Ordinance on the safety of toys
Made 2011-07-07 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) (2. GPSGV).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Germany
- Subjects
- Waste and hazardous substances
- Keywords
- hazardous substances, risk assessment/management, consumer protection, standards, international trade, internal trade, institution, authorization/permit, offences/penalties, governance
- Categories
- *
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Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug – 2. GPSGV)*) Vom 7. Juli 2011 Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Geräte- und Pro duktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpas sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministe rium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Um welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundes ministerium der Verteidigung und dem Bundesministe rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt, wenn Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wird. (2) Die in Anhang I der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) aufgeführten Produkte gelten nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Verordnung. (3) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Spiel zeuge: 1. Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung, 2. Spielautomaten, münzbetrieben und nicht münzbe trieben, wenn diese nicht ausschließlich privat ge nutzt werden, 3. Spielzeugfahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet sind, 4. Spielzeugdampfmaschinen sowie 5. Schleudern und Zwillen. (4) Insbesondere § 30 des Lebensmittel- und Futter mittelgesetzbuchs und § 105 der Strahlenschutzver ordnung sowie die besonderen Anforderungen an die Verwendung bestimmter Stoffe in Spielzeugen nach § 5 des Elektro- und Elektronikgesetzes bleiben unbe rührt. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung 1. ist Aktivitätsspielzeug, ein Spielzeug zur Verwen dung im Haushalt, dessen tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und das für folgende Aktivitäten von Kindern bestimmt ist: Klettern, Springen, Schwingen, Rutschen, Schau keln, Drehen, Kriechen oder Krabbeln oder eine Kombination dieser Tätigkeiten; 2. ist bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit die repräsentative Betriebsgeschwindigkeit, die ein Spielzeug aufgrund seiner Bauart erreichen kann; 3. ist Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Spielzeugs zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; 4. ist Bevollmächtigter jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Per son, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzu nehmen; 5. ist Brettspiel für den Geruchssinn ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, Kindern dabei zu helfen, das Erkennen verschiedener Gerüche oder Düfte zu erlernen; *) Diese Verordnung dient der Umsetzung 1. der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (ABI. L 187 vom 16.7.1988, S. 1), die zuletzt durch Artikel 2 der Richtlinie 2008/112/EG des Europä ischen Parlaments und des Rates (ABI. L 345 vom 23.12.2008, S. 68) geändert worden ist, 2. der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1). 1350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 6. ist CE-Kennzeichnung die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Har monisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union über ihre Anbringung festgelegt sind; 7. ist chemisches Spielzeug ein Spielzeug, das für den direkten Umgang mit chemischen Stoffen und Gemischen bei altersgemäßer Verwendung unter der Aufsicht von Erwachsenen bestimmt ist; 8. ist Einführer jede in der Europäischen Union an sässige natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug aus einem Staat, der nicht dem Euro päischen Wirtschaftsraum angehört, in den Ver kehr bringt; 9. ist funktionelles Produkt ein Produkt, das auf die gleiche Art und Weise wie ein Produkt, ein Gerät oder eine Anlage funktioniert und benutzt wird, das oder die zum Gebrauch durch Erwachsene bestimmt ist; dabei kann es sich um ein maß stabsgetreues Kleinmodell eines derartigen Pro dukts oder Gerätes oder einer derartigen Anlage handeln; 10. ist funktionelles Spielzeug ein Spielzeug, das die selben Funktionen erfüllt und so benutzt wird wie ein Produkt, ein Gerät oder eine Einrichtung, das oder die zum Gebrauch für Erwachsene bestimmt ist. Dabei kann es sich um ein maßstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen Produkts oder Gerä tes oder einer derartigen Einrichtung handeln; 11. ist Gefahr die mögliche Ursache eines Schadens; 12. ist Händler jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers; 13. ist harmonisierte Norm eine Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Ge biet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informations gesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), zu letzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81), aner kannten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission nach Artikel 6 jener Richtlinie erstellt wurde; 14. sind Harmonisierungsrechtsvorschriften der Ge meinschaft Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Harmonisierung der Bedingungen für die Ver marktung von Produkten; 15. ist Hersteller jede natürliche oder juristische Per son, die ein Spielzeug herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Spielzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke auf dem Markt bereitstellt; 16. ist Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Spielzeugs auf dem Markt; 17. ist Konformitätsbewertung das Verfahren zur Be wertung, ob spezifische Anforderungen an ein Spielzeug erfüllt worden sind; 18. ist Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt; 19. ist Kosmetikkoffer ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, Kindern dabei zu helfen, Produkte wie Parfüme, Seifen, Cremes, Shampoos, Bade schaum, Lippenglanzstifte, Lippenstifte, Make up, Zahnpasta und Haarfestiger herzustellen; 20. ist Marktüberwachung jede von den zuständigen Behörden durchgeführte Tätigkeit und von ihnen getroffene Maßnahme, durch die sichergestellt werden soll, dass die Spielzeuge mit den Anforde rungen dieser Verordnung übereinstimmen und die Sicherheit und Gesundheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse schützens werte Bereiche nicht gefährden; 21. ist Risiko die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Ge fahr, die einen Schaden verursacht, und die Schwere des Schadens; 22. ist Rücknahme jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Spielzeug, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird; 23. ist Rückruf jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endverbraucher auf dem Markt bereitgestellten Spielzeugs zu erwirken; 23a. ist Schaden eine körperliche Verletzung oder jede sonstige Gesundheitsbeeinträchtigung, auch lang fristiger Natur; 24. ist Spiel für den Geschmackssinn ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, dass Kinder unter Verwendung von Lebensmittelzutaten wie Süß stoffen, Flüssigkeiten, Pulver und Aromen Süßig keiten oder andere Speisen herstellen können; 24a. Spielzeug sind alle Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder ge staltet sind, von Personen unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden; 25. ist Wasserspielzeug ein Spielzeug, das zur Benut zung im flachen Wasser bestimmt ist und dazu geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu tragen oder über Wasser zu halten; 26. sind Wirtschaftsakteur der Hersteller, Bevollmäch tigte, Einführer und Händler; 27. ist „Zur Verwendung durch Kinder der angegebe nen Altersgruppe bestimmt“ eine Formulierung, die darauf hinweist, dass Eltern oder Aufsichtsper sonen aufgrund der Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften eines Spielzeugs vernünftiger weise davon ausgehen können, dass es zur Ver wendung durch Kinder der angegebenen Alters gruppe bestimmt ist. § 3 Allgemeine Pflichten der Hersteller (1) Die Hersteller dürfen nur solches Spielzeug in den Verkehr bringen, das gemäß den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richt linie 2009/48/EG entworfen und hergestellt wurde. 1351Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (2) Die Hersteller müssen die gemäß § 17 erforder lichen technischen Unterlagen erstellen und das gemäß § 15 anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen oder durchführen lassen. Wurde anhand dieses Verfahrens nachgewiesen, dass das Spielzeug den in Absatz 1 genannten geltenden Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller die in § 12 genannte EG-Konformitätserklärung aus und bringen die CE Kennzeichnung gemäß § 13 Absatz 2 und 3 an. (3) Die Hersteller müssen die technischen Unterla gen und die EG-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks der Spiel zeugserie aufbewahren. (4) Die Hersteller haben durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass bei Serienfertigung stets die An forderungen der Richtlinie 2009/48/EG eingehalten wer den. Änderungen am Entwurf des Spielzeugs oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisier ten Normen, auf die verwiesen wird, wenn die Konfor mität eines Spielzeugs erklärt wird, werden angemes sen berücksichtigt. Zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Menschen führen die Hersteller, falls von einem Spielzeug Risiken ausgehen, Stichproben von dem in Verkehr befindlichen Spielzeug durch, nehmen Prüfungen vor, führen ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe und unterrichten die Händler in regel mäßigen Abständen über Verlauf und Ergebnisse ihrer Überwachung. (5) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen in den Verkehr gebrachtes Spielzeug nicht den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, ergreifen die Hersteller unver züglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Spielzeugs mit den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften herzustellen, das Spielzeug erforderlichenfalls vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen. Wenn mit dem Spielzeug Risi ken verbunden sind, haben die Hersteller außerdem unverzüglich die zuständigen Marktüberwachungsbe hörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber zu unter richten und dabei die erforderlichen Angaben, insbe sondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen. § 4 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten der Hersteller (1) Die Hersteller sind dafür verantwortlich, dass ihre Spielzeuge zur Identifikation lesbar und dauerhaft eine Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen tragen. Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, sind die Hersteller dafür verantwortlich, dass die erforder lichen Informationen auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, angege ben werden. (2) Die Hersteller haben beim Inverkehrbringen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. (3) Die Hersteller sind dafür verantwortlich, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und die Sicher heitsinformationen beigefügt sind. Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen sind in deutscher Spra che zur Verfügung zu stellen. (4) Die Hersteller sind verpflichtet, der zuständigen Marktüberwachungsbehörde die von diesen angefor derten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Spiel zeugs erforderlich sind. Die Informationen und Unter lagen sind in Deutsch oder einer Sprache zu verfassen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Die Hersteller haben dieser Behörde auf deren Verlan gen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für Maßnahmen zur Abwendung von Risiken erforderlich sind, die mit Spielzeugen verbunden sind, die sie in den Verkehr gebracht haben. § 5 Pflichten des Bevollmächtigten (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmäch tigten benennen. (2) Ein Bevollmächtigter nimmt die ihm vom Herstel ler übertragenen Aufgaben für diesen wahr. Ein Herstel ler, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen: 1. Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungs behörden über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks der Spiel zeugserie, 2. auf begründetes Verlangen einer zuständigen Markt überwachungsbehörde Aushändigung aller erforder lichen Informationen und Unterlagen an diese zum Nachweis der Konformität eines Spielzeugs und 3. auf begründetes Verlangen einer zuständigen Markt überwachungsbehörde Zusammenarbeit mit dieser bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken, die mit Spielzeugen verbunden sind. (3) Die Verpflichtungen gemäß § 3 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 17 können vom Hersteller nicht auf einen Bevollmächtig ten übertragen werden. § 6 Pflichten der Einführer (1) Einführer dürfen nur konformes Spielzeug in den Verkehr bringen. (2) Bevor ein Einführer ein Spielzeug in den Verkehr bringt, muss er sicherstellen, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durch geführt wurde. Der Einführer darf ein Spielzeug erst in den Verkehr bringen, wenn 1. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, 2. das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitäts kennzeichnung versehen ist, 1352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3. dem Spielzeug die erforderlichen Unterlagen beige fügt sind und 4. der Hersteller die Anforderungen gemäß § 4 Absatz 1 und 2 erfüllt hat. Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verord nung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG überein stimmt, darf ein Einführer dieses Spielzeug nicht in den Verkehr bringen, bevor die Konformität des Spielzeugs mit diesen Anforderungen hergestellt ist. Wenn mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Ein führer den Hersteller und die zuständigen Marktüber wachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, hie rüber. (3) Solange sich ein Spielzeug in seinem Verant wortungsbereich befindet, ist jeder Einführer dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- oder Transportbe dingungen nicht die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG beeinträch tigen. (4) Die Einführer haben über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Spiel zeugs eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit zu halten und dafür zu sorgen, dass sie den Marktüberwachungs behörden die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können. (5) § 3 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 gelten für den Einführer entspre chend. § 7 Pflichten der Händler (1) Händler müssen die geltenden Anforderungen an die Vermarktung von Spielzeug mit der erforderlichen Sorgfalt berücksichtigen, wenn sie Spielzeug auf dem Markt bereitstellen. (2) Bevor sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstel len, haben die Händler zu überprüfen, ob 1. das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitäts kennzeichnung versehen ist, 2. dem Spielzeug die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformatio nen in deutscher Sprache beigefügt sind und 3. der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von § 4 Absatz 1 und 2 sowie von § 6 Absatz 5 Satz 2 erfüllt haben. Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verord nung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG überein stimmt, darf der Händler dieses Spielzeug erst auf dem Markt bereit stellen, nachdem es mit diesen Anforde rungen in Übereinstimmung gebracht wurde. Wenn mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, hat der Händ ler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die für den Händler zuständige Marktüberwachungsbe hörde darüber zu unterrichten. (3) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug nicht den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Kor rekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Überein stimmung dieses Spielzeugs mit diesen Anforderungen herzustellen, das Spielzeug erforderlichenfalls zurück zunehmen oder es zurückzurufen. § 3 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die Händler haben der zuständigen Marktüber wachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erfor derlich sind. § 4 Absatz 4 Satz 3 und § 6 Absatz 3 gel ten für den Händler entsprechend. § 8 Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten Ein Einführer oder Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und unterliegt den Verpflich tungen für Hersteller gemäß den §§ 3 und 4, wenn er ein Spielzeug unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in den Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Spielzeug so verändert, dass die Übereinstimmung mit den geltenden Anforde rungen beeinträchtigt werden kann. § 9 Identifizierung der Wirtschaftsakteure Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüber wachungsbehörden auf deren Verlangen diejenigen Wirtschaftsakteure, 1. von denen sie ein Spielzeug bezogen haben und 2. an die sie ein Spielzeug abgegeben haben. Der Hersteller muss die in Satz 1 genannten Informa tionen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen bereithalten. Die übrigen Wirtschafts akteure müssen die in Satz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug des Spielzeugs bereithalten. § 10 Wesentliche Sicherheitsanforderungen (1) Spielzeug darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es die allgemeinen Sicherheitsanfor derungen nach Absatz 2 und die besonderen Sicher heitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG erfüllt. Absatz 3 bleibt unberührt. (2) Spielzeug, einschließlich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, darf bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung und unter Berücksich tigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden. Die Fähigkeiten der Benutzer sowie gegebenenfalls der sie Beaufsichtigenden sind insbesondere bei solchem Spielzeug zu berücksichtigen, das zum Gebrauch durch Kinder im Alter von weniger als 36 Monaten oder durch Kinder anderer genau bestimmter Altersgruppen bestimmt ist. Die auf dem Spielzeug gemäß § 11 Ab satz 2 angebrachten Etiketten sowie die beiliegende Gebrauchsanleitung müssen die Benutzer oder die sie Beaufsichtigenden auf die Gefahren und Risiken, die mit der Verwendung des Spielzeugs verbundenen sind, 1353Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de sowie auf die Möglichkeiten, sie zu vermeiden, auf merksam machen. (3) Spielzeug, das unter Verwendung der Stoffe Blei, Antimon, Arsen, Barium und Quecksilber hergestellt wurde, darf nur auf dem Markt bereit gestellt werden, wenn infolge des Umgangs mit Spielzeug täglich höchstens folgende Mengen dieser Stoffe biologisch verfügbar sind: 1. 0,7 µg Blei, 2. 0,2 µg Antimon, 3. 0,1 µg Arsen, 4. 25,0 µg Barium, 5. 0,5 µg Quecksilber. Unter Bio-Verfügbarkeit der in Satz 1 aufgeführten Stoffe ist das lösliche Extrakt zu verstehen, das von toxikologischer Bedeutung ist. Für N-Nitrosamine und in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe in Spielzeug aus Natur- und Synthesekautschuk für Kinder bis zu 36 Mo naten, das bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in den Mund genommen wird, gilt § 5 in Verbindung mit Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe b der Bedarfsgegen ständeverordnung in der Fassung der Bekanntma chung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Feb ruar 2011 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist. Spiel zeug, das entgegen diesem Verbot hergestellt wurde, darf nicht auf dem Markt bereitgestellt werden. (4) Auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug muss die wesentlichen Sicherheitsanforderungen während seiner vorhersehbaren und normalen Gebrauchsdauer erfüllen. § 11 Warnhinweise (1) Wenn es für den sicheren Gebrauch des Spiel zeugs angemessen ist, sind in Warnhinweisen für die Zwecke von § 10 Absatz 2 geeignete Benutzerein schränkungen gemäß Anhang V Teil A der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Ra tes vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spiel zeug anzugeben. Für die in Anhang V Teil B der ge nannten Richtlinie aufgeführten Spielzeugkategorien sind die dort angegebenen Warnhinweise zu verwen den. Die in Anhang V Teil B Nummer 2 bis 10 angege benen Warnhinweise sind mit dem dortigen Wortlaut zu verwenden. Das Spielzeug darf nicht mit einem oder mehreren der in Anhang V Teil B genannten spezi fischen Warnhinweise versehen werden, wenn diese dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigen schaften widersprechen. (2) Der Hersteller hat die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen und, falls erforderlich, in der beigefügten Gebrauchsanleitung. Bei kleinen Spielzeugen, die ohne Verpackung verkauft werden, ist der geeignete Warnhinweis direkt am Spiel zeug anzubringen. (3) Warnhinweise müssen mit dem Wort „Achtung“ beginnen. (4) Warnhinweise, die für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgeblich sind, wie etwa die Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise ge mäß Anhang V der Richtlinie 2009/48/EG sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein. Dies gilt auch, wenn der Kauf auf elektronischem Weg abgeschlossen wird. (5) Warn- und Sicherheitshinweise sind in deutscher Sprache abzufassen. § 12 EG-Konformitätserklärung (1) Die EG-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der Anforderungen, die in § 10 dieser Verord nung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG genannt sind, nachgewiesen wurde. (2) Die EG-Konformitätserklärung enthält mindes tens die Elemente, die angegeben sind in 1. Anhang III der Richtlinie 2009/48/EG und 2. den einschlägigen Modulen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 (ABI. L 218 vom 13.8.2008, S. 82). Sie ist auf dem neuesten Stand zu halten. Die EG-Kon formitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III der Richtlinie 2009/48/EG. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen. Sie wird in die Spra che oder die Sprachen übersetzt, die von dem Mitglied staat der Europäischen Union vorgeschrieben sind, in dem das Spielzeug in den Verkehr gebracht oder auf dessen Markt es bereitgestellt wird. (3) Mit der Ausstellung der EG-Konformitätserklä rung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Spielzeugs. § 13 CE-Kennzeichnung (1) Auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug muss die CE-Kennzeichnung tragen. (2) Die CE-Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem Spielzeug, einem daran befestigten Etikett oder der Verpackung anzubringen. Bei kleinen Spielzeugen und Spielzeugen, die aus kleinen Teilen bestehen, kann die CE-Kennzeichnung wahlweise auf einem Etikett oder einem Beipackzettel angebracht werden. Ist dies beim Verkauf von Spiel zeug mit warentragenden Theken-Präsentationsver packungen technisch nicht möglich und wurde die Theken-Präsentationsverpackung ursprünglich als Ver packung des Spielzeugs verwendet, so ist die Infor mation an der Präsentationsverpackung anzubringen. Ist die CE-Kennzeichnung eines verpackten Spielzeugs von außen nicht erkennbar, so ist sie wenigstens auf der Verpackung anzubringen. (3) Die CE-Kennzeichnung muss angebracht wer den, bevor das Spielzeug in den Verkehr gebracht wird. Nach der CE-Kennzeichnung kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das auf ein besonde res Risiko oder eine besondere Verwendung hinweist. 1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 14 Sicherheitsbewertung Die Hersteller führen vor dem Inverkehrbringen eines Spielzeugs eine Analyse der chemischen, physika lischen, mechanischen und elektrischen Gefahren sowie der Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitäts gefahren durch, die von dem Spielzeug ausgehen kön nen, sowie eine Bewertung, in welchem Umfang die Benutzer diesen Gefahren ausgesetzt sein würden. § 15 Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren (1) Bevor der Hersteller ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, muss er die in den Absätzen 2 und 3 ange gebenen Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, um nachzuweisen, dass das Spielzeug die Anforderun gen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG erfüllt. (2) Hat der Hersteller die harmonisierten Normen an gewendet, deren Fundstellen im Amtsblatt der Euro päischen Union veröffentlicht worden sind und die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen an das Spiel zeug abdecken, so wendet der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang II Mo dul A des Beschlusses Nr. 768/2008/EG an. (3) Das Spielzeug wird der EG-Baumusterprüfung gemäß § 16 in Verbindung mit dem Verfahren der Kon formität mit der Bauart nach Anhang II Modul C des Beschlusses Nr. 768/2008/EG unterzogen, wenn 1. keine harmonisierten Normen existieren, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind und die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abde cken, 2. die in Nummer 1 genannten harmonisierten Normen existieren, der Hersteller sie aber nicht oder nur teil weise angewendet hat, 3. die in Nummer 1 genannten harmonisierten Normen nur mit einem Vorbehalt veröffentlicht worden sind oder eine sonstige harmonisierte Norm nur mit ei nem Vorbehalt veröffentlicht worden ist oder 4. der Hersteller der Ansicht ist, dass Art, Gestaltung, Konstruktion oder Zweckbestimmung des Spiel zeugs eine Überprüfung durch Dritte erfordern. § 16 EG-Baumusterprüfung (1) Bei der Beantragung der EG-Baumusterprüfung, der Durchführung dieser Prüfung und der Ausstellung der EG-Baumusterprüfbescheinigung ist nach den Verfahren des Anhangs II Modul B des Beschlusses Nr. 768/2008/EG vorzugehen. Die EG-Baumuster prüfung ist gemäß den Vorgaben von Modul B, Num mer 2, zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 768/2008/EG durchzuführen. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen sind die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 anzuwenden. (2) Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung muss eine Beschreibung des Spielzeugs und die Angabe des Her stellungsortes einschließlich der Anschrift enthalten. (3) Führt eine notifizierte Konformitätsbewertungs stelle die EG-Baumusterprüfung durch, so bewertet sie erforderlichenfalls gemeinsam mit dem Hersteller die von diesem gemäß § 14 durchgeführte Analyse der Gefahren, die von dem Spielzeug ausgehen. (4) Die EG-Baumusterprüfbescheinigung enthält ei nen Verweis auf die Richtlinie 2009/48/EG, ein farbiges Bild und eine klare Beschreibung des Spielzeugs, ein schließlich seiner Abmessungen, sowie eine Liste der durchgeführten Prüfungen mit einem Verweis auf den jeweiligen Prüfbericht. Die EG-Baumusterprüfbeschei nigung ist mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen. Sie ist bei Bedarf jederzeit zu überprüfen, insbesondere bei Änderungen des Fertigungsverfahrens, der Roh stoffe oder der Bestandteile des Spielzeugs. Die EG Baumusterprüfbescheinigung ist zurückzuziehen, falls das Spielzeug die Anforderungen nach § 10 dieser Ver ordnung oder Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG nicht erfüllt. Notifizierte Konformitätsbewertungsstellen dür fen keine EG-Baumusterprüfbescheinigung für Spiel zeuge ausstellen, für die eine Bescheinigung versagt oder zurückgezogen worden ist. (5) Die technischen Unterlagen und der Schriftver kehr zum EG-Baumusterprüfverfahren werden in deut scher Sprache oder einer anderen von der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle akzeptierten Sprache abgefasst. § 17 Technische Unterlagen (1) Die in § 3 Absatz 2 erwähnten technischen Un terlagen müssen insbesondere die in Anhang IV der Richtlinie 2009/48/EG aufgeführten Unterlagen enthal ten sowie alle sachdienlichen Angaben über die Mittel, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass die Spiel zeuge die Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der genannten Richtlinie erfüllen. (2) Auf begründetes Verlangen der zuständigen Marktüberwachungsbehörde hat der Hersteller der zu ständigen Marktüberwachungsbehörde innerhalb einer Frist von 30 Tagen die technischen Unterlagen oder eine Übersetzung der maßgeblichen Teile der techni schen Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn ein ernstes und unmittelbares Risiko vorliegt, kann die zuständige Marktüberwachungsbehörde eine kürzere Frist zur Vor lage der in Satz 1 genannten Unterlagen setzen. (3) Kommt der Hersteller seinen Verpflichtungen ge mäß Absatz 1 und 2 nicht nach, so kann die zuständige Marktüberwachungsbehörde von ihm verlangen, dass er auf eigene Kosten und innerhalb einer bestimmten Frist von einer notifizierten Konformitätsbewertungs stelle eine Prüfung durchführen lässt, um die Einhaltung der harmonisierten Normen und die Erfüllung der we sentlichen Sicherheitsanforderungen zu überprüfen. § 18 Vorsorgeprinzip Ergreifen die zuständigen Behörden in dieser Verord nung geregelten Maßnahmen oder allgemeine Markt überwachungsmaßnahmen so haben sie dem Vorsor geprinzip in gebührender Weise Rechnung zu tragen. 1355Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 19 Anweisungen an notifizierte Konformitätsbewertungsstellen (1) Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden können von einer notifizierten Konformitätsbewer tungsstelle verlangen, dass sie Informationen zu jeder von ihr ausgestellten, zurückgezogenen oder versagten EG-Baumusterprüfbescheinigung, einschließlich der Prüfberichte und der technischen Unterlagen, vorlegt. (2) Stellt die zuständige Marktüberwachungsbe hörde fest, dass bei einem Spielzeug keine Konformität mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG besteht, so weist sie die notifizierte Konformitätsbewertungsstelle erforderlichenfalls an, die EG-Baumusterprüfbescheini gung für dieses Spielzeug zurückzunehmen. (3) Die Marktüberwachungsbehörde weist die notifi zierte Konformitätsbewertungsstelle erforderlichenfalls, insbesondere in den in § 16 Absatz 4 Satz 2 und 3 genannten Fällen an, die EG-Baumusterprüfbescheini gung zu überprüfen. § 20 Behandlung von Spielzeug, mit dem ein Risiko verbunden ist (1) Sind die zuständigen Marktüberwachungsbehör den gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Ver marktung von Produkten zur Aufhebung der Verord nung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) tätig geworden oder haben sie hinrei chenden Grund zu der Annahme, dass ein von dieser Verordnung erfasstes Spielzeug die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen gefährdet, beurteilen sie, ob das betreffende Spielzeug alle in der vorliegenden Ver ordnung festgelegten Anforderungen erfüllt. Die betrof fenen Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, den Markt überwachungsbehören die von diesen angeforderten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Risikobewertung des Spielzeugs erforderlich sind. Gelangen die zuständige Marktüberwachungs behörden zu dem Ergebnis, dass das Spielzeug nicht die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllt, fordern sie unverzüglich den betroffenen Wirtschafts akteur dazu auf, innerhalb einer Frist, die dem Ausmaß des Risikos angemessen ist, geeignete Korrekturmaß nahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Spielzeugs mit diesen Anforderungen herzustellen, das Spielzeug vom Markt zu nehmen oder es zurück zurufen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende notifizierte Konformitätsbewertungs stelle. Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ist auf die in Satz 3 genannten Maßnahmen anzuwenden. (2) Der betreffende Wirtschaftsakteur hat sicher zu stellen, dass sich die Korrekturmaßnahmen, die er er greift, auf sämtliche Spielzeuge erstrecken, die er auf dem Markt bereitgestellt hat. (3) Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur inner halb der ihm in Absatz 1 Satz 3 gesetzten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, treffen die Markt überwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 8 Absatz 4 des Geräte- und Produktsicher heitsgesetzes und unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierüber. (4) Die Meldung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Gerä te- und Produktsicherheitsgesetzes beinhaltet alle ver fügbaren Angaben. Sie beinhaltet insbesondere 1. die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Spielzeugs, 2. die Herkunft des Spielzeugs, 3. die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos, 4. die Art und Dauer der ergriffenen Maßnahmen und 5. die Ursachen der Nichtkonformität, insbesondere ob diese darauf zurückzuführen ist, dass a) das Spielzeug die in dieser Verordnung festgeleg ten Anforderungen hinsichtlich des Schutzes der Gesundheit von Menschen nicht erfüllt oder b) die angewandten harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, mangelhaft sind sowie 6. die Argumente des betroffenen Wirtschaftsakteurs. § 21 Informationsaustausch Handelt es sich bei einer in § 20 Absatz 3 genannten Maßnahme um eine Maßnahme, die gemäß Artikel 22 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammen hang mit der Vermarktung von Produkten zur Aufhe bung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) gemeldet werden muss, so ist eine gesonderte Unterrichtung gemäß § 20 Absatz 3 nicht erforderlich, wenn: 1. in der Meldung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 3 des Ge räte- und Produktsicherheitsgesetzes wird darauf hingewiesen wird, dass auch die vorliegende Verord nung die Notifizierung der Maßnahme vorschreibt, und 2. die in § 20 Absatz 4 genannten Belege der Meldung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 3 des Geräte- und Pro duktsicherheitsgesetzes beiliegen. § 22 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Num mer 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicher heitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5 Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. § 23 Übergangvorschriften (1) Auf Spielzeug, das vor dem 20. Juli 2011 in den Verkehr gebracht wurde, ist diese Verordnung nicht an zuwenden. 1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (2) Auf Spielzeug, das ab dem 20. Juli 2011 und vor dem 20. Juli 2013 in den Verkehr gebracht wird, ist bis zum Ablauf des 19. Juli 2013 abweichend von § 10 Ab satz 1 dieser Verordnung der Anhang II Teil II Nummer 3 der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied staaten über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 1), in ihrer bis 20. Juli 2011 gelten den Fassung anzuwenden. § 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 20. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2541), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 der Ver ordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) geändert worden ist, außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 7. Juli 2011 D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e P h i l i p p R ö s l e r 1357Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de