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Laws of Germany

Port Charge Ordinance

Made 2001-11-30 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Landesverordnung über Hafenabgaben in landeseigenen Häfen (Hafenabgabenverordnung).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany · Schleswig-Holstein
Subjects
Sea, Water
Keywords
harbour, fees/royalties, inspection, enforcement/compliance

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  1. Seite 1 von 11 Gesamtes Gesetz juris-Abkürzung: HfAbgV SH Ausfertigungs datum: 30.11.2001 Textnachweis ab: 01.01.2003 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstel le: GVOBl. 2001, 406 Gliede rungs-Nr: 753-2-84 Landesverordnung über Hafenabgaben in landeseigenen Häfen (Hafenabgabenverordnung) Vom 30. November 2001 Zum 27.07.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 68 LVO v. 04.04.2013, GVOBl. S. 143) Inhaltsübersicht: Abschnitt I Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Abgabenerhebung § 3 Anmeldung § 4 Bemessungs- und Umrechnungsbestimmungen § 5 Güterklassen § 6 Ballast Abschnitt II Abgaben Unterabschnitt 1 Allgemeine Befreiung und Ermäßigung von Hafenabgaben § 7 Allgemeine Befreiung von Hafenabgaben § 8 Sonderregelung Unterabschnitt 2 Hafengebühr § 9 Gebührensätze § 10 Gebührensätze für den Hafen Glückstadt § 11 Pauschalen § 12 Ermäßigung der Hafengebühr § 13 Befreiung von der Hafengebühr Unterabschnitt 3 Kaigebühr § 14 Gebührensätze § 15 Gebührensätze für den Hafen Glückstadt § 16 Befreiung von der Kaigebühr Unterabschnitt 4 Liegegebühr § 17 Gebührensätze § 18 Befreiung von der Liegegebühr Unterabschnitt 5 Lagergebühr Seite 2 von 11 § 19 Gebührensätze § 20 Befreiung von der Lagergebühr Abschnitt III Besondere Vorschriften für Friedrichstadt § 21 Befreiung von der Hafengebühr § 22 Pauschale für Grachtenschiffe § 23 Schleusengebühr § 24 Befreiung von der Schleusengebühr Abschnitt IV Schlussvorschriften § 25 Inkrafttreten Aufgrund des § 141 Satz 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Ju ni 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 490 ber. S. 550), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr: Abschnitt I Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Für die Benutzung der landeseigenen Häfen Büsum, Friedrichskoog, Friedrichstadt, Glückstadt, Hu sum und Tönning werden folgende Abgaben erhoben: 1. Hafengebühr, 2. Kaigebühr, 3. Liegegebühr, 4. Lagergebühr, 5. Gebühren nach den besonderen Vorschriften des Abschnittes III dieser Verordnung. (2) Die abgabenpflichtigen Hafengebiete umfassen die Gebiete der öffentlichen Häfen nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 der Hafenverordnung vom 15. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 503). § 2 Abgabenerhebung (1) Die Hafenabgaben werden durch die nach der Hafenverordnung zuständigen Hafenbehörden erho ben. Im Außenhafen Glückstadt werden die Abgaben im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft, Ar beit, Verkehr und Technologie durch die Hafengesellschaft Glückstadt mbH & Co. KG, soweit diese den Außenhafen betreibt, erhoben. (2) Die Abgabenschuld entsteht mit dem Einlaufen in das abgabenpflichtige Hafengebiet. Einzelabga ben sind sofort, pauschalierte Abgaben sind mit Entscheidung über den Antrag fällig. Bei Gewährung einer Jahrespauschale nach § 11 Abs. 5 bis 7 kann die Pauschale auf Antrag in zwei gleichen Raten, und zwar zum 1. Juli und 1. November des betreffenden Jahres gezahlt werden. (3) Die Gebührensätze dieser Verordnung sind mit Ausnahme der in § 9 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 geregelten Fälle Nettosätze. (4) Für Gebühren nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 sind die Eigentümerinnen oder die Eigentümer und die Benutzerinnen oder die Benutzer der Fahrzeuge, Geräte und sonstigen Schwimmkörper zahlungspflich tig; sie haften als Gesamtschuldner. Für die Gebühren nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 4 sind Verladerin oder Seite 3 von 11 Verlader und Empfängerin oder Empfänger sowie Eigentümerin oder Eigentümer der Güter und Benut zerin oder Benutzer der Anlagen zahlungspflichtig; sie haften als Gesamtschuldner. § 3 Anmeldung (1) Meldepflichtig für Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper sind die Schiffsführung oder die von ihr Beauftragten. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Meldefristen die Vorschriften der Hafenverord nung. (2) Meldepflichtig für den Umschlag und die Lagerung von Gütern ist die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer, die Verladerin oder der Verlader, die Empfängerin oder der Empfänger oder die Benut zerin oder der Benutzer der Anlagen. (3) Meldepflichtig für das An- und Vonbordgehen von Fahrgästen ist die Fahrzeugführerin oder der Fahr zeugführer oder ihre oder seine Beauftragte oder ihr oder sein Beauftragter. (4) Die für die Gebührenberechnung erforderlichen Unterlagen (zum Beispiel Schiffsmessbrief, Eich schein, Ladungspapiere) sind bei der Anmeldung vorzulegen. Können diese Unterlagen nicht vorgelegt werden, wird eine Schätzung auf Kosten der oder des Zahlungspflichtigen durch die Hafenbehörde vor genommen. § 4 Bemessungs- und Umrechnungsbestimmungen (1) Bemessungsgrundlage für 1. Seeschiffe ist die aus dem Schiffsmessbrief ersichtliche Bruttoraumzahl (BRZ), 2. Binnenschiffe ist die aus dem Eichschein ersichtliche maximale Tragfähigkeit in metrischen Ton nen (Eichtonnen). (2) Zur Ermittlung des Raumgehalts in BRZ für nicht vermessene oder nicht geeichte Fahrzeuge, Ge räte und sonstige Schwimmkörper mit Ausnahme von Schiffen der Streitkräfte ist für je einen m2 der beanspruchten Wasserfläche 1 BRZ anzusetzen. Die beanspruchte Wasserfläche in m2 wird durch Mul tiplikation der größten Länge mit der größten Breite berechnet. Bei nicht vermessenen Schiffen der Streitkräfte wird eine metrische Tonne Wasserverdrängung einer BRZ gleichgesetzt. (3) Bei der Umrechnung von Tonnen (t) Tragfähigkeit in BRZ oder umgekehrt gilt: 1 t Tragfähigkeit entspricht 0,6 BRZ. Als Tonne gilt die metrische Tonne mit 1.000 kg. Angefangene Be messungseinheiten sind auf volle Einheiten aufzurunden. § 5 Güterklassen Güter 1. der Klasse I sind Mineralöle und greifer- und saugfähige Massengüter, 2. der Klasse II sind nicht greiferfähige Massengüter 3. Güter der Klasse III sind alle Stückgüter und Fahrzeuge. § 6 Ballast Seite 4 von 11 Als Ballast gelten Stoffe, die nicht zu Handelszwecken bestimmt sind und ausschließlich zur Herstel lung der Stabilität des Fahrzeuges, Gerätes oder sonstigen Schwimmkörpers dienen. Abschnitt II Abgaben Unterabschnitt 1 Allgemeine Befreiung und Ermäßigung von Hafenabgaben § 7 Allgemeine Befreiung von Hafenabgaben Von der Zahlung aller Abgaben sind befreit: 1. Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper des Bundes oder des Landes Schleswig-Hol stein, die Aufsichts- oder Wasserbauzwecken dienen, 2. Fahrzeuge, Geräte, Güter und Personen auf Anordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein für die Durchführung von Sonderaufga ben, 3. Lotsen-, Festmacher-, Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge, jedoch nur im Einsatz, 4. Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, 5. Beiboote, die zu den im Hafen liegenden Fahrzeugen, Geräten und sonstigen Schwimmkörpern gehören, 6. Fahrzeuge, die in den Häfen liegende Schiffe mit Proviant, Ausrüstung oder Frischwasser versor gen, 7. Schlepper, die in Ausübung einer Assistenztätigkeit Schiffe in den Hafen bringen oder herausbe gleiten, 8. Schiffe, die ausschließlich zum Zwecke der Entsorgung den Hafen anlaufen und ihn unmittelbar nach Entsorgung wieder verlassen, sowie Schiffe, die vor oder nach einem Umschlagsvorgang entsorgt werden, für die Dauer der Entsorgung. § 8 Sonderregelung Aus hafenwirtschaftlichen Gründen kann die Hafenbehörde in Absprache mit dem Ministerium für Wirt schaft, Arbeit, Verkehr und Technologie die Gebührensätze dieser Verordnung ermäßigen. Gleiches gilt für den Verzicht auf die Festsetzung von Abgaben nach dieser Verordnung. Unterabschnitt 2 Hafengebühr § 9 Gebührensätze (1) Die Hafengebühr ist für alle Fahrzeuge, Geräte und sonstigen Schwimmkörper zu entrichten, die in den Hafen einlaufen oder aus diesem auslaufen. (2) Die Hafengebühr beträgt für jedes Einlaufen und für jedes Auslaufen für Seite 5 von 11 1. Frachtschiffe (einschließlich Wagen- und Gü terfähren) mit Ladung in Bal last oder leer 0,15 Eu ro/BRZ, 0,12 Eu ro/BRZ, 2. Schiffe der ge werbsmäßigen Personenbe förderung (ein schließlich sol che, die außer dem Güter mit führen) für je de Person der höchstzulässi gen Personen zahl 0,15 Euro, 3. Fischereifahr zeuge über 35 m Gesamtlänge 0,15 Eu ro/BRZ, 4. alle anderen Fahrzeuge, Ge räte oder sonsti gen Schwimm körper mit Aus nahme von Fi schereifahrzeu gen bis 35 m Gesamtlänge und Sportfahr zeugen 0,23 Eu ro/BRZ. (3) Für Fischereifahrzeuge bis zu einer Gesamtlänge von 35 m wird die Hafengebühr nach Tagessätzen ohne Berücksichtigung der Anzahl des Ein- und Auslaufens erhoben. Für diese Fahrzeuge sind je ange fangene 24 Stunden bei einer Gesamtlänge bis zu 10 m 2,15 Euro, über 10 m bis 12 m 3,45 Euro, über 12 m bis 16 m 4,75 Euro, über 16 m bis 18 m 6,35 Euro, über 18 m bis 20 m 7,90 Euro, über 20 m bis 26 m 11,60 Euro, über 26 m bis 32 m 14,80 Euro, über 32 m bis 35 m 18,50 Euro Seite 6 von 11 zu entrichten. (4) Für Sportfahrzeuge oder sonstige kleine nicht vermessene oder nicht geeichte Fahrzeuge, soweit sie nicht Erwerbszwecken dienen, wird die Hafengebühr nach Tagessätzen ohne Berücksichtigung der Anzahl des Ein- und Auslaufens erhoben. Für diese Fahrzeuge sind je angefangene 24 Stunden 0,37 Eu ro je m2 in Anspruch genommene Wasserfläche zu entrichten. (5) Von der Zahlung vorstehender Gebühren sind die in Absatz 4 genannten Fahrzeuge ausgenommen, die einen Liegeplatz an einer Sportbootanlage nutzen. Über deren Einrichtung, Betrieb und Unterhal tung muss eine vertragliche Regelung zwischen der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage und dem Land bestehen. § 10 Gebührensätze für den Hafen Glückstadt Im Hafen Glückstadt beträgt die Hafengebühr für jedes Einlaufen und für jedes Auslaufen für Fracht schiffe (Seeschiffe) mit Ladung 0,12 Euro/BRZ, in Ballast oder leer 0,06 Euro/BRZ. Im Übrigen gilt § 9 entsprechend. § 11 Pauschalen (1) Auf Antrag werden zur Abgeltung der Hafengebühren Pauschalen gewährt. Wird der Antrag erst im Laufe des Pauschalzeitraumes gestellt, ist die gesamte Pauschale fällig. Eine Anrechnung von bereits in einem laufenden Pauschalzeitraum fälligen oder gezahlten Gebühren auf die Pauschale ist nicht statt haft. (2) Pauschalzeiträume sind 1. für die Monatspauschale der Kalendermonat, 2. für die Jahrespauschale das Kalenderjahr. Pauschalen für andere als die angegebenen Zeiträume sind nicht zulässig. (3) Die Pauschale gilt für das Fahrzeug, für das der Antrag gestellt wurde. Bei Verkauf oder Ausfall ei nes Fahrzeuges durch Reparatur kann die Hafenbehörde die Jahrespauschale nach Absatz 4, 5 oder 6 auf Antrag auf ein Ersatzschiff übertragen. Die Gesamtpauschale ist in diesem Fall nach dem größten eingesetzten Schiff zu berechnen. Nachzahlungen werden mit Inbetriebnahme des Ersatzfahrzeuges fällig. (4) Für Fischereifahrzeuge bis 35 m Gesamtlänge beträgt die Monatspauschale das 6fache und die Jah respauschale das 30fache des Tagessatzes nach § 9 Abs. 3. (5) Für Sportfahrzeuge beträgt die Monatspauschale 3,15 Euro/m2 in Anspruch genommene Wasserflä che; die Jahrespauschale beträgt 15,90 Euro/m2 in Anspruch genommene Wasserfläche. (6) Für alle in den Absätzen 5 und 6 nicht genannten Fahrzeuge, Geräte und sonstigen Schwimmkörper beträgt die Jahrespauschale bei bis zu jährlich 40 Ein- und Auslaufen das 25fache, 75 Ein- und Auslaufen das 40fache, 250 Ein- und Auslaufen das 50fache, 500 Ein- und Auslaufen das 70fache und Seite 7 von 11 über 500 Ein- und Auslaufen das 80fache der Gebühr nach § 9 Abs. 2 und § 10 für Schiffe mit Ladung je Ein- und Auslaufen. (7) Beansprucht ein Fahrzeug einen bestimmten Dauerliegeplatz, zahlt es einen Aufschlag von 60 %. § 12 Ermäßigung der Hafengebühr Für Schiffe der gewerbsmäßigen Personenbeförderung, die keine Pauschale nach § 11 Abs. 6 entrich ten, ermäßigt sich die Hafengebühr um 50 %, wenn nachgewiesen wird, dass die Anzahl der Fahrgäs te geringer ist als ein Drittel der höchstzulässigen Personenzahl. Der schriftliche Nachweis hierüber ist von der Schiffsführung der Hafenbehörde vorzulegen. § 13 Befreiung von der Hafengebühr Von der Entrichtung der Hafengebühr sind befreit: 1. Leichterfahrzeuge, wenn sie ausschließlich der Leichterung von im abgabenpflichtigen Hafenge biet liegenden Schiffe dienen, 2. Schiffe, die den Hafen ausschließlich zum Zwecke der Reparatur anlaufen, 3. Binnenschiffe, die im Hafen Glückstadt Trockengut umschlagen. Unterabschnitt 3 Kaigebühr § 14 Gebührensätze (1) Die Kaigebühr wird für alle unter Benutzung der öffentlichen Anlagen an und von Bord gehenden Fahrgäste des gewerbsmäßigen Personenverkehrs sowie für den Umschlag von Gütern, Fahrzeugen und Tieren außer Ballast im abgabenpflichtigen Hafengebiet erhoben. (2) Die Kaigebühr beträgt bei jeder Benutzung für 1. Fahrgäste a) Erwachsene 0,35 Euro, b) Kinder, Schülerinnen und Schüler, Schwerbehinderte, Fahrgäste der fahrplanmäßigen Per sonen- und Linienschifffahrt und Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Gesellschaftsfahrten (Mindestzahl 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmer) je Person 0,20 Euro, 2. Güter (nach § 5) a) Klasse I 0,32 Euro, b) Klasse II mit Ausnahme der nachstehend unter den Nummer 3 aufgeführten Güter 0,47 Euro, c) Klasse III 0,61 Euro, je 1.000 kg. 3. für den Umschlag von Seetieren Seite 8 von 11 a) bei Aalen und Seezungen 0,52 Euro, b) bei allen übrigen Fischen, Muscheln und Krabben 0,16 Euro je 100 kg. (3) Bei einem Umschlag von Bord zu Bord sind für jedes Schiff 50 % der Gebühren nach Absatz 2 zu entrichten. § 15 Gebührensätze für den Hafen Glückstadt Im Hafen Glückstadt beträgt die Kaigebühr bei jeder Benutzung für Güter (nach § 5) 1. Klasse I 0,24 Euro, 2. Klasse II 0,43 Euro, 3. Klasse III 0,62 Euro je 1.000 kg. Im Übrigen gilt § 14 entsprechend. § 16 Befreiung von der Kaigebühr Von der Kaigebühr sind befreit: 1. Kinder unter 4 Jahren, 2. von Fahrgästen mitgeführte Kinderwagen, Handgepäck und Fahrräder, 3. Güter, die dem Bund oder dem Land Schleswig-Holstein gehören oder für deren unmittelbare Rechnung befördert werden. Unterabschnitt 4 Liegegebühr § 17 Gebührensätze (1) Die Liegegebühr ist für alle Fahrzeuge, Geräte und sonstigen Schwimmkörper, die in den Häfen lie gen, nach Ablauf einer gebührenfreien Liegezeit zu entrichten. Die gebührenfreie Liegezeit beträgt, ausgenommen für Schiffe nach Absatz 3, für 1. zum Zwecke des Umschlags angelaufene Seefrachtschiffe 72 Stunden, 2. zum Zwecke des Umschlages angelaufene Binnenfrachtschiffe, Geräte, sonstige Schwimmkör per und alle übrigen Fahrzeuge 48 Stunden, 3. alle unter 1. und 2. aufgeführten Fahrzeuge, die im Hafen keinen Umschlag tätigen 24 Stunden. Seite 9 von 11 Folgende Zeiten werden den unter 1. und 2. genannten Fahrzeugen nicht auf den Befreiungszeitraum angerechnet: 1. Unterbrechungen des Umschlages, welche die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlagstelle zu vertreten hat, 2. wetterbedingte Verzögerungen beim Umschlag witterungsempfindlicher Güter, 3. Sonn- und Feiertage, an denen kein Umschlag stattfindet, 4. tidebedingte Verzögerungen für tideabhängige (tiefgangsbedingte) Fahrzeuge bis zum nächst folgenden sicheren Wasserstand zum Auslaufen. Der Anspruch auf einen Liegeplatz erlischt, wenn durch entsprechende Umschlagsleistungen der Lösch- oder Ladevorgang vor Ablauf der gebührenfreien Liegezeit abgeschlossen ist. (2) Die Liegegebühr beträgt für jeden dem Befreiungszeitraum folgenden angefangenen Tag (24 Stun den) für 1. Alle Fahrzeuge, die Fahrgäste oder Ladung transportieren, ausgenommen Binnenschiffe, und die nach BRZ vermessen sind 0,06 Euro/BRZ, 2. Binnenschiffe 0,04 Euro/t-Tragf., 3. Geräte, sonstige Schwimmkörper und Fahrzeuge, die nicht dem Transport von Ladung oder Pas sagieren dienen 0,05 Euro/BRZ. Die vorstehende Gebühr gemäß Ziffer 3 erhöht sich jeweils um 100 %, wenn kein gültiger Schwimmfä higkeitsnachweis vorgelegt werden kann. (3) Die Liegegebühr für Schiffe, die den Hafen ausschließlich zum Zwecke der Reparatur in Anspruch nehmen, beträgt 1. für die ersten 2 Liegetage (48 Stunden) 0,05 Euro/BRZ, 2. für jeden weiteren angefangenen Tag (24 Stunden) 0,02 Euro/BRZ, 3. nach Ablauf von einer Woche (7 Tage) für jede weitere angefangene Woche (7 Tage) 0,09 Eu ro/BRZ, sofern die Kaianlagen nicht für Umschlagszwecke benötigt werden. In diesem Fall erfolgt eine Gebüh renfestsetzung nach Absatz 2. Gebührenfreie Liegezeiten finden für Reparaturschiffe keine Berücksich tigung. § 18 Befreiung von der Liegegebühr Von der Entrichtung der Liegegebühr sind außer den in § 7 genannten Fahrzeugen, Geräten und sonsti gen Schwimmkörper befreit: 1. Sportfahrzeuge und Fischereifahrzeuge bis zu einer Gesamtlänge von 35 m, 2. alle anderen Fahrzeuge, Geräte und sonstigen Schwimmkörper, für die eine Jahrespauschale nach § 10 Abs. 6 entrichtet worden ist, Seite 10 von 11 3. Reparaturschiffe an Hafenanlagen und auf Wasserflächen, über deren Nutzung eine vertragliche Regelung zwischen einer Werft und dem Land besteht. Unterabschnitt 5 Lagergebühr § 19 Gebührensätze (1) Die Lagergebühr ist für die Lagerung von Gütern in den abgabenpflichtigen Hafengebieten zu ent richten. Für die Kai- und Lagerflächen im Bereich des Außenhafens Glückstadt wird die Lagergebühr im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie von der Hafengesellschaft Glückstadt mbH & Co. KG festgesetzt und erhoben. (2) Die Lagergebühr beträgt für Güter, die mit Schiffen eingekommen sind oder ausgehen, nach Ablauf einer gebührenfreien Lagerzeit von zwei Kalendertagen für jeden folgenden angefangenen Tag 0,15 Euro und für Güter, die nicht mit Schiffen eingekommen sind oder ausgehen, für jeden angefangenen Tag 0,25 Euro je m2 der belegten Fläche. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei kurzfristigen Vermietungen und Verpachtungen der Flächen für Ver anstaltungen entsprechend. § 20 Befreiung von der Lagergebühr Von der Zahlung der Lagergebühr ist befreit, wer die Nutzung durch vertragliche Vereinbarung geregelt hat. Abschnitt III Besondere Vorschriften für Friedrichstadt § 21 Befreiung von der Hafengebühr Sport- und andere Fahrzeuge nach § 9 Abs. 4 im direkten Durchgangsverkehr von der Eider zur Treene und umgekehrt sind von der Entrichtung der Hafengebühr befreit. § 22 Pauschale für Grachtenschiffe Für das Wenden der Grachtenschiffe in öffentlichen Hafengewässern wird eine pauschale jährliche Ha fengebühr in Höhe von 300,-- Euro je Schiff erhoben. § 23 Schleusengebühr (1) Die Schleusengebühr ist für alle Fahrzeuge, Geräte und sonstigen Schwimmkörper für jede Schleu sendurchfahrt zu entrichten. (2) Die Gesamtschleusengebühr beträgt während der Schleusenbetriebszeiten für 1. Fischerei- und Sportfahrzeuge a) Boote ohne Motor bis 4,50 m Länge 3,00 Euro, b) 4,50 m bis 10 m Länge 8,30 Euro, c) über 10 m Länge 12,50 Euro Seite 11 von 11 für das Ein- und Ausschleusen, 2. alle anderen Fahrzeuge, Geräte und sonstigen Schwimmkörper 0,11 Euro/BRZ, mindestens je doch je Fahrzeug 5,30 Euro für jedes Ein- oder Ausschleusen, 3. Schiffe der gewerbsmäßigen Personenbeförderung für jede Person der höchstzulässigen Perso nenzahl 0,06 Euro, mindestens jedoch 5,30 Euro für jedes Ein- oder Ausschleusen (3) Bei Schleusungen außerhalb der Betriebszeit wird ein Zuschlag erhoben. Der Zuschlag beträgt für jedes Ein- oder Ausschleusen für 1. Fischerei- und Sportfahrzeuge 5,30 Euro, 2. Binnenschiffe 8,00 Euro, 3. alle anderen Fahrzeuge, Geräte und sonstigen Schwimmkörper bis 50 BRZ 5,30 Euro, über 50 BRZ 8,00 Euro. § 24 Befreiung von der Schleusengebühr Von der Entrichtung der Schleusengebühr sind außer den in § 7 genannten Fahrzeugen auch Fischerei fahrzeuge befreit, die im Hafen Friedrichstadt eine Jahres-pauschale nach § 11 Abs. 4 entrichtet haben. Die Befreiung gilt nicht für die Zuschläge nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3. Abschnitt IV Schlussvorschriften § 25 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Fest setzung von Hafenabgaben in den landeseigenen Häfen Büsum, Friedrichskoog, Friedrichstadt, Husum und Tönning vom 5. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 414), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2000, außer Kraft. © juris GmbH

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