Permanent Grassland Ordinance
Made 2009-11-05 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland (DGLVO LSA).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Sachsen-Anhalt
- Subjects
- Agricultural and rural development, Forestry, Wild species and ecosystems
- Keywords
- agricultural development, authorization/permit, pastoralism, animal production, grazing
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Text
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Ein Service von Sachsen-Anhalt und juris file:///D/HTML/ger108343.htm[15.01.2025 14:25:28] 7847.15 Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland (DGLVO LSA) Vom 5. November 2009 Fundstelle: GVBl. LSA 2009, S. 555 Aufgrund des § 5 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1284), in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Satz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes , § 1 Nr. 9 Buchst. a der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Landwirtschaft vom 6. April 2005 (GVBl. LSA S. 176), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2009 (GVBl. LSA S. 475) und Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSA S. 404), wird verordnet: § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Maßnahmen und das Verfahren zur Erhaltung von Dauergrünland gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. EU Nr. L 30 S. 16), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 889/2009 vom 25. September 2009 (ABl. EU Nr. L 254 S. 73), in der jeweils geltenden Fassung. § 2 Feststellung des Dauergrünlandanteiles (1) Wird auf Basis der von den Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhabern zum 15. Mai eines Jahres in einem Antrag auf Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder auf Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchst. a Unterbuchst. i bis v und Buchst. b Unterbuchst. i, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1, 2008 Nr. L 67 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 473/2009 vom 25. Mai 2009 (ABl. EU Nr. L 144 S. 3), in der jeweils geltenden Fassung, anzugebenden Flächen festgestellt, dass sich der Anteil des Dauergrünlandes an der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche (Ackerland, Ein Service von Sachsen-Anhalt und juris file:///D/HTML/ger108343.htm[15.01.2025 14:25:28] 1. 2. 3. Dauergrünland und Dauerkulturen) bezogen auf das Referenzjahr 2003 um mehr als 5 v. H. verringert hat, wird dies vom für Landwirtschaft zuständigen Ministerium im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt öffentlich bekannt gegeben. Ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag gilt das Umbruchverbot gemäß § 3 . (2) Wird zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend Absatz 1 ermittelt, dass der Rückgang des Dauergrünlandanteils unter 5 v. H. liegt, wird diese Feststellung vom für Landwirtschaft zuständigen Ministerium im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt öffentlich bekannt gegeben. Ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag sind die Regelungen der §§ 3 bis 5 bis zu einer erneuten Feststellung nach § 2 Abs. 1 nicht mehr anzuwenden. § 3 Umbruchverbot (1) Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, die Zahlungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 beantragen, dürfen nach Veröffentlichung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Feststellung Dauergrünlandflächen im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 18, Nr. L 291 S. 18, 2005 Nr. L 37 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 380/2009 vom 8. Mai 2009 (ABl. EU Nr. L 116 S. 9), in der jeweils geltenden Fassung, für die Dauer des Bezugs der Zahlungen nicht umbrechen. Das Umbruchverbot gilt bis zu dem auf die öffentliche Bekanntmachung nach § 2 Abs. 2 folgenden Tag. Satz 1 gilt nicht bei einer Erstaufforstung von Grünland aufgrund einer Erstaufforstungsgenehmigung gemäß § 9 des Waldgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 520), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 730), in der jeweils geltenden Fassung, sowie für behördlich genehmigte Maßnahmen des Natur- und Umweltschutzes. (2) Nicht als Umbruch im Sinne dieser Verordnung gelten ferner der Umbruch von Dauergrünland mit unverzüglicher Neuansaat von Grünland auf der gleichen Fläche unter Beibehaltung der Nutzung als Dauergrünland, der Flächenentzug im Rahmen von Infrastrukturmaßnahmen oder aufgrund von betriebsbedingten baulichen Maßnahmen oder vorgesehene Maßnahmen in Plänen und Projekten für Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/ 102/EG vom 19. November 2008 (ABl. EU Nr. L 323 S. 31), der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368), oder in Vereinbarungen im Rahmen von Naturschutzprogrammen und Agrarumweltmaßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt. (3) Als Umbruch gilt jedoch auch die Umnutzung von Dauergrünland zum Zwecke des Anbaus von schnell wachsenden Forstgehölzen zur Energiepflanzengewinnung (Kurzumtriebsplantagen). (4) Umbruchverbote aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Ein Service von Sachsen-Anhalt und juris file:///D/HTML/ger108343.htm[15.01.2025 14:25:28] § 4 Genehmigungsvorbehalt (1) Abweichend von § 3 kann die zuständige Behörde das Umbrechen von Dauergrünland auf Antrag genehmigen. (2) Die Genehmigung des Umbruchs kann von Bedingungen und Auflagen, wie der Größenbeschränkung der umzubrechenden Fläche oder der Anlage einer Ersatzfläche, abhängig gemacht werden. (3) Die Genehmigung erfolgt aufgrund eines schriftlichen oder elektronischen Antrages. Soweit die zuständige Behörde hierfür Muster oder Vordrucke bereithält, sind diese zu verwenden. § 5 Wieder- und Neuansaatgebot (1) Im Falle eines Rückganges des Dauergrünlandanteils um mehr als 8 v. H. darf das Umbrechen von Dauergrünland auf Antrag nur genehmigt werden, wenn die umgebrochene Fläche nach Bekanntgabe der Genehmigung unverzüglich und in mindestens dem gleichen Flächenumfang durch neu angelegtes Grünland (Ersatzfläche) ersetzt wird. (2) Hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber eine Dauergrünlandfläche nach Feststellung des Dauergrünlandanteiles gemäß § 2 Abs. 1 ohne vorherige Genehmigung im Rahmen dieser Verordnung zum Zwecke einer anderen Nutzung als Dauergrünland umgebrochen, so kann die zuständige Behörde die Betriebsinhaberin oder den Betriebsinhaber verpflichten, auf der gleichen Fläche wieder Grünland anzusäen. (3) Ist die Ersatzfläche oder sind die Ersatzflächen mit einer Feldfrucht bestellt, hat die Ersetzung durch Grünlandeinsaat unverzüglich nach Aberntung zu erfolgen. (4) Das neu angelegte Grünland (Ersatzfläche) soll sich innerhalb desselben Betriebes und innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt befinden. Es kann sich ausnahmsweise auch auf Betriebsflächen anderer Antragstellerinnen oder Antragsteller nach § 2 Abs. 1 innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt befinden, sofern diese Antragstellerinnen oder diese Antragsteller dem schriftlich zustimmen und sich verpflichten, dass diese Fläche für die Dauer von mindestens fünf Jahren ab dem Datum der Neuanlage nicht umgebrochen wird. (5) Wechselt der Besitz einer im Rahmen dieser Verordnung neu angelegten Grünlandfläche, ist die vorherige Besitzerin oder der vorherige Besitzer verpflichtet, über die neue Besitzerin oder den neuen Besitzer zu gewährleisten, dass das neu angelegte Dauergrünland fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Datum der Neuanlage als Dauergrünland erhalten bleibt. (6) Das neu angelegte Grünland (Ersatzfläche) gilt ab dem ersten Tag der Neuanlage als Dauergrünland. § 6 Zuständigkeiten Zuständig für Genehmigungen nach § 4 sind die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten. § 7 Inkrafttreten Ein Service von Sachsen-Anhalt und juris file:///D/HTML/ger108343.htm[15.01.2025 14:25:28] Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Magdeburg, den 5. November 2009. Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Dr. A e i k e n s