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Laws of Germany

Ordinance on special payments for producers of certain plants

Made 2000-01-06 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

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About this law

Original title
Verordnung über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Flächenzahlungs-Verordnung).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Cultivated plants
Keywords
plant production, crops, subsidy/incentive
Categories
agriculture

Where to read it

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Text

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  1. 1 Bundesgesetzblatt Teil I G 5702 2000 Ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 Nr. 1 Tag Inhal t Seite 20. 12. 1999 Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 FNA: 860-4-1, 860-6 GESTA: G033 4. 1. 2000 Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 FNA: 85-4 14. 12. 1999 Verordnung über die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses (Uniformverordnung – UnifV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 FNA: neu: 51-1-25; 51-1-21 23. 12. 1999 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/ Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 FNA: neu: 806-21-7-57 6. 1. 2000 Verordnung über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Flächenzahlungs-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 FNA: neu: 7847-11-4-94; 7847-11-4-69 8. 12. 1999 Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versor gung im Geschäftsbereich der Deutschen Post AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 FNA: neu: 2030-14-111; 2030-14-67 H i n w e i s Die Angaben unter einer Überschrift bedeuten: FNA: Fundstellennachweis A mit den maßgeblichen Gliederungsnummern (Fundstellennachweis A „Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen“, abgeschlossen zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres, zu beziehen von der Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn, oder durch den Buchhandel), GESTA: Dokumentation „Stand der Gesetzgebung des Bundes“ mit der maßgeblichen Ordnungsnummer (Loseblattsammlung für die laufende Legislaturperiode des Deutschen Bundestages, zu beziehen von der Nomos Verlags gesellschaft mbH & Co KG, Postfach 6 10, 76484 Baden-Baden, oder durch den Buchhandel). 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 Der Bundestag hat das nachstehende Gesetz be schlossen: Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor schriften für die Sozialversicherung – (Artikel 1 des Geset zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt ge ändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“ b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Bei einer erwerbsmäßig tätigen Person, die ihre Mitwirkungspflichten nach § 206 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht er füllt, wird vermutet, dass sie beschäftigt ist, wenn mindestens drei der folgenden fünf Merkmale vor liegen: 1. Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungs pflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regel mäßig im Monat 630 Deutsche Mark übersteigt; 2. sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig; 3. ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftrag geber lässt entsprechende Tätigkeiten regel mäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten; 4. ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unterneh merischen Handelns nicht erkennen; 5. ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erschei nungsbild nach der Tätigkeit, die sie für densel ben Auftraggeber zuvor auf Grund eines Be schäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte. Satz 1 gilt nicht für Handelsvertreter, die im Wesent lichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können. Die Vermutung kann widerlegt werden.“ 2. Nach § 7 werden folgende Paragraphen eingefügt: „§ 7a Anfrageverfahren (1) Die Beteiligten können schriftlich eine Entschei dung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versiche rungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäfti gung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abwei chend von § 28h Abs. 2 die Bundesversicherungs anstalt für Angestellte. (2) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vor liegt. (3) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte teilt den Beteiligten schriftlich mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, inner halb der diese die Angaben zu machen und die Unter lagen vorzulegen haben. Bei der Fristsetzung weist sie darauf hin, dass sie die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 nach Fristablauf anwenden kann. (4) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Betei ligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Ent scheidung zu äußern. (5) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte fordert die Beteiligten auf, innerhalb einer angemes senen Frist die Tatsachen anzugeben, die eine Wider legung begründen, wenn diese die Vermutung wider legen wollen. (6) Wird der Antrag nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte 1. zustimmt und 2. er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Be schäftigung und der Entscheidung eine Absiche rung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenver sicherung und der gesetzlichen Rentenversiche rung entspricht. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist. (7) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt, haben aufschieben de Wirkung. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Abs. 1 des Sozialgerichtsgeset zes nach Ablauf von drei Monaten zulässig. Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit Vom 20. Dezember 1999 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 3 § 7b Beitragsrückstände Stellt ein Versicherungsträger außerhalb des Verfah rens nach § 7a fest, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entschei dung ein, wenn der Beschäftigte 1. zustimmt, 2. für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäf tigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversiche rung und der gesetzlichen Rentenversicherung ent spricht, und 3. er oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen ist. § 7c Übergangsregelung für Beitragsrückstände Bestehen Zweifel, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, und ist ein Antrag auf Entscheidung, ob eine Beschäftigung vorliegt, bis zum 30. Juni 2000 gestellt worden, tritt die Versicherungs pflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ein, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt; § 7a Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn 1. im Zeitpunkt der Antragstellung die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger bereits eine Entscheidung, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, getroffen oder ein entspre chendes Verfahren eingeleitet hatte, oder 2. der Arbeitgeber seine Pflichten nach dem Dritten Abschnitt bis zu der Entscheidung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt hat.“ 3. Der bisherige § 7a wird § 7d. Artikel 2 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De zember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezem ber 1999 (BGBl. I S. 2534), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nr. 9 wird wie folgt gefasst: „9. Personen, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungs pflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, des sen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäfti gungsverhältnis regelmäßig 630 Deutsche Mark im Monat übersteigt, und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.“ b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten 1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fer tigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruf licher Bildung erwerben, 2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungs freiheit verzichtet haben.“ 2. In § 6 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt: „(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versiche rungspflichtig sind, werden von der Versicherungs pflicht befreit 1. für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt, 2. nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätig keit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungs pflichtig werden. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständi gen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.“ 3. In § 134 wird nach Nummer 5 ein Komma eingefügt und folgende Nummer 6 eingefügt: „6. Personen im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9“. 4. § 231 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selb ständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht ver sicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie 1. vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder 2. vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abge schlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass a) Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebens jahres sowie im Todesfall Leistungen an Hin terbliebene erbracht werden und b) für die Versicherung mindestens ebenso viel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder 3. vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder nach die sem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vor sorge liegt vor, wenn 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 a) vorhandenes Vermögen oder b) Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer ange legten vertraglichen Verpflichtung angespart wird, insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurück bleibt. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zu sage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezoge nen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt wer den. Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Ein tritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungs pflicht an.“ Artikel 3 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft; § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozial gesetzbuch bleibt in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung bis zum 31. März 2000 in Kraft. (2) Bestanden Zweifel, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorlag, und ist in einem Bescheid, der im Jahre 1999 unanfechtbar geworden ist, eine ver sicherungspflichtige Beschäftigung festgestellt worden, kann dieser Bescheid nur mit Wirkung vom 1. Januar 2000 an aufgehoben werden. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 20. Dezember 1999 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t J o h a n n e s R a u D e r B u n d e s k a n z l e r G e r h a r d S c h r ö d e r D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r A r b e i t u n d S o z i a l o r d n u n g W a l t e r R i e s t e r D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r W i r t s c h a f t u n d T e c h n o l o g i e M ü l l e r ––––––––––––––– Bekanntmachung der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes Vom 4. Januar 2000 Auf Grund des Artikels 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2552) wird nachstehend der Wortlaut des Bundeskindergeldgesetzes in der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 770, 1062), 2. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes. Berlin, den 4. Januar 2000 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r F a m i l i e , S e n i o r e n , F r a u e n u n d J u g e n d Dr. C h r i s t i n e B e r g m a n n Erster Abschnitt Leistungen § 1 Anspruchsberechtigte (1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuer gesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und 1. in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundes anstalt für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozial gesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder 2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar der Missionswerke und gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungs partner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V. oder des Deutschen Katholischen Missionsrates sind, tätig ist oder 3. eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zuge wiesene Tätigkeit ausübt oder 4. als Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivi len Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staats angehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhn lichen Aufenthalt hat. (2) 1Kindergeld für sich selbst erhält, wer 1. in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhn lichen Aufenthalt hat, 2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und 3. nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksich tigen ist. 2§ 2 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden. 3Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird Kindergeld längstens bis zur Vollendung des 27. Lebens jahres gewährt. (3) 1Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthalts erlaubnis ist. 2Ein ausländischer Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland ent sandt ist, erhält kein Kindergeld; sein Ehegatte erhält Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechti gung oder Aufenthaltserlaubnis ist und in einem Versiche rungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder ver sicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozial gesetzbuch ist. § 2 Kinder (1) Als Kinder werden auch berücksichtigt 1. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten, 2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berech netes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haus halt aufgenommen hat und mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen diesen Perso nen und ihren Eltern nicht mehr besteht), 3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel. (2) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und arbeitslos im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetz buch ist oder 2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und a) für einen Beruf ausgebildet wird oder b) sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Aus bildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befindet oder c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplat zes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Geset zes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1686/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionspro gramms „Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen“ (ABl. EG Nr. L 214 S. 1) leistet oder 3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde rung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Vor aussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. 2Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 13 500 Deutsche Mark im Kalenderjahr hat; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes not wendig und angemessen ist. 3Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden. 4Währungen, die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwi schen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 5 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) die den Euro einführen (ABl. EG Nr. L 359 S. 1), erfasst werden, sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäi schen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen. 5Für jeden Kalendermonat, in dem die Vor aussetzungen für eine Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 um ein Zwölftel. 6Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz. 7Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2 und 5 nicht entgegen. (3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das 1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder 2. sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder 3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil dienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat, für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei an erkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. 2Wird der gesetz liche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitglied staat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. 3Absatz 2 Satz 2 bis 7 gilt entspre chend. (4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Ein kommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfrei betrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. (5) 1Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. 2Dies gilt nicht gegenüber Berechtig ten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben. (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsäch lichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnitt lichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohn land und auf die dort gewährten dem Kindergeld ver gleichbaren Leistungen geboten ist. § 3 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche (1) Für jedes Kind wird nur einer Person Kindergeld ge währt. (2) 1Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Kindergeld der jenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegat ten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten. 3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Vormund schaftsgericht auf Antrag den Berechtigten. 4Antragsbe rechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. 5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Groß elternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zu ständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat. (3) 1Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Perso nen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. 2Zahlen mehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhalts renten, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt. 3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestim men die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. 4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. § 4 Andere Leistungen für Kinder (1) 1Kindergeld wird nicht für ein Kind gewährt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei ent sprechender Antragstellung zu zahlen wäre: 1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Renten versicherungen, 2. Leistungen für Kinder, die außerhalb Deutschlands gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der unter Nummer 1 genannten Leistungen vergleichbar sind, 3. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind. 2Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtver hältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nr. 3 mit Rück sicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediens teter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat. (2) 1Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das Kin dergeld nach § 6, wird Kindergeld in Höhe des Unter schiedsbetrages gezahlt. 2Ein Unterschiedsbetrag unter 10 Deutsche Mark wird nicht geleistet. § 5 Beginn und Ende des Anspruchs Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats an ge währt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; es wird bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. 6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 § 6 Höhe des Kindergeldes (1) 1Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind jeweils 270 Deutsche Mark, für das dritte Kind 300 Deutsche Mark und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 350 Deutsche Mark monatlich. 2Abweichend von Satz 1 beträgt das Kindergeld für ein nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu berücksichtigendes Kind, das ohne Kostenbeteiligung der Eltern in einem Heim oder einer Ein richtung untergebracht ist, monatlich 30 Deutsche Mark. (2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 beträgt das Kindergeld 270 Deutsche Mark monatlich. Zweiter Abschnitt Organisation und Verfahren § 7 Beauftragung der Bundesanstalt für Arbeit (1) Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundes ministeriums für Arbeit und Sozialordnung durch. (2) Die Bundesanstalt führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung „Familienkasse“. § 8 Aufbringung der Mittel durch den Bund (1) Die Aufwendungen der Bundesanstalt für die Durch führung dieses Gesetzes trägt der Bund. (2) Der Bund stellt der Bundesanstalt nach Bedarf die Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes benötigt. (3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der Bundesanstalt aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehen, in einem Pauschbetrag, der zwischen der Bun desregierung und der Bundesanstalt vereinbart wird. § 9 Antrag (1) 1Das Kindergeld ist schriftlich zu beantragen. 2Der Antrag soll bei der nach § 13 zuständigen Familienkasse gestellt werden. 3Den Antrag kann außer dem Berech tigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. (2) 1Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es nur dann weiterhin berücksichtigt, wenn der Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 vor liegen. 2Absatz 1 gilt entsprechend. § 10 Auskunftspflicht (1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die bei dem Antragsteller oder Berechtigten berücksichtigten Kinder, für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Antragstellers oder Berechtigten und für die sonstigen Personen, bei denen die bezeichne ten Kinder berücksichtigt werden. (2) Soweit es zur Durchführung des § 2 erforderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der in diesen Vorschriften bezeichneten Personen auf Verlangen der zuständigen Stelle eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, die ein behaltenen Steuern und Sozialabgaben sowie den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag auszustellen. (3) Die Familienkassen können den nach Absatz 2 Ver pflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Pflicht setzen. § 11 Zahlung des Kindergeldes (1) Das Kindergeld wird monatlich gezahlt. (2) Auszuzahlende Beträge sind auf Deutsche Mark abzurunden, und zwar unter 50 Deutsche Pfennige nach unten, sonst nach oben. (3) § 45 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. (4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwal tungsakt ist abweichend von § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzuneh men; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangen heit zurückgenommen werden. § 12 Aufrechnung § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kinder geld gegen einen späteren Kindergeldanspruch eines mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten entsprechend, soweit es sich um laufendes Kindergeld für ein Kind handelt, das bei beiden berücksichtigt werden kann oder konnte. § 13 Zuständiges Arbeitsamt (1) 1Für die Entgegennahme des Antrages und die Ent scheidungen über den Anspruch ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk der Berechtigte seinen Wohn sitz hat. 2Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Gel tungsbereich dieses Gesetzes, so ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Hat der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk er erwerbstätig ist. 4In den übrigen Fällen ist das Arbeitsamt Nürnberg zuständig. (2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft der Direktor des Arbeitsamtes. (3) Der Präsident der Bundesanstalt kann für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die Entscheidun gen über den Anspruch auf Kindergeld einem anderen Arbeitsamt übertragen. § 14 Bescheid (1) Wird der Antrag auf Kindergeld abgelehnt oder das Kindergeld entzogen, so ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. (2) Von der Erteilung eines Bescheides kann abgesehen werden, wenn Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 7 1. der Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt sind oder 2. das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ohne dass eine Anzeige nach § 9 Abs. 2 erstattet ist. § 15 Rechtsweg Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Dritter Abschnitt Bußgeldvorschriften § 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht fertig 1. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 des Ers ten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 auf Verlangen nicht die leistungserheblichen Tatsachen angibt oder Beweisurkunden vorlegt, 2. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf Kindergeld erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unver züglich mitteilt oder 3. entgegen § 10 Abs. 2 oder 3 auf Verlangen eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt ent sprechend. (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Fami lienkassen. Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften § 17 Recht der Europäischen Gemeinschaft 1Soweit in diesem Gesetz Ansprüche Deutschen vor behalten sind, haben Angehörige der anderen Mitglied staaten der Europäischen Union, Flüchtlinge und Staaten lose nach Maßgabe des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen die gleichen Rechte. 2Auch im Übrigen bleiben die Bestimmungen der genannten Ver ordnungen unberührt. § 18 Anwendung des Sozialgesetzbuches Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung das Sozialgesetzbuch anzu wenden. § 19 Übergangsvorschriften (1) Ist für die Nachzahlung und Rückforderung von Kin dergeld und Zuschlag zum Kindergeld für Berechtigte mit geringem Einkommen der Anspruch eines Jahres vor 1996 maßgeblich, finden die §§ 10, 11 und 11a in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung Anwendung. (2) Verfahren, die am 1. Januar 1996 anhängig sind, wer den nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches und des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezem ber 1995 geltenden Fassung zu Ende geführt, soweit in § 78 des Einkommensteuergesetzes nichts Anderes be stimmt ist. § 20 Anwendungsvorschrift (1) § 2 Abs. 2 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrags von 13 500 Deutsche Mark ab dem 1. Januar 2002 der Betrag von 14 040 Deutsche Mark tritt. (2) § 5 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fas sung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 46) ist letztmals für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden, so dass Kindergeld auf einen nach dem 31. Dezember 1997 gestellten Antrag rückwirkend längstens bis ein schließlich Juli 1997 gezahlt werden kann. § 21 Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeit räumen 1983 bis 1995 durch Kindergeld 1In Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe des Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum zwi schen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, kommt eine von den §§ 10 und 11 in der jeweils geltenden Fassung abwei chende Bewilligung von Kindergeld nur in Betracht, wenn die Einkommensteuer formell bestandskräftig und hin sichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge nicht vorläufig festgesetzt sowie das Existenzminimum des Kindes nicht unter der Maßgabe des § 53 des Einkommensteuergeset zes steuerfrei belassen worden ist. 2Dies ist vom Kinder geldberechtigten durch eine Bescheinigung des zuständi gen Finanzamtes nachzuweisen. 3Nach Vorlage dieser Bescheinigung hat die Familienkasse den vom Finanzamt ermittelten Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetz ten Einkommensteuer und der Einkommensteuer, die nach § 53 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes festzu setzen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vor gelegen hätten, als zusätzliches Kindergeld zu zahlen. 8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 Auf Grund des § 4a Satz 2 und des § 72 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung: § 1 (1) Das Tragen der Uniform kann den aus dem Wehrdienst ausgeschiedenen Soldaten der Bundeswehr außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses für folgende Gelegenheiten genehmigt werden: 1. festliche Familienereignisse, wie Hochzeit, Taufe oder Anlässe ähnlicher Bedeutung, 2. Beerdigung von Angehörigen und Kameraden, 3. festliche Veranstaltungen und öffentliche Gedenkfeiern des Bundes, der Länder und Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, 4. andere repräsentative oder im Interesse der Bundes wehr besonders förderungswürdige Veranstaltungen. (2) Zu folgenden Gelegenheiten darf eine Genehmi gung nicht erteilt werden: 1. politische Veranstaltungen (§ 15 Abs. 3 des Soldaten gesetzes), 2. Veranstaltungen, an denen der ausgeschiedene Soldat beruflich oder ehrenamtlich teilnimmt, 3. Gelegenheiten, bei denen auch Soldaten der Bundes wehr die Uniform nicht tragen dürfen. § 2 (1) Die Genehmigung für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Gelegenheiten wird unbefristet, jedoch unter dem Vorbehalt des Widerrufs, durch den letzten Disziplinarvorgesetzten des Soldaten erteilt, wenn der An trag vor Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt wird. Über spätere Anträge entscheidet der für den Wohnsitz des ausgeschiedenen Soldaten zuständige Kommandeur im Verteidigungsbezirk. (2) Die Genehmigung für die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gelegenheiten wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs jeweils nur für eine bestimmte Veranstal tung durch den für den Wohnsitz des ausgeschiedenen Soldaten zuständigen Kommandeur im Verteidigungs bezirk erteilt. (3) Der Amtschef des Streitkräfteamtes erteilt die Ge nehmigung 1. für Generale und Admirale in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2, 2. im Einzelfall für das Tragen der Uniform im Ausland, 3. soweit eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben ist. § 3 Die Genehmigung nach § 2 wird auf Antrag schriftlich erteilt. Sie darf nur dann erteilt werden, wenn der Antrag steller und im Falle des § 2 Abs. 2 und 3 auch die Art und die voraussichtlichen Umstände der Veranstaltung die Gewähr bieten, dass das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit nicht gefährdet und die Trageberechtigung nicht missbraucht werden. § 4 Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn zu befürchten ist, dass durch das Auftreten des ausgeschiedenen Soldaten in Uniform das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit be einträchtigt oder die Trageberechtigung missbraucht wird. § 5 Der Genehmigungsbescheid ist während der Dauer des Uniformtragens mitzuführen. Er ist auf Verlangen der Polizei oder der Feldjäger vorzuzeigen. § 6 (1) Uniform im Sinne dieser Verordnung ist die Uniform der Soldaten der Bundeswehr mit den Dienstgrad abzeichen des Dienstgrades, den zu führen der aus geschiedene Soldat berechtigt ist, jedoch mit folgender besonderer Kennzeichnung: eine schwarz-rot-goldene Kordel als Überziehschlaufe auf den Schulterklappen zwischen Ärmeleinsatz und Dienstgradabzeichen oder ein goldfarbener, metall geprägter Buchstabe „R“ in Verbindung mit den Dienst gradabzeichen. (2) Die Art, Trageweise und besondere Kennzeichnung der Uniform im übrigen richten sich nach den für die Uniform der Soldaten geltenden Dienstvorschriften. § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Uniformverordnung vom 1. August 1986 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Mai 1998 (BGBl. I S. 1256), außer Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 9 Verordnung über die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses (Uniformverordnung – UnifV) Vom 14. Dezember 1999 Bonn, den 14. Dezember 1999 D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r V e r t e i d i g u n g S c h a r p i n g 10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations erlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundes instituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: § 1 Ziel der Prüfung (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Fremdsprachenkorrespondenten erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs teilnehmer die notwendigen Qualifikationen erworben hat, um folgende Aufgaben eines Fremdsprachenkorrespon denten wahrzunehmen: 1. Übersetzen, Aufbereiten und Wiedergeben geschrie bener und gesprochener wirtschaftsbezogener Texte aus der und in die Fremdsprache; 2. Selbständiges Formulieren und Gestalten fremd sprachiger üblicher Geschäftsbriefe und anderer unternehmensbezogener Schriftstücke; 3. Mündliche Kommunikation in der Fremdsprache. (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner kannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespon dent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin. § 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, 1. wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen, verwaltenden oder dienstleistenden Ausbildungsberuf sowie fremd sprachliche Kenntnisse und Fertigkeiten nachweist oder 2. wer nachweist, dass er hinreichende fremdsprachliche und kaufmännische Kenntnisse und schreibtechnische Fertigkeiten erworben hat. Dieser Nachweis erfolgt in der Regel durch eine Teilnahmebestätigung über ent sprechende Qualifizierungsmaßnahmen oder eine ver gleichbare öffentlich-rechtliche Prüfung. (2) Die nachzuweisenden Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Absatz 1 müssen den Anforderungen der in § 3 Abs. 2 beschriebenen Kommunikationssituationen ge nügen. (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kennt nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. § 3 Gliederung der Prüfung (1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche 1. Übersetzung, 2. Korrespondenz, 3. Mündliche Kommunikation. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin Vom 23. Dezember 1999 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 11 (2) Den Handlungsbereichen liegen folgende Kommu nikationssituationen zugrunde: 1. Allgemeine Unternehmenskommunikation, 2. Anfragen zu Produkten und Dienstleistungen sowie zu Unternehmen ausarbeiten und beantworten, 3. Angebote einschließlich Lieferungs- und Zahlungsbe dingungen bearbeiten, 4. Aufträge einschließlich Transport und Versicherung bearbeiten, 5. Zahlung und Inkasso vor- und nachbereiten, 6. Störungen geschäftlicher Transaktionen klären, 7. Absatzmärkte erschließen und pflegen. Die Kommunikationssituationen sind auf der Grundlage kaufmännischer und interkultureller Qualifikationen zu bewältigen. (3) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich nach Maß gabe von § 4 durchzuführen. (4) Die Prüfung im Handlungsbereich „Mündliche Kom munikation“ ist erst nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung in den Handlungsbereichen „Übersetzung“ und „Korrespondenz“ durchzuführen. § 4 Prüfungsanforderungen (1) Im Handlungsbereich „Übersetzung“ ist zu prüfen in den Qualifikationsschwerpunkten: 1. Übersetzen eines wirtschaftsbezogenen fremdspra chigen Textes von ca. 1 200 Zeichen in die deutsche Sprache (Hauptsprache) – Bearbeitungszeit: 60 Minuten; 2. Übersetzen eines wirtschaftsbezogenen deutschen Textes (Hauptsprache) von ca. 1 200 Zeichen in die Fremdsprache – Bearbeitungszeit: 60 Minuten. (2) Im Handlungsbereich „Korrespondenz“ ist zu prüfen in den Qualifikationsschwerpunkten: 1. Verfassen eines fremdsprachigen Geschäftsbriefes nach Angaben in deutscher Sprache (Hauptsprache) – Bearbeitungszeit: 45 Minuten; 2. Beantworten einer fremdsprachigen Korrespondenz in der Fremdsprache nach Angaben zu Inhalt und Form in deutscher Sprache (Hauptsprache) – Bearbeitungszeit: 60 Minuten; 3. Schriftliche Zusammenfassung in der deutschen Spra che (Hauptsprache) einer einfachen wirtschaftsbezo genen Nachricht, die in der Fremdsprache zweimal zu Gehör gebracht wird – Bearbeitungszeit: 30 Minuten. (3) Im Handlungsbereich „Mündliche Kommunikation“ ist zu prüfen in den Qualifikationsschwerpunkten: 1. Gespräch in der Fremdsprache über wirtschaftsbezo gene Themen nach schriftlicher Vorgabe in der Fremd sprache; 2. Geschäftstelefonat in der Fremdsprache über einen in deutscher Sprache (Hauptsprache) vorgegebenen Sachverhalt. Die Prüfung im Handlungsbereich „Mündliche Kommuni kation“ soll insgesamt (einschließlich Vorbereitung) nicht länger als 30 Minuten dauern. § 5 Prüfung in zwei Fremdsprachen (1) Die zuständige Stelle kann die Prüfung auch in zwei Fremdsprachen durchführen. In diesem Fall ist der Prüfungsteilnehmer in den Handlungsbereichen gemäß § 4 Abs. 1 und 3 in einem Qualifikationsschwerpunkt seiner Wahl in der ersten Fremdsprache und in dem anderen Qualifikationsschwerpunkt in der zweiten Fremd sprache zu prüfen. Im Handlungsbereich gemäß § 4 Abs. 2 sind alle Qualifikationsschwerpunkte in beiden Fremd sprachen zu prüfen. (2) Die Durchführung der Prüfung in der jeweiligen Fremdsprache obliegt dem für diese Sprache errichteten Prüfungsausschuss. Es können auch doppelfremdsprach liche Prüfungsausschüsse errichtet werden. § 6 Deutsch als Fremdsprache Prüfungsteilnehmer, deren Hauptsprache nicht Deutsch ist, können in Deutsch als Fremdsprache geprüft werden. Eine Prüfung in zwei Fremdsprachen gemäß § 5 ist dann nicht möglich. § 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Von der Prüfung in einzelnen Handlungsbereichen und Qualifikationsschwerpunkten gemäß § 4 ist der Prüfungs teilnehmer auf Antrag freizustellen, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlich-rechtlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, die den Anforderungen dieser Handlungsbereiche oder Qualifikationsschwerpunkte entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht möglich. § 8 Bestehen der Prüfung (1) Die Qualifikationsschwerpunkte in den einzelnen Handlungsbereichen sind gesondert zu bewerten. Aus der Bewertung der jeweiligen Qualifikationsschwer punkte ist der Durchschnittswert für eine Benotung des Handlungsbereiches zu bilden. Bei der Bewertung ist die in den Anlagen aufgeführte Punktebewertungsskala zu verwenden. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü fungsteilnehmer in allen Qualifikationsschwerpunkten gemäß § 4 wenigstens ausreichende Leistungen erzielt hat. (2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1, im Fall einer Prüfung in zwei Fremd sprachen gemäß der Anlage 2 auszustellen, aus dem die in den Qualifikationsschwerpunkten der einzelnen Hand lungsbereiche erzielten Punktebewertungen sowie die Benotung der Handlungsbereiche hervorgehen müssen. (3) Falls für eine Prüfung in zwei Fremdsprachen kein doppelfremdsprachlicher Prüfungsausschuss errichtet wurde, stellt der für die jeweilige Fremdsprache errichtete Prüfungsausschuss die Prüfungsleistungen in dieser 12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 Fremdsprache fest. Das Zeugnis wird von den Vorsitzen den beider Prüfungsausschüsse unterschrieben. § 9 Wiederholung der Prüfung (1) Eine schriftliche Prüfung in den Handlungsberei chen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2, die nicht bestanden ist, kann insgesamt zweimal wiederholt werden. Eine münd liche Prüfung im Handlungsbereich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. (2) Besteht ein Prüfungsteilnehmer die Prüfung in zwei Fremdsprachen gemäß § 5 nicht, kann er für die Wieder holungsprüfung die Prüfung in nur einer Fremdsprache beantragen. Eine Anrechnung ausreichender Prüfungs leistungen in der abgewählten Fremdsprache auf eine spätere Prüfung in dieser Sprache ist nicht möglich. (3) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil nehmer von der Prüfung in einzelnen Handlungsbereichen und Qualifikationsschwerpunkten zu befreien, wenn er mit seinen Leistungen darin in einer vorangegangenen Prü fung mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungs teilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungs leistungen zu wiederholen. In diesem Fall gilt das letzte Ergebnis. § 10 Übergangsvorschriften (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Rechtsvorschriften der zuständigen Stellen über die Prü fung zum Fremdsprachenkorrespondenten, zum Fremd sprachlichen Korrespondenten, zum Fremdsprachlichen Wirtschaftskorrespondenten und zum Fremdsprachen kundigen Korrespondenten außer Kraft. (2) Begonnene Prüfungsverfahren können nach den bisher geltenden Regelungen zu Ende geführt werden. § 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft. Bonn, den 23. Dezember 1999 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r B i l d u n g u n d F o r s c h u n g E. B u l m a h n Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 13 Anlage 1 (zu § 8 Abs. 2) M u s t e r ............................................................................................................................................................................................ (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin“ Herr/Frau ............................................................................................................................................................................ geboren am .......................................................................... in ........................................................................................ hat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/ Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin in der Fremdsprache ……… gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/ Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin“ vom 23. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I S. 10) mit folgenden Ergebnissen bestanden: 1) Handlungsbereich „Übersetzung“ ........ Note a) Übersetzen eines (fremdsprachigen)1) Textes ........ Punkte2) b) Übersetzen eines deutschen (hauptsprachlichen)1) Textes ........ Punkte2) 2) Handlungsbereich „Korrespondenz“ ........ Note a) Verfassen eines (fremdsprachigen)1) Geschäftsbriefes ........ Punkte2) b) Beantworten einer (fremdsprachigen)1) Korrespondenz ........ Punkte2) c) Schriftliche Zusammenfassung einer (fremdsprachigen)1) Nachricht in der (deutschen Sprache) (Hauptsprache)1) ........ Punkte2) 3) Handlungsbereich „Mündliche Kommunikation“ ........ Note a) Gespräch in (der Fremdsprache)1) ........ Punkte2) b) Geschäftstelefonat in (der Fremdsprache)1) ........ Punkte2) Ort, Datum .......................................................................... Unterschrift(en) .................................................................... (Siegel der zuständigen Stelle) 1) Die jeweilige Sprache wird eingefügt. 2) Die Punktebewertungsskala ist wie folgt gegliedert: 100–92 Punkte = Note 1 = sehr gut; unter 92–81 Punkte = Note 2 = gut; unter 81–67 Punkte = Note 3 = befriedigend; unter 67–50 Punkte = Note 4 = ausreichend; unter 50–30 Punkte = Note 5 = mangelhaft; unter 30–0 Punkte = Note 6 = ungenügend. 14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 Anlage 2 (zu § 8 Abs. 2) M u s t e r ............................................................................................................................................................................................ (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin“ Herr/Frau ............................................................................................................................................................................ geboren am .......................................................................... in ........................................................................................ hat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/ Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin in den Fremdsprachen ……… und ……… gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/ Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin“ vom 23. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I S. 10) mit folgenden Ergebnissen bestanden: 1) Handlungsbereich „Übersetzung“ ........ Note a) Übersetzen eines (fremdsprachigen)1) Textes ins Deutsche ........ Punkte2) b) Übersetzen eines deutschen Textes ins (Fremdsprache)1) ........ Punkte2) 2) Handlungsbereich „Korrespondenz“ ........ Note (1. Fremdsprache)1) a) Verfassen eines (fremdsprachigen)1) Geschäftsbriefes ........ Punkte2) b) Beantworten einer (fremdsprachigen)1) Korrespondenz ........ Punkte2) c) Schriftliche Zusammenfassung einer (fremdsprachigen)1) Nachricht in der deutschen Sprache ........ Punkte2) (2. Fremdsprache)1) a) Verfassen eines (fremdsprachigen)1) Geschäftsbriefes ........ Punkte2) b) Beantworten einer (fremdsprachigen)1) Korrespondenz ........ Punkte2) c) Schriftliche Zusammenfassung einer (fremdsprachigen)1) Nachricht in der deutschen Sprache ........ Punkte2) 3) Handlungsbereich „Mündliche Kommunikation“ ........ Note a) Gespräch in (in einer der beiden Fremdsprachen)1) ........ Punkte2) b) Geschäftstelefonat in (in der anderen Fremdsprache)1) ........ Punkte2) Ort, Datum .......................................................................... Unterschrift(en) .................................................................... (Siegel der zuständigen Stelle) 1) Die jeweilige Sprache wird eingefügt. 2) Die Punktebewertungsskala ist wie folgt gegliedert: 100–92 Punkte = Note 1 = sehr gut; unter 92–81 Punkte = Note 2 = gut; unter 81–67 Punkte = Note 3 = befriedigend; unter 67–50 Punkte = Note 4 = ausreichend; unter 50–30 Punkte = Note 5 = mangelhaft; unter 30–0 Punkte = Note 6 = ungenügend. Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 und der §§ 15 und 16 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 und des § 8 Abs. 1 Satz 1 sowie des § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundes ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: 1. Abschnitt Allgemeines § 1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter land wirtschaftlicher Kulturpflanzen, einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen sowie die Ein führung eines integrierten Verwaltungs- und Kontroll systems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelun gen hinsichtlich 1. der Flächenzahlungen für Erzeuger mit und ohne Still legungsverpflichtung, 2. der Flächenstilllegung im Rahmen der Regelungen über Flächenzahlungen, 3. des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf stillgeleg ten Flächen im Rahmen der Regelungen über Flächen zahlungen, 4. der Sonderbeihilfe für den Anbau von Hartweizen im Rahmen der Regelungen über Flächenzahlungen, 5. der Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen. § 2 Zuständigkeit (1) Vorbehaltlich der Zuständigkeit nach Absatz 2 sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte zuständig. (2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich auf die in § 1 Nr. 3 genannten Rechtsakte über 1. die Stellung und Freigabe der Sicherheitsleistungen, 2. Kontrollen der Verarbeitung nachwachsender Roh stoffe nach der Lieferung an einen Aufkäufer oder Ver arbeiter sowie bei der Verarbeitung in Biogasanlagen nach der Befüllung des für die Denaturierung bestimm ten Silos, 3. die Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare, bezieht. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 ist die Bundes finanzverwaltung für die Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare zuständig, soweit die betroffenen Er zeugnisse ausgeführt werden sollen. § 3 Allgemeine Bestimmungen (1) Grundflächenregion ist das jeweilige Land. (2) Erzeugungsregionen sind die in der Anlage aufge führten Gebiete. (3) Ein Flurstück ist eine im Kataster abgegrenzte Fläche. (4) Eine Parzelle ist eine zusammenhängende landwirt schaftlich genutzte Fläche eines Erzeugers, die mit einer Fruchtart bestellt oder stillgelegt ist und sich aus einem oder mehreren Flurstücken oder Flurstücksteilen zusam mensetzt. Ein Schlag ist eine Parzelle im Sinne des Sat zes 1. (5) Ein Feldstück ist eine zusammenhängende landwirt schaftlich genutzte Fläche eines Erzeugers, die mit einer oder mehreren Fruchtarten bestellt oder stillgelegt ist und die von natürlichen Grenzen oder Flächen, die nicht von diesem Erzeuger bewirtschaftet werden, umgeben ist. Ein Feldstück kann aus einem oder mehreren Flurstücken oder Flurstücksteilen bestehen. Ein Feldstück darf die Grenzen einer Erzeugungsregion nicht überschreiten und in benachteiligten Gebieten im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 1257/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. EG Nr. L 160 S. 80) in der jeweils geltenden Fassung nicht verschiedenen Kategorien der Benachteili gung angehören. (6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord nung nähere Einzelheiten hinsichtlich des ortsüblichen Anbaus und der Pflege der mit flächenzahlungsfähigen Kulturpflanzen bebauten Flächen vorschreiben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 15 Verordnung über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Flächenzahlungs-Verordnung) Vom 6. Januar 2000 2. Abschnitt Allgemeine Voraussetzungen § 4 Antrag (1) Flächenzahlungen, einschließlich der Sonderbeihilfe für Hartweizen, und die Beihilfe für bestimmte Körnerlegu minosen, werden auf schriftlichen Antrag und nur für die Flächen gewährt, die der Erzeuger in seinem Antrag ange geben hat. Der Antrag muss bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der Landesstelle ein gegangen sein, in deren Bezirk der landwirtschaftliche Betrieb seinen Sitz hat. Der für die Bestimmung der zu ständigen Landesstelle maßgebliche Betriebssitz ist vor behaltlich einer Zuständigkeitsübernahme nach Satz 4 der Ort, an dem der Erzeuger zu den Steuern vom Einkommen veranlagt wird. Hat der Erzeuger nur eine Betriebsstätte, kann die Landesstelle, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, im Einvernehmen mit der nach Satz 2 örtlich zustän digen Landesstelle und mit Zustimmung des Erzeugers die Zuständigkeit im Anwendungsbereich dieser Verord nung und der Rinder- und Schafprämien-Verordnung ins gesamt übernehmen; Betriebssitz ist dann der Ort der Betriebsstätte. Bei Körperschaften, Personenvereinigun gen und Vermögensmassen ist die Landesstelle zustän dig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Der Antrag muss zusätzlich zu den nach den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben enthalten: 1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antragstel lers, 2. Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung; dabei sind Flächen, für die ein Antrag auf Flächenzahlungen oder auf Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen gestellt wird, besonders zu bezeichnen; mit Ausnahme der Flächen nach Nummer 3 ist die Nutzung derjenigen Flächen, für die kein Antrag auf Flächenzahlungen gestellt wird und die nicht Futterflächen im Sinne der Regelung für Tierprämien sind, als sonstige Nutzung anzugeben, 3. Flächen, getrennt nach solchen, die a) nach den in § 1 genannten Rechtsakten, b) im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geför derten Maßnahmen stillgelegt worden sind, 4. die Erklärung, dass die Flächen, für die Flächenzahlun gen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 nicht mit einer Dauerkultur bebaut waren, als Dauergrün land genutzt wurden oder nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten, 5. die Erklärung, dass für die Fläche, für die die Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen beantragt wird, keine sonstige Hektarbeihilfe im Rahmen einer gemäß Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1258/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EG Nr. L 160 S. 103) in der jeweils geltenden Fassung finanzierten Regelung beantragt ist oder wird. (2) Im Falle der Aussaat von Raps und Rübsen sind ab der Antragstellung 1. der Kaufbeleg bei der Aussaat zertifizierten Saatguts, 2. der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen Rapses, 3. das Ergebnis der untersuchenden Stelle, wenn Nach bausaatgut verwendet worden ist, 4. der Vermehrungsvertrag oder der Anbauplan für Saat gutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder 5. der Anbauvertrag bei der Aussaat der Sorten „Bien venu“ oder „Jet Neuf“ für Kontrollen im Betrieb bereitzuhalten. (3) Der Antragsteller kann nach Maßgabe der in § 1 genannten Rechtsakte nachträglich Flächen aus seinem Antrag zurückziehen. (4) Dem Antrag auf Gewährung der Sonderbeihilfe für Hartweizen ist der Kaufbeleg über das bei der Aussaat verwendete Saatgut nach der Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreide saatgut (ABl. EG S. 2309) in der jeweils geltenden Fassung beizufügen. Das Originaletikett an oder auf der Packung oder dem Behältnis ist für Kontrollen im Betrieb bereitzu halten. Bei ungekennzeichneter Abgabe von Saatgut nach der Richtlinie 66/402/EWG tritt an die Stelle des Etiketts eine Bescheinigung des Abgebenden mit den Angaben der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung. (5) Dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe für be stimmte Körnerleguminosen ist der Kaufbeleg über das nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu verwendende Saatgut beizufügen. (6) Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit zwei Dezimalstellen anzugeben. Flächen sind auf Verlangen der Landesstelle durch Katasterunterlagen, die Grundla genkarte Landwirtschaft, andere geographische Karten mit einem Maßstab bis zu 1: 10 000 oder andere geeignete Unterlagen nachzuweisen, aus denen mit genügender Sicherheit die genaue Lage, Größe und Nutzung der Flächen zu erkennen ist. (7) Die Landesstellen können die in Absatz 2 oder 6 auf geführten Unterlagen sowie weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erfor derlich ist. § 5 Besondere flächenzahlungsfähige Flächen (1) Im Rahmen des Artikels 2 Abs. 3 erster Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 2316/99 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/99 zur Einführung einer Stüt zungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaft licher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 280 S. 43) in der jeweils geltenden Fassung können Flächenzahlungen nachträglich ab der Ernte 1993 für solche Flächen gewährt werden, die 1. im Rahmen des Antrags auf Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kultur pflanzen (ABl. EG Nr. L 181 S. 12) in der jeweils gelten den Fassung zur Ernte 1993 erfasst wurden, 2. von Antragstellern bewirtschaftet wurden, die im Wirt schaftsjahr 1993/94 im Vollerwerb den überwiegenden Teil ihres Unternehmensertrages aus der pflanzlichen Produktion erzielten, und 3. mindestens sieben Prozent der landwirtschaftlich ge nutzten Fläche des jeweiligen Betriebes ausmachten. 16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 (2) Im Rahmen des Artikels 2 Abs. 4 Unterabs. 1 der Ver ordnung (EG) Nr. 2316/99 stehen jedem Land 0,1 vom Hundert seiner regionalen Grundfläche zur Verfügung. (3) Erzeuger, die im Rahmen des Artikels 2 Abs. 5 Unter abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2316/99 innerhalb ihres Betriebes nicht beihilfefähige gegen beihilfefähige Flä chen austauschen wollen, müssen bis zum 1. Dezember des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Flächen zahlungen gestellt wird, bei der zuständigen Landesstelle einen entsprechenden Genehmigungsantrag stellen. Der Genehmigungsantrag muss die genaue Bezeichnung und Größenangabe der auszutauschenden Flächen und die Angabe der Gründe für den beantragten Flächentausch enthalten. Für einen Austausch werden insbesondere folgende Gründe anerkannt: 1. Gesunderhaltung des Bodens, 2. Erosionsvermeidung, 3. Neuorganisation des Betriebes, insbesondere Zusam menlegung von Flächen innerhalb des Betriebes und 4. Anlage und Erweiterung von Naturschutzflächen oder Umwidmung zu anderen Schutzgebieten im öffentli chen Interesse. Sollen bei einem Austausch auch Flächen einbezogen werden, die nicht im Eigentum des Erzeugers stehen, so muss der Erzeuger hierzu das Einverständnis des Eigen tümers nachweisen. 3. Abschnitt Flächenzahlungen § 6 Mindestgröße (1) Die Mindestgröße eines Schlages beträgt je flächen zahlungsfähiger Kulturpflanze mindestens 0,3 Hektar, oder der Schlag muss aus einem oder mehreren Flur stücken bestehen. (2) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregie rungen durch Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete auch eine kleinere Mindestgröße in Ar festlegen. Dabei darf diese kleinere Mindestgröße zehn Ar nicht unter schreiten. § 7 Getreide Für die Berechnung der Flächenzahlung der mit Ge treide bestellten Schläge ist der in der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Getreidedurch schnittsertrag insgesamt zugrunde zu legen. Wird Mais getrennt ausgewiesen, ist für Mais der in der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Maisertrag und für sonstiges Getreide der in der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Durchschnittsertrag für Getreide ohne Mais zugrunde zu legen. § 8 Eiweißpflanzen (1) Für die Berechnung der Flächenzahlung der mit Eiweißpflanzen bestellten Schläge ist der in der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Getreide durchschnittsertrag insgesamt zugrunde zu legen. (2) Für den Anbau von Eiweißpflanzen gelten alle in der Anlage aufgeführten Erzeugungsregionen als geeignet. § 9 Ölsaatenanbau (1) Für die Berechnung der Flächenzahlung der mit Ölsaaten bestellten Schläge ist bis einschließlich der Ernte 2001 (Wirtschaftsjahr 2001/2002) der in der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Ölsaatendurch schnittsertrag, multipliziert mit dem Faktor 1,95, zugrunde zu legen. Ab der Ernte 2002 ist der in der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Getreidedurch schnittsertrag insgesamt zugrunde zu legen; wird Mais getrennt ausgewiesen, ist für Ölsaaten der in der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Durch schnittsertrag für Getreide ohne Mais zugrunde zu legen. (2) Für den Anbau von Ölsaaten gelten alle in der Anlage aufgeführten Erzeugungsregionen als geeignet. (3) Der Anspruch auf Flächenzahlungen für mit Raps und Rübsen bestellte Schläge gilt auch für die in Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2316/99 genannten Saat gutkategorien. Als Erstkäufer für die in Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2316/99 bestimm ten Ölsaaten gilt jedes Unternehmen als zugelassen, das mit diesen Ölsaaten handelt. Die Landesstellen können die Zulassung entziehen, wenn der Erstkäufer nicht mehr die Gewähr bietet, dass diese Ölsaaten den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Zwecken zuge führt werden. (4) Bis einschließlich der Ernte 2001 (Wirtschaftsjahr 2001/2002) gelten für die Flächenzahlungen für Ölsaaten die folgenden regionalen Garantiehöchstflächen, die um den in den in § 1 genannten Rechtsakten festgelegten Stilllegungssatz für das betreffende Wirtschaftsjahr, min destens jedoch um zehn vom Hundert, zu reduzieren sind: – Baden-Württemberg 64 330 ha, – Bayern 128 640 ha, – Berlin 180 ha, – Brandenburg 78 762 ha, – Bremen 153 ha, – Hamburg 919 ha, – Hessen 52 698 ha, – Mecklenburg-Vorpommern 173 400 ha, – Niedersachsen 87 540 ha, – Nordrhein-Westfalen 43 311 ha, – Rheinland-Pfalz 31 119 ha, – Saarland 2 551 ha, – Sachsen 46 303 ha, – Sachsen-Anhalt 61 579 ha, – Schleswig-Holstein 103 023 ha, – Thüringen 54 490 ha. (5) Führt eine Überschreitung der in den in § 1 genann ten Rechtsakten festgelegten Garantiehöchstflächen für die Flächenzahlungen für Ölsaaten zu einer Kürzung dieser Flächenzahlungen im Geltungsbereich dieser Ver ordnung, so erfolgt diese Kürzung nach Maßgabe der Überschreitung der regionalen Garantiehöchstflächen, nachdem Überschreitungen und Unterschreitungen der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 17 regionalen Garantiehöchstflächen anteilig miteinander verrechnet wurden. (6) Die Landesregierungen können bis einschließlich der Ernte 2001 (Wirtschaftsjahr 2001/2002) durch Rechtsver ordnung die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgese hene Höchstgrenze für die Gewährung der Flächenzah lung für Ölsaaten festlegen. Die Landesstellen, bei denen der Antrag auf Flächenzahlungen zu stellen ist, haben die in einem anderen Land nach Satz 1 festgesetzte Höchst grenze hinsichtlich der Flächen eines Erzeugers zu be rücksichtigen, die in diesem Land belegen sind. § 10 Anderer Lein als Faserlein Für die Berechnung der Flächenzahlung der mit ande rem Lein als Faserlein bestellten Schläge ist der in der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Getreidedurchschnittsertrag insgesamt zugrunde zu legen. Wird Mais getrennt ausgewiesen, ist für anderen Lein als Faserlein der in der Anlage für die jeweilige Erzeu gungsregion aufgeführte Durchschnittsertrag für Getreide ohne Mais zugrunde zu legen. 4. Abschnitt Flächenstilllegung § 11 Allgemeine Bestimmungen (1) Für die Berechnung, ob ein Erzeuger von der Still legungsverpflichtung befreit ist, weil er eine Fläche bean tragt, die für die Erzeugung von höchstens 92 Tonnen Getreide benötigt wird, ist der Ertrag zugrunde zu legen, der für die Flächenzahlung je flächenzahlungsfähiger Kultur sowie für die stillgelegte Fläche herangezogen wird. (2) Für die Berechnung der Flächenzahlung für die still gelegten Flächen ist der in der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Getreidedurchschnitts ertrag insgesamt zugrunde zu legen. § 12 Stilllegungszeitraum (1) Für Flächen, die nach den in § 1 genannten Rechts akten stillzulegen sind, beginnt die Verpflichtung am 15. Januar und endet am 31. August des Kalenderjahres, in dem der Antrag auf Flächenzahlung gestellt wird. (2) Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf den stillgeleg ten Flächen die Herbstaussaat von Ackerfrüchten vorbe reiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden Kalen derjahr bestimmt sind, soweit dies aus ackerbaulichen Gründen vor dem Ende des Stilllegungszeitraums erfor derlich ist. (3) Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten Flächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung zulässig. § 13 Mindestgröße (1) Schläge von unter 0,3 Hektar werden berück sichtigt, wenn es sich um Flächen handelt, die von unveränderlichen Grenzen wie Mauern, Hecken oder Wasserläufen umgeben sind. (2) Die Landesstellen können für Realteilungsgebiete eine Mindestbreite eines Schlages von unter 20 Meter zulassen, sofern der Schlag aus einem oder mehreren Flurstücken besteht. § 14 Anrechnung Die in Artikel 6 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1251/99 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 160 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Anrechnungsmöglichkeit ist in den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt nicht anzuwenden. § 15 Anteilige Stilllegung Bewirtschaftet ein Erzeuger in mehreren Erzeugungs regionen Flächen, so kann er unbeschadet des Artikels 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2316/99 seiner Verpflich tung zur Stilllegung ganz oder teilweise auch in einer die ser Regionen nachkommen, wenn 1. die Flächen in Erzeugungsregionen liegen, für die in der Anlage derselbe Getreidedurchschnittsertrag insge samt festgesetzt ist, oder 2. in einer Erzeugungsregion nicht mehr als zwei Hektar stillgelegt werden müssten. Müsste ein Erzeuger im Falle des Satzes 1 Nr. 2 in minde stens zwei Erzeugungsregionen mehr als zwei Hektar stilllegen, so ist eine Verlagerung der Stilllegungsverpflich tung zwischen diesen Erzeugungsregionen nicht zulässig. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 muss die stillzulegende Fläche entsprechend dem Ertrag der Erzeugungsregion ange passt werden, in der die Stilllegung erfolgt. Dabei darf die Stilllegungsverpflichtung flächenmäßig nicht unter schritten werden. § 16 Höchstgrenze für Stilllegungsausgleich Flächenzahlungen für stillgelegte Flächen können höch stens für 33 vom Hundert der Flächen eines Betriebes gewährt werden, für die ein Antrag auf Flächenzahlungen nach den in § 1 Nr. 1 bis 4 genannten Rechtsakten gestellt worden ist. § 17 Stilllegungsauflagen (1) Auf einer stillgelegten Fläche ist 1. das Begrünen mit Getreide, Eiweißpflanzen, Raps, Rübsen, Sojabohnen, Sonnenblumen, Lein oder be stimmten Körnerleguminosen gemäß § 1 Nr. 5 jeweils in Reinsaat, 2. das Ausbringen von Stoffen nach § 1 Nr. 1 bis 2a des Düngemittelgesetzes, 3. das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln, 4. unbeschadet der Regelung in § 12 Abs. 2 bis zum 15. Januar des der Antragstellung folgenden Wirt schaftsjahres jede zur Vermarktung bestimmte pflanz liche Erzeugung, 18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 5. unbeschadet der Regelung in § 12 Abs. 3 das Ent fernen sowie jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stilllegungszeitraumes entstandenen Bewuchses verboten. Im Falle des § 12 Abs. 2 gelten die Verbote des Satzes 1 Nr. 2 und 3 ab dem 15. Juli nicht mehr. (2) Es ist verboten, den Bewuchs einer stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung zu verwenden. (3) Der Antragsteller ist verpflichtet, zur Verhinderung der Erosion oder Auswaschung von Nitraten die stillgeleg te Fläche zu begrünen oder dort eine Selbstbegrünung zuzulassen. Eine Frühjahrsbegrünung bis zum 15. Mai des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird, ist zulässig. (4) Wird der Aufwuchs auf einer stillgelegten Fläche gemäht, ist er breitflächig auf der Fläche zu belassen. (5) Der Antragsteller ist verpflichtet, die stillgelegte Fläche zur Sicherung der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit und zur Erhaltung eines zufriedenstellenden agronomi schen Zustandes zu pflegen. (6) Stellt der Antragsteller den Antrag nach § 4 nach Beginn des Stilllegungszeitraums, so hat er in dem Antrag zu erklären, dass er seit Beginn des Stilllegungszeitraums keine Handlung oder Unterlassung entgegen den Absät zen 1 bis 5 vorgenommen hat. (7) Auf die stillgelegten Flächen bezogene sonstige Rechtspflichten, insbesondere naturschutzrechtliche Pflich ten, bleiben unberührt. 5. Abschnitt Nachwachsende Rohstoffe § 18 Ausnahmen, Übermittlung von Antragsangaben (1) Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwach sender Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten Rechts akte genutzt, ist § 17 nicht anzuwenden. (2) Die Bundesanstalt übermittelt den Landesstellen eine Aufstellung der Verträge über den Anbau nachwach sender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen, aus der sich für jeden Vertrag die Vertragsparteien, die betreffenden Flächen, die jeweilige Liefermenge und die Tatsache ergibt, dass die erforderliche Sicherheitsleistung gestellt wurde. Ermitteln die Landesstellen im Rahmen ihrer Prü fungen Abweichungen von den Aufstellungen nach Satz 1, teilen sie diese der Bundesanstalt mit. § 19 Repräsentative Erträge (1) Zu Kontrollzwecken legen die Landesstellen für die Kulturpflanzen, die als nachwachsende Rohstoffe ange baut werden, repräsentative Erträge für das jeweilige Wirt schaftsjahr fest. Die Festsetzung dieser Erträge kann regionale Bedingungen des Anbaus der jeweiligen Art und Sorte der als nachwachsender Rohstoff angebauten Kul turpflanze berücksichtigen. (2) Repräsentative Erträge müssen nicht für die Kultur pflanzen festgelegt werden, die nicht für Lebens- oder Futtermittelzwecke geeignet sind. (3) Die Landesstellen veröffentlichen die festgesetzten repräsentativen Erträge rechtzeitig vor der Ernte. § 20 Lager- und Bestandsbuchhaltung (1) Wer nachwachsende Rohstoffe nach den in § 1 genannten Rechtsakten erwirbt oder verwendet, hat die in den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben mindestens monatlich aufzuzeichnen. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall einen kürzeren Aufzeichnungszeitraum vorschreiben, wenn dies für eine wirksame Kontrolle erfor derlich ist. (2) Unternehmen haben die in Absatz 1 Satz 1 genann ten Aufzeichnungen in Form einer eigenständigen Lager und Bestandsbuchhaltung zu machen. Die nach handels rechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Aufzeichnun gen und Buchführungen können anstelle der Lager- und Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie die nach Absatz 1 geforderten Aufzeichnungen in übersichtlicher Form ent halten. § 21 Anbauvertrag über nachwachsende Rohstoffe Zusätzlich zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben muss in jedem Vertrag über den Anbau nachwachsender Rohstoffe die von der zuständi gen Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer des Antrag stellers und die für den Antragsteller zuständige Landes stelle angegeben werden. § 22 Verarbeitungskontrolle Die Bundesanstalt kann den Verarbeitern nachwach sender Rohstoffe im Einzelfall vorschreiben, welche An forderungen für die Verarbeitung zu erfüllen sind, wenn dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist. Die Bun desanstalt kann insbesondere die vorherige Anzeige der Verarbeitung und des Verarbeitungszeitraums sowie die Einhaltung einer Mindestmenge für die Verarbeitung vor schreiben. § 23 Ablieferung der Ausgangserzeugnisse Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter muss der Bundes anstalt die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorge schriebenen Angaben über die erfolgte Ablieferung der auf den Stilllegungsflächen geernteten Ausgangserzeugnisse in dem Wirtschaftsjahr, welches auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem der Antrag auf Flächenzahlungen gestellt wird, 1. im Falle des Anbaus von Winterraps, Winterrübsen, Flachs und Erbsen spätestens bis zum 15. September und 2. im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen spätestens bis zum 15. November mitteilen. Die Mitteilung nach Satz 1 1. kann im Falle der in Satz 1 Nr. 1 genannten Kulturen, die nach dem 15. August abgeliefert werden, noch bis spätestens zum 15. November und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 19 2. muss im Falle der in Satz 1 Nr. 2 genannten Kulturen, die nach dem 15. November abgeliefert werden, späte stens bis zum 30. November erfolgen. Die Möglichkeit der Mitteilung nach Maßgabe des Satzes 2 besteht nur dann, wenn der Aufkäufer oder Erstverarbeiter durch Vorlage eines Wiegescheins nach weist, dass die Ablieferung erst nach den in Satz 2 genannten Zeitpunkten erfolgt ist. § 24 Biogas (1) Nachwachsende Rohstoffe können gemäß Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2461/99 der Kommission vom 19. November 1999 (ABl. EG Nr. L 299 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung von dem Antragsteller in der hofeigenen Biogasanlage zu Biogas verarbeitet werden. (2) Der Antragsteller teilt der Landesstelle den Beginn der Ernte im Voraus, spätestens drei Tage vor dem vor aussichtlichen Erntetermin, schriftlich mit. (3) Der Antragsteller ist verpflichtet, das Erntegut im Silo zu denaturieren. (4) Der Antragsteller zeigt der Bundesanstalt die Öff nung des Silos eine Woche im Voraus schriftlich an. (5) Die Bundesanstalt und die Landesstellen unterrich ten sich gegenseitig über die Ergebnisse der durchgeführ ten Kontrollen. (6) Die §§ 18 bis 23 gelten entsprechend. 6. Abschnitt Andere Flächenzahlungen § 25 Sonderbeihilfe für Hartweizen Die erforderliche Mindestaussaatmenge von Saatgut nach der Richtlinie 66/402/EWG wird auf 150 kg/ha fest gesetzt. § 26 Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen § 6 gilt für jede beihilfefähige Körnerleguminose ent sprechend. 7. Abschnitt Duldungspflichten, Meldungen, Kürzung der Zahlungen § 27 Duldungs- und Mitwirkungspflichten (1) Zum Zwecke der Überwachung haben 1. der Antragsteller, 2. der zugelassene Erstkäufer und 3. im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe der Aufkäufer, der Erstverarbeiter, der Endverarbeiter, jede zwischengeschaltete Lieferpartei sowie deren Beauftragte den Landesstellen oder der Bundesanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Be triebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und son stige Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung sind die in Satz 1 genann ten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt dies ver langen. (2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine län geren Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege, Bücher oder Karten für die Dauer von sechs Jahren ab der Antragsbewilligung aufzubewahren. Nach handelsrecht lichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungen können anstelle der nach Satz 1 vorge schriebenen Verpflichtungen zum Zweck der Überwa chung nach dieser Verordnung verwendet werden. (3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 für den Rechtsnach folger, soweit er die Verpflichtungen des Vorgängers über nimmt. § 28 Meldepflichten der Länder (1) Werden in einem Land für Flächen, die in einem anderen Land liegen, Flächenzahlungen beantragt, teilt das Land, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem anderen Land die Flächengröße und Nutzung mit. (2) Legt ein Land eine Höchstgrenze gemäß § 9 Abs. 6 Satz 1 fest, so teilt es diese unverzüglich allen Ländern mit. § 29 Kürzung der Flächenzahlungen Die Landesstellen geben den Kürzungsfaktor für die flächenzahlungsfähigen Flächen bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres öffentlich bekannt. 8. Abschnitt Ordnungswidrigkeiten § 30 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga nisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine stillgelegte Fläche mit einer dort genannten Pflanze in Reinsaat begrünt, 2. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf einer stillgelegten Fläche einen dort genannten Stoff ausbringt, 3. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 auf einer stillgelegten Fläche ein Pflanzenschutzmittel anwendet, 4. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 auf einer stillgelegten Fläche eine zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung vornimmt oder zulässt, 20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 5. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 auf einer stillgelegten Fläche einen entstandenen Bewuchs entfernt oder landwirtschaftlich nutzt, 6. entgegen § 17 Abs. 2 einen Bewuchs einer stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung verwendet, 7. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 eine stillgelegte Fläche nicht begrünt oder eine Selbstbegrünung nicht zulässt oder 8. entgegen § 17 Abs. 4 den auf einer stillgelegten Fläche gemähten Bewuchs nicht breitflächig auf der Fläche belässt. 9. Abschnitt Schlussbestimmungen § 31 Muster und Vordrucke (1) Für den Antrag auf Flächenzahlungen, einschließlich der Sonderbeihilfe für Hartweizen, und die Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen können die Länder Muster bekannt geben oder Vordrucke bereithalten. Satz 1 gilt für die Bundesanstalt hinsichtlich des Anbaus nachwachsen der Rohstoffe auf Stilllegungsflächen entsprechend. (2) Soweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt Muster bekannt geben oder Vordrucke bereithalten, sind diese zu verwenden. § 32 Aufhebung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 858) wird aufgehoben. Sie ist auf Anträge, die bis einschließlich für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 (Ernte 1999) gestellt wurden, weiter anzuwenden. § 33 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 21 Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 6. Januar 2000 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d F o r s t e n F u n k e Anlage (zu den §§ 3, 7, 8, 9, 10, 11, 15) Erzeugungsregionen 1) Brandenburg: Region 1: Die in Artikel 1 Abs. 1 und 3 des Staatsvertrages vom 9. Mai 1992 zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpom mern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (BGBl. 1993 I S. 205) genannten Gebiete. Region 2: Land Brandenburg mit Ausnahme der Region 1. 2) Niedersachsen: Region 1: Kreise Göttingen, Northeim, Osterrode am Harz, Holzminden. Region 2: Kreise Stadt Salzgitter, Goslar, Wolfenbüttel, Hildesheim. Region 3: Kreise Stadt Braunschweig, Helmstedt, Peine, Stadt Hannover, Hameln-Pyrmont, Kreis Hannover, Schaumburg. Region 4: Kreise Stadt Wolfsburg, Gifhorn, Celle, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg mit Ausnahme des in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages vom 2./9. Mai 1993 zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehe maligen Amt Neuhaus und anderer nach Niedersachsen (BGBl. I S. 1513) genannten Umgliederungsgebietes (Gebiet des ehemaligen Amtes Neuhaus). Region 5: Kreise Rothenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel. Region 6: Kreise Stade, Uelzen, Stadt Emden, Stadt Wilhelmshaven, Aurich, Friesland, Wesermarsch, Wittmund. Region 7: Kreise Cuxhaven, Osterholz, Stadt Delmenhorst, Stadt Oldenburg, Ammerland, Cloppenburg, Leer, Kreis Oldenburg. Region 8: Kreise Emsland, Grafschaft Bentheim. Region 9: Kreise Diepholz, Nienburg (Weser), Verden, Stadt Osnabrück, Kreis Osnabrück, Vechta. Region 10: Gebiet des ehemaligen Amtes Neuhaus. 3) Rheinland-Pfalz: Für das Antragsjahr 2000 ist der Getreidedurchschnittsertrag zu differenzieren. Er beträgt 46,7 dt/ha für die benachteiligten Gebiete und 49,7 dt/ha für die nicht benachteiligten Gebiete. Die benachteiligten Gebiete sind aufgeführt in Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz vom 20. März 1990 (763136) (Ministerialblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz 1990 S. 126). Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Getreidedurchschnittsertrag Ölsaatendurchschnittsertrag Erzeugungsregion in dt/ha in dt/ha Getreide Getreide Mais bis Ernte 2001 (WJ 2001/02) insgesamt ohne Mais 1. Baden-Württemberg 52,9 51,4 72,8 29,7 2. Bayern 56,1 55,3 75,2 31,8 3. Berlin 45,2 26,8 4. Brandenburg1) a) Region 1 54,5 34,4 b) Region 2 45,2 26,8 5. Bremen 53,4 31,3 6. Hamburg 60,1 30,7 7. Hessen 55,0 31,0 8. Mecklenburg-Vorpommern 54,5 34,4 9. Niedersachsen2) 30,6 a) Region 1 55,2 b) Region 2 59,8 c) Region 3 56,1 d) Region 4 51,2 e) Region 5 49,3 f) Region 6 54,2 g) Region 7 51,1 h) Region 8 49,4 i) Region 9 52,4 k) Region 10 53,7 34,4 10. Nordrhein-Westfalen 58,1 31,1 11. Rheinland-Pfalz3) 47,8 28,5 12. Saarland 43,8 27,0 13. Sachsen 62,3 29,6 14. Sachsen-Anhalt 61,4 26,7 15. Schleswig-Holstein 68,1 33,8 16. Thüringen 61,3 28,7 22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 I. Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde (1) Auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Be schäftigten der früheren Deutschen Bundespost vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt ge ändert durch das Gesetz zur Änderung des Versorgungs reformgesetzes 1998 und anderer Gesetze vom 21. De zember 1998 (BGBl. I S. 3834), übertragen wir im Einver nehmen mit dem Bundesminister des Innern die uns als oberster Dienstbehörde im Sinne des Beamtenversor gungsrechts für die Versorgungsberechtigten der Deut schen Post AG zustehenden Befugnisse auf die Service Niederlassung Dienstrecht/Versorgung (Pensionsfestset zungs- und -regelungsbehörde). Die sachliche Zuständig keit der Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde umfasst versorgungsrechtliche Entscheidungen aller Art, soweit nicht gesetzlich oder in dieser Anordnung etwas anderes bestimmt ist. (2) Ausgenommen von der Übertragung der Zuständig keiten nach Absatz 1 und somit der Zentrale vorbehalten sind: 1. Die Herbeiführung versorgungsrechtlicher Entschei dungen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, 2. Entscheidungen, die nach dem Gesetz oder in Verwal tungsvorschriften der obersten Dienstbehörde vorbe halten sind, zum Beispiel nach § 5 Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 2, §§ 60, 64 Beamtenversorgungsgesetz, 3. Entscheidungen über das Absehen von der Rück forderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge aus Billigkeitsgründen nach § 52 Abs. 2 Satz 3 Beamten versorgungsgesetz, wenn der von der Zentrale durch besondere Anweisung festgesetzte Höchstbetrag überschritten wird, 4. die vor und aus Anlass des Eintritts des Versorgungs falles zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur erstmaligen Festsetzung der Versorgungsbezüge für die der Zentrale angehörenden Beamten des höhe ren Dienstes, 5. die vor und aus Anlass des Eintritts des Versorgungs falles zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur erstmaligen Festsetzung von Versorgungsbezügen der von § 14 des Gesetzes über die Unternehmensver fassung der Deutschen Bundespost (PostVerfG) er fassten Personen mit Ausnahme der vertraglichen Ver sorgungsansprüche nach § 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost (PostVerfG), soweit der Versorgungs anspruch bei der Deutschen Post AG besteht, 6. die vor und aus Anlass des Eintritts des Versorgungs falles zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur erstmaligen Festsetzung von Versorgungsbezügen im Rahmen des Beamtenversorgungsrechts des von § 47 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Unterneh mensverfassung der Deutschen Bundespost (Post VerfG) erfassten Personenkreises aus Vertrag nach § 12 Abs. 5 dieses Gesetzes sowie nach dem Beam tenversorgungsgesetz, soweit der Versorgungsan spruch bei der Deutschen Post AG besteht. II. Erlass von Widerspruchsbescheiden und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung (1) Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamten rechts (Beamtenrechtsrahmengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) und § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Sep tember 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Versorgungsreform gesetzes 1998 und anderer Gesetze vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834), übertragen wir die sich aus § 14 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebende Be fugnis, in Angelegenheiten der Beamtenversorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz Widerspruchsbeschei de an Versorgungsberechtigte der Deutschen Post AG zu erlassen, auf die Service Niederlassung Dienstrecht/Ver sorgung. (2) Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamten gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Versorgungsreformgesetzes Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 23 Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Post AG (ZOVersDPAG) Vom 8. Dezember 1999 1998 und anderer Gesetze vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834), übertragen wir nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes die Vertre tung der obersten Dienstbehörde bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenver sorgung auf die Service Niederlassung Dienstrecht/Ver sorgung, soweit diese vorstehend für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist. Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor. III. Schlussvorschriften Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Gleich zeitig tritt insoweit die Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrecht lichen Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST vom 27. September 1990 (BGBl. I S. 2291) außer Kraft. 24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 Bonn, den 8. Dezember 1999 D e u t s c h e P o s t A G Der Vorstand K i s s e l Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz blatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. 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Ordinance on special payments for producers of certain plants · Nelum