Ordinance on the Nature Park „Harz/Sachsen-Anhalt“
Made 2003-10-28 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über den Naturpark Harz/Sachsen-Anhalt.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Sachsen-Anhalt
- Subjects
- Wild species and ecosystems
- Keywords
- protected area, institution, zoning, policy/planning, education, tourism, biosphere reserves, ecosystem conservation, legal proceedings/administrative proceedings, offences/penalties, governance
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Seite 1 von 5 Landesrecht Sachsen-Anhalt Gesamtes Gesetz juris-Abkürzung: HarzNatPV ST Ausfertigungs datum: 28.10.2003 Gültig ab: 04.11.2003 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstel le: GVBl. LSA 2003, 280 Gliede rungs-Nr: 791.11 Verordnung über den Naturpark "Harz/Sachsen-Anhalt" Vom 28. Oktober 2003 Zum 27.07.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Aufgrund von § 21 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 4, § 27 Abs. 1 Satz 1, 3 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Nr. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Februar 1992 (GVBl. LSA S. 108), zuletzt ge ändert durch Nummer 494 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 und Artikel 6 des Gesetzes vom 27. August 2002 (GVBl. LSA S. 372, 377), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Ge schäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSA S. 779), wird nach Einhaltung des Verfahrens nach § 26 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt verordnet: § 1 Erklärung (1) Die im § 2 näher bezeichneten Teile des Harzes und seiner Vorländer werden zu einem Naturpark erklärt und gemäß § 5 in Zonen gegliedert. (2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung "Harz/Sachsen-Anhalt". § 2 Flächenbeschreibung und Abgrenzung (1) Der Naturpark erstreckt sich in einer Größe von etwa 166000 ha über Gebiete der Landkreise Aschersleben-Staßfurt, Halberstadt, Quedlinburg, Sangerhausen und Wernigerode. Die äußere Grenze des Naturparkes wird in der als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:200000 dargestellt. Der Naturpark umfasst ganz oder teilweise: 1. im Landkreis Aschersleben-Staßfurt die Gebiete der Stadt Falkenstein/Harz; 2. im Landkreis Halberstadt die Gebiete der Stadt Halberstadt und der Gemeinden Harsleben, Lan genstein; 3. im Landkreis Quedlinburg die Gebiete der Städte Ballenstedt, Gernrode, Quedlinburg, Thale, Harzgerode und der Gemeinden Radisleben, Friedrichsbrunn, Rieder, Stecklenberg, Bad Sudero de, Westerhausen, Neinstedt, Warnstedt, Weddersleben, Dankerode, Güntersberge, Königerode, Neudorf, Schielo, Siptenfelde, Straßberg (Harz); 4. im Landkreis Sangerhausen die Gebiete der Städte Sangerhausen, Stolberg (Harz) und der Ge meinden Wallhausen, Berga, Bennungen, Breitungen, Dietersdorf, Drebsdorf, Hainrode, Hayn (Harz), Kleinleinungen, Questenberg, Roßla, Wickerode, Breitenstein, Rottleberode, Schwenda, Seite 2 von 5 Uftrungen, Wettelrode, Breitenbach, Gonna, Grillenberg, Großleinungen, Horla, Lengefeld, Mor ungen, Obersdorf, Pölsfeld, Rotha, Wolfsberg, Riestedt; 5. im Landkreis Wernigerode die Gebiete der Städte Wernigerode, Blankenburg (Harz), Hasselfel de, Elbingerode (Harz), Benneckenstein, Derenburg, Ilsenburg und der Gemeinden Veckenstedt, Wasserleben, Abbenrode, Schmatzfeld, Stapelburg, Langeln, Altenbrak, Stiege, Treseburg, Allro de, Heimburg, Hüttenrode, Cattenstedt, Wienrode, Timmenrode, Rübeland, Königshütte (Harz), Tanne, Sorge, Schierke, Elend, Heudeber, Reddeber, Drübeck, Darlingerode. (2) Die Grenzen des Naturparkes sind in einem aus 65 Kartenblättern bestehenden topographischen Schwarz-Weiß-Kartensatz im Maßstab 1:10000 (TK 10) eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf des Naturparkes ist die Außenkante der schwarz dargestellten Punktreihe. Je eine Ausfertigung des Kartensatzes im Maßstab 1:10000 wird bei der obersten und den jeweils zuständigen oberen und unte ren Naturschutzbehörden, im Landesamt für Umweltschutz und beim Naturparkträger aufbewahrt. Au ßerdem bewahren die Verwaltungsgemeinschaften und Verbandsgemeinden Kartenausfertigungen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich gemäß § 26 Abs. 4 des Naturschutzgesetzes des Landes Sach sen-Anhalt auf. Diese Karten sind während der jeweiligen Dienstzeiten kostenlos einsehbar. § 3 Zweck (1) Die Festsetzung des Naturparkes "Harz/ Sachsen-Anhalt" dient unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und der besonderen Berücksichtigung der Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und naturschutzrechtlichen Bestimmungen dem Zweck: 1. der Erhaltung und Wiederherstellung der für den Naturraum typischen Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Teillandschaften und Lebensräume im Harz und seiner Vorländer als Grundlage für die Erholung des Menschen und damit der Sicherung und Verbesserung der ökologischen und wirtschaftlichen Lebensgrundlage der Bevölkerung, 2. der Entwicklung des Gebietes zu einem Naturpark, in dessen Naturraum mit seinen komplexen Lebensraumgefügen a) die nachhaltige, standortgerechte Nutzung der Naturressourcen, die entwicklungsbezoge ne Landschaftspflege und natürliche Entwicklung von Ökosystemen sowie b) die Schaffung und Verbesserung der Grundlagen für eine nachhaltige und ressourcen schonende Regionalentwicklung beispielhaft gewährleistet sind. (2) Die besonderen Schutzzwecke der Teillandschaften und Lebensräume sind in den Schutzgebietsver ordnungen der Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete sowie dem Gesetz über den Nationalpark Hochharz des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 2001 (GVBl. LSA S. 304), geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 552), bestimmt. § 4 Entwicklungsziele Im Naturpark sind im Sinne einer naturraumbezogenen, einheitlichen und großräumigen Entwicklung 1. neben der Eigenart und Schönheit der Harzlandschaft und ihrer Vorländer und deren natürli cher Mannigfaltigkeit auch die kulturhistorischen Werte und Traditionen sowie typische Landnut zungsformen zu bewahren und zu fördern, um der Naturparkregion zu einer besonderen Bedeu tung für Naturschutz und Landschaftspflege, Bildung und Fremdenverkehr zu verhelfen, 2. Bereiche für naturverträgliche Erholung und Fremdenverkehr schutzzonenspezifisch umweltver träglich und wirtschaftlich tragfähig zu erschließen, Seite 3 von 5 3. die nachhaltige Bewirtschaftung in Land- und Forstwirtschaft sowie der Gewässer entsprechend den Schutzzielen der Zonen zu fördern, 4. die gebietstypische Siedlungsstruktur mit ihren historisch gewachsenen Ortsbildern in traditio neller Bauweise mit Fachwerk und Freiflächen zu erhalten und zu entwickeln, 5. ein Netz von abgestimmten Wegen zur Besucherlenkung und damit zum Schutz von Natur und Landschaft auszuweisen und zu entwickeln, 6. Verständnis für Naturschutz und Landschaftspflege sowie für naturschonendes Verhalten zu ver mitteln. § 5 Zonierung (1) Das Gebiet des Naturparkes wird in drei Zonen gegliedert: 1. die Naturschutzzone (Zone I), 2. die Landschaftsschutz- und Erholungszone (Zone II), 3. die Puffer- und Entwicklungszone (Zone III). (2) Die Zone I umfasst alle vorhandenen Naturschutzgebiete im Sinne von §§ 17 und 59 Abs. 1 des Na turschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sowie den "Nationalpark Hochharz". Sie dient den Zielen des Naturschutzes entsprechend den jeweiligen Einrichtungsverordnungen. (3) Die Zone II umfasst alle vorhandenen Landschaftsschutzgebiete im Sinne von §§ 20, 59 Abs. 1, 1 a des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Sie dient den Zielen der landschaftsbezogenen Erholung unter dem Aspekt eines naturverträglichen Tourismus entsprechend den jeweiligen Einrich tungsverordnungen. (4) Die Zone III umfasst die übrigen Bereiche und dient als Puffer- und Entwicklungszone. § 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen (1) Zur einheitlichen Entwicklung und Pflege des Naturparkes ist innerhalb von fünf Jahren durch den Träger des Naturparkes eine Pflege- und Entwicklungskonzeption für den Naturpark vorzulegen. Als Grundlage zur Umsetzung der §§ 3 und 4 hat er 1. die Empfehlungen der Pflege- und Entwicklungspläne zu den Naturschutz- und Landschafts schutzgebieten im Sinne einer einheitlichen naturraumbezogenen Gebietsentwicklung zu be rücksichtigen und Empfehlungen in Bezug auf das Gesamtgebiet zu geben, 2. Möglichkeiten der nachhaltigen Entwicklung sowie der Verbesserung des Erholungswertes des Naturparkes unter Beachtung der Naturschutzbelange aufzuzeigen sowie 3. eine Konzeption für Erholungsinfrastruktur unter Beachtung der Naturschutzbelange zu entwi ckeln. (2) Die Pflege- und Entwicklungskonzeption ist im Bedarfsfall fortzuschreiben. Die obere Naturschutz behörde kann eine Fortschreibung der Pflege- und Entwicklungskonzeption anordnen. Absatz 1 gilt ent sprechend. Seite 4 von 5 (3) Die Pflege- und Entwicklungskonzeption dient als Fachplanung des Naturschutzes gegenüber ande ren Planungsträgern. § 7 Trägerschaft und Aufgaben (1) Träger des Naturparkes "Harz/Sachsen-Anhalt" ist der Regionalverband Harz e. V. in 06484 Quedlin burg. (2) Die Aufgaben zur Entwicklung des Naturparkes werden sowohl durch die zuständigen Behörden im Rahmen der gesetzlich geregelten Zuständigkeiten für die Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzge biete und für den Nationalpark Hochharz als auch durch den Träger im Rahmen der Trägerschaft des Naturparkes wahrgenommen. (3) Für die Erfüllung der naturparkbezogenen Aufgaben tritt der Verein "Regionalverband Harz e. V." als Koordinator auf und richtet ein Koordinierungszentrum im Naturpark ein. Das Koordinierungszentrum arbeitet eng mit den jeweils zuständigen Behörden, Gebietskörperschaften, Betroffenen und Verbän den zusammen. (4) Die Aufgaben im Naturpark "Harz/Sachsen-Anhalt" umfassen insbesondere: 1. die fachliche und dokumentarische Begleitung der Pflege und Entwicklung des Naturparkes, 2. die Koordinierung der Konzeption und Betreuung von landschaftspflegerischen Aufgaben, insbe sondere unter landschaftsästhetischen und kulturhistorischen Gesichtspunkten, 3. die Koordinierung von naturwissenschaftlichen Untersuchungen (naturwissenschaftliche Be standsanalyse), 4. die zielgruppenorientierte Öffentlichkeitsarbeit und Umweltbildung der Bevölkerung und Unter richtung der Besucher des Naturparkes über dessen Anliegen, seine Naturausstattung und die Kulturgeschichte der Landschaft, 5. die Begleitung der Organisation und Lenkung des Besucher- und Erholungsverkehrs, 6. die Entwicklung, Vorbereitung und Begleitung von entwicklungsbezogenen Förderprojekten durch Beratung der Gemeinden, Vereinen und Bürgern zu Fragen der Projektentwicklung und Projektvorbereitung sowie durch Koordinierung von Projektförderungen, 7. die Beratung und Unterstützung der Landnutzer bei der Umsetzung einer nachhaltigen Landnut zung. Die Zuständigkeiten für hoheitliche Aufgaben bleiben unberührt. (5) Die zuständige obere Naturschutzbehörde übt die Fachaufsicht über den Träger des Naturparkes aus. (6) Sollte der Trägerverein seine Verpflichtungen nach dieser Verordnung grob verletzen, entscheidet die oberste Naturschutzbehörde über die Entlassung des Vereins aus der Trägerschaft nach Anhörung des Regionalverbandes. In diesem Falle werden sodann von der oberen Naturschutzbehörde sämtliche Aufgaben wahrgenommen, bis die oberste Naturschutzbehörde eine andere Regelung trifft. § 8 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Magdeburg, den 28. Oktober 2003. Seite 5 von 5 Die Ministerin für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Wernicke © juris GmbH