Phosphats Maximum Values Ordinance
Made 1980-06-04 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über Höchstmengen für Phosphate in Wasch- und Reinigungsmitteln (Phosphathöchstmengenverordnung - PHöchstMengV).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Waste and hazardous substances
- Keywords
- cleaning agents/detergents, internal trade, inspection, standards
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Text
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664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Verordnung uber Hochstmengen fur Phosphate in Wasch- und Reinigungsmitteln (Phosphathochstmengenverordnung - PHochstMengV) Vom 4. Juni 1980 Auf Grund des § 4 Abs. 2 und 3 des Waschmittelge setzes vom 20. August 1975 (BGBI. I S. 2255) wird nach Anhorung der beteiligten Kreise zu § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesmini ster fur Wirtschaft zu § 4 Abs. 3 im Einvernehmen mit den Bundesmini stern fur Wirtschaft und fur Jugend, Familie und Ge sundheit mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung wird angewandt auf Wasch- und Reinigungsmittel, die zur Reinigung von Textilien im Haushalt oder in Waschereien bestimmt sind und fur die wegen ihres Phosphatgehaltes Dosierungsempfehlun gen anzugeben sind. Sie wird nicht angewandt auf Wasch- und Reinigungsmittel, die zur Lieferung in Ge biete auBerhalb des Geltungsbereiches dieser Verord nung bestimmt sind. § 2 Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung Im Haushalt (1) Es ist Herstellem, Einfuhrern und Vertriebsunter nehmen untersagt, Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt in den Verkehr zu bringen, die einen Phosphatgehalt aufweisen, der bei bestimmungs gemaBem Gebrauch die in den Absatzen 2 und 3 fest gesetzten Obergrenzen (PhosphathOchstmengen) uberschreitet. Bei Wasch- und Reinigungsmitteln, die nach ihren Dosierungsempfehlungen gleichzeitig mit anderen Wasch- und Reinigungsmitteln zu verwenden sind, darf der Phosphatgehalt insgesamt nicht die Ober grenzen der Absatze 2 und 3 uberschreiten. (2) Fur Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt gelten ab 1. Oktober 1981 bei einem Waschlaugenvolumen von 20 Litern und bei Beachtung der Dosierungsempfehlungen, bezogen auf das Fas sungsvermogen einer Waschmaschine von 4 bis 5 Kilo gramm Trockenwasche, folgende Obergrenzen fur den Phosphatgehalt in der Waschlauge, ermittelt als Gramm an elementarem Phosphor je Liter Waschlauge (g/I P): Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/I P bei Verwendung von Wasser- Wasch- und Wasch- und Spezial-/Fein- Vorwasch harte- Reinigungs- Reinigungs- waschmitteln mitteln bereich mitteln fur mitteln fur alle Wasch- Waschtempera temperaturen turen bis 60° C im gesamten Waschvorgang: in der Vorwasche: 1 0,70 0,85 0,45 0,55 2 0,85 1,00 0,55 0,65 3 1,00 1,20 0,65 0,80 4 1,25 1,40 0,75 0,90 (3) Die Obergrenzen des Absatzes 2 werden ab 1 . Ja nuar 1984 durch folgende Werte ersetzt: Wasser harte bereich 1 2 3 4 Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/I P bei Verwendung von Wasch- und Wasch- und Spezial-/Fein- Vorwasch Reinigungs- Reinigungs- waschmitteln mitteln fur mitteln fur alle Wasch- Waschtempera temperaturen turen bis 60° C im gesamten Waschvorgang: 0,50 0,75 0,40 0,65 0,85 0,45 0,80 1,05 0,55 1,00 1,25 0,65 § 3 Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung in Waschereien mitteln in der Vorwasche: 0,50 0,60 0,70 0,80 (1) Der hochstzulassige Phosphatgehalt von Wasch und Reinigungsmitteln zur Verwendung in Waschereien bemiBt sich ab 1. Oktober 1981 bei Beachtung der Do sierungsempfehlungen und auf der Grundlage eines Verhaltnisses von 1 Kilogramm Trockenwasche zu 5 Li tern Waschlauge nach folgenden Obergrenzen fur den Phosphatgehalt in der Waschlauge, ermittelt als Gramm an elementarem Phosphor je Liter Waschlauge (g/I P; Phosphathochstmengen): Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1980 665 Wasser harte bereich 1 2 3 4 Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/1 P bei Verwendung von Vollwaschmitteln, Spezialwasch- Vorwaschmitteln Alleinwaschmitteln mitteln, Bunt- und Feinwaschmitteln im gesamten Waschvorgang: in der Vorwasche: 0,45 0,70 0,30 0,60 0,85 0,40 0,80 1,00 0,55 1,00 1,20 0,65 Fur Wasch- und Reinigungsmittel, die aufeinander ab gestimmt sind und nach ihren Dosierungsempfehlungen nacheinander zu verwenden sind, gelten fur den sich insgesamt ergebenden Phosphatgehalt in der Wasch lauge die fur Vollwaschmittel festgelegten Obergrenzen. (2) Bei Wasch- und Reinigungsmitteln, die nach ihren Dosierungsempfehlungen gleichzeitig mit anderen Wasch- und Reinigungsmitteln zu verwenden sind, darf der Phosphatgehalt insgesamt nicht die Obergrenzen des Absatzes 1 Satz 1 Oberschreiten. § 4 Verfahren Der Phosphatgehalt der Wasch- und Reinigungsmittel ist nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung be schriebenen Verfahren oder nach einem Verfahren zu bestimmen, das gleichwertige Ergebnisse erbringt. § 5 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 6 des Waschmittelgesetzes handelt, wer entgegen § 2 Abs. 1 vorsatzlich oder fahrlassig ein zur Verwendung Bonn, den 4. Juni 1980 im Haushalt bestimmtes Wasch- oder Reinigungsmittel in den Verkehr bringt, dessen Phosphatgehalt die in§ 2 Abs. 2 oder 3 festgesetzten Hochstmengen Oberschrei tet. (2) Eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Waschmittelgesetzes begeht, wer vorsatzlich oder fahrlassig ein zur Verwendung in Waschereien be stimmtes Wasch- oder Reinigungsmittel in den Verkehr bringt, dessen Phosphatgehalt die in§ 3 festgesetzten Hochstmengen Oberschreitet. § 6 0bergangsbestimmung Wasch- und Reinigungsmittel, die vor dem 1. Oktober 1981 (§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1) hergestellt worden sind, durfen auch danach in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt entsprechend fur Wasch- und Reinigungsmit tel, die vor dem 1. Januar 1984 (§ 2 Abs. 3) hergestellt worden sind. § 7 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Oberlei tungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Waschmit telgesetzes auch im Land Berlin. § 8 lnkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der VerkOndung in Kraft. Der Bundesminister des lnnern Baum 666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Anlage zu § 4 Verfahren zur Bestimmung des Phosphatgehaltes in Wasch- und Reinigungsmitteln Der Phosphatgehalt in Waseh- und Reinigungsmitteln ist wie folgt zu bestimmen: 1. Gebindeauswahl und Probenahme Es sind mindestens 10 voile Gebinde mit einer Ge samtmenge von mindestens 1 O Litern bei pulverfor migen und von mindestens 5 Kilogramm bei fl0ssigen Waseh- und Reinigungsmitteln auszuwahlen. Vor handene Betriebstageb0eher sind in angemessener Weise mit zu ber0eksiehtigen. Soweit moglieh, sind die Gebinde von untersehiedliehen Tagen und Abfull einriehtungen auszuwahlen. Den Gebinden sind 10 Einzelproben zu entnehmen, und zwar bei pulverformigen Waseh- und Reini gungsmitteln je Gebinde ea. 1 Liter, bei flussigen Waseh- und Reinigungsmitteln je Gebinde ea. 100 Gramm; soweit erforderlieh, sind mehrere kleine Ge binde zu vereinigen. 2. Ermittlung der Anwendungsmenge Bei pulverformigen Waseh- und Reinigungsmitteln zur Verwendung im Haushalt ist die Anwendungs menge in Gramm dureh Bestimmung der mittleren Sch0ttdichte der 10 Einzelproben in Gramm je Milli liter, dureh die Bestimmung des mittleren Dosiervolu mens der den Gebinden beigefugten Dosiergefa.Be in Millilitern und dureh Feststellung der Anzahl von Do siergefa.BfOllungen zu ermitteln, die fur die Wasser hartebereiche 1 bis 4 fur Waschmasehinen mit einem Fassungsvermogen von 4 bis 5 Kilogramm fur durch schnittlieh versehmutzte Wasehe empfohlen wird. Bei fl0ssigen Waseh- und Reinigungsmitteln zur Ver wendung im Haushalt ist die Anwendungsmenge entsprechend in Gramm aus der Bestimmung der mittleren Fullmenge der den Gebinden beigefOgten Dosierungsgefa.Be und dureh Feststellung der vom Hersteller empfohlenen Anzahl von Dosiergefa.Bful 1 ungen zu ermitteln. Die Anwendungsmenge ist in beiden vorgenannten Fallen beim Hersteller, EinfOhrer oder Vertriebsunter nehmen zu bestimmen. Bei Waseh- und Reinigungsmitteln fur Waschereien ist die jeweilige Anwendungsmenge unmittelbar aus den Dosierungsempfehlungen in Gramm je Liter zu ermitteln, wobei ein Verhaltnis von 1 Kilogramm Trockenwasche zu 5 Litern Waschlauge zugrunde zu legen ist. 3. Ermittlung des Phosphatgehaltes der Wasch- und Reinigungsmittel Aus den 1 O Einzelproben ist eine reprasentative Mischprobe bereits beim Hersteller, EinfOhrer oder Vertriebsunternehmen herzustellen. Auf dessen Ver langen ist ein Teil der Mischprobe amtlich verschlos sen oder versiegelt bei ihm zur0ckzulassen ( § 10 Abs. 2 Satz 2 des Waschmittelgesetzes). Von der Mischprobe ist der Phosphatgehalt des Waseh- und Reinigungsmittels in Prozentanteilen an elementa rem Phosphor (P) nach AufschluB der Phosphate photometrisch zu bestimmen. Es sind vier Parallel analysen von der Mischprobe durehzufOhren. Ein deutlich von den 0brigen drei Werten abweichender Wert bleibt unber0cksiehtigt. MaBgebend ist der Mit telwert der verbleibenden Einzelwerte. 4. Berechnung des Phosphatgehaltes in der Wasch lauge Aus der Anwendungsmenge des Wasch- und Reini gungsmittels in Gramm bzw. in Gramm je Liter und aus dem Phosphatgehalt des Waseh- und Reini gungsmittels in Prozentanteilen an elementarem Phosphor (P) ist fur den Vergleich der in den§§ 2 und 3 festgelegten Phosphatobergrenzen der Phosphat gehalt in der Waschlauge in Gramm an elementarem Phosphor je Liter (g/1 P) zu berechnen; bei Waseh und Reinigungsmitteln zur Verwendung im Haushalt ist hierbei ein Waschlaugenvolumen von 20 Litern fur den jeweiligen Waschvorgang zugrunde zu legen. Sind in einem Wasch- und Reinigungsmittel andere Phosphorverbindungen als Phosphate enthalten, so ist deren Anteil in Abzug zu bringen.