Potable Water Ordinance
Made 1986-05-22 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe (Trinkwasserverorodnung – TrinkwV).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Food and nutrition, Water
- Keywords
- food safety and quality, potable water, standards, institution, inspection, offences/penalties, governance, water supply
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760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Verordnung Liber Trinkwasser und Liber Wasser fUr Lebensmittelbetriebe (Trinkwasserverordnung - TrinkwV) Yom 22. Mai 1986 Der Bundesminister fur Jugend, Familie und Gesund heit verordnet a) auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchen gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGB!. I S. 2262) und b) auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Lebens mittel- und Bedarfsgegenstandegesetzes vom 15. August 1974 (8GB!. I S. 1945, 1946) im Einver nehmen mit den Bundesministern fur Ernahrunq, Landwirtschaft und Forsten und fur Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates: 1. Abschnitt Beschaffenheit des Trinkwassers § 1 (1) Trinkwasser muB frei sein von Krankheitserre gern. Dieses Erfordernis gilt als nicht erfullt, wenn Trink wasser in 100 ml Escherichia coli enthalt (Grenzwert). Coliforme Keime durten in 100 ml nicht enthalten sein (Grenzwert); dieser Grenzwert gilt als eingehalten, wenn bei mindestens 40 Untersuchungen in minde stens 95 vom Hundert der Untersuchungen coliforme Keime nicht nachgewiesen werden. (2) In Trinkwasser soli die Koloniezahl den Richtwert von 100 je ml bei einer BebrUtungstemperatur von 20 °C ± 2°C und bei einer Bebrutungstemperatur von 36 DC ± 1 DC nicht uberschreiten. In desinfiziertem Trinkwas ser soli auBerdem die Koloniezahl nach AbschluB der Aufbereitung den Richtwert von 20 je ml bei einer Bebru tungstemperatur von 20 °C ± 2 DC nicht uberschreiten, (3) Bei Trinkwasser aus Eigen- und Einzelversor gungsanlagen, aus denen nicht mehr als 1 000 m3 im Jahr entnommen werden, sowie bei Trinkwasser aus Sammel- und Vorratsbehaltern und aus Wasserversor gungsanlagen an Bord von Wasserfahrzeugen, in Luft fahrzeugen oder in Landfahrzeugen soli die Koloniezahl den Richtwert von 1 000 je ml bei einer Bebrutunqstem peratur von 20 DC ± 2 DC und den Richtwert von 100 je ml bei einer Bebrutungstemperatur von 36 DC ± 1 DC nicht uberschreiten, Fur Trinkwasser aus Wasserver sorgungsanlagen auf Spezialfahrzeugen, die Trinkwas ser transportieren und abgeben, gilt Absatz 2. (4) In Trinkwasser, das mit Chlor, mit Natrium-, Ma gnesium- oder Calciumhypochlorit oder mit Chlorkalk desinfiziert wird, muB auBerdem nach AbschluB der Auf bereitung ein Restgehalt von mindestens 0,1 mg freiem Chlor je Liter nachweisbar sein und in Trinkwasser, das mit Chlordioxid desinfiziert wird, muB nach AbschluB der Aufbereitung ein Restgehalt von mindestens 0,05 mg Chlordioxid je Liter nachweisbar sein. Wird das Trink wasservor Uberqabe in das Verteilernetz entchlort, muB der Restgehalt vor der Entchlorung nachweisbar sein. § 2 (1) In Trinkwasser durten die in der Anlage 2 festge setzten Grenzwerte fur chemische Stoffe nicht uber schritten werden. (2) Andere als die in der Anlage 2 autqefuhrten Stoffe und radioaktive Stoffe darf das Trinkwasser nicht in Konzentrationen enthalten, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schadigen. (3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder die Beschaffenheit des Trinkwassers nachteilig beeinflussen k6nnen, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach dem Stand der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berucksichti gung der Urnstande des Einzelfalles mbglich ist. §3 Um einer nachteiligen Beeinflussung des Trinkwas sers vorzubeugen und um eine einwandfreie Beschaf fenheit des Trinkwassers sicherzustellen, durten im Trinkwasser die in der Anlage 4, im Faile des Erlasses einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2 die dort festge setzten Grenzwerte nicht uberschritten werden. §4 (1) Die zustandiqe Behbrde kann im Einzelfall zulas sen, daB von den in der Anlage 2 festgesetzten Grenz werten bis zu einer von ihr festzusetzenden H6he fur einen befristeten Zeitraum abgewichen werden kann, wenn dadurch die menschliche Gesundheit nicht Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1986 761 gefahrdet wird und die Trinkwasserversorgung nicht auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand sichergestellt werden kann. (2) Die Landesregierungen werden errnachtiqt, durch Rechtsverordnung die Grenzwerte der Anlage 4 abzu andern, soweit dies auf Grund regionaler Gegebenhei ten erforderlich und gesundheitlich unbedenklich ist. 2. Abschnitt Beschaffenheit des Wassers fUr Lebensmittelbetriebe § 5 (1) Wasser, auch in gefrorenem Zustand, fur Betriebe, in denen Lebensmittel gewerbsmaBig hergestellt oder behandelt werden oder die Lebensmittel gewerbsmaBig in den Verkehr bringen (Wasser fur Lebensmittelbe triebe), muB die Anforderungen an Trinkwasser gemaB §§ 1 bis 4 erfullen, soweit nicht in den Absatzen 2 bis 4 etwas anderes zugelassen ist; die Ausnahme des § 1 Abs. 3 Satz 1 gilt nur fur Wasser, das zur Speisung von Dampfgeneratoren oder zur Kuhlung von Kondensato ren in Kuhleinrlchtunqen dient. Satz 1 gilt auch, wenn Lebensmittel fUr Mitglieder von Genossenschaften oder ahnlichen Einrichtungen hergestellt oder behandelt oder fur diese Mitglieder oder in Einrichtungen zur Gemein schaftsverpflegung abgegeben werden. (2) Abweichend von Absatz 1 darf auf Fischereifahr zeugen zur Bearbeitung des Fanges und zur Reinigung der Arbeitsqerate an Stelle von Wasser mit der Beschaffenheit von Trinkwasser Meerwasser verwen det werden, wenn sich das Fischereifahrzeug nicht im Bereich eines Hafens oder eines Flusses einschlieBlich des Mundunqsqebietes befindet. Die zustandiqe Behbrde kann fur bestimmte Teile der Kustenqewasser die Verwendung von Meerwasser fur die in Satz 1 genannten Zwecke verbieten, wenn die Gefahr besteht, daB die gefangenen Fische, Schalen- oder Krustentiere derart beeintrachtiqt werden, daB durch den GenuB die menschliche Gesundheit geschadigt werden kann. Zur Herstellung von Eis darf jedoch nur Wasser mit der Beschaffenheit von Trinkwasser verwendet werden. (3) Die zustandiqe Behbrde kann daruber hinaus fur bestimmte Lebensmittelbetriebe zulassen, daB Wasser verwendet wird, das nicht die Beschaffenheit von Trink wasser hat, soweit sichergestellt ist, daB die in dem Betrieb hergestellten oder behandelten Lebensmittel durch die Verwendung des Wassers nicht derart beein trachtiqt werden, daB durch ihren GenuB die menschli che Gesundheit geschadigt werden kann, oder soweit sichergestellt ist, daB durch die weitere Be- oder Verar beitung der Lebensmittel eine eingetretene Beeintrach tigung wieder beseitigt wird. Die zustandiqe Beh6rde kann anordnen, daB dieses Wasser in mikrobiologischer Hinsicht oder auf bestimmte Stoffe der Anlage 2 in bestimmten Zeitabstanden zu untersuchen ist. (4) Absatz 3 gilt in Betrieben, in denen Lebensmittel tierischer Herkunft, ausgenommen Speisefette und Speiseble, gewerbsmaBig hergestellt oder behandelt werden oder die diese Lebensmittel gewerbsmaBig in den Verkehr bringen, sowie in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung nur fur Wasser, das zur Speisung von Dampfgeneratoren oder zur Kuhlunq von Kondensatoren in Kuhleinrichtunqen dient. Absatz 2 bleibt unberuhrt. 3. Abschnitt Pflichten des Unternehmers oder sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage §6 Wasserversorgungsanlagen im Sinne dieser Verord nung sind 1. Anlagen einschlieBlich des Leitungsnetzes, aus denen auf festen Leitungswegen an AnschluB nehmer a) Trinkwasser oder b) Wasser fur Lebensmittelbetriebe abgegeben wird. 2. Eigenversorgungsanlagen oder Einzelversorgungs anlagen sowie sonstige Anlagen, aus denen a) Trinkwasser oder b) Wasser fur Lebensmittelbetriebe entnommen oder abgegeben wird. § 7 (1) Soli eine Wasserversorgungsanlage erstmalig oder wieder in Betrieb genommen werden oder soli an ihren wasserfuhrenden Teilen baulich oder betriebs technisch etwas so wesentlich geandert werden, daBes auf die Beschaffenheit des Trinkwassers Auswirkungen haben kann oder geht das Eigentum oder das Nutzungs recht an einer Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person uoer, so hat der Unternehmer oder son stige Inhaber dieser Wasserversorgungsanlage das dem Gesundheitsamt spatsstens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Auf Verlangen des Gesundheitsamtes sind die technischen Plane der Wasserversorgungsanlage vorzulegen; bei einer baulichen oder betriebstechni schen Anderung sind die Plane oder Unterlagen nur fur den von der Anderung betroffenen Teil der Anlage vor zulegen. Soli eine Wassergewinnungsanlage in Betrieb genommen werden, sind Unterlagen uber Schutzzonen oder, soweit solche nicht festgesetzt sind, uber die engere und weitere Umgebung der Wasserfassungsan lage, soweit sie fur die Wassergewinnung von Bedeu tung sind, vorzulegen; bei bereits betriebenen Anlagen sind auf Verlangen des Gesundheitsamtes entspre chende Unterlagen vorzulegen. Wird eine Wasserver sorgungsanlage ganz oder teilweise stillgelegt, so ist das dem Gesundheitsamt innerhalb von drei Tagen an zuzeigen. (2) Absatz 1 gilt nicht fUrWasserversorgungsanlagen an Bord von Wasserfahrzeugen, in Luftfahrzeugen und Landfahrzeugen. §8 (1) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage hat das Wasser nach MaB gabe der §§ 9 und 10 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. 762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I (2) Absatz 1 gilt fur Wasserversorgungsanlagen an Bord von Wasserfahrzeugen, in Luftfahrzeugen oder Landfahrzeugen nur, wenn diese gewerblichen Zwek ken dienen. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage an Bord eines Was serfahrzeuges ist zu Untersuchungen nur verpflichtet, wenn die letzte Prufunq oder Kontrolle durch das Gesundheitsamt liinger als 12 Monate zurucklieqt. §9 (1) Nach § 8 sind durchzufUhren 1. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellunq, ob die in § 1 Abs. 1 festgesetzten Grenzwerte fur Escherichia coli und coliforme Keime nicht uber schritten werden, 2. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 1 Abs. 2 und 3 festgesetzten Richtwerte nicht uberschritten werden, 3. physikalische, physikalisch-chemische und chemi sche Untersuchungen zur Feststellung, ob die in den Anlagen 2 und 4 oder die von der zustiindigen Behorde nach § 4 Abs. 1 oder durch Rechtsverord nung nach § 4 Abs. 2 festgesetzten Grenzwerte nicht uberschritten werden, 4. bei Wasser, das mit Chlor, mit Natrium-, Magnesium oder Calciumhypochlorit oder mit Chlorkalk oder das mit Chlordioxid desinfiziert wird, chemische Untersu chungen zur Feststellung, ob der in § 1 Abs. 4 fest gesetzte Restgehalt an freiem Chlor oder Chlordioxid vorhanden ist. (2) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht fur Anlagen zur Trinkwas sergewinnung durch Destillation aus Meerwasser an Bord von Wasserfahrzeugen, die von der See-Berufsge nossenschaft zugelassen und uberpruft werden, sowie fur Wasserversorgungsanlagen an Bord von Wasser fahrzeugen, in Luftfahrzeugen oder in Landfahrzeugen, bei denen Trinkwasser aus untersuchungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen ubernomrnen wird. §10 (1) Umfang und Hiiufigkeit der Untersuchungen bestimmen sich nach Anlage 5. (2) Untersuchungen auf andere als in der Anlage 2 Nr. 1 bis 12 genannte Stoffe, insbesondere auf die in der Anlage 2 Nr. 13 und in der Anlage 4 genannten Stoffe, und Untersuchungen auf andere als die in der Anlage 4 Nr. 2, 3, 5 und 6 genannten physikalischen und physika Iisch-chemischen KenngroBen ordnet die zustiindige Behorde an, sofern die Untersuchungen unter Beruck sichtigung der Umstiinde des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich sind; dabei sind auch die zeitlichen Abstiinde der Untersuchungen festzulegen. Fur die nicht in den Anlagen 2 oder 4 genannten Stoffe legt die zustiindige Behorde auch die einzuhaltenden Werte fest. Die zustiindige BehOrdekann das Rohwasser in die Untersuchungen einbeziehen, soweit dies zum Schutz der mensch lichen Gesundheit erforderlich ist. § 11 (1) Die zustiindige BehOrde kann anordnen, daB der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserver sorgungsanlage 1. die zu untersuchenden Proben an bestimmten Stel len und zu bestimmten Zeiten zu entnehmen oder entnehmen zu lassen hat, 2. bestimmte Untersuchungen auBerhalb der reqelma Bigen Untersuchungen sotort durchzufUhren oder durchfUhren zu lassen hat, 3. die Untersuchungen nach § 10 a) in kurzeren als den in dieser Vorschrift genannten Abstanden, b) an einer groBeren Anzahl von Proben durchzufUhren oder durchfUhren zu lassen hat, 4. die mikrobiologischen Untersuchungen ausdehnen oder ausdehnen zu lassen hat zur Feststellung, a) ob Fakalstreptokokken in 100 ml oder sulfitredu zierende sporenbildende Anaerobier in 20 ml nicht, sowie b) ob andere Mikroorganismen, insbesondere Pseu domonas aeruginosa, pathogene Staphylokok ken, oder ob Fakalbakteriophaqen oder entero pathogene Viren im Wasser enthalten sind, 5. die physikalischen, physikalisch-chemischen und chemischen Untersuchungen auf andere als die in der Anlage 2 Nr. 1 bis 12 genannten Stoffe und auf physikalische und auf physikalisch-chemische KenngroBen auszudehnen oder ausdehnen zu las sen hat, 6. die physikalischen, physikalisch-chemischen und chemischen Untersuchungen auf gesundheits schadliche radioaktive Stoffe auszudehnen oder ausdehnen zu lassen hat, 7. MaBnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind, urn eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Uber schreitung der Richtwerte des § 1 Abs. 2 oder 3 oder ein anderer Umstand hindeutet, und kunftiqen Ver unreinigungen vorzubeugen, wenn dies wegen der Herkunft des Wassers, auBerge wchnlicher Wetterverhaltnisse, des Bekanntwerdens von Tatsachen, die auf eine rnoqllche radioaktive oder sonstige Verunreinigung hinweisen, des Zustandes der Wasserversorgungsanlage, grobsinnlich wahrnehmba rer Veriinderungen der Wasserbeschaffenheit, auftalli ger Untersuchungsbefunde oder auBergewohnlicher Vorkommnisse im Einzugsgebiet des Wasservorkom mens oder an der Wasserversorgungsanlage ein schlieBlich des Leitungsnetzes oder wegen besonderer epidemischer Ereignisse erforderlich erscheint. (2) Die zustandlqe Behorde kann zulassen, daB physikalisch-chemische und chemische Untersuchun gen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 auf Stoffe der Anlage 2 Nr. 1 bis 12 in lanqeren als iahrlichen Zeitabstanden vorge nommen werden oder auf bestimmte Stoffe der Anlage 2 Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1986 763 unterbleiben kbnnen, wenn nach ihren bisherigen Fest stellungen oder Erkenntnissen anzunehmen ist, daB die Konzentrationen sicher unter den Grenzwerten dieser Anlage liegen. (3) Bei Wasserversorgungsanlagen, aus denen nicht mehr als 1 000 m3 Wasser im Jahr entnommen werden, bestimmt die zustandiqe Behbrde, ob und welche physi kalisch-chemischen und chemischen Untersuchungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 durchzufUhren sind und in welchen Zeitabstanden sie zu erfolgen haben. Fur mikrobiologi sche Untersuchungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und fur Untersuchungen auf freies Chlor oder Chlordioxyd kann die zustandiqe Behbrde einen lanqeren als den in Anlage 5 genannten Zeitabstand zulassen, wenn das nach den Urnstanden des Einzelfalles unbedenklich ist. Bei Wasser fur Lebensmittelbetriebe darf die zustandiqe Behbrde lancere als jahrliche Abstande nicht zulassen. (4) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage Trink wasser an andere Wasserversorgungsanlagen abgege ben, so kann die zustandiqe Behbrde regeln, welcher Unternehmer oder sonstige Inhaber die Untersuchun gen nach den §§ 8 bis 10 durchzufUhren oder durch fUhren zu lassen hat. § 12 (1) Bei den Untersuchungen nach § 9 und § 11 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 sind die in den Anlagen 1 und 4 bezeichneten Untersuchungsverfahren anzuwenden. Soweit in den Anlagen Untersuchungsverfahren nicht angegeben sind, sind die Untersuchungen nach Methoden durchzu fUhren, die ausreichend zuverlassiqe MeBwerte liefern und dabei die in den Anlagen 2 bis 4 genannten zulas sigen Fehler des MeBwertes nicht uberschreiten. (2) Die zustandiqe oberste Landesbehbrde kann befristet zulassen, daB im Einzelfall andere als die in den Anlagen 1 und 4 bezeichneten Untersuchungsverfahren angewendet werden, soweit diese dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechen und zu erwarten ist, daB ihre Bewahrunq in der praktischen Anwendung zu einer Anderung oder Erganzung der Anlagen 1 oder 4 fUhren wird. (3) Das Ergebnis jeder Untersuchung ist schriftlich oder auf Oatentraqern (Niederschrift) festzuhalten. Dabei sind die genaue Ortsangabe der Probenahme (Gemeinde, StraBe, Hausnummer, Entnahmestelle), der Zeitpunkt der Entnahme und der Untersuchung der Wasserprobe sowie das bei der Untersuchung ange wandte Verfahren und der Fehler des Befundes anzuge ben. Die zustandiqe oberste Landesbehbrde kann bestimmen, daB fur die Niederschriften einheitliche Vor drucke verwendet werden. Der Unternehmer oder son stige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage hat eine Zweitschrift der Niederschrift dem Gesundheitsamt auf dessen Verlangen zu ubersenden und das Original eben so wie die Ausfertigung der Niederschrift nach § 17 Abs. 4 Satz 3 zehn Jahre lang aufzubewahren. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Was server sorgungsanlage an Bord eines Wasserfahrzeugs hat, soweit er zu Untersuchungen nach den §§ 9 bis 11 ver pflichtet ist, eine Zweitschrift der Niederschriften uber die Untersuchungen unverzuqllch dem fur den Heimat hafen des Wasserfahrzeugs zustandiqen Gesundheits amt zu ubersenden. § 13 (1) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt unverzuqlich anzuzeigen, 1. wenn die in § 1 Abs. 1 festgesetzten Grenzwerte uberschritten werden, 2. wenn sich die Koloniezahl gegenuber den bisher ermittelten Werten laufend erhbht, 3. wenn die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte fUr chemische Stoffe uberschritten werden, 4. wenn Grenzwerte von Stoffen oder KenngrbBen uberschritten oder bei Mindestanforderungen unter schritten werden, sofern eine Untersuchung auf diese gemaB § 11 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 von der zustan digen Behbrde angeordnet ist, 5. wenn Belastungen des Rohwassers bekannt wer den, die zu einer Uberschreitunq der Grenzwerte fuh ren konnen, Er hat ferner grobsinnlich wahrnehmbare Veranderun gen des Wassers sowie auBergewohnliche Vorkomm nisse in der engeren und weiteren Umgebung des Was servorkommens oder an der Wasserversorgungs anlage, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Wassers haben konnen, dem zustandiqen Gesund heitsamt unverzuqlich anzuzeigen. (2) Bei Wahrnehmungen nach Absatz 1 ist der Unter nehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversor gungsanlage verpflichtet, unverzuqliche Untersuchun gen zur Aufklarung und MaBnahmen zur Abhilfe durchzufUhren. §14 (1) Soweit es zur Uberwachung der Wasserversor gungsanlage erforderlich ist, sind die Beauftragten des Gesundheitsamtes befugt, 1. die Grundstucke, Haurne und Einrichtungen, sowie Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge undLandfahr zeuge, in denen sich Wasserversorgungsanlagen befinden, wah rend der ublichen Betriebs- oder Geschaftszeit zu betreten, 2. Proben zu entnehmen, die Bucher oder sonstigen Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder Auszuge anzufertigen, 3. vom Unternehmer oder sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage aile erforderlichen Aus kunfte, insbesondere uber den Betrieb und den Betriebsablauf einschlieBlich dessen Kontrolle, zu verlangen, 4. zur Verhutunq drohender Gefahren fUr die oftentllche Sicherheit und Ordnung die in Nummer 1 bezeichne ten GrundstUcke, Raurne, Einrichtungen und Fahr zeuge auch auBerhalb der dort genannten Zeiten und auch dann, wenn sie zugleich Wohnzwecken dienen, zu betreten. Zu den Unterlagen nach Nummer 2 gehoren insbeson dere die Protokolle uber die Untersuchungen nach den §§ 8 bis 11 und die dem neuesten Stand entsprechen den technischen Plane der Wasserversorgungsanlage und Unterlagen uber die dazugehbrigen Schutzzonen oder, soweit solche nicht festgesetzt sind, der engeren und weiteren Umgebung der Wasserfassungsanlage, 764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I soweit sie fUr die Wassergewinnung von Bedeutung sind. (2) Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasser versorgungsanlage und sonstige Inhaber der tatsach lichen Gewalt uber die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 bezeich neten GrundstUcke, Raume, Einrichtungen und Fahr zeuge sind verpflichtet, 1. die MaBnahmen nach Absatz 1 zu dulden, 2. die in der Uberwachunq tatiqen Personen bei der ErfUliung ihrer Aufgabe zu unterstutzen, insbeson dere ihnen auf Verlangen die Haurne, Einrichtungen und Gerate zu bezeichnen, Raume und Behaltnisse zu bffnen und die Entnahme von Proben zu errnoq lichen, 3. die verlangten Auskunfte zu erteilen. (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil prozeBordnung bezeichneten Angehbrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten ausset zen wurde. § 15 (1) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trink wasser oder Wasser fUr Lebensmittelbetriebe mit der Beschaffenheit von Trinkwasser abgegeben wird, dur fen nicht mit Wasserversorgungsanlagen verbunden werden, aus denen Wasser abgegeben wird, das nicht die Beschaffenheit von Trinkwasser hat. Die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme sind, soweit sie nicht erdverlegt sind, farblich unterschiedlich zu kenn zeichnen. (2) Absatz 1 gilt nicht fur Kauffahrteischiffe im Sinne des § 1 der Verordnung uber die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen vom 8. Februar 1973 (BGB!. I S. 66). 4. Abschnitt Uberwachung durch das Gesundheitsamt in hygienischer Hinsicht § 16 Das Gesundheitsamt uberwacht die Wasserversor gungsanlagen in hygienischer Hinsicht durch Prufunqen und Kontrollen. § 17 (1) Die Prufunq umfaBt 1. die Besichtigung der Wasserversorgungsanlage ein schlieBlich der dazugehbrenden Schutzzonen oder, wenn solche nicht festgese'tzt sind, der engeren und weiteren Umgebung der Wasserfassungsanlagen, soweit sie fur die Wasserg(~winnung von Bedeutung sind, 2. eine Kontrolle im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1, 3. die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben. (2) Fur die Untersuchungen des Trinkwassers und des Wassers fUr Lebensmittelbetriebe durch das Gesundheitsamt gilt § 8 Abs. 1 entsprechend. Ferner kann das Gesundheitsamt das Trinkwasser auf weitere Stoffe und physikalische und physikalisch-chemische KenngrbBen untersuchen oder untersuchen lassen. Die Anzahl der zu untersuchenden Wasserproben soli sich nach der Beschaffenheit der Wasserversorgungsanlage und ihrer Netzform und -grbBe richten. An Stelle der Untersuchungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann sich das Gesundheitsamt auf die Uberprufunq der Niederschrif ten (§ 12 Abs. 3) uber die Untersuchungen (§ 8) beschranken, sofern der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage diese in einem staatlichen oder kommunalen Hygiene-Institut, einem Gesundheitsamt oder einer von der obersten Landes gesundheitsbehbrde zugelassenen Untersuchungs stelle hat durchfUhren lassen. (3) Fur das Untersuchungsverfahren gelten § 12 Abs. 1 und 2, fur die Aufzeichnung der Untersuchungs ergebnisse § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend. (4) Die Ergebnisse der Prufunq sind in einer Nieder schrift festzuhalten; dabei kann festgelegt werden, ob und in welchem Umfang Proben bei der Kontrolle nach § 18 zu entnehmen und worauf sie zu untersuchen sind. Die Aufzeichnungen der Untersuchungsergebnisse sind Bestandteil der Niederschrift. Eine Ausfertigung der Nie derschrift ist dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage auszuhandigen. Das Gesundheitsamt hat die Niederschrift zehn Jahre lang aufzubewahren. (5) Die Prufunqen sind unmittelbar nach der Inbetrieb nahme der Wasserversorgungsanlage, erneut nach einem Jahr und sodann aile drei Jahre vorzunehmen. Bei Wasserversorgungsanlagen an Bord von Wasserfahr zeugen sollen die Prufunqen unbeschadet des Satzes 3 unmittelbar nach Inbetriebnahme der Wasserversor gungsanlage, sodann aile vier Jahre vorgenommen wer den. Bei Wasserversorgungsanlagen in Luft- und Land fahrzeugen sowie an Bord von Wasserfahrzeugen, die ausschlieBlich Sportzwecken dienen, bestimmt das Gesundheitsamt, ob und in welchen Zeitabstanden es die Prufunqen durchfUhrt. §18 (1) Die Kontrolle umfaBt die Uberwachunq der Erful lung der Pflichten, die dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage auf Grund dieser Verordnung obliegen. Soweit es erforderlich ist, sind im Rahmen der Kontrolle Besichtigungen der Was serversorgungsanlage einschlieBlich der dazugehbri gen Schutzzonen oder, wenn solche nicht festgesetzt sind, der engeren und weiteren Umgebung der Wasser fassungsanlage, soweit sie fUr die Wassergewinnung von Bedeutung sind, vorzunehmen und Wasserproben zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Bei Was serversorgungsanlagen an Bord von Wasser-, Luft- und Landfahrzeugen sind stets Wasserproben zu untersu chen oder untersuchen zu lassen. Fur das Untersu chungsverfahren gelten § 12 Abs. 1 und 2, fUr die Auf zeichnung der Untersuchungsergebnisse § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend. (2) Die Kontrollen sind mindestens zweimal im Jahr vorzunehmen. Bei Wasserversorgungsanlagen an Bord Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1986 765 von Wasserfahrzeugen sollen sie unbeschadet des Sat zes 3 mindestens einmal, bei Wasserversorgungsan lagen an Bord von Wassertransportbooten jedoch min destens viermal im Jahr durchgefUhrt werden. Bei Eigen- und Einzelversorgungsanlagen, aus denen iahr lich weniger als 1 000 m3 Trinkwasser oder Wasser fUr Lebensmittelbetriebe entnommen oder abgegeben wird, und bei Wasserversorgungsanlagen in Luft- und Land fahrzeugensowie an Bord von Wasserfahrzeugen, die ausschlieBlich Sportzwecken dienen, bestimmt das Gesundheitsamt, ob und in welchen Zeitabstanden es die Kontrolle durchfUhrt. Die Kontrollen sollen vorher nicht anqekundiqt werden. § 17 Abs. 4 gilt entspre chend. § 19 Erlangt das Gesundheitsamt Kenntnis von Tatsa chen, die geeignet sind, die Beschaffenheit des Trink wassers oder des Wassers fUr Lebensmittelbetriebe zu beeintrachtiqen, so hat es, soweit erforderlich, zusatzli che Prufunqen oder Kontrollen durchzufuhren. Dabei hat es die Untersuchungen auf aile Urnstande auszu dehnen, die nachteiligen EinfluB auf die Beschaffenheit des Trinkwassers und des Wassers fur Lebensmittelbe triebe von Bedeutung haben kbnnen. Es hat die zustan dige Behbrde zu unterrichten und geeignete MaBnah men vorzuschlagen. § 20 Wenn bei einer Wasserversorgungsanlage die Pru fungen und die Kontrollen wahrend eines Zeitraumes von vier Jahren keinen Grund zu wesentlichen Bean standungen ergeben haben, so kann das Gesundheits amt die Prufunqen und die Kontrollen in grbBeren als den in § 17 Abs. 5 Satz 1 und § 18 Abs. 2 Satz 1 fest gelegten Zeitabstanden vornehmen. 5. Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 21 Wer als Unternehmer oder Inhaber einer Was server sorgungsanlage vorsatzlich oder fahrlassiq Wasser als Trinkwasser oder als Wasser fur Lebensmittelbetriebe abgibt oder anderen zur Verfugung stellt, das den Anfor derungen des § 1 Abs. 1 oder 4, des § 2 Abs. 1 oder 2 oder des § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 oder 4 oder § 2 Abs. 1 oder 2, nicht entspricht, ist nach § 64 Abs. 1,3 oder 4 des Bundes-Seuchengesetzes strafbar. § 22 Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 des Bun des-Seuchengesetzes handelt, wer als Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage vorsatzlich oder fahrlassiq 1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 4 oder § 13 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstandiq oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. Trinkwasser oder Wasser fur Lebensmittelbetriebe entgegen § 8 Abs. 1 nicht, entgegen § 10 Abs. 1 nicht in dem vorgeschriebenen Umfang oder nicht in der vorgeschriebenen Haufigkeit oder entgegen § 12 Abs. 1 nicht nach den vorgeschriebenen Verfahren untersucht oder untersuchen laBt, 3. einer Niederschrifts-, Aufbewahrungs- oder Uber sendungspflicht nach § 12 Abs. 3 nicht, nicht vor schriftsmaBig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 4. einer Duldungs-, UnterstUtzungs- oder Auskunfts pflicht nach § 14 Abs. 2 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Wasserversorgungsan lagen, aus denen Wasser unterschiedlicher Beschaf fenheit abgegeben wird, miteinander verbindet oder 6. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 Leitungen unterschied licher Versorgungssysteme nicht farblich unter schiedlich kennzeichnet. § 23 Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buch stabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstandege setzes handelt, wer als Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage vorsatzlich oder fahrlassk; Trinkwasser entgegen den Anforderun gen nach § 3 in Verbindung mit Anlage 4, auch in Ver bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2, an den Verbraucher abgibt. 6. Abschnitt Ubergangs- und SchluBbestimmungen § 24 (1) Hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage vor Inkrafttreten dieser Ver ordnung Untersuchungen des Wassers durchqefuhrt oder durchfuhren lassen, die denen nach dieser Verord nung vergleichbar sind, .kann die zustandiqe Behbrde einen vor Inkrafttreten dieser Verordnung liegenden Zeitraum bei der Berechnung des in der FuBnote 3 der Anlage 5 genannten Zeitraumes von vier Jahren beruck sichtigen. (2) Hat das Gesundheitsamt vor Inkrafttreten dieser Verordnung Prufuncen und Kontrollen durchqefuhrt, die denen nach dieser Verordnung vergleichbar sind, kann ein vor Inkrafttreten dieser Verordnung liegender Zeit raum bei der Berechnung des in § 20 genannten Zeit raumes von vier Jahren berucksichtiqt werden. § 25 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht 1. fur Quellwasser, Tafelwasser und sonstiges Trink wasser, die in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefUlit sind, 2. soweit die Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung abweichende Regelung trifft. Naturliches Mineralwasser ist kein Trinkwasser im Sinne dieser Verordnung. § 26 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberlei tungsgesetzes in Verbindung mit § 84 des Bundes-Seu 766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I chengesetzes und Artikel11 des Gesetzes zur Gesamt reform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGB!. I S. 1945) auch im Land Berlin. § 27 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Regelung nach Absatz 2 am 1. Oktober 1986 in Kraft. Gleichzeitig Bonn, den 22. Mai 1986 tritt die Verordnung uber Trinkwasser und uber Brauch wasser fUr Lebensmittelbetriebe (Trinkwasser-Verord nung) vom 31. Januar 1975 (BGB!. I S. 453, 679), zuletzt geandert durch § 19 der Verordnung vom 1. August 1984 (BGB!. I S. 1036), auBer Kraft. (2) Anlage 2 Nr. 13 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 tritt erst drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung in Kraft. Der Bundesminister fur Jugend, Familie und Gesundheit Rita Su s s mut h Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1986 Mikrobiologische Untersuchungsverfahren *) 767 Anlage 1 (zu § 12 Abs. 1) 1. Escherichia coli Die Untersuchung auf Escherichia coli in mindestens 100 ml Wasser erfolgt durch a) Flussiqkeitsanreichenmq mit maximal dreifach konzentrierter Laktose-Bouillon (in einer Endkonzentration von 1 % Laktose) oder b) Membranfiltration mit Einbringen des Filters in 50 ml 1%ige Laktose-Bouillon. Die Bebrutunqstemperatur betract jeweils 36°C ± 1 "C, die Bebrutunqsdauer minimal 24 ± 4 Stunden, wenn negativ bis 44 ± 4 Stunden. Zeigt die Laktose-Bouillon "Gas- und Saurebildunq", so soli zur Abschatzunq des AusmaBes der Verunreinigung mit E. coli der Nachweis quantifiziert werden. Eine endqultiqe Diagnose ist durch das Stoffwechselmerkmal "Gas und Saurebildunq" aus Laktose bei 36°C ± 1 DC allein nicht m6glich, so daB zusatzlich nach Sub- bzw. Reinkultur auf Endo-Agar (Laktose-Fuchsin-Sulfit-Agar) oder einem gleichwertigen Nahrboden fur 24 ± 4 Stunden bei 36 DC ± 1 DC mindestens folgende Stoffwechselmerkmale erfullt sein mussen: Oxidase-Reaktion (Nadi): negativ Indolbildung aus tryptophanhaltiger Bouillon: positiv Spaltung von D-Glukose oder Mannit in 1%iger Bouillon bei 44°C ± 1 DC innerhalb 24 ± 4 Stunden unter Gas- und Saureblldunq Ausnutzunq von Citrat als einziger Kohlenstoffquelle: negativ 2. Coliforme Keime Die Untersuchung auf coliforme Keime in mindestens 100 ml Wasser erfolgt durch a) Flussigkeitsanreicherung mit entsprechend konzentrierter, maximal aber dreifach konzentrierter Laktose Bouillon (in einer Endkonzentration von 1 % Laktose) oder b) Membranfiltration mit Einbringen des Filters in 50 ml 1%ige Laktose-Bouillon. Die Bebrutunqsternperatur betraqt jeweils 36 DC ± 1 "C, die Bebrutunqsdauer minimal 24 ± 4 Stunden, wenn negativ bis 44 ± 4 Stunden. Zeigt die Laktose-Bouillon "Gas- und Saurebildunq", so soli zur Abschiitzung des AusmaBes der Verunreinigung mit coliformen Keimen der Nachweis quantifiziert werden. Eine endqultlqe Diagnose ist allein durch das Stoff wechselmerkmal "Gas- und Siiurebildung" aus Laktose bei 36°C ± 1 DC nicht moglich, so daB zusiitzlich nach Sub- bzw. Reinkultur auf Endo-Agar oder einem gleichwertigen Nahrboden fUr 24 ± 4 Stunden bei 36 DC ± 1 DC mindestens folgende Stoffwechselmerkmale erfUlit sein mussen: Oxidase-Reaktion (Nadi): negativ Spaltung von Laktose unter Gas- und Siiurebildung in 1%iger Bouillon bei 36 DC ± 1 "C innerhalb von 44 ± 4 Stunden Indolbildung aus tryptophanhaltiger Bouillon: negativ (positive Reaktion moqlich) Ausnutzuno von Citrat als einziger Kohlenstoffquelle: positiv (negative Reaktion moqllch). 3. Fakalstreptokokken Die Untersuchung auf Fakalstreptokokken in mindestens 100 ml Wasser erfolgt durch: a) Flussiqkeitsanrelcherunq mit entsprechend konzentrierter, maximal aber dreifach konzentrierter Azid-D Glukose-Bouillon (mit einer Natriumazid-Endkonzentration von 0,02 bis 0,05 % und einer D-Glukose-End konzentration von 0,5 bis 1 %); oder b) Membranfiltration mit Einbringen des Filters in 50 ml einfach konzentrierte Azid-D-Glukose-Bouillon (mit einer Natriumazid-Konzentration von 0,02 bis 0,05 % und einer D-Glukose-Konzentration von 0,5 bis 1 %). Die Bebrutunqstemperatur betriigt jeweils 36°C ± 1 DC, die Bebrutunqsdauer minimal 24 ± 4 Stunden, wenn negativ bis 44 ± 4 Stunden. ') Konnen die Wasserproben nicht innerhalb von 3 Stunden nach der Entnahme untersucht werden, sind sie kuhl aufzubewahren; bei der Entnahme von Wasser, das mit Chlor, Natrium-, Magnesium- oder Calcium-Hypochlorit oder Chlorkalk oder Chlordioxid desinfiziert wurde, sind die Entnahmeqetafie verner mit Natriumthiosulfat zur Neutralisierung des Restchlors zu beschicken. 768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Die endgOltige Diagnose ist durch Wachstum in Azid-D-Glukose-Bouillon (TrObung oder pH-Anderung) nicht mbglich, so daB zusatzlich mindestens folgende Merkmale erfOlit sein mOssen: Kultur auf Kanamycin-Asculin-Azid oder Tetrazolium-Azid-Agar (z. B. Sianetz-Bartley-Agar). Die BebrOtungstemperatur betract 36°C ± 1 DC, die BebrOtungsdauer 24 ± 4 Stunden, bei Tetrazolium-Azid-Agar bis zu 44 ± 4 Stunden. Von typisch gewachsenen Kolonien ist eine Grarn-Farbunq anzufertigen; Gram-positive Diplokokken gelten als Fakalstreptokokken im Sinne del' Trinkwasserverordnung. 4. Sulfitreduzierende sporenbildende Anaerobier Die Untersuchung auf sulfitreduzierende, sporenbildende Anaerobier (Clostridien) in mindestens 20 ml Wasser erfolgt nach Erhitzen del' Probe auf 75 DC ± 5 DC Ober 10 Minuten durch a) Flussiokeltsanreicherunq in doppelt konzentrierter D-Glukose-Eisencitrat-Natriumsulfit-Bouillon (DRCM Bouillon), BebrOtungstemperatur 36 DC ± 1 DC, BebrOtungsdauer 24 ± 4 Stunden, Beobachtung fur weitere 24 ± 4 Stunden oder b) Membranfiltration mit Einbringen des Membranfilters in D-Glukose-Eisencitrat-Natriumsulfit-Bouillon (DRCM Bouillon), BebrOtungstemperatur 36°C ± 1 DC, BebrOtungsdauer 24 ± 4 Stunden, Beobachtung fur weitere 24 ± 4 Stunden. Eine endgOltige Diagnose ist durch Wachstum in del' Bouillon (Schwarzfarbunq) nicht mbglich, so daB zusatzlich mindestens folgende Merkmale erfOllt sein mOssen: Ubenmpfen auf Blut-Glukose-Agar, BebrOtungstemperatur 36 DC ± 1 DC, Bebrutuncsdauer 24 ± 4 Stunden anaerob. Bei Wachstum Uberprutuno durch aerobe Subkultur unter gleichen Bedingungen. 5. Bestimmung der Koloniezahl Ais Koloniezahl wird die Zahl del' mit 6- bis 8facher LupenvergrbBerung sichtbaren Kolonien definiert, die sich aus den in 1 rnl des zu untersuchenden Wassel's befindlichen Bakterien in PlattenguBkulturen mit nahrstoffreichen, peptonhaltigen Nahrboden (1 % Fleischextrakt, 1 % Pepton) bei einer Bebrutungsternperatur von 20 DC ± 2 DC und 36 DC :! 1 °C nach 44 ± 4 Stunden Bebrutuncsdauer bilden. Die verwendbaren Nahrboden unterscheiden sich hauptsachlich durch das Verfestigungsmittel, so daB folgende Methoden mbglich sind: a) Agar··Gelatine-Nahrbbden, Bebrutungstemperatur 20 DC ± 2 DC und 36 DC ± 1 "C, Bebrutunqsdauer 44 ± 4 Stunden oder b) Aqar-Nahrboden, Bebrutungstemperatur 20°C ± 2 DC und 36 DC ± 1 "C, Bebrutunqsdauer 44 ± 4 Stunden. Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1986 Grenzwerte fur chemische Stoffe 769 Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1, § 12) zulasslqer Fehler Ltd. Nr. Bezeichnung Grenzwert berechnet als entsprechend etwa des MeBwertes mg/I rnrnol/rn'' ± mg/I a b c d e f 1 Arsen 0,04 As 0,5 0,015 2 Blei 0,04 Pb 0,2 0,02 3 Cadmium 0,005 Cd 0,04 0,002 4 Chrom 0,05 Cr 1 0,01 5 Cyanid 0,05 CW 2 0,01 6 Fluorid 1,5 F- 79 0,2 7 Nickel 0,05 Ni 0,9 0,01 8 Nitrat 50 N03- 806 2 9 Nitrit 0,1 N02- 2,2 0,02 10 Quecksilber 0,001 Hg 0,005 0,0005 11 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe 0,0002 C 0,02 0,00004 Fluoranthen Benzo-(b) Fluoranthen Benzo-(k) Fluoranthen Benzo-(a)-Pyren Benzo-(ghi)-Perylen Indeno-(1,2,3-cd) Pyren 12 Organische Chlorverbindungen 1,1,1-Trichlorethan 0,025 - - 0,01 Trichlorethylen Tetrach lorethylen Dichlormethan Tetrachlor kohlenstoff 0,003 CCI4 0,02 0,001 13 a) Chemische Stoffe zur Planzenbe handlung und Schadlingsbe- einzelne kamptunq Substanz - einschlieBlich 0,0001 0,00005 toxischer Hauptabbau- insgesamt produkte und 0,0005 0,00005 b) Polychlorierte, polybrorn ierte Biphenyle und Terphenyle 770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Anlage 3 (zu § 12 Abs. 1) ZuUissige Fehler der Bestimmung einiger Parameter Ltd. Nr. Bezeichnung berechnet als zulassiqer Fehler a b c d 1 freies Chlor CI2 ± 0,05 mg/I 2 Chlordioxid CI02 ± 0,02 mg/I Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1986 771 Anlage 4 (zu §§ 3, 12) KenngroBen und Grenzwerte zur Beurteilung der Beschaffenheit des Trinkwassers I. Sensorische KenngroBen Ltd. Nr. Bezeichnung Grenzwert berechnet als zulasslqer Fehler festgelegtes Vertahrenl des MeBwertes Bemerkungen a b c d e f 1 Farbunq ") 0,5 m 1 - - Bestimmung des spektralen (spektraler Absorptionskoeffizienten Absorptionskoeff. mit Spektralphotometer Hg 436 nm) oder Filterphotometer 2 TrObung*) 1,5 Trubunqs- - - Bestimmung der spektralen einheit/Formazin Streukoeffizienten 3 Geruchsschwellen- 2 bei 12°C - - PrOfung auf Geruch des wert 3 bei 25°C - - Wassers und stufenweise VerdOnnung mit geruchs freiem Wasser II. Physikalisch-chemische KenngroBen Ltd. Nr Bezeichnung Grenzwert berechnet als zulassiqer Fehler festgelegtes Vertahrenl des MeBwertes Bemerkungen a b c d e f 4 Temperatur 25°C - ± 1°C Messung der Temperatur mit Quecksilber-FIOssig keits- oder elektrischem Thermometer. HOchstwert gilt nicht fOr erwarmtes Trinkwasser 5 pH-Wert nicht unter 6,5 - ± 0,1 elektrometrische Messung und nicht uber 9,5 mit Glaselektrode. a) bei metallischen Der pH-Wert der Calcium oder zementhal- carbonatsattlqunq wird tigen Werk- durch Marmorloseversuch stoffen dart im experimentell oder durch pH-Bereich Berechnung bestimmt. 6,5-8,0 der pH-Wert des abgegebenen Wassers nicht mehr als 0,2 pH-Einheiten unter dem pH Wert der Cal ciumcarbonat sattiqunq liegen; b) bei Asbestze ment-Werkstof fen dart im pH Bereich 6,5-9,5 der pH-Wert des abgegebenen Wassers nicht mehr als 0,2 pH-Einheiten unter dem pH Wert der Cal ciumcarbonat sattigung liegen; 6 l.eitfahlqkeit 2000 ~ S crrr ' - ±100~Scm-1 elektrometrische Messung bei 25°C 7 Oxidierbarkeit 5 mg/l 02 - MaBanalytische Bestimmung der Oxidierbarkeit mittels KaliumpermanganatlKalium permanganatverbrauch 772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I III. Grenzwerte fur chemische Stoffe zulassiqer festgelegtes Ltd. Bezeichnung Grenzwert berechnet als entsprechend Fehler Verfahren/Nr. mg/I etwa mmol/me des MeBwertes Bemerkungen ±mg/I a b c d e f 9 8 Aluminium 0,2 AI 7,5 0,04 9 Ammonium 0,5 NH4+ 30 0,1 ausgenommen bei Wassern aus stark reduzierendem Untergrund 10 Eisen*) 0,2 Fe 3,5 0,01 gilt nicht bei Zugabe von Eisen salzen fOr die Auf bereitung von Trinkwasser 11 Kalium 12 K 300 0,5 ausgenommen bei Wasser aus kaliumhaltigem Untergrund 12 Magnesium 50 Mg 2050 2 ausgenommen bei Wasser aus magnesiumhaltigem Untergrund 13 Mangan *) 0,05 Mn 0,9 0,01 14 Natrium 150 Na 6500 6 15 Silber 0,01 Ag I 0,1 0,004 gilt nicht bei Zugabe von Silber oder Silberverbin dungen fOr die Auf bereitung von Trinkwasser 16 Sulfat 240 S04 2 - 2500 5 ausgenommen bei Wasser aus calciumsulfat haltigem Untergrund 17 Oberflachenaktive Stoffe a) anionische a) Methylen- a) Bestimmung blauaktive anionischer Substanz Tenside mittels Methy lenblau gegen 0,2 - 0,1 Dodecylbenzol sultonsaure methylester Standard b) nicht ionische b) Bismutaktive b) Bestimmung Substanz nicht ionischer Tenside mit modifiziertem Dragendorff Reagens gegen Nonylphenol dekaethoxylat .) Kurzzeitige Uberschreilungen bleiben auBer Betracht. Anlage 5 (zu § 10 Abs. 1) Umfang und Haufigkeit der Untersuchungen Untersuchung zur Oberwachung laufende Untersuchung periodische Untersuchung besondere Untersuchungder Desinfektion bei Trinkwasser- Anzahl der Umfang der Anzahl der Umfang der Anzahl der Umfang der Anzahl der Umfang der abgabe Unter- Untersuchung Unter- Untersuchung Unter- Untersuchung Unter- Untersuchung I suchungen suchungen 3) suchungen suchungen 4) bis 1000 m3 1 pro Tag Chlor oder - - 1 pro Jahr Geruch 1) Auf Anordnung Stoffe nach Anlage 2 pro Jahr oder nach Chlordioxid 2) oder nach § 11 TrObung nach § 10 Nr. 13 § 11 Abs. 3 Abs.2 und 3 (Aussehen) Abs.2 Stoffe und Kennqrofsen LeiWihig- oder § 11 nach Anlage 4 keit 2) von der zustandiqen Stoffe nach Behorde nach § 10 Anlage 2 Abs. 2 oder § 11 Nr. 1-12 bestimmte Stoffe, Kenn pH-Wert 2) graBen und Mikro E. coli organismen I coliforme Keime Koloniezahl bis 1 000000 m3 1 pro Tag Chlor oder 1 je 30000m3 Geruch 1) 1 pro Jahr Geruch 1) Auf Anordnung Stoffe nach Anlage 2 pro Jahr Chlordioxid 2) Abgabe TrObung oder nach TrObung nach § 10 Nr. 13 I 1 je 15000m 3 (Aussehen) § 11 Abs. 2 (Aussehen) Abs.2 Stoffe und Kennqrosen Abgabe LeitfahigkeiP) Lelttahlqkeit 2) oder § 11 nach Anlage 4 (nur bei (Chlor oder Stoffe nach von der zustandiqen Desinfektion)2) Chlordioxid) 2) Anlage 2 Behorde nach § 10 E. coli Nr.1-12 Abs. 2 oder § 11 be coliforme pH-Wert 2) stimmte Stoffe, Kenn Keime E. coli graBen und Mikro Koloniezahl coliforme organismen Keime Koloniezahl Ober 1 000000 m3 1 pro Tag Chlor oder 1 je 30000m3 Geruch 1) 2 pro Jahr Geruch 1) Auf Anordnung Stoffe nach Anlage 2 pro Jahr Chlordioxid 2) Abgabe TrObung oder nach TrObung nach § 10 Nr. 13 1 je 15000 m3 (Aussehen) § 11 Abs. 2 (Aussehen) Abs.2 Stoffe und KenngraBen Abgabe LeitfahigkeiP) Lelttahiqkeit 2) oder § 11 nach Anlage 4 (nur bei (Chlor oder Stoffe nach von der zustandiqen Desinfektion) 2) Chlordioxid) 2) Anlage 2 BehOrde nach § 10 E. coli Nr.1-12 Abs. 2 oder § 11 coliforme pH-Wert 2) bestimmte Stoffe, Kenn Keime E. coli graBen und Mikroorga Koloniezahl coliforme nismen Keime Koloniezahl ') Oualitativ, 2) Die Elnzeluntersuchung enttallt bel fortlaufender Aufzeichnung. 3) Sind hiernach taglich Proben zu untersuchen und haben Untersuchungen wahrend des Zeitraumes von 4 Jahren keinen Grund zu Beanstandungen ergeben, so kann die zustandiqe BehOrde zulassen, daB die Zahl der taqlichen Proben bis auf 1/3 der geforderten Zahl herabgesetzt wird. ') Bel Wasser fOr Lebensmlttelbetriebe dart die zustandiqe BehOrde lanqere als [ahrtiche Zeitabstanda nicht zulassen. z ;"" I\) I\) I l OJ CO 0 ro.... » c (J) CO OJ 0 <ll OJ o :::J :::J 0 ro :::J I\) 9J ~ ~. co CP (j) """"""c.>