Poultry Meat Hygiene Act
Made 1996-07-17 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Geflügelfleischhygienegesetz (GFlHG).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- poultry products, hygiene/sanitary procedures, standards, international trade, transport/storage, inspection, offences/penalties, food safety and quality
- Categories
- *
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Geflügelfleischhygienegesetz (GFlHG) *) Vom 17. Juli 1996 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Inverkehrbringen von Geflügelfleisch § 3 Anforderungen an das Inverkehrbringen § 4 Maßnahmen im Erzeugerbetrieb § 5 Gesundheitsbescheinigung § 6 Schlachterlaubnis § 7 Beurteilung § 8 Kennzeichnung von Geflügelfleisch § 9 Zulassung und Registrierung von Betrieben § 10 Ermächtigungen Abschnitt 3 Einfuhr und Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten, Ausfuhr § 11 Einfuhr § 12 Verfahren bei Geflügelfleischsendungen aus anderen Mit gliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Abkom mens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 13 Verfahren bei der Wiedereinfuhr § 14 Nicht zum Verzehr für Menschen bestimmtes Geflügelfleisch § 15 Ermächtigungen § 16 Ausfuhr Abschnitt 4 Überwachung § 17 Zuständigkeit für die Überwachung § 18 Durchführung der Überwachung § 19 Mitwirkungspflichten § 20 Ermächtigungen § 21 Rechtsverordnungen und Maßnahmen in Dringlichkeitsfällen § 22 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden § 23 Außenverkehr § 24 Schiedsverfahre § 25 Erlaß von Verwaltungsvorschriften § 26 Gebühren § 27 Statistik Abschnitt 5 Straf- und Bußgeldvorschriften § 28 Strafvorschriften § 29 Strafvorschriften § 30 Bußgeldvorschriften § 31 Einziehung Abschnitt 6 Übergangs- und Schlußvorschriften § 32 Verhältnis zu anderen Vorschriften § 33 Änderung des Fleischhygienegesetzes § 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf 1. Betriebe, in denen a) Schlachtgeflügel gehalten oder b) Geflügelfleisch gewonnen, behandelt, zubereitet oder in den Verkehr gebracht wird, 2. die Untersuchung von Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch sowie 3. die hygienischen Anforderungen an das Gewinnen, Behandeln, Zubereiten und Inverkehrbringen von Geflügelfleisch. (2) Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf 1. Schlachtgeflügel und Federwild sowie Geflügelfleisch, das vom Erzeuger oder Aneignungsberechtigten zum Verbrauch im eigenen Haushalt verwendet wird, 2. a) einzelne Tierkörper sowie deren Teile von Schlachtgeflügel aus eigener Haltung, soweit sie vom Geflügelhalter in einzelnen Fällen ab Hof, b) unzerteilte Tierkörper von Federwild, soweit sie von einem Aneignungsberechtigten unmittelbar an Verbraucher zur Verwendung im eigenen Haushalt abgegeben werden, 3. unzerteilte Tierkörper von Federwild, soweit sie von einem Aneignungsberechtigten in geringen Mengen an nahegelegene be- oder verarbeitende Betriebe nach Absatz 3 Nr. 1 und 3 zur Abgabe an Verbraucher a) zum Verzehr an Ort und Stelle oder b) zur Verwendung im eigenen Haushalt abgegeben werden, wenn keine Merkmale festgestellt werden, die das Geflügelfleisch als bedenklich zum Verzehr für Menschen erscheinen lassen. (3) Die in diesem Gesetz festgelegten hygienischen Anforderungen an das Behandeln, Zubereiten und Inverkehrbringen gelten nicht für 1. Verkaufsräume von Einzelhandelsgeschäften einschließlich Fleischereibetrieben; als Verkaufsraum gilt auch ein der Vorbereitung des Geflügelfleisches zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher dienender Raum; 2. Wochenmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen sowie das Reisegewerbe; 3. Küchen, Gaststuben und ähnliche Räume in Gaststätten, Imbißstuben oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung. (4) Diesem Gesetz unterliegen nicht 1. unter Verwendung von ausgelassenem Fett hergestellte Erzeugnisse, soweit sie sonst kein Geflügelfleisch enthalten, 2. Knochenextrakte und ähnliche Erzeugnisse, 3. eiweißhaltige Abbauprodukte aus Geflügelfleisch wie Peptone, Hydrolysate und Zellproteine, 4. Gelatine. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Schlachtgeflügel: a) Hühner, Puten, Perlhühner, Enten und Gänse, die als Haustiere gehalten werden, b) Tauben, Wachteln, Rebhühner, Fasane, Straußenvögel und Tiere anderer Geflügelarten, soweit sie wie Haustiere gehalten werden, deren Fleisch zum Verzehr für Menschen bestimmt ist; 2. Federwild: Geflügel im Sinne der Nummer 1, soweit es erlegt wurde und sein Fleisch zum Verzehr für Menschen bestimmt ist; 3. Schlachten: das Töten von Schlachtgeflügel unter Blutentzug; 4. Erlegen: das Töten von Federwild nach jagdrechtlichen Vorschriften; 5. Aneignungsberechtigter: wer nach jagdrechtlichen Vorschriften zur Aneignung von erlegtem Federwild berechtigt ist; 6. Geflügelfleisch: alle zum Verzehr für Menschen geeigneten Teile von Schlachtgeflügel und Federwild; 7. frisches Geflügelfleisch: Geflügelfleisch, das über das Gewinnen und über Nummer 17 Satz 1 hinaus nicht behandelt worden ist; 8. Erzeugerbetrieb: ein Betrieb, aus dem Schlachtgeflügel zur Schlachtung abgegeben wird; 9. amtlicher Tierarzt: ein Tierarzt, dem von der zuständigen Behörde die Durchführung der amtlichen Untersuchungen und die Überwachung der Hygiene übertragen worden ist; 10. amtliche Untersuchungen: a) Untersuchung des Schlachtgeflügels vor der Schlachtung im Erzeugerbetrieb und im Schlachtbetrieb (Schlachtgeflügeluntersuchung); b) Untersuchung des geschlachteten oder erlegten Geflügels (Geflügelfleischuntersuchung); c) Untersuchung des Geflügelfleisches in zugelassenen Zerlegungs-, Verarbeitungs-, sonstigen Herstellungsbetrieben, Kühl- und Gefrierhäusern sowie Umpackzentren; d) Kontrollen von Geflügelfleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; e) Untersuchung von Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch bei der Einfuhr; f) Rückstandsuntersuchungen bei Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch; g) sonstige von der zuständigen Behörde angeordnete Untersuchungen; 11. Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen Union angehört; 12. Drittland: ein Staat, der weder der Europäischen Union angehört noch ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein ist; 13. Einfuhr: das Verbringen von Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch aus Drittländern in das Inland; 14. Ausfuhr: das Verbringen von Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch aus dem Inland in Drittländer; 15. Beseitigung: das Beseitigen von geschlachtetem oder erlegtem Geflügel, von dessen Teilen sowie von Geflügelfleisch nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313, 2610) in der jeweils geltenden Fassung; 16. Rückstände: Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung und deren Umwandlungsprodukten sowie von anderen Stoffen, die in Lebensmittel übergehen und gesundheitlich bedenklich sein können; 17. Behandeln: das Entbeinen, Zerlegen, Zerkleinern oder Mahlen, das Wiegen, Umhüllen, Verpacken, Umpacken, Kennzeichnen, Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern oder Befördern von Geflügelfleisch. Behandeln ist auch jede sonstige Tätigkeit im Umgang mit Geflügelfleisch, soweit nicht Nummer 18 zutrifft; 18. Zubereiten: das Herstellen von Geflügelfleischerzeugnissen, das Haltbarmachen von Geflügelfleischerzeugnissen durch Erhitzen, Räuchern, Salzen, Pökeln, Säuern oder Trocknen oder durch eine Kombination dieser Verfahren sowie das Herstellen von Geflügelfleischzubereitungen durch das Bearbeiten einschließlich des Würzens von Geflügelfleisch; 19. Sendung: Tiere oder Warenmengen von gleichartiger Beschaffenheit, die von demselben Absender versandt und zum selben Zeitpunkt zur Untersuchung gestellt werden; wird die Vorlage einer Gesundheits oder Genußtauglichkeitsbescheinigung oder einer vergleichbaren Urkunde verlangt, so gilt als Sendung die Schlachtgeflügelpartie oder Warenmenge, auf die sich diese Bescheinigung bezieht; 20. Kommission: Kommission der Europäischen Gemeinschaft. Abschnitt 2 Inverkehrbringen von Geflügelfleisch § 3 Anforderungen an das Inverkehrbringen Geflügelfleisch darf zum Verzehr für Menschen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es 1. amtlich untersucht, als tauglich oder tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt und entsprechend ge kennzeichnet, 2. a) in Betrieben nach § 9 und b) unter Einhaltung der vorgeschriebenen hygienischen Anforderungen gewonnen, behandelt oder zubereitet worden ist. § 4 Maßnahmen im Erzeugerbetrieb (1) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder die Beförderung von Schlachtgeflügel aus einem Erzeugerbetrieb zur Schlachtung zu untersagen, wenn ihr Tatsachen bekannt sind, die zuverlässig darauf schließen lassen, daß bei Tieren aus diesem Betrieb Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren Anwendung verboten ist, angewendet worden sind; dies gilt insbesondere, wenn Rückstände von solchen Stoffen festgestellt worden sind. Tiere dürfen aus diesem Betrieb nur nach Zustimmung durch die zuständige Behörde und nur zu anderen Zwecken als zur Schlachtung abgegeben oder befördert werden. (2) Werden im Schlachtgeflügel sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die gesundheitlich bedenklich sein können, festgestellt oder auf Grund eines schwerwiegenden Verdachts vermutet, so kann die zuständige Behörde die Abgabe oder Beförderung des Schlachtgeflügels aus dem Erzeugerbetrieb zur Schlachtung untersagen, bis der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung einer repräsentativen Stichprobe des Schlachtgeflügels nachgewiesen hat, daß festgesetzte Höchstmengen oder Werte, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen unbedenklich sind, im Geflügelfleisch nicht überschritten sind; das Ergebnis der repräsentativen Stichprobe gilt für die gesamte Herde, zu der das untersuchte Schlachtgeflügel gehört. Die Abgabe oder Beförderung des Schlachtgeflügels darf nicht versagt werden, wenn der Einsatz dieser Stoffe erlaubt und anzunehmen ist, daß sie zum Zeitpunkt der Schlachtung bis auf unbedenkliche Restmengen abgebaut oder ausgeschieden sein werden. In Zweifelsfällen kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Verfügungsberechtigte eine Rückstandsuntersuchung des geschlachteten Geflügels vorzunehmen hat. (3) Sofern die zuständige Behörde im Fall von Absatz 2 Satz 1 eine Abgabe oder Beförderung zuläßt, hat sie das Geflügelfleisch bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Rückstandsuntersuchung zu beschlagnahmen. Dies gilt auch, wenn sie eine Rückstandsuntersuchung nach Absatz 2 Satz 3 angeordnet hat. (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. § 5 Gesundheitsbescheinigung Schlachtgeflügel darf vom Erzeugerbetrieb zur Schlachtung nur abgegeben werden, wenn es von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet ist. Die Gesundheitsbescheinigung wird vom amtlichen Tierarzt ausgestellt, wenn die im Erzeugerbetrieb durchgeführte amtliche Untersuchung, die auch die Überprüfung d er auf Grund des § 10 Nr. 3 vorgeschriebenen Aufzeichnungen umfaßt, keinen Grund zur Beanstandung ergeben hat. § 6 Schlachterlaubnis (1) Ergeben die amtlichen Untersuchungen des Schlachtgeflügels nach § 2 Nr. 10 Buchstabe a, daß kein Grund zur Beanstandung vorliegt, hat der amtliche Tierarzt im Schlachtbetrieb die Schlachtung zu erlauben. Anderenfalls hat er die Schlachtung zu verbieten oder unter Anordnung bestimmter Sicherungsmaßnahmen zu erlauben. (2) Die Schlachterlaubnis erlischt, wenn das Schlachtgeflügel nicht innerhalb von 24 Stunden nach Erteilung der Erlaubnis geschlachtet worden ist. (3) Schlachtgeflügel darf nicht a) vor Erteilung der Schlachterlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, b) entgegen einem Schlachtverbot nach Absatz 1 Satz 2, c) ohne Einhaltung nach Absatz 1 Satz 2 angeordneter Sicherheitsmaßnahmen oder d) nach Erlöschen der Schlachterlaubnis nach Absatz 2 geschlachtet werden. § 7 Beurteilung (1) Liegt nach dem Ergebnis der Geflügelfleischuntersuchung nach § 2 Nr. 10 Buchstabe b kein Grund zur Beanstandung vor, ist das Geflügelfleisch als tauglich zum Verzehr für Menschen zu beurteilen. Anderenfalls ist es als untauglich zu beurteilen und zu beseitigen. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann Geflügelfleisch, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen, als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt werden. In diesem Falle ist es bis zum Abschluß der Brauchbarmachung zu beschlagnahmen. Dieses Geflügelfleisch darf vor der Brauchbarmachung nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden. § 8 Kennzeichnung von Geflügelfleisch Das Geflügelfleisch ist entsprechend dem Ergebnis der Untersuchung im Schlachtbetrieb amtlich zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung kann unterbleiben, wenn durch amtliche Überwachung sichergestellt ist, daß es nicht zum Verzehr für Menschen verwendet wird. Die Kennzeichnung im Schlachtbetrieb ist nicht erforderlich bei Tierkörpern, die in einem an diesen angrenzenden Zerlegungsbetrieb zerlegt und dort gekennzeichnet werden sollen. § 9 Zulassung und Registrierung von Betrieben (1) Betriebe, in denen Geflügelfleisch gewonnen, behandelt, zubereitet oder in den Verkehr gebracht wird, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen sein. Abweichend von Satz 1 müssen Betriebe mit geringer Kapazität von der zuständigen Behörde lediglich registriert sein. Als Betriebe gelten nicht die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 genannten Veranstaltungen und Einrichtungen. (2) Groß- und Zwischenhandelsbetriebe, in denen Sendungen von Geflügelfleisch nur aufgeteilt, neu zusammengestellt, gelagert oder in den Verkehr gebracht werden, müssen von der zuständigen Behörde registriert sein. (3) Absatz 1 gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe einschließlich Fleischereibetriebe, in denen Geflügelfleisch ausschließlich in Verkaufsräumen behandelt, zubereitet oder in den Verkehr gebracht wird. (4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) gibt die zugelassenen und registrierten Betriebe im Bundesanzeiger bekannt. § 10 Ermächtigungen Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich oder in den Fällen der Nummern 11 und 12 mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, 1. das Verfahren für die amtlichen Untersuchungen von Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch zu regeln, 2. Inhalt, Form und Ausstellung der nach § 5 vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigung zu regeln, 3. vorzuschreiben, daß Halter von Schlachtgeflügel Nachweise über Mastverlauf, Erkrankungen oder sonstige für die gesundheitliche Bewertung des Schlachtgeflügels bedeutsame Merkmale oder Vorgänge zu führen haben, und das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise sowie über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln, 4. Vorschriften über Schlachtverbote und Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 zu erlassen, 5. zu regeln, in welchen Fällen Geflügelfleisch als tauglich, tauglich nach Brauchbarmachung oder untauglich zu beurteilen ist, 6. Inhalt, Art und Weise der Kennzeichnung nach § 8 zu regeln, 7. das Inverkehrbringen oder das Verbringen von Geflügelfleisch in einen anderen Mitgliedstaat oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum davon abhängig zu machen, daß es von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung oder von einer vergleichbaren Urkunde begleitet wird, sowie Inhalt, Form und Ausstellung dieser Urkunde zu regeln, 8. Vorschriften über Behandlungsverfahren zu erlassen, durch die das in § 7 Abs. 2 genannte Geflügelfleisch brauchbar zu machen ist, 9. die hygienischen Anforderungen, unter denen das Geflügelfleisch gewonnen, behandelt, zubereitet, in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden darf, sowie das Verfahren für die Überwachung ihrer Einhaltung, insbesondere bei der Herstellung und Haltbarmachung von Geflügelfleischerzeugnissen, festzulegen, 10. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung, die Registrierung und das Ruhen der Zulassung der in § 9 Abs. 1 und 2 genannten Betriebe zu regeln, 11. bei Schlachtgeflügel, das aus einem Erzeugerbetrieb mit geringer Produktion stammt und in einem Schlachtbetrieb geschlachtet werden soll zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Untersuchung vor der Schlachtung lediglich im Schlachtbetrieb stattfindet, und die Obergrenze für die Jahresproduktion solcher Erzeugerbetriebe festzulegen, 12. für Geflügelfleisch, das in landwirtschaftlichen Betrieben mit geringer Produktion gewonnen und von diesen an Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder an Einzelhandelsbetriebe abgegeben wird, a) Ausnahmen von den Untersuchungs- und Kennzeichnungsvorschriften zuzulassen, b) zu bestimmen, auf welchen Vertriebswegen und in welcher Form es in den Verkehr gebracht werden darf, c) die jährliche Produktionsobergrenze für diese Vertriebsform festzulegen und d) die hygienischen Anforderungen an das Gewinnen, Behandeln, Zubereiten und Inverkehrbringen festzulegen. Abschnitt 3 Einfuhr und Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten, Ausfuhr § 11 Einfuhr (1) Geflügelfleisch, das für das Inland, einen anderen Mitgliedstaat oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein bestimmt ist, darf nur eingeführt werden, wenn es 1. aus Betrieben eines Drittlandes stammt, die von der zuständigen Behörde dieses Drittlandes zugelassen worden sind und deren Zulassung vom Bundesministerium oder von der Kommission anerkannt und im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft bekanntgegeben worden ist, 2. von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung begleitet ist und 3. über eine Grenzkontrollstelle in das Inland verbracht wird. (2) Die Grenzkontrollstellen sind von den zuständigen Behörden im Benehmen mit den zuständigen Oberfinanzdirektionen zu bestimmen. Sie sind von einem amtlichen Tierarzt zu leiten. (3) Das Bundesministerium gibt 1. die Grenzkontrollstellen, 2. die jeweils gültigen Muster der Genußtauglichkeitsbescheinigungen im Bundesanzeiger bekannt. § 12 Verfahren bei Geflügelfleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Sendungen von Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein können am Bestimmungsort stichprobenweise darauf überprüft werden, ob sie von den vorgeschriebenen Urkunden begleitet sind und den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Bei Verdacht des Verstoßes gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen können Sendungen von Geflügelfleisch auch während der Beförderung untersucht werden. § 13 Verfahren bei der Wiedereinfuhr Geflügelfleisch, das ausgeführt worden ist, darf nur wiedereingeführt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 erfüllt sind. § 14 Nicht zum Verzehr für Menschen bestimmtes Geflügelfleisch Geflügelfleisch, das nicht zum Verzehr für Menschen bestimmt ist, darf eingeführt oder sonst in das Inland verbracht werden, wenn durch amtliche Überwachung sichergestellt ist, daß es nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird. § 15 Ermächtigungen (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich oder in den Fällen der Nummern 8 und 9 mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, Vorschriften zu erlassen über 1. die Anmeldung der einzuführenden Sendungen von Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch sowie die Durchführung der Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung und der Warenuntersuchung bei der Einfuhr, 2. die Beurteilung des einzuführenden Schlachtgeflügels, Federwildes und Geflügelfleisches, 3. die Voraussetzungen, unter denen Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch in Freizonen, Freilager oder Zollager verbracht und von dort in den freien Verkehr gebracht werden darf, 4. die Voraussetzungen, unter denen Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch, das für einen anderen Mitgliedstaat oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestimmt ist, eingeführt werden darf, 5. Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr oder des sonstigen Verbringens von Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch in das Inland, 6. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn das eingeführte oder sonst in das Inland verbrachte Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht, 7. die Voraussetzungen, unter denen Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch, das für Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen oder für Versuchszwecke bestimmt ist, eingeführt oder sonst in das Inland verbracht werden darf, 8. die Ausnahmen von den Anforderungen an die Einfuhr und das sonstige Verbringen von Geflügelfleisch, wenn es a) als Reisebedarf oder Geschenk für eine natürliche Person mitgeführt wird, b) zur Lagerung als Schiffsbedarf in einem Betrieb in einer Freizone oder in einem Zollager bestimmt ist oder c) ausschließlich zur Versorgung internationaler Organisationen oder ausländischer Streitkräfte, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, bestimmt ist, 9. die Ausnahmen von den Anforderungen an die Einfuhr von Federwild, wenn es in geringen Mengen im Reisegepäck mitgeführt wird. (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann abweichend von § 11 Abs. 1 angeordnet werden, daß Geflügelfleisch in anderen amtlichen Stellen als einer Grenzkontrollstelle einer Nämlichkeitsprüfung und einer Warenuntersuchung nach Absatz 1 Nr. 1 unterzogen werden darf. Das Bundesministerium gibt die in Satz 1 genannten Stellen im Bundesanzeiger bekannt, im Falle von Zolldienststellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. § 16 Ausfuhr (1) Zur Erleichterung des Handelsverkehrs bei der Ausfuhr von Geflügelfleisch erteilt das Bundesministerium Schlacht-, Zerlegungs-, Verarbeitungs-, Wildbearbeitungs-, sonstigen Herstellungs- und Umpackbetrieben sowie außerhalb dieser Betriebe gelegenen Gefrier- und Kühleinrichtungen auf Antrag eine besondere Veterinärkontrollnummer, wenn die Einfuhr vom Bestimmungsland von der Erteilung einer besonderen Veterinärkontrollnummer abhängig gemacht wird. Ihre Erteilung setzt voraus, daß der Antragsteller betriebliche Einrichtungen nachweist, die den vom Bestimmungsland gestellten Anforderungen genügen, und die Einhaltung der Anforderungen des Bestimmungslandes zusichert, die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung oder die Untersuchung des Schlachtgeflügels und des Geflügelfleisches beziehen, auch soweit vom Bestimmungsland darüber hinaus eine regelmäßige behördliche Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen verlangt wird. Die Veterinärkontrollnummer kann unter der Bedingung erteilt werden, daß die Berechtigung zur Führung der Veterinärkontrollnummer endet, wenn der Betrieb die Anforderungen nach Mitteilung des Bestimmungslandes nicht erfüllt. (2) Es ist verboten, in § 2 Nr. 1 genannte Tiere, denen nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2804/95 der Kommission vom 5. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 291 S. 8), in der jeweils geltenden Fassung oder auf Grund einer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel und Bedarfsgegenständegesetzes erlassenen Rechtsverordnung verbotene Stoffe zugeführt worden sind, auszuführen. Abschnitt 4 Überwachung § 17 Zuständigkeit für die Überwachung (1) Die Durchführung der amtlichen Untersuchungen und die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen an das Gewinnen, Behandeln, Zubereiten und Inverkehrbringen von Geflügelfleisch sind Aufgabe der zuständigen Behörde und obliegen einem amtlichen Tierarzt; dabei können fachlich ausgebildete Personen (Geflügelfleischkontrolleure) nach Weisung der zuständigen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht des amtlichen Tierarztes eingesetzt werden. (2) Die Aufgaben nach Absatz 1 sind von Beamten oder Angestellten der zuständigen Behörde wahrzunehmen. (3) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Die Aufgaben nach Absatz 1 sind von Sanitätsoffizieren (Veterinär) wahrzunehmen. (4) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig 1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen und Sachverständigen mitzuteilen und 2. bei Zuwiderhandlungen sowie bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich unverzüglich zu unterrichten und bei der Ermittlungstätigkeit gegenseitig zu unterstützen. § 18 Durchführung der Überwachung (1) Die amtlichen Tierärzte und die Geflügelfleischkontrolleure, bei Gefahr im Verzug auch alle Beamten der Polizei, sind befugt, während der Betriebs- oder Geschäftszeit, soweit es zur Durchführung der amtlichen Untersuchungen und zur Überwachung der Hygiene erforderlich ist, 1. Grundstücke und Räume, auf oder in denen sich Schlachtgeflügel befindet oder Geflügelfleisch gewonnen, behandelt, zubereitet oder in den Verkehr gebracht wird, die zum Betrieb gehörenden Geschäftsräume und sonstigen Einrichtungen sowie Transportmittel, in denen Schlachtgeflügel, erlegtes Federwild oder Geflügelfleisch befördert wird, zu betreten und zu besichtigen, 2. von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen und 3. Proben zu entnehmen; dabei dürfen die amtlichen Tierärzte und die Geflügelfleischkontrolleure alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger einsehen und hieraus Abschriften oder Auszüge anfertigen. Die in Satz 1 genannten Maßnahmen dürfen zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch außerhalb der dort genannten Zeiten vorgenommen werden; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 gilt auch für die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde in Begleitung des amtlichen Tierarztes. Die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 gilt ferner für Personen, die in der Ausbildung zum Tierarzt oder Geflügelfleischkontrolleur oder im tierärztlichen Vorbereitungsdienst stehen. (2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (3) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Überwachung nach diesem Gesetz entnommen werden, wird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde. § 19 Mitwirkungspflichten Die Inhaber der in § 18 Abs. 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen, Geräte und Transportmittel sowie die von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Daten offenzulegen und auf Verlangen auszudrucken, die in § 18 Abs. 1 genannten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtungen, Transportmittel und Geräte zu bezeichnen, zu öffnen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen, das Geflügelfleisch in untersuchungsfähigem Zustand bereitzustellen und gefrorenes Geflügelfleisch, soweit erforderlich, aufzutauen. § 20 Ermächtigungen Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, 1. Vorschriften über die Überwachung der aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingehenden Geflügelfleischsendungen zu erlassen, 2. vorzuschreiben, daß a) Betriebe nach § 9 über das Gewinnen, Behandeln, Zubereiten, Inverkehrbringen sowie die Ein und Ausfuhr von Geflügelfleisch Buch zu führen, die dazugehörigen Unterlagen aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen haben, b) Betriebe, die Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr bringen, Prüfungs- und Mitteilungspflichten unterliegen, c) bestimmte betriebseigene Kontrollen durchzuführen und darüber Nachweise zu führen sind; dabei kann das Nähere über Art, Form, Inhalt und Vorlage dieser Nachweise und über die Dauer ihrer Aufbewahrung geregelt werden, 3. die Durchführung der Überwachung zugelassener und registrierter Betriebe zu regeln, 4. das Verfahren der Probenahme zu regeln, 5. Vorschriften über die fachlichen Anforderungen zu erlassen, die an Geflügelfleischkontrolleure zu stellen sind, sowie die Tätigkeiten näher zu bestimmen, für die sie eingesetzt werden dürfen, 6. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Bereiche der Geflügelfleischuntersuchungen unter direkter Aufsicht des amtlichen Tierarztes von Personen eines Geflügelschlachtbetriebes durchgeführt werden dürfen. § 21 Rechtsverordnungen und Maßnahmen in Dringlichkeitsfällen (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können bei Gefahr im Verzug oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. (2) Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von Geflügelfleisch im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn 1. die Mitgliedstaaten von der Kommission hierzu ermächtigt worden sind und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat oder 2. Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, daß das Geflügelfleisch geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu gefährden. § 22 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden (1) Die zuständigen Behörden 1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden und Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung der geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften zu ermöglichen, 2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit. (2) Die zuständigen Behörden teilen den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates oder anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein alle Tatsachen und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Einhaltung der geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften in diesem Staat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen geflügelfleischhygienerechtliche Vorschriften. (3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der geflügelfleischhygienerechtlichen Anforderungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder, anderer Mitgliedstaaten und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein, dem Bundesministerium und der Kommission mitteilen. § 23 Außenverkehr Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie mit der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen. § 24 Schiedsverfahren (1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf Sendungen von Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der Kommission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten. (2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 und 1047 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1045 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht. Der Schiedsspruch oder der schiedsrichterliche Vergleich wird bei der zuständigen Behörde niedergelegt. Gegen den Schiedsspruch kann innerhalb eines Monats Aufhebungsklage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. § 25 Erlaß von Verwaltungsvorschriften (1) Das Bundesministerium erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. (2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium die Mitwirkung der Zolldienststellen bei der Durchführung dieses Gesetzes. § 26 Gebühren (1) Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. (2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt. Die Gebühren werden nach Maßgabe der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Geflügelfleisch bemessen. Für Amtshandlungen, die auf besonderen Antrag außerhalb der normalen Öffnungszeiten vorgenommen werden, kann eine Vergütung verlangt werden. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gebührenverordnung - Geflügelfleischhygiene - vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 897), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Mai 1983 (BGBl. I S. 557), aufzuheben, soweit die Regelungen nicht mehr erforderlich sind. § 27 Statistik (1) Über die amtlichen Untersuchungen des Schlachtgeflügels und des bei der Schlachtung gewonnenen Geflügelfleisches, des erlegten Federwildes sowie des in das Inland eingehenden Geflügelfleisches und deren Ergebnisse ist eine Statistik zu führen. Die Statistik ist vom Statistischen Bundesamt zu erheben und aufzubereiten. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht Meldungen über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten amtlichen Untersuchungen vorzuschreiben. Auskunftspflichtig sind die zuständigen Behörden. Abschnitt 5 Straf- und Bußgeldvorschriften § 28 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 3 Nr. 1 Geflügelfleisch in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 11 Abs. 1 oder § 13 Geflügelfleisch einführt. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen 1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet, 2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt oder 3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt. (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. § 29 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 6 Abs. 3 schlachtet, 2. einer nach § 10 Nr. 8 oder 12 oder § 15 Abs. 1 Nr. 3 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder 3. entgegen § 16 Abs. 2 Tiere ausführt. § 30 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 29 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Nr. 2 Buchstabe a Geflügelfleisch in den Verkehr bringt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt oder 3. einer nach § 10 Nr. 3, 7, 9 oder 10 oder § 15 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 6 oder Abs. 2 Satz 1 oder § 20 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Satz 1 Schlachtgeflügel abgibt oder 2. entgegen § 19 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder eine dort genannte Person nicht unterstützt. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. § 31 Einziehung Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 28 oder § 29 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 30 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. Abschnitt 6 Übergangs- und Schlußvorschriften § 32 Verhältnis zu anderen Vorschriften Die Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, des Fleischhygienegesetzes, des Arzneimittelgesetzes, des Tierseuchengesetzes, des Tierkörperbeseitigungsgesetzes und des Tierschutzgesetzes sowie die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die §§ 46c bis 46e des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes finden im Bereich dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. § 33 Änderung des Fleischhygienegesetzes Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169<sic><1189>), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 1996 (BGBl. I S. 59), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 1 Nr. 8 wird das Wort »Norwegen« durch das Wort »Liechtenstein« ersetzt. 2. § 22b Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: »(3) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Überwachung nach diesem Gesetz entnommen werden, wird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, wenn anderenfalls eine unbillige Härte eintreten würde.« 3. § 24 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: »Die Gebühren werden nach Maßgabe der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch bemessen.« § 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Die Vorschriften der §§ 10, 15 und 20, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 1996 in Kraft. (2) Das Geflügelfleischhygienegesetz vom 15. Juli 1992<sic><1982> (BGBl. I S. 993), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538), tritt mit Ablauf des 31. Juli 1996 außer Kraft. (3) Geflügelfleisch, das bis zum 31. Juli 1996 gewonnen, behandelt, zubereitet, in das Inland verbracht oder eingeführt worden ist, darf noch bis zum 30. November 1996 in den Verkehr gebracht werden, wenn es den bisher geltenden Vorschriften entspricht. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 17. Juli 1996 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer