Skip to content
Nelum
Laws of Germany

Ordinance on the use of fuels containing sulphur in marine harbours

Made 2011-02-05 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über die Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen in Seehäfen.
Language
German
Kind
Regulation
Country
Germany · Niedersachsen
Subjects
Air and atmosphere, Sea
Keywords
air quality/air pollution, monitoring, offences/penalties, enforcement/compliance, pollution control, harbour

Where to read it

    No source link is recorded for this law.

Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. Verordnung über die Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen in Seehäfen*) Vom 5. Februar 2011 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. EG Nr. 121 S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 88). zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Aufgrund des § 25 Abs. 3 und des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes in der Fassung vom 16. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 15) wird verordnet: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 Regelungszweck Diese Verordnung dient der Verminderung von Luftverunreinigungen, die durch die Verwendung schwefelhaltiger Schiffskraftstoffe verursacht werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt in den Seehäfen nach § 1 der Verordnung über die Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in Seehäfen vom 4. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 72), geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 460), in der jeweils geltenden Fassung. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 Schwefelhöchstgehalt von Schiffskraftstoffen (1) 1 Auf Schiffen an einem Liegeplatz in einem Seehafen dürfen nach der Ankunft am Liegeplatz bis 20 Minuten vor dem Verlassen des Liegeplatzes Schiffskraftstoffe, deren Schwefelgehalt 0,1 Massenhundertteile überschreitet, nicht verwendet werden. 2 Dies gilt für Schiffskraftstoffe nach Artikel 2 Nr. 3 der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraftoder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. EG Nr. L 121 S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 88), in der jeweils geltenden Fassung. (2) Absatz 1 gilt nicht für 1.Schiffe, die sich nach den Fahrplänen voraussichtlich weniger als zwei Stunden an einem Liegeplatz in einem Seehafen befinden, 2.Schiffe, deren Motoren nach der Ankunft an einem Liegeplatz abgeschaltet werden und für die landseitige Elektrizität genutzt wird, 3.Schiffe, für die eine Erlaubnis für den Einsatz einer emissionsmindernden Technologie (Artikel 4 c der Richtlinie 1999/32/EG) erteilt ist, und 4.Binnenschiffe. (3) 1 Abweichend von Absatz 1 darf Schiffskraftstoff, dessen Schwefelgehalt 0,1 Massenhundertteile überschreitet, für den Zeitraum verwendet werden, der erforderlich ist, um die Kraftstoffversorgung auf einen Schiffskraftstoff umzustellen, dessen Schwefelgehalt 0,1 Massenhundertteile nicht überschreitet. 2 Die Umstellung muss so schnell wie möglich erfolgen und innerhalb von zwei Stunden nach dem Festmachen des Schiffes abgeschlossen sein. 3 Der Zeitpunkt des Abschlusses der Umstellung ist unverzüglich im Schiffstagebuch zu dokumentieren. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 Überwachung, Zuständigkeit 1 Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter überwachen die Einhaltung der Bestimmungen des § 3. 2 Sie können die notwendigen Maßnahmen treffen. 3 Sie können insbesondere anordnen, dass die Schiffsführerin oder der Schiffsführer 1.das Schiffstagebuch und sonstige Papiere, die sich auf die Verwendung von Schiffskraftstoffen an Bord beziehen, vorlegt und 2.Auskünfte über die Verwendung von Schiffskraftstoffen an Bord des Schiffes gibt, eine Probe des verwendeten Schiffskraftstoffs nimmt und die Probe aushändigt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 5 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 29 Abs. 2 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 3 Schiffskraftstoffe mit mehr als 0,1 Massenhundertteilen Schwefel verwendet oder 2.einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Sätze 2 und 3 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Hannover, den 5. Februar 2011 Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Bode Minister

Ordinance on the use of fuels containing sulphur in marine harbours · Nelum