Skip to content
Nelum
Laws of Germany

Ordinance on the control of potato wart disease and potato cyst nematodes

Made 2010-10-06 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Cultivated plants
Keywords
plant protection, vegetables/legumes, pests/diseases, inspection
Categories
agriculture

Where to read it

    No source link is recorded for this law.

Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden*) Vom 6. Oktober 2010 Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 15 und des § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe a und b des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), von denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342) und § 4 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buch stabe a des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284) geändert worden sind, verordnet das Bundesministe rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher schutz: A b s c h n i t t 1 A l l g em e i n e B e s t i mm u n g e n § 1 Züchtungs- und Haltungsverbot Das Züchten und das Halten von sowie das Arbeiten mit folgenden Schadorganismen sind verboten: 1. Kartoffelkrebs [Schadorganismus: Synchytrium endo bioticum (Schilb.) Perc.], 2. Kartoffelzystennematoden [Schadorganismen: Globo dera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und G. pallida (Stone) Behrens]. § 2 Anzeigepflichten (1) Der Verpflichtete nach Absatz 2 hat das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens der in § 1 genannten Schadorganismen unter Angabe des Standortes der betroffenen Kartoffelpflanzen oder des Lagerortes der betroffenen Kartoffeln unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anzuzeigen ist auch das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens von Kartoffelzysten nematoden infolge einer stark verringerten oder verän derten Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte, wenn Anhaltspunkte einer außergewöhnlichen Verän derung der Zusammensetzung der Nematodenarten, eines Pathotyps oder einer Virulenzgruppe vorliegen. (2) Anzeigepflichtig sind der Verfügungsberechtigte oder der Besitzer von Flächen zur Erzeugung von Kar toffeln und der Verfügungsberechtigte oder der Besitzer von Kartoffelpflanzen. (3) Wer, ohne nach Absatz 1 in Verbindung mit Ab satz 2 zur Anzeige verpflichtet zu sein, im Rahmen sei nes beruflichen oder gewerbsmäßigen Umgangs mit Kartoffeln Kenntnis über das Auftreten oder den Ver dacht des Auftretens eines Schadorganismus nach § 1 erhält, hat dies unter Angabe der jeweils verfüg baren Informationen unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zur unverzüglichen Anzeige ver pflichtet sind auch 1. öffentliche oder private Untersuchungsstellen, die Untersuchungen an Kartoffeln durchführen, 2. Personen, die im Rahmen der amtlichen Anerken nung von Pflanzgut nach § 14 Absatz 1, § 17 Ab satz 1 oder § 18 Absatz 1 der Pflanzkartoffelverord nung in der jeweils geltenden Fassung tätig sind, wenn sie über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach § 1 Kenntnis erhalten. § 3 Ausnahmen zu Versuchs- und Züchtungszwecken (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Ein zelfall Ausnahmen von § 1 für wissenschaftliche Unter suchungen zur Biologie oder zu Bekämpfungsverfahren des Schadorganismus oder Versuche zur Bestimmung der Art, der Rasse, des Pathotyps oder der Virulenz gruppe der Schadorganismen sowie zur Prüfung von Kartoffeln auf Resistenz oder für Züchtungsvorhaben genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Schadorganismen nach § 1 nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieser Schadorga nismen besteht. (2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Antragstellers, 2. wissenschaftlicher Name, Art, Menge und Herkunft des Pflanzenmaterials oder des Schadorganismus, 3. Art, Dauer, Ziel und Beschreibung des Vorhabens, 4. Anschrift und Beschreibung der Lagerorte des Schadorganismus oder der befallenen Kartoffeln oder Kartoffelpflanzen sowie der Orte der Durchfüh rung des Vorhabens. Dem Antrag ist ein Herkunftsnachweis für das Pflan zenmaterial oder den Schadorganismus beizufügen. Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlan gen, soweit dies im Einzelfall zur Verhinderung der Aus breitung des Schadorganismus erforderlich ist. (3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegen stände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder be stimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 41) in der jeweils geltenden Fassung sichergestellt *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnemato den und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG (ABl. L 156 vom 16.6.2007, S. 12). 1383Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de ist. Der Antragsteller ist verpflichtet, unverzüglich jede Änderung im Verlauf des im Antrag angegebenen Vor habens oder jede Änderung des Zwecks anzuzeigen. Die Genehmigung kann, auch nachträglich, mit Aufla gen verbunden werden. Sie kann eine Befreiung von den Anzeigepflichten nach § 2 enthalten, wenn der An tragsteller dies beantragt hat. Die Vorschriften der Pflanzenbeschauverordnung über die Einfuhr oder das Verbringen von Schadorganismen in die oder innerhalb der Europäischen Union bleiben unberührt. A b s c h n i t t 2 M a ß n a hm e n z u r B e k äm p f u n g d e s K a r t o f f e l k r e b s e s § 4 Abgrenzung und Aufhebung der Sicherheitszone (1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten von Kartoffelkrebs festgestellt, so grenzt die zuständige Be hörde eine Sicherheitszone ab. (2) Die Sicherheitszone umfasst die befallene Fläche sowie unter Berücksichtigung der örtlichen Gegeben heiten einen zusätzlichen Sicherheitsbereich um die be fallene Fläche herum bis zu einer Entfernung von 300 Metern von ihr, soweit der zusätzliche Sicherheits bereich zum Schutz des benachbarten Gebietes erfor derlich ist. (3) Eine Anbaufläche gilt als befallen, wenn an min destens einer Kartoffelpflanze oder Kartoffelknolle Kar toffelkrebs festgestellt worden ist. (4) Die zuständige Behörde hebt die Sicherheitszone auf, wenn bei einer erneuten Untersuchung der befalle nen Fläche kein Befall mit Kartoffelkrebs und kein Vor handensein seines Erregers festgestellt wird. § 5 Schutzmaßnahmen in der Sicherheitszone (1) In der Sicherheitszone dürfen 1. keine Kartoffeln angebaut werden und 2. keine Pflanzen, die zum Verpflanzen auf andere Flä chen bestimmt sind, angebaut, eingeschlagen oder gelagert werden. (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 dürfen in dem zusätzlichen Sicherheitsbereich nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 Kartoffeln angebaut werden, wenn diese ge gen diejenigen Rassen des Erregers des Schadorganis mus resistent sind, die auf der befallenen Fläche fest gestellt worden sind. (3) Eine Sorte ist resistent gegen eine Rasse des Er regers des Kartoffelkrebses, wenn in einer Prüfung durch das Julius Kühn-Institut festgestellt worden ist, dass die Sorte auf den Befall durch die jeweilige Rasse des Erregers des Kartoffelkrebses so reagiert, dass Se kundärinfektionen nicht zu befürchten sind. Das Julius Kühn-Institut gibt die resistenten Kartoffelsorten unter Angabe der Rassen der betroffenen Schadorganismen im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzei ger*) bekannt. (4) Die zuständige Behörde stellt fest, welcher Rasse der Erreger des Kartoffelkrebses auf der befallenen Flä che angehört und teilt dies jeweils dem Verfügungsbe rechtigten und dem Besitzer der in der Sicherheitszone gelegenen Grundstücke mit. (5) Die zuständige Behörde kann für die Sicherheits zone darüber hinaus alle zur Bekämpfung des Kartoffel krebses erforderlichen Anordnungen treffen, insbeson dere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vor schreiben oder verbieten. § 6 Verwendung und Behandlung Bei Befall mit Kartoffelkrebs haben der Verfügungs berechtigte und der Besitzer von Kartoffelknollen oder Kartoffelkraut die Knollen und das Kraut unverzüglich so zu behandeln, dass der Erreger des Kartoffelkrebses vernichtet wird. Lassen sich in einer Partie Knollen und Kraut von befallenen Flächen nicht sicher von Knollen und Kraut anderer Flächen trennen, so ist die gesamte Partie nach Satz 1 zu behandeln. Die zuständige Be hörde kann zur Behandlung die erforderlichen Anord nungen treffen, insbesondere bestimmte Verfahren vor schreiben oder verbieten. A b s c h n i t t 3 M a ß n a hm e n z u r B e k ämp f u n g v o n K a r t o f f e l z y s t e n n em a t o d e n § 7 Anforderungen an Felder für die Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen (1) Kartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, oder Pflanzen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Auf hebung der Richtlinie 69/465/EWG (ABl. L 156 vom 16.6.2007, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anbau bestimmt sind, dürfen nur auf einem Feld angepflanzt werden, das: 1. eine einheitlich bewirtschaftete Fläche mit einer Min destgröße von 0,5 Hektar ist, 2. von der zuständigen Behörde jeweils in dem Zeit raum zwischen der Ernte der letzten Kultur auf der Fläche und dem Anpflanzen von Kartoffeln oder Pflanzen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2007/33/EG nach dem Verfahren nach § 8 unter sucht worden ist, 3. als befallsfreie Fläche in das Verzeichnis nach § 10 eingetragen ist, 4. durch eine befallsfreie Fläche des Verfügungsbe rechtigten mit einer Mindestbreite von 15 Metern (Abstandszone) von einer Fläche getrennt ist, die als Befallsfläche desselben Verfügungsberechtigten in das Verzeichnis nach § 10 eingetragen ist; dabei muss die Mindestbreite der Abstandszone über die gesamte Länge der Fläche eingehalten werden, Be fallsfläche und Abstandszone müssen zusammen eine Mindestgröße von 0,5 Hektar haben. Die zuständige Behörde kann auf Antrag Abweichun gen von der Mindestgröße nach Satz 1 Nummer 1 ge nehmigen, wenn besondere Arten von Pflanzgut er-*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de 1384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de zeugt werden sollen. Die Abgrenzung einer Teilfläche einer einheitlich bewirtschafteten Fläche zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln auch zum Zwecke des Nachbaus ist nicht zulässig, wenn bei amtlichen Untersuchungen nach § 8 oder amtlichen Erhebungen nach § 9 Befall mit Kartoffelzystennematoden an mehreren Stellen die ser einheitlich bewirtschafteten Fläche festgestellt wor den ist, es sei denn, die Befallsstellen konzentrieren sich auf einen örtlich begrenzten Bereich der Fläche. Abweichend von Satz 1 Nummer 4 kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Befalls und des möglichen Verschleppungsrisikos eine andere Mindestbreite der Abstandszone festlegen. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann der Anbau von Kartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln oder von Pflanzen nach Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anbau bestimmt sind, auch in einer Vegetations periode erfolgen, die nicht unmittelbar auf die amtliche Untersuchung folgt, wenn der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, dass zum Zeitpunkt der amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG genannte Wirts pflanzen vorhanden waren und seit der Untersuchung nicht angebaut worden sind. Sind zwischen der Unter suchung der Fläche und dem Anbau von Kartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind oder Pflanzen nach Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anbau bestimmt sind, mehr als zwei Jahre vergangen, ist eine erneute Unter suchung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 notwendig. § 8 Untersuchung von Anbauflächen (1) Flächen, auf denen Kartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln, auch zum Zwecke des Nachbaus, bestimmt sind, oder auf denen die in Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG genannten Pflanzen, die zur Er zeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, sind von der zuständigen Behörde auf Antrag gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/33/EG auf Kartoffelzystennematoden zu untersuchen. (2) Die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchun gen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 1. Juli 2010 durchgeführt worden sind, können anerkannt wer den, wenn das Auftreten von Kartoffelzystennematoden Gegenstand der Untersuchung war. (3) Liegt eine Anzeige über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens von Kartoffelzystennematoden nach § 2 vor, führt die zuständige Behörde Untersu chungen nach Anhang II der Richtlinie 2007/33/EG durch. (4) Liegen Anhaltspunkte vor, dass das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens von Kartoffelzysten nematoden infolge einer stark verringerten oder verän derten Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte, die auf einer außergewöhnlichen Veränderung der Zusam mensetzung der Nematodenarten, eines Pathotyps oder einer Virulenzgruppe beruht, untersucht die zu ständige Behörde diesen Sachverhalt mit geeigneten Methoden und unterrichtet das Julius Kühn-Institut da rüber. (5) Die zuständige Behörde kann amtliche Untersu chungen von Flächen anordnen, auf denen andere als unter Absatz 1 genannte Pflanzen, die zum Wiederan pflanzen bestimmt sind, produziert werden sollen, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Befall mit Kartof felzystennematoden vorliegen. § 9 Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden (1) Auf Kartoffelanbauflächen, die nicht zur Erzeu gung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, führt die zu ständige Behörde amtliche Erhebungen zur Feststel lung der Verbreitung der Kartoffelzystennematoden nach Anhang II Nummer 2 Buchstabe a erster Anstrich und Anhang II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2007/33/EG durch. (2) Die jährlich zu untersuchende Fläche richtet sich nach der Kartoffelanbaufläche in dem jeweiligen Zu ständigkeitsbereich und umfasst mindestens den in An hang III Abschnitt II der Richtlinie 2007/33/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Anteil. (3) Die Probenahme auf den ausgewählten Flächen nach Absatz 2 ist nach Anhang II Nummer 2 Buch stabe a der Richtlinie 2007/33/EG nach der Ernte der Kartoffeln durchzuführen. § 10 Amtliches Verzeichnis (1) Die zuständige Behörde führt ein amtliches Ver zeichnis, in das die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 8 und der Erhebungen nach § 9 wie folgt einge tragen werden: 1. sind keine Stadien der Kartoffelzystennematoden auf einer Fläche nachgewiesen worden, ist die Flä che als befallsfrei einzutragen, 2. sind ausschließlich Zysten der Kartoffelzystennema toden ohne lebenden Inhalt gefunden worden, ist die Fläche als befallsfrei mit Zysten von Kartoffelzysten nematoden ohne lebenden Inhalt einzutragen, 3. ist mindestens eine Zyste der Kartoffelzystennema toden mit lebendem Inhalt gefunden worden, ist die Fläche als Befallsfläche einzutragen. (2) Die zuständige Behörde stellt Nematodenart, Pa thotyp oder Virulenzgruppe der Kartoffelzystennemato den auf der nach Absatz 1 Nummer 3 als Befallsfläche in das Verzeichnis eingetragenen Fläche fest und teilt dies dem Verfügungsberechtigten und dem Besitzer der Befallsflächen mit. Die Feststellungen nach Satz 1 wer den in das Verzeichnis eingetragen. (3) Einträge in das Verzeichnis sind durch die zu ständige Behörde zu aktualisieren. Eine Streichung ei ner Fläche als Befallsfläche ist frühestens sechs Jahre nach der Eintragung zulässig, wenn durch amtliche Un tersuchungen kein Befall mit Kartoffelzystennematoden mehr festgestellt worden ist. Die zuständige Behörde kann den Zeitraum bis zur Untersuchung um höchstens drei Jahre verkürzen, wenn amtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Kartoffelzystennematodenpopulation nach § 12 durchgeführt wurden. (4) Bei berechtigtem Interesse kann die zuständige Behörde Einsicht in das Verzeichnis gewähren. 1385Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 11 Maßnahmen bei Befall mit Kartoffelzystennematoden (1) Ist eine Fläche nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 als Befallsfläche in das Verzeichnis eingetragen, so dürfen: 1. keine Kartoffeln für die Erzeugung von Pflanzkartof feln, auch nicht zum Zwecke des Nachbaus, ange pflanzt werden, 2. keine Pflanzen nach Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG, die zum Wiederanpflanzen bestimmt sind, angebaut, eingeschlagen oder gelagert wer den. (2) Der Besitzer oder der Verfügungsberechtigte ei ner Befallsfläche nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 haben dafür Sorge zu tragen, dass überbetrieblich genutzte landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, die auf der Befallsfläche eingesetzt worden sind, vor Verlassen der Befallsfläche durch geeignete Verfahren von Erde und Kartoffelrückständen gereinigt werden. (3) Die zuständige Behörde kann für die Flächen, die infolge des Befalls mit Kartoffelzystennematoden nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 als Befallsfläche in das amt liche Verzeichnis eingetragen worden ist, darüber hinaus alle zur Bekämpfung der Kartoffelzystennema toden erforderlichen Anordnungen treffen, insbeson dere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vor schreiben oder verbieten. (4) Die zuständige Behörde kann auf einer Fläche, die als Befallsfläche in das amtliche Verzeichnis nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 eingetragen worden ist, den Anbau von Kartoffeln und Pflanzen nach Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG, im Rahmen eines amtlichen Be kämpfungsprogramms nach § 12 mit dem Ziel der Re duzierung der Besatzdichte der Kartoffelzystennemato denpopulation genehmigen. Eine Genehmigung nach Satz 1 darf nicht erteilt werden für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln, einschließlich derer zum Zwecke des Nachbaus. (5) Das Julius Kühn-Institut prüft Kartoffelsorten auf ihre Resistenz nach Anhang IV Abschnitt II der Richt linie 2007/33/EG und gibt den Grad der Resistenz unter Angabe der Resistenznote gemäß Anhang IV Abschnitt I der Richtlinie 2007/33/EG im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt. (6) Die Angabe des Grades der Resistenz ist nicht erforderlich bei Kartoffelsorten, deren Resistenz gegen Kartoffelzystennematoden vor dem 13. Oktober 2010 nach der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffel krebses und der Kartoffelnematoden vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 1006), die durch Artikel 3 Abschnitt 2 § 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) ge ändert worden ist, festgestellt worden ist. Diese Kartof felsorten können im Rahmen amtlicher Bekämpfungs programme angebaut werden. § 12 Amtliches Bekämpfungsprogramm (1) Bei Befall mit Kartoffelzystennematoden entwi ckelt die zuständige Behörde ein Bekämpfungspro gramm auf der Grundlage der in Anlage 1 aufgeführten Maßnahmen. Zur Durchführung des Bekämpfungspro gramms kann die zuständige Behörde Verfügungsbe rechtigte und Besitzer von Befallsflächen verpflichten, Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen oder Be kämpfungsmaßnahmen zu dulden. Sie kann dabei ins besondere Anbaupausen festlegen oder den Anbau resistenter Sorten vorschreiben. (2) Schreibt sie den Anbau resistenter Kartoffelsor ten auf einer Befallsfläche vor, dann muss die Kartoffel sorte resistent gegen die auf der Befallsfläche entspre chend § 10 Absatz 2 festgestellten Nematodenarten, Pathotypen oder Virulenzgruppen der Kartoffelzysten nematoden sein. § 13 Verwendung und Behandlung von kontaminierten Pflanzen (1) Partien von Kartoffeln oder Pflanzen zum An pflanzen außer Samen, die von einer Befallsfläche stammen, oder die mit Erde in Berührung kamen, in der Kartoffelzystennematoden nachgewiesen worden sind, sind von der zuständigen Behörde als befallen zu kennzeichnen. (2) Befallene Pflanzkartoffeln oder Pflanzen nach An hang I Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG dürfen 1. nicht angepflanzt werden oder 2. nur angepflanzt werden, wenn sie unter amtlicher Aufsicht nach einem auf Grund des Artikels 17 Ab satz 2 der Richtlinie 2007/33/EG festgelegten Ver fahrens entseucht worden sind. (3) Befallene Pflanzen im Sinne des Anhangs I Num mer 2 der Richtlinie 2007/33/EG dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie entseucht oder durch Waschen oder Bürsten so von Erde befreit wurden, dass kein Risiko der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht. § 14 Anforderung an Verarbeitungsbetriebe für Kartoffeln Kartoffeln zur industriellen Verarbeitung, Größensor tierung oder Abpackung dürfen nur von solchen Betrie ben verarbeitet, sortiert oder abgepackt werden, die 1. anerkannte Behandlungs- oder Beseitigungsverfah ren für Resterden nach Anlage 2 oder 2. von der zuständigen Behörde nach Satz 2 geneh migte Verfahren anwenden. Die zuständige Behörde kann andere als in Anlage 2 aufgeführte, geeignete Beseitigungsverfahren, die regionale und betriebliche Gegebenheiten berück sichtigen, genehmigen, wenn keine Gefahr der Ausbrei tung oder Verschleppung der Schadorganismen be steht. Die bei der Anlieferung und Verarbeitung anfal lenden Resterden dürfen nicht auf Flächen, auf denen Kartoffeln angebaut werden, aufgebracht werden. § 15 Ausnahmen für Nachbau (1) Abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dürfen Kartoffeln zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln zum Zwecke des Nachbaus ohne amtliche Untersu chung und Eintragung in das Verzeichnis nach § 10 an gebaut werden, wenn ihr Anbau innerhalb desselben Betriebes und nur innerhalb eines Umkreises von 20 Ki-*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de 1386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de lometern um die Erzeugungsfläche der Pflanzkartoffeln zum Zwecke des Nachbaus erfolgt. Die nach Satz 1 er zeugten Pflanzkartoffeln dürfen nicht in Verkehr ge bracht werden. Nachweise über die Erzeugung und Ver wendung von Pflanzkartoffeln zum Zwecke des Nach baus sind vom Erzeuger zu führen und auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen. Aufzuzeichnen sind Lage und Größe der Produktionsfläche der zum Nachbau bestimmten Pflanzkartoffeln, der Lagerort so wie die Anbaufläche auf der die zum Nachbau be stimmten Pflanzkartoffeln angepflanzt werden. (2) Besteht unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Gefahr einer Ausbreitung oder der Verschleppung des Schadorganismus, kann die zu ständige Behörde abweichend von Absatz 1 eine Un tersuchung von Flächen für die Erzeugung von Pflanz kartoffeln zum Zwecke des Nachbaus anordnen. Ver fügungsberechtigte und Besitzer von Kartoffelanbau flächen gemäß Absatz 1 sind verpflichtet, die Untersu chungen durch die zuständige Behörde zu dulden. A b s c h n i t t 4 S c h l u s s b e s t i mmu n g e n § 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 einen Schadorganismus züchtet, hält oder mit ihm arbeitet, 2. entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er stattet, 3. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 1 Kartoffeln oder dort genannte Pflanzen anbaut oder anpflanzt, 4. entgegen § 5 Absatz 1 Pflanzen anbaut, einschlägt oder lagert, 5. entgegen § 6 Satz 1 oder Satz 2 Kartoffelknollen, Kartoffelkraut oder eine Partie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt oder in den Verkehr bringt oder verwendet, 6. entgegen § 11 Absatz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass Maschinen oder Geräte gereinigt werden, 7. entgegen § 13 Absatz 2 oder Absatz 3 Pflanzkar toffeln oder dort genannte Pflanzen anpflanzt, 8. entgegen § 14 Satz 1 Kartoffeln verarbeitet, sortiert oder abpackt, 9. entgegen § 14 Satz 3 Resterden aufbringt oder 10. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 Pflanzkartoffeln in den Verkehr bringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollzieh baren Anordnung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 zuwider handelt. § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämp fung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 1006), die durch Artikel 3 § 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 6. Oktober 2010 D i e B u n d e sm i n i s t e r i n f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z I l s e A i g n e r 1387Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 1 (zu § 12) Geeignete Maßnahmen für das amtliche Bekämpfungsprogramm Geeignete Maßnahmen für das amtliche Bekämpfungsprogramm sind: 1. eine Anbaupause von mindestens sechs Jahren, entsprechend einem 14% Anteil in einer siebenjährigen Fruchtfolge, 2. Anbau amtlich anerkannten Pflanzguts resistenter Kartoffelsorten der No ten 7, 8 oder 9 oder resistenter Kartoffelsorten im Sinne von § 11 Absatz 5 in Kombination mit einer Anbaupause von mindestens zwei Jahren, entspre chend einem 33%-Anteil in einer dreijährigen Fruchtfolge, 3. die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Nematizide), die geeignet sind, die Nematodenpopulation zu reduzieren in Kombination mit einer Anbau pause von mindestens zwei Jahren, entsprechend einem 33%-Anteil in einer dreijährigen Fruchtfolge, oder 4. andere geeignete Maßnahmen zur Reduzierung der Kartoffelzystennemato denpopulation. Diese Maßnahmen müssen von der zuständigen Behörde ge nehmigt werden. Anlage 2 (zu § 14) Anerkannte Behandlungs- oder Beseitigungsverfahren für Resterden aus der Kartoffelverarbeitung Anerkannte Behandlungs- oder Beseitigungsverfahren für Resterden aus der Kartoffelverarbeitung sind: 1. Deponierung der Resterden auf nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen, 2. für Resterden geeignete Kompostierungsverfahren. Eine Ausbringung der kompostierten Resterde auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ist zuläs sig, wenn keine Gefahr der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden be steht, 3. Verfahren der Hitzebehandlung von Resterden bei Temperaturen von min destens 100 Grad Celsius. Eine Ausbringung der hitzebehandelten Resterde auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ist zulässig wenn keine Gefahr der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht, 4. Reinigung der Kartoffeln vor Abgabe an den Verarbeitungsbetrieb mit geeig neten Verfahren auf dem erzeugenden Betrieb. Dabei muss sichergestellt sein, dass sämtliche Resterde auf der Produktionsfläche verbleibt, 5. Abgabe der Resterde an den anliefernden Landwirt, wenn sichergestellt wer den kann, dass die Erde nur von diesem Betrieb stammt. Die Anlage ist in diesem Fall vor und nach der Anlieferung so zu reinigen, dass eine Verbrei tung der Kartoffelzystennematoden ausgeschlossen werden kann, oder 6. Ausbringung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, auf denen kein Kartoffel anbau stattfindet. Die Information über die geplante Ausbringung der Res terde auf solchen Flächen ist den Besitzern und Verfügungsberechtigten der Flächen mitzuteilen. Der verarbeitende Betrieb erstellt ein Verzeichnis zur Dokumentation der Resterdeverbringung oder -abgabe und teilt dies der zu ständigen Behörde mit. Auf diesen Flächen gilt für den Kartoffelanbau eine Anbaupause von mindestens sechs Jahren nach Ausbringung von Rester den. 1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Ordinance on the control of potato wart disease and potato cyst nematodes · Nelum