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Laws of Germany

Public Environment Offices Ordinance

Made 1997-12-02 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Landesverordnung über die Errichtung von Staatlichen Umweltämtern (StUÄVO).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany · Schleswig-Holstein
Subjects
Environment, Water
Keywords
pollution control, air quality/air pollution, institution, governance, freshwater pollution

Where to read it

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Text

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  1. 200-0-281 Landesverordnung über die Errichtung von Staatlichen Umweltämtern (StUÄVO) Vom 2.12.1997 Fundstelle: GVOBl. 1997, S. 478 Gesamte Vorschrift Änderungsdaten Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt (LVO v. 16.09.2003, GVOBl. S. 503) Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt (LVO v. 12.10.2005, GVOBl. S. 487) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Auflösung der Gewerbeaufsichtsämter § 2 Errichtung von Staatlichen Umweltämtern § 3 Örtliche Zuständigkeiten § 4 Sachliche Zuständigkeiten 200-0-281 Landesverordnung über die Errichtung von Staatlichen Umweltämtern (StUÄVO) Vom 2.12.1997 Fundstelle: GVOBl. 1997, S. 478 § 1 Auflösung der Gewerbeaufsichtsämter Die Gewerbeaufsichtsämter Itzehoe, Kiel, Lübeck und Schleswig werden aufgelöst. § 2 Errichtung von Staatlichen Umweltämtern Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume werden die Staatlichen Umweltämter Schleswig, Kiel und Itzehoe als untere Landesbehörden errichtet. § 3 Örtliche Zuständigkeiten (1) Die Staatlichen Umweltämter sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 örtlich zuständig für folgende Bezirke: das Staatliche Umweltamt Schleswig mit dem Amtssitz in Schleswig für den Bezirk der Stadt Flensburg sowie der Kreise Nordfriesland, Schleswig-Flensburg und Dithmarschen mit Ausnahme der Stadt Brunsbüttel und der Raffinerie der Firma DEA in Hemmingstedt, soweit für diese Anlage immissionsschutzrechtliche Aspekte betroffen sind, das Staatliche Umweltamt Kiel mit dem Amtssitz in der Landeshauptstadt Kiel für den Bezirk der Städte Kiel und Neumünster, sowie der Kreise Plön, Rendsburg-Eckernförde, Ostholstein, das Staatliche Umweltamt Itzehoe mit dem Amtssitz in Itzehoe für den Bezirk der Hansestadt Lübeck, der Kreise Herzogtum Lauenburg, Segeberg, Pinneberg, Stormarn, Steinburg, der Stadt Brunsbüttel und der Raffinerie der Firma DEA in Hemmingstedt, soweit für diese Anlage immissionsschutzrechtliche Aspekte betroffen sind. (2) Für die Ermittlung von Emissionen und Immissionen sowie deren Begutachtung sind für das ganze Land örtlich zuständig: das Staatliche Umweltamt Itzehoe hinsichtlich gas- und staubförmiger Substanzen und den Betrieb von Meßstationen (lufthygienische Überwachung Schleswig-Holstein), das Staatliche Umweltamt Kiel hinsichtlich Lärm, Erschütterungen und elektromagnetischer Felder, das Staatliche Umweltamt Schleswig hinsichtlich Licht. (3) Für die Aufgaben der Wasserwirtschaft in den Küstengewässern sind die Staatlichen Umweltämter in folgenden Bezirken zuständig: 1.Im Küstengewässer der Nordsee sind örtlich zuständige Wasserbehörden a)das Staatliche Umweltamt Schleswig für das Gebiet, das begrenzt wird im Norden durch die Staatsgrenze mit Dänemark, im Süden durch eine Linie, die bestimmt wird durch den Punkt mit den Koordinaten 4° 01' 23,0" N, 7° 52' 02,0" O und von dort weiter geradlinig nach Osten bis zu dem Punkt mit den Koordinaten 54° 010' 42,043" N, 8° 23' 44,192" O und von dort im weiteren Verlauf mit der Landesgrenze mit Niedersachsen bis zu dem Punkt innerhalb der Bundeswasserstraße Elbe mit den Koordinaten 53° 52' 45,0" N, 9° 07' 38,0" O, im Südwesten durch eine Linie, beginnend in dem Punkt mit den Koordinaten 54° 01' 23,0" N, 7° 52' 02,0" O und von dort geradlinig nach Nordosten zu dem Punkt mit den Koordinaten 54° 16' 00,0" N, 8° 13' 20,0" O und von dort geradlinig nach Nordwesten zu dem Schnittpunkt des Hoheitsgebietes in dem Punkt mit den Koordinaten 54° 20' 00,0" N, 8° 09' 40,0" O sowie von dort im weiteren Verlauf mit der Grenze des Hoheitsgebietes nach Norden bis zur Staatsgrenze mit Dänemark, b)das Staatliche Umweltamt Itzehoe für das Gebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die verläuft im Süden, beginnend in dem Punkt mit den Koordinaten 53° 59' 38,5" N, 7° 43' 45,1" O und von dort nach Nordosten entlang der Landesgrenze mit Niedersachsen bis zu dem Punkt mit den Koordinaten 54° 01' 23,0" N, 7° 52' 02,0" O und von dort geradlinig nach Nordosten bis zu dem Punkt mit den Koordinaten 54° 16' 00,0" N, 8° 13' 20,0" O und von dort nach Nordwesten zu dem Punkt mit den Koordinaten 54° 20' 00,0" N, 8° 09' 40,0" O sowie im weiteren Verlauf entlang der Grenze des Hoheitsgebietes um Helgoland. 2.Im Küstengewässer der Ostsee sind örtlich zuständige Wasserbehörden a)das Staatliche Umweltamt Schleswig für das Gebiet, das begrenzt wird im Norden durch die Staatsgrenze mit Dänemark, im Süden durch eine Linie, die geradlinig verläuft durch die Punkte mit den Koordinaten 54° 38' 16,8" N, 10° 01' 55,2" O, 54° 38' 16,8" N, 10° 17' 12,0" O. b)das Staatliche Umweltamt Kiel für das Gebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die nacheinander geradlinig verläuft im Norden durch die Punkte mit den Koordinaten 54°38' 16,8" N, 10° 01' 55,2" O, 54°38' 16,8" N, 10°17' 12,0" O, im Südosten durch den Punkt mit den Koordinaten 53° 57' 27,0" N 10° 54' 17,0" O und von dort nacheinander geradlinig zu dem Punkt mit den Koordinaten 54° 06' 13,0" N, 11° 07' 30,0" O (Tonne 3 Lübeck-Gedser-Weg) bis zur Position 54° 18' 57,0" N, 11° 40' 25,0" O (Tonne 7 Lübeck-Gedser-Weg) und von dort bis zum Schnittpunkt des Hoheitsgebietes mit den Koordinaten 54° 19' 53,7" N, 11° 40' 04,5" O. Die genauen Grenzen der in den Nummern 1 und 2 genannten Gebiete sind in der dieser Verordnung beigefügten Anlagen 1 und 2 (Karten im Maßstab 1:750000) eingetragen. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. (4) Soweit dies zur Erfüllung der den Staatlichen Umweltämtern übertragenen Aufgaben erforderlich ist, können Außenstellen gebildet werden; sie sind Bestandteil dieser Ämter. § 4 Sachliche Zuständigkeiten Die Staatlichen Umweltämter sind sachlich für folgende Aufgaben, die bisher den nach § 1 dieser Verordnung aufgelösten Gewerbeaufsichtsämtern und den nach Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Neuordnung oberer und unterer Landesbehörden (Behördenstrukturanpassungsgesetz) vom (GVOBl. Schl.-H. S.) aufgelösten Ämtern für Land- und Wasserwirtschaft zugewiesen waren, zuständig: 1.Aufgaben des Immissionsschutzes nach a)§ 1 Abs. 2 und 3, § 2 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 Nr. 2 Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 31. August 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 404), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 68), b)§ 32 des Abfallwirtschaftsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 6. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 640), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), c)§ 1 Nr. 1 der Landesverordnung über die federführende Behörde nach § 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 15. Januar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 67), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), d)§ 1 Nr. 2 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Benzinbleigesetz vom 28. Februar 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 81), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), e)§ 3 der Chemikalien-Zuständigkeitsverordnung vom 15. September 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 322), geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), f)§ 4 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach der FCKW-Halon-Verbots Verordnung vom 11. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 636), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), 2.Aufgaben aus dem Bereich Wasserwirtschaft nach a)den § 107 Abs. 2 und § 108 Nr. 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 81, ber. 1995, S. 383), zuletzt geändert durch Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Neuordnung oberer und unterer Landesbehörden (Behördenstrukturanpassungsgesetz) vom (GVOBl. Schl.-H. S.), b)§ 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 545, ber. 1991, S. 257), geändert durch Gesetz vom 8. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 124), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), 3.folgende Aufgaben aus dem Bereich des Naturschutzes: a)Mitwirkung bei der Erarbeitung von Programmen und Maßnahmen für die oberste und obere Naturschutzbehörde, b)Planung und Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit überregionaler Bedeutung oder von Maßnahmen im landesweiten Interesse c)Erarbeitung fachlicher Grundlagen im Rahmen der Liegenschaftsverwaltung für ökologisch bedeutsame unbebaute Liegenschaften des Landes, d)Mitwirkung an gewässerschutzrelevanten Planungen der Wasserwirtschaft mit Naturschutzbezug, e)Vorbereitungen von Entscheidungen der obersten und oberen Naturschutzbehörde nach dem Landesnaturschutzgesetz. 4.Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Gliederungsnummern 1.11 und 1.13 des Zuständigkeitsverzeichnisses der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 422), geändert durch Verordnung vom 12. August 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 439), für die Bereiche Naturschutz und Landschaftspflege, Abfallentsorgung, Gewässerschutz und Wasserwirtschaft, Immissionsschutz und Chemikalienrecht.

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