittlung an das Strahlenschutzregister § 112 Abs. 2 Satz 2 Anordnung an eine Messstelle zur Übermitt lung einer früher erhaltenen Körperdosis so wie Weiterleitung von angeforderten Auf zeichnungen an das Strahlenschutzregister Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministe rium zuständig ist § 112 Abs. 3 Entgegennahme von angeforderten Auskünf ten sowie Bestimmung einer Stelle zur Ent Seite 16 von 16 gegennahme der Auskünfte und Entschei dung über die Weitergabe 2.61 § 113 Abs. 1 Anordnung von Maßnahmen § 113 Abs. 4 Anordnung der Untersuchung durch einen er mächtigten Arzt Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministe rium zuständig ist 2.62 § 114 Gestattung von Ausnahmen Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministe rium zuständig ist 2.63 § 115 Absatz 1 Satz 2 Entscheidung über die Zustimmung zur elek tronischen Aufzeichnung, Buchführung oder Aufbewahrung Regierungspräsidium, soweit nicht nach Num mer 1.1 das Umweltmi nisterium zuständig ist. 2.64 § 117 Absatz 7 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und 5 der Strah lenschutzverord nung in der Fas sung vom 30. Ju ni 1989 (BGBl. I S. 1322) Entgegennahme der Anzeige und Untersa gung des anzuzeigenden Umgangs Regierungspräsidium, soweit nicht nach Num mer 1.1 das Umweltmi nisterium zuständig ist. © juris GmbH