Ordinance on the connection to public water supply of Berlin and its use
Made 2008-07-01 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung Berlins und deren Benutzung.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Berlin
- Subjects
- Water
- Keywords
- water supply, water rights, basin/catchment/watershed, inland waters
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64. Jahrgang Nr. 16 Berlin, den 12. Juli 2008 A 3227 A Gesetz- und Verordnungsblatt � Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin · Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz 173 I n h a l t 3. 7. 2008 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsrechts (Fünfzehntes Landesbesoldungsrechts änderungsgesetz – 15. LBesÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2032-1; 2032-1-m 174 3. 7. 2008 Gesetz über die Gleichstellung Eingetragener Lebenspartnerschaften in der Beamtenversorgung . . . . . 2032-19 176 27. 6. 2008 Erste Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221-19-1 177 1. 7. 2008 Verordnung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung Berlins und deren Benutzung . . . . . . . . 27-1-10 178 1. 7. 2008 Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Regelsatzfestset zungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 820-10 180 A b k ü r z u n g e n : GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, VOBl. = Verordnungsblatt für Berlin Teil I bzw. Teil II, BGBl. = Bundesgesetzblatt Teil I, II bzw. III, GVABl. = Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt für Berlin, GBl. = Gesetzblatt der DDR Teil I bzw. Teil II, ABl. = Amtsblatt für Berlin 174 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 64. Jahrgang Nr. 16 12. Juli 2008 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsrechts (Fünfzehntes Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetz – 15. LBesÄndG) Vom 3. Juli 2008 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel III des Ge setzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird nach dem Wort „Vorschriften“ das Wort „gelten“ durch das Wort „fortgelten“ ersetzt. 2. Es wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Gleichstellung Bestimmungen dieses Gesetzes und der fortgeltenden bundes besoldungsrechtlichen Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft ab dem 3. Dezember 2003 sinngemäß anzuwenden. Bestimmun gen, die sich auf Ehegatten und deren Angehörige beziehen, sind auf Eingetragene Lebenspartner und deren Angehörige ab dem 3. Dezember 2003 sinngemäß anzuwenden.“ 3. Die Landesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert: a) In Besoldungsgruppe 12 wird bei der Amtsbezeichnung „Zweiter Konrektor“ der Funktionszusatz „– in einem Lehr amt der Besoldungsgruppe A 12 als beauftragter Leiter von Lehrgängen an Haupt- und Realschulen zum Erwerb des Haupt-, des erweiterten Haupt- und des mittleren Schulab schlusses mit mehr als 90 Hörern – 2)“ angefügt. b) In Besoldungsgruppe 13 aa) wird nach der Amtsbezeichnung „Erster Gewerbehaupt kommissar“ die Amtsbezeichnung „Gesamtschulrektor“ mit dem Funktionszusatz „– als Fachleiter – 2)“ einge fügt, bb) werden die Amtsbezeichnung „Realschulkonrektor“ mit dem Funktionszusatz „– als der ständige Vertreter des Leiters einer verbundenen Haupt- und Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern – 2)“ und cc) die Amtsbezeichnung „Realschulrektor“ mit dem Funk tionszusatz „– als Leiter einer verbundenen Haupt- und Realschule mit bis zu 180 Schülern – 2)“ gestrichen, dd) werden bei der Amtsbezeichnung „Rektor“ die Funk tionszusätze aaa) „– als Leiter des Grundschulteils einer Gesamt schule mit Oberstufe und Grundschulteil mit bis zu 180 Schülern am Grundschulteil – 2)“ und bbb) „– als Leiter des Grundschulteils einer Gesamt schule mit Oberstufe und Grundschulteil mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern am Grundschulteil – 3)“ angefügt und ee) wird bei der Amtsbezeichnung „Zweiter Konrektor“ der Funktionszusatz „– in einem Lehramt der Besoldungs gruppe A 13 als beauftragter Leiter von Lehrgängen an Haupt- und Realschulen zum Erwerb des Haupt-, des erweiterten Haupt- und des mittleren Schulabschlusses mit mehr als 90 Hörern – 2)“ angefügt. c) In Besoldungsgruppe 14 aa) wird in dem Funktionszusatz bei der Amtsbezeichnung „Realschulkonrektor“ die Zahl „360“ durch die Zahl „180“ und die Zahlen „540“ jeweils durch die Zahl „360“ ersetzt, bb) wird bei der Amtsbezeichnung „Realschulrektor“ der Funktionszusatz wie folgt gefasst: „– als Leiter einer verbundenen Haupt- und Realschule – mit bis zu 180 Schülern – – mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern – 1)“, cc) wird bei der Amtsbezeichnung „Rektor“ der Funktions zusatz „– als Leiter des Grundschulteils einer Gesamt schule mit Oberstufe und Grundschulteil mit mehr als 360 Schülern am Grundschulteil –“ angefügt, dd) wird bei der Amtsbezeichnung „Sonderschulkonrektor“ der Funktionszusatz wie folgt gefasst: „– als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule – mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern – – mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ mit mehr als 180 Schülern – 1) – mit einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern – – mit einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 90 Schülern – 1) – mit einem anderen Förderschwerpunkt und ange gliederten Berufsschulklassen – 1)“, ee) wird bei der Amtsbezeichnung „Sonderschulrektor“ der Funktionszusatz wie folgt gefasst: „– als Leiter einer Schule – mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ mit bis zu 90 Schülern – – mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern – 2) – mit einem anderen Förderschwerpunkt mit bis zu 45 Schülern – – mit einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern – 2)“ und ff) wird bei der Amtsbezeichnung „Zweiter Sonderschul konrektor“ der Funktionszusatz wie folgt gefasst: „– einer Schule mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ mit mehr als 270 Schülern – – einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 135 Schülern –“. d) In Besoldungsgruppe 15 aa) wird bei der Amtsbezeichnung „Realschulrektor“ in dem Funktionszusatz die Zahl „540“ durch die Zahl „360“ ersetzt, bb) wird bei der Amtsbezeichnung „Sonderschulrektor“ der Funktionszusatz wie folgt gefasst: „– als Leiter einer Schule – mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ mit mehr als 180 Schülern – – mit einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 90 Schülern – – mit einem anderen Förderschwerpunkt und ange gliederten Berufsschulklassen –“ und Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 64. Jahrgang Nr. 16 12. Juli 2008 175 cc) wird bei der Amtsbezeichnung „Studiendirektor“ nach dem Funktionszusatz „– einer Gesamtschule ohne Ober stufe –“ der Funktionszusatz „– eines Oberstufenzent rums – 3)“ angefügt. 4. In der Landesbesoldungsordnung B werden in Besoldungsgrup pe 2 nach der Amtsbezeichnung „Direktor der Verkehrslenkung Berlin“ die Amtsbezeichnungen a) „Direktor der Berlinischen Galerie und Professor“ und b) „Direktor der Verwaltungsakademie Berlin“ eingefügt. 5. In der Landesbesoldungsordnung A (künftig wegfallende Ämter) wird in Besoldungsgruppe 10 vor der Amtsbezeichnung „Heim leiter“ die Amtsbezeichnung „Erste Oberschwester“ eingefügt. Artikel II Überleitung Der am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Funktion des Direktors der Berlinischen Galerie befindliche Beamte wird in die Besoldungsgruppe B 2 übergeleitet und führt die Amtsbezeich nung „Direktor der Berlinischen Galerie und Professor“. Artikel III Neubekanntmachung Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport wird ermächtigt, das Landesbesoldungsgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neu em Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wort lautes zu beseitigen. Artikel IV Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel I Nr. 5 rückwirkend zum 23. Oktober 2005 in Kraft. Berlin, den 3. Juli 2008 Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Karin S e i d e l - K a l m u t z k i Vizepräsidentin Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Regierende Bürgermeister Klaus W o w e r e i t 176 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 64. Jahrgang Nr. 16 12. Juli 2008 Gesetz über die Gleichstellung Eingetragener Lebenspartnerschaften in der Beamtenversorgung Vom 3. Juli 2008 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Gleichstellung Eingetragener Lebens partnerschaften in der Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Berlin und der Be amtinnen und Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unter stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent lichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehren beamten sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. § 2 Gleichstellung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft Für Ansprüche nach dem gemäß Artikel 125a Abs. 1 des Grund gesetzes als Bundesrecht fortgeltenden Beamtenversorgungsgesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gelten ab dem 3. Dezember 2003 als Eheschließung auch die Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Ein getragene Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, als Ehegatte auch eine Eingetragene Lebenspartnerin oder ein Eingetragener Lebenspartner, als geschiedener Ehegatte auch eine frühere Ein getragene Lebenspartnerin oder ein früherer Eingetragener Lebens partner und als Witwe oder Witwer auch eine hinterbliebene Ein getragene Lebenspartnerin oder ein hinterbliebener Eingetragener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den An spruch einer hinterbliebenen Eingetragenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Eingetragenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Eingetragenen Lebenspartner schaft aus. § 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 3. Juli 2008 Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Karin S e i d e l - K a l m u t z k i Vizepräsidentin Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Regierende Bürgermeister Klaus W o w e r e i t Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 64. Jahrgang Nr. 16 12. Juli 2008 177 Erste Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung Vom 27. Juni 2008 Auf Grund des § 11 Nr. 1 des Berliner Hochschulzulassungs gesetzes in der Fassung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2007 (GVBl. S. 198), in Verbin dung mit dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 (GVBl. S. 198) wird verordnet: Artikel I Die Vergabeverordnung vom 14. Mai 2008 (GVBl. S. 118) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Anträge auf Zulassung auf Studienplätze außerhalb der fest gesetzten Zulassungszahlen müssen für das Sommersemester bis zum 1. April, für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen).“ 2. In § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „dem Ehegatten, den Kindern“ durch die Wörter „dem Ehegatten oder den Kin dern“ ersetzt. Artikel II Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 27. Juni 2008 Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Z ö l l n e r 178 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 64. Jahrgang Nr. 16 12. Juli 2008 Verordnung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung Berlins und deren Benutzung Vom 1. Juli 2008 Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Berliner Betriebe-Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 827), geändert durch Gesetz vom 15. De zember 2007 (GVBl. S. 602), wird verordnet. § 1 Begriffsbestimmungen (1) Grundstück im Sinne dieser Rechtsverordnung ist, unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung, jeder räumlich zu sammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. (2) Von mehreren dinglich Berechtigten im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 7 des Berliner Betriebe-Gesetzes ist jeder berechtigt und ver pflichtet. (3) Öffentliche Wasserversorgungsanlage ist die Gesamtheit der Anlagen, die die Berliner Wasserbetriebe für die Gewinnung, Fort leitung und Versorgung von oder mit Wasser betreiben. Die öffent liche Wasserversorgungsanlage ist eine öffentliche Einrichtung. § 2 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Das Anschluss- und Benutzungsrecht im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Berliner Betriebe-Gesetzes erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen sind. Die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer können unbeschadet weitergehender bundes- oder landesgesetz licher Vorschriften nicht verlangen, dass eine neue Versorgungs leitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung ge ändert wird. (2) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versor gungsleitung sowie die Versorgung eines angeschlossenen Grund stücks mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage kann versagt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen, betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen bei den Berliner Wasserbetrieben unver hältnismäßige Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert. (3) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fäl len der Absätze 1 und 2, sofern die Grundstückeigentümerinnen und Grundstückseigentümer sich gegenüber den Berliner Wasserbetrie ben verpflichten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten. § 3 Anschlusszwang Der Anschlusszwang gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 des Berliner Betrie be-Gesetzes besteht nur für Grundstücke, die an eine öffentliche Straße mit betriebsfähiger Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privat weg haben. § 4 Benutzungszwang (1) Die Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 4 des Berliner Betriebe Gesetzes trifft die Grundstückseigentümerinnen und Grundstücks eigentümer. Den Grundstückeigentümerinnen und Grundstücks eigentümern gleichgestellt sind Erbbauberechtigte, Nießbrauchbe rechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigte. (2) Im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren kann auf schrift lichen Antrag die Möglichkeit eingeräumt werden, den Bezug von Wasser auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf zu beschränken. Der gemäß § 4 Abs. 3 Satz 5 des Berliner Betriebe Gesetzes erforderliche Antrag auf Beschränkung oder Teilbeschrän kung des Benutzungszwanges ist schriftlich unter Angabe der Grün de, im Falle einer wasserwirtschaftlich erforderlichen Beschränkung bei der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung, in allen übrigen Fällen bei der für Wirtschaft zuständigen Senats verwaltung zu stellen. (3) Die Beschränkung kann teilweise, befristet, unter Bedingun gen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden. (4) Aus Gründen des Allgemeinwohls kann der Antrag auf Beschränkung des Benutzungszwanges von der zuständigen Senats verwaltung insbesondere dann abgelehnt werden, wenn für den jeweiligen Gebrauchszweck oder Teilbedarf Trinkwasser gemäß § 3 Nr. 1 Buchstabe a und b der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), zuletzt geändert durch Artikel 363 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist und die Versorgung mit solchem Wasser nur durch die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung gewährleistet werden kann. (5) Der Benutzungszwang erstreckt sich nicht auf die Vorhaltung von Löschwasser. § 5 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (1) Eine unbillige oder unzumutbare Härte im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 des Berliner Betriebe-Gesetzes soll angenommen werden, wenn 1. die Genehmigung einer Eigenversorgungsanlage aus wasser wirtschaftlichen Gründen geboten ist, 2. Wasser aufgrund seiner Zusammensetzung, Qualität oder seines Geschmacks in insbesondere ein Getränkeprodukt eingeht oder wesentlicher Bestandteil dieses Produktes wird, 3. Wasser zu Kühlzwecken genutzt wird, 4. Wasser zur Bewässerung der Öffentlichkeit frei zugänglicher Grünflächen genutzt wird, 5. Wasser zur Reinigung von Tieren oder von Tieren zum Trinken in Gehegen öffentlicher Einrichtungen genutzt wird, 6. Wasser von Gärtnereien, Baumschulen, Obst- und Gemüse produzenten zur Bewässerung der Pflanzen genutzt wird, 7. Wasser zur Bewässerung von Sportflächen genutzt wird, 8. bei Versagung der Erhalt und der Ausbau einer wesentlichen Anzahl von Arbeitsplätzen und des Produktionsstandortes gefährdet wäre. (2) Die Grundstückseigentümerin und der Grundstückseigen tümer haben bei Berufung auf einen Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die Befreiung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 des Berliner Betriebe-Gesetzes mit eingehender Begründung schriftlich bei der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zu beantragen. In allen anderen Fäl len ist ein solcher Antrag schriftlich bei der für Wirtschaft zustän digen Senatsverwaltung zu stellen. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 8 ist die Vorlage von Unterlagen erforderlich, die detailliert die Gefähr dung belegen. Insoweit kann die für Wirtschaft zuständige Senats verwaltung die Befreiung auch von der Vorlage von Unterlagen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betreffen, abhängig machen. Die Erteilung einer Befreiung kann in allen Fällen unter Bedingun gen und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 64. Jahrgang Nr. 16 12. Juli 2008 179 § 6 Eigenversorgungsanlagen Wer eine Eigenversorgungsanlage errichtet oder betreibt, hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von der Eigenver sorgungsanlage durch eine vollständige Systemtrennung keinerlei Auswirkungen auf die öffentliche Wasserversorgungsanlage mög lich sind. Die Herstellung oder das Belassen einer Verbindung zwi schen einer Eigenversorgungsanlage und der öffentlichen Wasser versorgungsanlage sind verboten. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen wird, auf dem bis dahin anderes leitungsgebundenes Wasser genutzt wurde. § 7 Bestehende Rechte (1) In den Fällen des § 4 Abs. 5 des Berliner Betriebe-Gesetzes müssen die Grundstückseigentümerin und der Grundstückseigen tümer der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung auf Verlan gen anzeigen, dass, inwieweit und auf welcher rechtlichen Grund lage ihr Grundstück bei Inkrafttreten dieser Verordnung mit Wasser versorgt wird. Die Anzeige muss insbesondere nähere Angaben über die Größe und das Fördervolumen der Eigenversorgungsanlage, die Wasserqualität, die Systemtrennung von der öffentlichen Wasser versorgungsanlage, die Nutzung des Wassers im letzten Kalender jahr vor Inkrafttreten der Verordnung und die aktuelle Nutzung sowie den Nachweis der Erlaubnis, Bewilligung oder sonstigen Rechtsgrundlage für Errichtung und Betrieb der Eigenversorgungs anlage enthalten. (2) Im Falle einer nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen den nicht unerheblichen Veränderung der Eigenversorgungsanlage entfällt der in § 4 Abs. 5 des Berliner Betriebe-Gesetzes geregelte Bestandsschutz. § 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 1. Juli 2008 Der Senat von Berlin Klaus W o w e r e i t Harald W o l f Regierender Senator für Wirtschaft, Bürgermeister Technologie und Frauen Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz, Salzburger Straße 21–25, 10825 Berlin Redaktion: Salzburger Straße 21–25, 10825 Berlin, Fernruf: 90 13 33 80, Telefax: 90 13 20 08 Verlag und Vertrieb: Kulturbuch-Verlag GmbH, Postfach 47 04 49, 12313 Berlin Hausadresse: Berlin-Buckow, Sprosserweg 3, 12351 Berlin Telefon: 6 61 84 84 oder 6 61 40 02; Telefax: 6 61 78 28 Internet: http://www.kulturbuch-verlag.de E-Mail: kbvinfo@kulturbuch-verlag.de Bezugspreis: vierteljährlich 13,30 € einschließlich 7 % Umsatzsteuer bei sechswöchiger Kündigungsfrist zum Quartalsende. Laufender Bezug und Einzelhefte durch den Verlag. Preis dieses Heftes 1,30 € zuzüglich Versandspesen (Postbank Berlin, Konto Nr. 87 50 - 109, BLZ 100 100 10) Druck: H. Heenemann GmbH & Co., Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin Kulturbuch-Verlag GmbH · Postfach 47 04 49 · 12313 Berlin Postvertriebsstück · A 3227 A · Entgelt bezahlt · Deutsche Post AG 180 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 64. Jahrgang Nr. 16 12. Juli 2008 Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Regelsatzfestsetzungsverordnung) Vom 1. Juli 2008 Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist, wird verordnet: § 1 Die Höhe der Regelsätze für den gesamten Bedarf des not wendigen Lebensunterhalts nach § 28 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird ab dem 1. Juli 2008 wie folgt festgesetzt: 1. für den Haushaltsvorstand und Alleinstehende 351 Euro, 2. für Haushaltsangehörige (sofern nicht Ehegatten oder Lebenspartner) a) bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 211 Euro, b) ab Vollendung des 14. Lebensjahres 281 Euro, 3. für Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammenleben jeweils 316 Euro. § 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Zugleich tritt die Regelsatzfestsetzungsverordnung vom 26. Juni 2007 (GVBl. S. 247) außer Kraft. Berlin, den 1. Juli 2008 Der Senat von Berlin Klaus W o w e r e i t Heidi K n a k e - W e r n e r Regierender Senatorin für Integration, Bürgermeister Arbeit und Soziales