Ordinance on the collection of payments according to the Disposal Fund Act
Made 2017-06-16 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz.
- Language
- English
- Kind
- Regulation
- Country
- Germany
- Subjects
- Energy, Waste and hazardous substances
- Keywords
- nuclear energy, energy conservation/energy production, waste disposal, waste management, hazardous waste, special fund
Where to read it
No source link is recorded for this law.
Text
The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.
§1 2. Höhe des zu zahlenden Betrags, Mitteilung des Kontos 3. Frist für die Leistung der Zahlung. (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- gie teilt dem Einzahlenden nach § 2 Absatz 1 des Ent- §5 sorgungsfondsgesetzes (Einzahlender) spätestens bis Bestätigung von Zahlungseingängen zum 28. Juni 2017 das Konto nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes in Textform mit. (1) Die Stiftung „Fonds zur Finanzierung der kern- technischen Entsorgung“ (Fonds) bestätigt schriftlich (2) Die Einzahlenden teilen dem Bundesministerium gegenüber dem Einzahlenden den Eingang von Zahlun- für Wirtschaft und Energie spätestens bis zum 27. Juni gen auf das mitgeteilte Konto. Die Zahlungsbestätigung 2017 die Kontaktdaten mit, die für die Mitteilung des hat unverzüglich nach Eingang der Einzahlung zu erfol- Kontos benutzt werden sollen. gen.
§2 (2) In der Zahlungsbestätigung sind anzugeben: Vornahme von Zahlungen 1. die Höhe der eingegangenen Zahlung, (1) Der Einzahlende leistet Einzahlungen nach dem 2. das Datum des Zahlungseingangs, Entsorgungsfondsgesetz ausschließlich auf das mitge- 3. Angabe, ob die von dem Einzahlenden angegebene teilte Konto. Tilgungsbestimmung bestätigt wird, (2) Bei Vornahme der Zahlung sind im Verwen- 4. Angabe, ob durch die Einzahlung die von der Til- dungszweck anzugeben: gungsbestimmung erfasste Zahlungsverpflichtung 1. Einzahlender einschließlich der Angabe der Anlage nach dem Entsorgungsfondsgesetz erfüllt ist. zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen (3) Der Fonds informiert das Bundesministerium für Erzeugung von Elektrizität nach Anhang 2 des Ent- Wirtschaft und Energie unverzüglich über den Eingang sorgungsfondsgesetzes, für die die Zahlung geleis- von Zahlungen durch den Einzahlenden. In der Informa- tet wird, tion sind anzugeben: 2. Zahlungszweck einschließlich der Angabe der recht- 1. die Angaben nach Absatz 2, lichen Grundlage der Zahlung nach dem Entsor- gungsfondsgesetz (Tilgungsbestimmung). 2. die Höhe der seitens des Einzahlenden noch nicht erfüllten Zahlungsverpflichtungen nach dem Entsor- gungsfondsgesetz.
§3 (4) Hat ein Einzahlender eine Zahlung nach dem Ent- Leistungszeitpunkt sorgungsfondsgesetz nicht zu dem gesetzlichen oder (1) Der Einzahlende ist nicht berechtigt, den Grund- zu dem in einer Ratenzahlungsvereinbarung vereinbar- betrag nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Entsorgungs- ten Zahlungszeitpunkt vorgenommen, teilt der Fonds fondsgesetzes (Grundbetrag) und den Risikoaufschlag dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 7 Absatz 3 Satz 1 des Entsorgungsfondsgeset- unverzüglich nach Verstreichen des Zahlungszeitpunk- zes (Risikoaufschlag) vor dem 1. Juli 2017 zu leisten. tes Folgendes mit: (2) Eine Zahlung des Grundbetrags und des Risiko- 1. die Höhe der nicht eingegangenen Zahlung, aufschlags am ersten Werktag nach dem 1. Juli 2017 2. das Datum der verstrichenen Zahlungsfrist und wird bei der Berechnung von Zinsen nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 Satz 1 des Entsorgungs- 3. die Höhe der seitens des Einzahlenden insgesamt fondsgesetzes so behandelt wie eine Zahlung zum noch nicht erfüllten Zahlungsverpflichtungen nach 1. Juli 2017. dem Entsorgungsfondsgesetz. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017 1675 Abschnitt 2 fondsgesetzes abzuziehen sind, nicht zum Zeitpunkt Höhe der verzinsten der Einzahlung des Grundbetrags nachweisen, hat der Einzahlungsbeträge Nachweis spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Einzahlung zu erfolgen.
§6 (2) Der Fonds ist in diesem Fall verpflichtet, die Höhe der Zinsen nachgewiesenen Ausgaben für Entsorgungskosten zu- Die Höhe der Zinsen nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4 züglich darauf geleisteter Zinsen und Risikoaufschlag und Absatz 3 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes innerhalb von drei Monaten ab Erbringung des Nach- wird nach der Deutschen Zinsmethode (30/360) be- weises an den Einzahlenden auszuzahlen. rechnet. Abschnitt 3
§7 Inkrafttreten Abzug von nachgewiesenen Ausgaben für Entsorgungskosten §8 (1) Kann der Einzahlende die Ausgaben für Entsor- Inkrafttreten gungskosten nach § 2 Absatz 2 des Entsorgungsfonds- gesetzes (Entsorgungskosten), die von dem Grund- Diese Verordnung tritt am Tag der Verkündung in betrag nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Entsorgungs- Kraft. Berlin, den 16. Juni 2017 Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Brigitte Zypries Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de