Permanent Grassland Ordinance
Made 2008-05-13 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Landesverordnung zur Erhaltung von Dauergrünland (Dauergrünland-Erhaltungsverordnung - DGL-VO SH).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Schleswig-Holstein
- Subjects
- Agricultural and rural development, Wild species and ecosystems
- Keywords
- agricultural development, subsidy/incentive, financial agricultural measures, enforcement/compliance, pastoralism, animal production, grazing
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Text
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Seite 1 von 4 Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein Gesamtes Gesetz Amtliche Abkür zung: DGL-VO SH Ausfertigungsda tum: 13.05.2008 Gültig ab: 30.05.2008 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstel le: GVOBl. 2008, 233 Gliede rungs-Nr: B 7847-28-4 Landesverordnung zur Erhaltung von Dauergrünland (Dauergrünland-Erhaltungsverordnung - DGL-VO SH) Vom 13. Mai 2008 Zum 27.07.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 67 LVO v. 04.04.2013, GVOBl. S. 143) Aufgrund von § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 4 Satz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767) verordnet die Landesregierung: § 1 Feststellung des Dauergrünlandanteiles (1) Wird auf Basis der von den Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhabern zum 15. Mai eines Jahres im Sammelantrag nach § 7 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489), anzugebenden Flächen festgestellt, dass sich der Anteil des Dauergrünlandes an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche (Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen) bezogen auf das Referenzjahr 2003 um mehr als fünf Prozent verringert hat, wird dies von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gegeben. Ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag gilt das in § 2 geregelte Umbruchverbot. (2) Wird zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend Absatz 1 ermittelt, dass der Rückgang des Dauer grünlandanteils unter fünf Prozent liegt, wird diese Feststellung von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gegeben. Ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag tritt das in § 2 geregelte Umbruch verbot außer Kraft. § 2 Umbruch von Dauergrünland (1) Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben, die Direktzahlungen beantragen, dürfen nach Veröffent lichung der in § 1 Abs. 1 genannten Feststellung Dauergrünlandflächen im Sinne des Artikels 2 Nr. 2 der Verordnung (EG) 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 141 S. 18) für die Dauer des Bezugs von Direktzahlungen nicht umbrechen. Satz 1 gilt nicht bei einer umweltverträglichen Aufforstung von Grünland aufgrund einer Erstaufforstungsgenehmigung gemäß § 10 Landeswaldgesetz vom 5. Dezem ber 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 518); die Anlage von Weihnachtsbaumbeständen und schnellwüchsigen Forst gehölzen mit einer Umtriebszeit von höchstens 20 Jahren erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Ein Um bruch von Dauergrünland mit unverzüglicher Neuansaat von Grünland gilt nicht als Umbruch im Sinne dieser Verordnung. (2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde das Umbrechen von Dauergrünland geneh migen. Die umgebrochene Fläche ist unverzüglich nach Bekanntgabe der Genehmigung vollständig durch neu angelegtes Dauergrünland innerhalb derselben naturräumlichen Haupteinheit (Anlage), in der die umgebrochene Fläche liegt, zu ersetzen. Die zuständige Behörde kann für Flächen in Randbe Seite 2 von 4 reichen, die nicht vollständig in einer naturräumlichen Haupteinheit liegen, Ausnahmen zulassen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Ist diese Fläche mit einer Feldfrucht bestellt, hat die Erset zung durch Dauergrünland unverzüglich nach Aberntung zu erfolgen. Liegt die für den Umbruch vor gesehene Fläche innerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) oder besonderer Schutzgebiete nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildle benden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1 - Natura-2000-Gebiet), muss sich das neu angelegte Dauer grünland innerhalb des betroffenen Natura-2000-Gebietes befinden. Umbruchverbote aufgrund ande rer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (3) Erfolgt die Genehmigung im Rahmen von Infrastrukturmaßnahmen oder aufgrund von betriebsbe dingten baulichen Maßnahmen, kann die Ersetzung des umgebrochenen Dauergrünlands durch Aus gleich und Ersatz im Sinne des § 12 des Landesnaturschutzgesetzes erfolgen. (4) Das neu angelegte Dauergrünland kann sich auf Flächen anderer Personen als der der Antragstelle rin oder des Antragstellers befinden, sofern sich die Antragstellerin oder der Antragsteller verpflichtet, dass diese Fläche nicht umgebrochen wird. (5) Vorgesehene Maßnahmen in Plänen und Projekten für Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstel lungsmaßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume oder in Vereinbarungen im Rahmen von Na turschutzprogrammen und Agrarumweltmaßnahmen des Landes gelten als genehmigt. (6) Wechselt der Besitz einer nach Absatz 2 oder 4 neu angelegten Dauergrünlandfläche, ist die vor herige Besitzerin oder der vorherige Besitzer verpflichtet, die neue Besitzerin oder den neuen Besitzer auf die Verpflichtung hinzuweisen, dass das neu angelegte Dauergrünland fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Datum der Neuanlage als Dauergrünland zu belassen ist. (7) Die Genehmigung erfolgt aufgrund eines schriftlichen oder elektronischen Antrages. Soweit die zu ständige Behörde hierfür Muster oder Vordrucke bereithält, sind diese zu verwenden. § 3 Übertragung der Verordnungsermächtigung Die Ermächtigung zum Erlass dieser Verordnung einschließlich des Wiederansägebotes nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes wird auf das Ministerium für Energiewende, Land wirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 13. Mai 2008 Peter Harry Carstensen Dr. Christian von Boetticher Ministerpräsident Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Anlage: Seite 3 von 4 Naturräumliche Haupteinheiten von Schleswig-Holstein Zum Zweck der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung werden folgende Regionen zu naturräumlichen Haupteinheiten zusammengefasst: Schleswig-Holsteinische Marsch einschließlich Nordfriesische Marschinseln und Halligen sowie Unterel be-Niederung (Regionen 681, 682, 683, 684, 671; Hohe Geest, Vorgeest und Südwestliches Vorland der Mecklenburgisches Seenplatten (Regionen 680, 690 bis 698, 760); Schleswig-Holsteinisches Hügelland einschl. Mecklenburgische Seenplatte (Regionen 700 bis 703, 750). Naturräumliche Gliederung Schleswig-Holsteins Seite 4 von 4 © juris GmbH