Ordinance on the quality of bananas
Made 1996-06-17 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- vegetables/legumes, food safety and quality, fruits/edible nuts, institution, data collection/reporting, offences/penalties, governance
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Text
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 Verordnung uber Qualitatsnormen fur Bananen Yom 17. Juni 1996 857 Auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 1 und des § 2 Abs. 2 und 3 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 23. November 1972 (BGBI. I S. 2201), von denen § 1 Abs. 3 Satz 1 durch Artikel 20 Nr. 3 des Geset zes vom 2. August 1994 (BGBI. I S. 2018) geandert worden ist, wird vom Bundesministerium fOrErnahrung, Landwirt schaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes ministerien fOr Gesundheit sowie fOr Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates sowie auf Grund des § 5 Abs. 1 des Handelsklassengesetzes, der durch Artikel 20 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. I S. 2018) geandert worden ist, und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes Ober Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt machung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602) vom Bundesministerium fOr Ernahrung, Landwirtschaft und Forsten verordnet: §1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten fOrdie Durch fOhrung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europaischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation fOr Bananen hinsichtlich der Oberwachung der Einhaltung von Oualltatsnormen fOr Bananen (Konformitatskontrollen). §2 Zustandigkeit Zustandig fur die Oberwachung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung hinsichtlich der Einhal tung der Ouaiitatsnormen fOrBananen bei Verbringen von Bananen in den Geltungsbereich dieser Verordnung ist die Bundesanstalt fOr Landwirtschaft und Ernahrung (Bun desanstalt) mit Ausnahme der Kontrollen nach Artikel 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kommission vom 15. Dezember 1995 mit DurchfOhrungsbestimmun gen zu den Qualitatsnormen fOr Bananen (ABI. EG Nr. L 304 S. 17). Die Bundesanstalt ist auch zustandlq fOrdie Freistellung von der Konformttatskontrolle nach § 5. §3 Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere Der Marktbeteiligte hat in Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Transportbegleitpapieren Ober ein Erzeug nls, fOrdas Oualltatsnormen bestehen, bis zum Eingang in die Reifestation das Ursprungsland sowie die GOteklasse anzugeben, unter dar das Erzeugnis geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden ist. §4 Meldungen und Antrige der Marktbeteiligten (1) Der Marktbeteiligte hat der Bundesanstalt entspre chend Artikel5 der Verordnung (EG)Nr. 2898/95 der Kom mission vom 15. Dezember 1995 vor der ersten Entladung im Inland fOr jade einzelne Sendung mit Bananen die fol genden zur DurchfOhrung der Kontrolle erforderlichen Angaben zu Obermitteln: 1. Art des Erzeugnisses, spezifiziert nach Marke, Sorte, GOteklasse und GroBe, 2. Ursprung des Erzeugnisses, 3. Menge, 4. Ort und Datum des Versandes, 5. Art und Identifikationsnummer des Transportmittels, 6. voraussichtlicher Ort der Entladung und voraussicht Iicher Zeitpunkt des Entladebeginns, 7. vorgesehene Bestimmung und 8. Bestimmungszollstelle. (2) Von der Meldepflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind Marktbeteiligte, die nach § 5 dieser Verordnung von den Konformitatskontrollen freigestellt sind. Ferner gilt diese Verpflichtung nicht fOr Waren, die nicht zur Abferti gung zum freien Verkehr in der Europaischen Gemein schaft bestimmt sind. §5 Freistellung von den Konformitatskontrollen (1) Die Befreiung von der Konformitatskontrolle nach Artikel7 der Verordnung (EG)Nr. 2898/95 der Kommission vom 15. Dezember 1995 wird auf Antrag gewahrt. Die von den Kontrollen freigestellten Marktbeteiligten erhalten auf Antrag eine Freistellungsbescheinigung. Die Freistellung wird fOr jeweils hochstens drei Jahre erteilt und ist er neuerbar. (2) Die Bundesanstalt OberprOftregelmaBig die Ouatitat der Bananen, die von den nach Absatz 1 von der Konfor mltatskontrolle freigestellten Marktbeteiligten vermarktet werden, und Oberzeugt sich von der Einhaltung der dort aufgefOhrten Voraussetzungen. Die freigestellten Markt beteiligten sind verpflichtet, der Bundeanstalt samtiiche fOr die Feststellung des Fortbestehens der Freistellungs fahigkeit erforderlichen Angaben zu machen sowie die fOr die DurchfOhrung der OberprOfungen erforderliche Unter stOtzung zu gewahren. (3) Die Freistellung kann entzogen werden, wenn Abweichungen oder UnregelmaBigkeiten festgestellt wer den, die die Einhaltung der Qualitatsnormen beeintrach tigen oder wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr erlOllt sind. Die Freistellung wird je nach Schwere der festgestellten VerstoBe zeitweilig oder end gOltig entzogen. §6 Ordnungswldrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 Oberdie gemeinsame Marktorganisation fOr Bananen (ASI. EG Nr. L 47 S. 1) Erzeugnisse in der Gemeinschaft vermarktet, die nicht den Normen nach Arti kel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2257/94 der Kommission 858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 vom 14. September 1994 zur Festsetzung von Oualltats normen fOrBananen (AB!. EG Nr. L 245 S. 6) entsprechen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassenqesetzee mit einer GeldbuBe bis zu 20 000 OMgeahndet werden. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer 1. entgegen § 3 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollstandlq macht oder 2. entgegen § 4 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollstandiq ubermittelt, §7 Zustandige Verwaltungsbehorde Die Zustandigkeit fur die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 wird auf die Bundesan stalt ubertraqen, soweit sie nach § 5 des Handelsklassen gesetzes fOr die Oberwachung der Einhaltung der Qua utatsnormen fOrBananen zustandlq ist. §8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 17. Juni 1996 Der Bundesminister fOr Ernahrung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert