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Laws of Germany

Ordinance on the application of plant protection substances using aircrafts

Made 1994-03-25 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln unter Verwendung von Luftfahrzeugen.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany · Brandenburg
Subjects
Cultivated plants
Keywords
plant production, authorization/permit, data collection/reporting, offences/penalties
Categories
agriculture

Where to read it

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Text

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  1. Verordnung über die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln unter Verwendung von Luftfahrzeugen Vom 25. März 1994 (GVBl.II/94, [Nr. 22], S.286), geändert durch Verordnung vom 20. Mai 1994 (GVBl.II/94, [Nr. 33] , S.470) Auf Grund des § 7 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505) und des § 1 der Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. März 1991 (GVBl. S. 13) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: § 1 Grundsatz Der Einsatz von Luftfahrzeugen zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzten Flächen ist nur zulässig, wenn andere Verfahren der Ausbringung nicht durchführbar sind, und wenn ohne diesen Einsatz unverhältnismäßig hohe Schäden eintreten würden. § 2 Genehmigungsantrag und Einsatzanzeige (1) Jede beabsichtigte Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen bedarf der Genehmigung. Die Ausbringung ist von den Auftraggebern regelmäßig zehn Werktage vorher bei der zuständigen Behörde unter Verwendung des als Anlage 1 angefügten Formulars zu beantragen. (2) Der unmittelbare Beginn und die Beendigung der Ausbringung sind der zuständigen Behörde vom Flugunternehmen oder den Auftraggebern einen Werktag vor und nach der Ausbringung telefonisch mitzuteilen. (3) Die zuständigen Behörden informieren sich gegenseitig über die genehmigten Einsätze vor deren Beginn. § 3 Antragsunterlagen Mit dem Genehmigungsantrag sind einzureichen: der Vertrag zwischen den Auftraggebern und dem Flugunternehmen; eine Arbeitsflugkarte, die den geltenden Bestimmungen der vom Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Amtsblatt für Brandenburg zu veröffentlichenden Brandenburgischen Richtlinie über die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln unter Verwendung von Luftfahrzeugen entspricht; die schriftliche Erlaubnis der Nutzungsberechtigten der betroffenen Bodenflächen, auf denen Arbeitsflugplätze eingerichtet werden sollen; die Vollständigkeitsbestätigung der Anzeigeunterlagen gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Anzeige der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und das Verfahren für die Sachkundeprüfung vom 15. November 1991 (GVBl. S. 508). § 4 Genehmigungsbescheid Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erteilen. Er kann unter Bedingungen und Auflagen ergehen. § 5 Unterrichtung der Öffentlichkeit (1) Jeder Einsatz ist erst nach Unterrichtung der zuständigen Behörden (Polizeidienststelle, Gemeindeverwaltung, Landratsamt, untere Forstbehörde - bei Einsätzen im Wald - ), der betroffenen Waldbesitzer und der Bevölkerung durch die Auftraggeber zulässig. (2) Die Unterrichtung der Bevölkerung muß spätestens eine Woche vor dem Einsatzbeginn durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Der Grund der Ausbringung, die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, die Lage des Einsatzgebietes, die voraussichtlichen Ausbringungszeiten und die Dauer der Ausbringung sowie gegebenenfalls erforderlicher Schutzvorkehrungen sind dabei anzugeben. (3) Die Auftraggeber haben spätestens eine Woche vor Beginn des Einsatzes den Einsatzplan dem zuständigen Gesundheitsamt zur Kenntnis zu geben. (4) Einen Werktag vor der Ausbringung ist der Gemeindeverwaltung durch die Auftraggeber die Uhrzeit des Ausbringungsbeginns telefonisch mitzuteilen. (5) Bei der Ausbringung über Grundstücken, die an Wald angrenzen, haben die Auftraggeber die zuständige untere Forstbehörde vorher zu unterrichten. (6) Die Auftraggeber haben an den Zugängen und Wirtschaftswegen zum Einsatzgebiet vor Beginn der Ausbringung Warnschilder (Anlage 2) anzubringen. Die Warnschilder sind nach Beendigung der Ausbringung unverzüglich zu entfernen. (7) Die Auftraggeber haben bei Einsätzen über Waldflächen an Hauptzufahrtswegen und Waldparkplätzen vom Beginn der Maßnahme bis zum Ende der vorgeschriebenen Wartezeit Hinweisschilder (Anlage 2) anzubringen. § 6 Verhalten bei Abtrift (1) Gelangen Pflanzenschutzmittel auf nicht zum Bekämpfungsgebiet gehörende Objekte, so sind die Betroffenen durch die Einsatzleiter sofort über Verhaltensmaßregeln zu unterrichten. (2) Die zuständige Behörde ist in Fällen des Absatzes 1 sofort und umfassend telefonisch und schriftlich zu unterrichten. § 7 Verhalten bei Störungen (1) Treten Pflanzenschutzmittel infolge einer Störung aus und dringen in das Erdreich, oder erfolgt die Ausbringung anders als in der Genehmigung beschrieben, ist die Arbeit sofort zu unterbrechen. (2) Die Einsatzleiter sind verpflichtet, die nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie die Nutzungsberechtigten zu unterrichten. (3) Die Fortsetzung der Arbeiten ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde gestattet. § 8 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Pflanzenschutzmittel mit Luftfahrzeugen ohne Genehmigung ausbringt oder ausbringen läßt, entgegen § 5 Abs. 2 die Unterrichtung der Bevölkerung nicht oder nicht fristgemäß durchführt, entgegen § 5 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 das Einsatzgebiet nicht oder nicht ausreichend durch Warnschilder kennzeichnet, entgegen § 6 Abs. 1 und 2 die Betroffenen und die nach Landesrecht für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde nicht unterrichtet, entgegen § 7 Abs. 1 die Arbeit nicht sofort unterbricht oder sie entgegen § 7 Abs. 3 fortsetzt. (2) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung. § 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Anlage 1 Antrag auf Genehmigung der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen 1. Antragsteller Firma/Dienststelle Name des Betriebsinhabers/Leiters Anschrift Einsatzleiter Tel.: Tel.Fax.: 2. Flugunternehmen Firma Name des Betriebsinhabers Anschrift Tel.: Tel.Fax.: Registriernummer für gewerbliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln 3. Einsatzgebiet 3.1 Landwirtschaft/Öffentliches Grün Gemarkung Flur Flurstück-Nr. Größe in Hektar Summe 3.2 Forst Untere Forstbehörde Oberförsterei Revier (Kreis) Größe in Hektar Summe 4. Bekämpfungsziel Kulturart/Baumart Schaderreger Erstbehandlung/Wiederholungsbehandlung *) Schaderreger Bemerkungen 5. Pflanzenschutzmittel Mittel 1 , Aufwandmenge je ha Mittel 2 , Aufwandmenge je ha Tankmischung ja/nein *), Mengenanteile 6. Zusatzstoffe Bezeichnung , Aufwandmenge je ha 7. Brühe Wasseraufwandmenge Liter je ha andere Lösungsmittel Liter je ha Brühekonzentration % 8. Luftfahrzeug Typen Kennzeichnung 9. Außenlandegenehmigung vorhanden / nicht vorhanden / beantragt *) 10. Piloten Name Vorname Sachkundenachweis ja/ nein 11. Applikationseinrichtung am Luftfahrzeug Beschreibung 12. Betankungseinrichtungen am Boden Beschreibung 13. Voraussichtlicher Zeitraum der Applikation von bis 14. Anlagen zum Antrag Dem Antrag liegen bei: die schriftliche Erlaubnis der Nutzungsberechtigten der betroffenen Bodenflächen, die als Arbeitsflugplätze (einschließlich Betankungsplätze) vorgesehen sind ( ja/nein *) eine Kopie der Vollständigkeitsbestätigung der Anzeigeunterlagen mit Registriernummer für die gewerbliche Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 2 Abs. 1 der Brandenburgischen Pflanzenschutzsachkundeverordnung vom 13. September 1993 (GVBl. II S. 638) ( ja/nein *) der Vertrag zwischen den Auftraggebern und dem Flugunternehmen ( ja/nein *) die Arbeitsflugkarte gemäß Nr. 2 der Brandenburgischen Richtlinie über die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln unter Verwendung von Luftfahrzeugen ( ja/nein *) 15. Bemerkungen: , den 19 , den 19 Flugunternehmen Auftraggeber *) Nichtzutreffendes streichen Anm.: Die Anlage 2 ist grafisch nicht darstellbar

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