Ordinance on the restructuring and reorganization of vine yards according to Council Regulation (EC) No. 1493/1999 on the common organization of the market in wine
Made 2000-11-14 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Landesverordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Rheinland-Pfalz
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- food safety and quality, viticulture/oenological practices, processing/handling, internal trade, international trade
- Categories
- *
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7821-7 Landesverordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein Vom 14. November 2000* * GVBl. S. 485 Fundstelle: GVBl 2000, S. 485 Änderungen geändert durch Verordnung vom 25.7.2003, (GVBl. S.218) Aufgrund des § 8 b des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 710), in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Weinverordnung in der Fassung vom 28. August 1998 (BGBl. I S. 2609), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. August 2000 (BAnz. S. 16493), und § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts vom 31. Juli 2000 (GVBl. S. 302, BS 7821 2) sowie des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, und des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (GVBl. S. 470), BS 2020-2, jeweils in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts wird, hinsichtlich des § 8 Abs. 1 mit Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Sport, verordnet: § 1 Zur Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage erhalten Erzeuger, die Rebflächen in rheinland pfälzischen Anbaugebieten bewirtschaften, im Rahmen der von der Europäischen Gemeinschaft zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel Beihilfen für durchgeführte Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials (ABl. EG Nr. L 143 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung. § 2 Erzeuger im Sinne dieser Verordnung ist, wer Rebflächen, die in der gemeinschaftlichen Weinbaukartei nach der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl. EG Nr. L 208 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfasst sind, bewirtschaftet. § 3 (1) Auf der Grundlage der nach § 6 erstellten Pläne sind förderfähig: die Sortenumstellung unter Ausübung von Wiederbepflanzungsrechten durch Erstellung einer Drahtrahmen- Anlage in Flach- und Steillagen, die Änderung der Zeilenbreite in Verbindung mit Rodung unter Beibehaltung der Rebsorte durch Erstellung einer Drahtrahmen-Anlage in Flach- und Steillagen, die Änderung der Erziehungsart in Verbindung mit Rodung durch Erstellung einer Drahtrahmen Anlage in Flach- und Steillagen, die Änderung der Bewirtschaftungstechniken durch Umstellung von Pfahl-Erziehung auf Drahtrahmen- Erziehung bei Rodung jeder zweiten Zeile in Steillagen sowie die Verbesserung der Bewirtschaftung von Wiederbepflanzungsflächen durch Erstellung einer Drahtrahmen- Anlage nach durchgeführter Bodenordnung in Flach- und Steillagen. Abweichend von Satz 1 kann in Flächen mit einer Hangneigung von mindestens 50 v. H. (Steilstlagen) auf Umkehr- Erziehung, Vertiko-Erziehung oder Trierer Rad- Erziehung umgestellt werden. (2) Voraussetzung für die Beihilfegewährung ist, dass die zu fördernden Maßnahmen auf Rebflächen erfolgen, die in der Aufstellung über das Produktionspotential gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 verzeichnet sind oder bei Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten in die Aufstellung aufgenommen werden. (3) Nicht gefördert werden: die Wiederbepflanzung derselben Parzelle mit derselben Sorte nach denselben Anbautechniken, die Rodung und Anpflanzung von Rebflächen, aus deren Erzeugnissen kein Qualitätswein b.A. hergestellt werden darf, Maßnahmen auf Rebflächen, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor der beantragten Maßnahme im Rahmen eines Bodenordnungsverfahrens zugeteilt worden sind, sowie die Anpflanzung von Rebflächen, die außerhalb des geschlossenen Rebgeländes belegen sind. (4) Rebflächen, die nach dieser Verordnung gefördert werden, sind in einem Zeitraum von zehn Jahren nach der abgeschlossenen Durchführung der Fördermaßnahme von der Teilnahme an sonstigen Förderprogrammen, soweit diese den Aufbau oder die Rodung von Rebflächen betreffen, ausgeschlossen. § 4 Rebflächen, die im Rahmen der Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 angepflanzt werden, dürfen zur Vermeidung der Erhöhung des Produktionspotentials in Steilstlagen eine Mindestzeilenbreite von 1,60 m, in Steillagen von 1,80 m und in Flachlagen von 2,00 m nicht unterschreiten. Liegt die Zeilenbreite vor Rodung bereits über der maßgeblichen Mindestzeilenbreite nach Satz 1, kann für diese Rebfläche eine Maßnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht gefördert werden. Bei einer Fördermaßnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 kann die maßgebliche Mindestzeilenbreite nach Satz 1 jeweils um 0,10 m unterschritten werden, wenn eine einzige Rebfläche des Erzeugers in das Bodenordnungsverfahren einbezogen ist. § 5 (1) Die Mindestparzellengröße, für die eine Beihilfe gewährt werden kann, darf ein Ar und die Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 der Weinverordnung zehn Ar nicht unterschreiten. Abweichend von Satz 1 darf die Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, in Steillagen und Steilstlagen fünf Ar betragen. (2) Die Mindestparzellengröße nach Absatz 1 gilt auch dann als erreicht, wenn der Erzeuger mehrere, räumlich aneinander angrenzende Flurstücke bewirtschaftet (Bewirtschaftungseinheit), die insgesamt die Mindestparzellengröße nach Absatz 1 erreichen. (3) Bei einer Fördermaßnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 kann die maßgebliche Mindestparzellengröße nach Absatz 1 unterschritten werden, wenn eine einzige Rebfläche des Erzeugers in das Bodenordnungsverfahren einbezogen ist. § 6 Für jedes bestimmte Anbaugebiet, für das eine Aufstellung über das Produktionspotential gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorliegt, werden auf Vorschlag des jeweiligen Weinwirtschaftsrates Pläne für die Umstrukturierung und Umstellung durch das für das Weinrecht zuständige Ministerium erstellt. § 7 Die zu gewährende Beihilfe wird als Pauschalbetrag je Hektar gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in Höhe von höchstens 50 v. H. der tatsächlich für die Maßnahme entstandenen Sach- und Arbeitskosten einschließlich einer Entschädigung für Einkommenseinbußen in den beiden ersten ertraglosen Jahren nach der Pflanzung festgesetzt. Die Höhe der Beihilfe ergibt sich aus der Anlage. Übersteigt die Summe der nach der Anlage für die beantragten Fördermaßnahmen zu gewährenden Beihilfen die Höhe der von der Europäischen Gemeinschaft zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, werden die in der Anlage festgesetzten Beihilfesätze im gleichen Verhältnis gekürzt. § 8 (1) Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anträge und die Bewilligung der Beihilfe ist, für Erzeuger mit Betriebssitz im Gebiet eines Landkreises die Kreisverwaltung, der kreisfreien Stadt Frankenthal (Pfalz) die Kreisverwaltung Ludwigshafen, der kreisfreien Stadt Kaiserslautern die Kreisverwaltung Kaiserslautern, der kreisfreien Stadt Koblenz die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, der kreisfreien Stadt Landau in der Pfalz die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, der kreisfreien Stadt Ludwigshafen am Rhein die Kreisverwaltung Ludwigshafen, der kreisfreien Stadt Mainz die Kreisverwaltung Mainz-Bingen, der kreisfreien Stadt Neustadt an der Weinstraße die Kreisverwaltung Bad Dürkheim, der kreisfreien Stadt Pirmasens die Kreisverwaltung Südwestpfalz, der kreisfreien Stadt Speyer die Kreisverwaltung Ludwigshafen, der kreisfreien Stadt Trier die Kreisverwaltung Trier-Saarburg, der kreisfreien Stadt Worms die Kreisverwaltung Alzey-Worms und der kreisfreien Stadt Zweibrücken die Kreisverwaltung Südwestpfalz. Die Landkreise nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. (2) Die Anträge sind auf den von der Kreisverwaltung vorrätig gehaltenen Formblättern bis zu dem vom für das Weinrecht zuständigen Ministerium jährlich festgesetzten Zeitpunkt zu stellen. § 9 (1) Die Beihilfe wird ausgezahlt, nachdem die Durchführung der Maßnahme vor Ort überprüft worden ist. Die Durchführung der Maßnahme gilt dann als abgeschlossen, wenn die Pflanzung erfolgt und eine ausreichende Unterstützungsvorrichtung erstellt ist. Bei Drahtrahmen-Anlagen ist eine ausreichende Unterstützungsvorrichtung erstellt, wenn die Endpfähle eingeschlagen und verankert sind sowie ein Draht je Zeile gespannt worden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Vorschuss auf die endgültige Beihilfe ausgezahlt werden, wenn der Erzeuger eine Sicherheit in Höhe von 120 v.H. der Beihilfe geleistet hat. Die Sicherheit wird durch eine Bankbürgschaft gegenüber der nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EG Nr. L 160 S. 103, L 171 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung bei dem für die Angelegenheiten der Landwirtschaft und des Weinbaus zuständigen Ministerium eingerichteten Zahlstelle erbracht. (3) Die beantragten Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 müssen bis zum 30. April, im Falle des Absatzes 2 spätestens bis zum 31. Dezember des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres durchgeführt und abgeschlossen werden. Die zuständige Behörde kann im begründeten Einzelfall zulassen, dass eine Maßnahme zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt wird. § 10 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 in Kraft. Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Anlage (zu § 7) Für die Fördermaßnahmen nach § 3 Abs. 1 werden folgende Beihilfesätze festgesetzt: Fördermaßnahme Flachlage EUR/ha Steillage EUR/ha 1. Sortenumstellung unter Ausübung von Wiederbepflanzungsrechten durch Erstellung einer Drahtrahmen-Anlage 6 000,00 11 000,00 2. Änderung der Zeilenbreite in Verbindung mit Rodung unter Beibehaltung der Rebsorte durch Erstellung einer Drahtrahmen-Anlage 6 300,00 12 500,00 3. Änderung der Erziehungsart in Verbindung mit Rodung durch Erstellung einer Drahtrahmen Anlage 6 300,00 12 500,00 4. Änderung der Bewirtschaftungstechniken durch Umstellung von Pfahl-Erziehung auf Drahtrahmen-Erziehung bei Rodung jeder zweiten Zeile 5 000,00 5. Verbesserung der Bewirtschaftung von Wiederbepflanzungsflächen durch Erstellung einer Drahtrahmen-Anlage nach durchgeführter Bodenordnung 6 000,00 11 000,00