Ordinance on the incineration of waste of plants production outside waste disposal plants
Made 1974-07-04 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Rheinland-Pfalz
- Subjects
- Cultivated plants, Waste and hazardous substances
- Keywords
- plant production, vegetables/legumes, fruits/edible nuts, offences/penalties, waste disposal, waste management, waste non-domestic sources, organic waste
- Categories
- agriculture
Where to read it
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Text
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Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen Vom 4. Juli 1974* Zum 22.01.2012 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 4. Juli 1974 01.10.2001 Eingangsformel 01.10.2001 § 1 - Allgemeines 01.10.2001 § 2 - Landwirtschaftliche Abfälle und Gartenabfälle 13.10.2005 § 3 - Forstliche Abfälle 01.10.2001 § 4 - Sonstige pflanzliche Abfälle 01.10.2001 § 5 - Ordnungswidrigkeiten 01.10.2001 § 6 - In-Kraft-Treten 01.10.2001 Anlage 01.10.2001 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert durch § 63 des Gesetzes vom 28.09.2005 (GVBl. S. 387) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Aufgrund des § 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG ) vom 7. Juni 1972 (BGBl. I S. 873) verordnet die Landesregierung: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 Allgemeines (1) Die in den §§ 2 bis 4 genannten pflanzlichen Abfälle dürfen nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), beseitigt werden, wenn sie nicht verwertet werden können und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ihre Überlassung nicht verlangt. (2) Die pflanzlichen Abfälle dürfen nur auf die in dieser Verordnung vorgesehene Art und Weise beseitigt werden. Im Einzelfall können die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Behörden Abweichungen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen oder zusätzliche Anforderungen stellen, wenn dies für die gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung erforderlich ist. (3) Sonstige Genehmigungserfordernisse bleiben von den Vorschriften dieser Verordnung unberührt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Landwirtschaftliche Abfälle und Gartenabfälle (1) Pflanzen und Pflanzenteile, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage anfallen, dürfen an Ort und Stelle verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbaulichen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können. (2) Wer mehr als drei Kubikmeter pflanzliche Abfälle verbrennen will, hat dies in einer verbandsfreien Gemeinde der Gemeindeverwaltung, in einer Ortsgemeinde der Verbandsgemeindeverwaltung und in einer kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt der Stadtverwaltung unter Angabe von Art und Menge der Abfälle sowie des Verbrennungsorts schriftlich anzuzeigen; die Abfälle dürfen binnen 20 Tagen vom dritten Tag nach dem Tag des Eingangs der Anzeige an verbrannt werden. Die Anzeige soll unter Verwendung eines dem Muster der Anlage entsprechenden Vordrucks erfolgen. Die nach Satz 1 zuständige Behörde kann die zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht und Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen. Sie kann das Verbrennen untersagen, wenn die Voraussetzungen für das Verbrennen nicht vorliegen. Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgaben nach den Sätzen 1, 3 und 4 sowie nach § 1 Abs. 2 Satz 2 als Auftragsangelegenheit wahr. (3) Unzulässig ist 1.das flächenhafte Verbrennen; § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Landesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt; 2.das Verbrennen innerhalb eines Mindestabstandes von a)100 m zu Wäldern, Mooren und Heiden, b)50 m zu Gebäuden jeder Art und zu öffentlichen Verkehrswegen, c)10 m zu gefährdeten Nachbarkulturen sowie zu angrenzenden Rohr- und Riedbeständen und Feldrainen; 3.das Verbrennen zwischen 18 und 8 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen; 4.das Mitverbrennen von nicht pflanzlichen Abfällen, insbesondere Altreifen. (4) Vor dem Verbrennen sind Pflanzen und Pflanzenteile in Haufen oder Schwaden zusammenzufassen. Dazwischen sowie zur Sicherung der Mindestabstände nach Absatz 3 Nr. 2 sind durch Pflügen oder Fräsen mindestens 3 m breite Bodenbearbeitungsstreifen anzulegen, die von pflanzlichen Abfällen freizumachen sind. (5) Die pflanzlichen Abfälle müssen beim Verbrennen trocken sein. Das Feuer ist an der dem Wind abgekehrten Seite zu zünden. Bei aufkommendem starkem Wind ist das Feuer zu löschen. Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, dass kein Gefahr bringender Funkenflug und keine Verkehrsbehinderung oder sonstige erhebliche Belästigung durch Rauchentwicklung entstehen. Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt. (6) Der Verbrennungsvorgang ist ständig von mindestens einer mit geeignetem Gerät ausgestatteten über 18 Jahre alten Person zu beaufsichtigen. Feuer und Glut müssen vor dem Verlassen der Verbrennungsstelle gelöscht werden oder erloschen sein. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 Forstliche Abfälle Forstliche Abfälle dürfen an geeigneter Stelle, auch im Walde, verbrannt werden, soweit dies aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchst. b und c und Nr. 3 und 4, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 bis 5 und Abs. 6 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. Für das Verbrennen im Privatwald gilt außerdem § 2 Abs. 2. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 Sonstige pflanzliche Abfälle Rebabfälle und pflanzliche Abfälle, die bei der Unterhaltung von Verkehrswegen und Gewässern sowie bei Maßnahmen der Landschaftspflege und der Flurbereinigung anfallen, dürfen in entsprechender Anwendung des § 2 an dafür geeigneten Stellen verbrannt werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 5 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 2 Abs. 2 das Verbrennen pflanzlicher Abfälle nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, 2.entgegen § 2 Abs. 2 den getroffenen Anordnungen nicht entspricht oder trotz Untersagung eine Verbrennung vornimmt, 3.entgegen § 2 Abs. 3 die vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhält, in der Zeit zwischen 18 und 8 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen pflanzliche Abfälle verbrennt oder nicht pflanzliche Abfälle mitverbrennt, 4.entgegen § 2 Abs. 4 Pflanzen und Pflanzenteile nicht in Haufen oder Schwaden zusammenfasst oder zwischen den Haufen oder Schwaden sowie zur Sicherung benachbarter Kulturen keine Bodenbearbeitungsstreifen anlegt, 5.entgegen § 2 Abs. 5 den Verbrennungsvorgang nicht so steuert, dass kein Gefahr bringender Funkenflug und keine Verkehrsbehinderung oder sonstige erhebliche Belästigung durch Rauchentwicklung entstehen, 6.entgegen § 2 Abs. 6 die Verbrennungsstelle verlässt, bevor Feuer und Glut erloschen sind, oder Verbrennungsrückstände nicht unverzüglich in den Boden einarbeitet, 7.entgegen § 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 bis 6 forstliche Abfälle verbrennt, 8.entgegen § 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 bis 6 Rebabfälle oder pflanzliche Abfälle, die bei der Unterhaltung von Verkehrswegen und Gewässern sowie bei Maßnahmen der Landschaftspflege und der Flurbereinigung anfallen, verbrennt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 6* In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Anlage (zu § 2 Abs. 2 Satz 2)