Private Forest Ordinance
Made 1999-06-07 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Beratung und Betreuung im Privatwald und sonstige Leistungen (Privatwaldverordnung - PWaldVO).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Baden-Württemberg
- Subjects
- Forestry
- Keywords
- forest management/forest conservation, private forest, policy/planning, enforcement/compliance
Where to read it
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Text
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Seite 1 von 3 Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: PWaldVO Ausfertigungsdatum: 07.06.1999 Textnachweis ab: 01.01.2005 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 1999, 322 Gliede rungs-Nr: 790 Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Beratung und Betreuung im Privatwald und sonstige Leistungen (Privatwaldverordnung - PWaldVO) Vom 7. Juni 1999 Zum 29.11.2014 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2 und 4 geändert durch Artikel 107 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469) Auf Grund von § 53 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 sowie § 55 Abs. 6 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) in der Fassung vom 31. August 1995 (GBl. S. 685) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium verordnet: § 1 Beratung (1) Die Beratung im Privatwald soll den Waldbesitzern helfen, ihren Wald unter Beachtung der gesetzli chen Bestimmungen ordnungsgemäß zu bewirtschaften und die infrastrukturellen Leistungen des Wal des sicherzustellen. Sie erstreckt sich auf alle mit der Waldbewirtschaftung zusammenhängenden, ins besondere waldbaulichen, technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Angelegenheiten sowie die Förderung der Forstwirtschaft. (2) Bei der Beratung ist auf die Bedürfnisse des Waldbesitzers besonders einzugehen. In Gebieten mit Besitzzersplitterung beziehungsweise intensivem Strukturwandel soll geholfen werden, diese strukturel len Nachteile zu überwinden. (3) Die Beratung durch die unteren Forstbehörden erfolgt unentgeltlich (§ 55 Abs. 1 LWaldG). § 2 Betreuung (1) Die Betreuung erfolgt gegen Kostenbeitrag und kann sich auf folgende Bereiche erstrecken: 1. forsttechnische Betriebsleitung, 2. forstlicher Revierdienst, 3. Wirtschaftsverwaltung. Die Übernahme der Betreuung kann fallweise oder ständig erfolgen. Die Übernahme der ständigen Be treuung bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Seite 2 von 3 (2) Die fallweise Betreuung erfolgt in Forstbetrieben bis 200 Hektar und kann folgende Tätigkeiten um fassen: 1. Holzauszeichnen, 2. Organisation, Betreuung und Abrechnung von Holzerntemaßnahmen, 3. Holzaufnahme mit Holzlistendruck, 4. Holzverkauf, 5. Fakturierung, 6. haushaltstechnische Abwicklung von Gemeinschaftsverkäufen beziehungsweise Zuarbeit zur Ge schäftsführung von Forstbetriebsgemeinschaften. 7. Sortierung von Wertholz für Meistgebotsverkäufe. (3) Die ständige Betreuung in Forstbetrieben bis 200 Hektar umfasst nur die forsttechnische Betriebs leitung gemäß Absatz 1. Sie kann neben der fallweisen Betreuung zwischen Waldbesitzer und unterer Forstbehörde in folgender Form vereinbart werden: 1. Waldinspektionsvertrag für Betriebe unter 30 Hektar, 2. ständige Betreuung (Betriebsleitung ohne Wirtschaftsverwaltung) einschließlich der Erstellung periodischer Betriebsgutachten oder Betriebspläne für Betriebe von 30 bis 200 Hektar. (4) Die ständige Betreuung in Forstbetrieben über 200 Hektar kann in folgender Form zwischen Waldbe sitzer und unterer Forstbehörde vereinbart werden: 1. ständige Betreuung (Revierdienst) für Betriebe über 200 Hektar, 2. ständige Betreuung (Betriebsleitung und Wirtschaftsverwaltung) einschließlich der Erstellung pe riodischer Betriebspläne für Betriebe 2.1 über 200 bis 500 Hektar, 2.2 über 500 Hektar. § 3 Sonstige Leistungen Die Landesforstverwaltung erbringt gemäß § 65 LWaldG außerdem folgende Leistungen: 1. Erfassung und Ausdruck einer vom Waldbesitzer manuell gefertigten Holzliste, 2. Holzlistendruck für nicht staatlich betreute Forstbetriebe, 3. Stücklohnberechnung, 4. Nettolohnberechnung, 5. Auswertung der Waldzustandsdaten für Dritte im Rahmen der Forsteinrichtung. Seite 3 von 3 § 4 Kostenbeiträge (1) Für Leistungen nach den §§ 2 und 3 werden Kostenbeiträge erhoben, die den entsprechenden Ver einbarungen zugrunde zu legen sind. Die Höhe der Kostenbeiträge wird in der Verwaltungsvorschrift zur Privatwaldverordnung festgelegt. Die Kostenbeiträge für die ständige Betreuung sind am 30. Juni eines Jahres zur Zahlung fällig. Bei der fallweisen Betreuung und den sonstigen Leistungen werden sie sofort nach Durchführung der Maßnahme oder spätestens am 30. Juni eines Jahres abgerechnet. Berechnungs grundlage sind für die fallweise Betreuung der Festmeter Derbholz ohne Rinde und für die ständige Be treuung die jeweils vertraglich vereinbarte Fläche. (2) Bei außergewöhnlichen Schadereignissen kann das Ministerium auf die Erhebung der Kostenbeiträge im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verzichten. (3) Die untere Forstbehörde kann mit der Gemeinde vereinbaren, dass diese anstelle der Kostenbeiträ ge für die fallweise Betreuung für den gesamten Bauern- und sonstigen Kleinprivatwald bis 200 Hektar ihres Gemeindegebiets einen jährlichen Pauschalbetrag je Hektar Waldfläche an das Forstamt entrich tet. Hat die Gemeinde mit den Waldbesitzern Kostenbeitragsrückerstattung vereinbart, darf diese die Kostenbeiträge nach Absatz 1 nicht übersteigen. (4) Für Waldinspektionsverträge und Verträge über ständige Betreuung können die Kostenbeiträge im voraus mit einem Abschlag von 10 vom Hundert für die 10-jährige Vertragslaufzeit entrichtet werden. Für die Dauer der Vorauszahlung wird auf die Anpassung der Kostenbeiträge verzichtet. Bei Waldbesitz unter 1 Hektar wird der Berechnung eine Mindestwaldfläche von 1 Hektar zugrunde gelegt. (5) Für die ständige Betreuung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen und Gemeinschaftswald richtet sich der Kostenbeitrag je Hektar nach der durchschnittlichen forstlichen Betriebsfläche je Anteil. § 5 [1]) Aufwandsersatz für die Übernahme von Aufgaben im Privatwald Für die Beratung, die Mitwirkung bei der Forstaufsicht und die Ausübung des Forstschutzes im Privat wald durch körperschaftliche Forstbedienstete gemäß § 49 LWaldG leistet das Land der Körperschaft zum 30. Juni eines Jahres einen Aufwandsersatz je Hektar Waldfläche. Fußnoten [1]) § 5 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2000 § 6 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Privatwaldverordnung vom 26. Juni 1993 (GBl. S. 520) außer Kraft, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 5 dieser Verordnung treten am 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Abs. 4 sowie §§ 5 und 6 der Privatwaldverordnung vom 26. Juni 1993 (GBl. S. 520) außer Kraft. Stuttgart, den 7. Juni 1999 Staiblin © juris GmbH