Ordinance on promotion of private forests and related rates
Made 2007-06-01 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über die Leistungen der Förderung im Privatwald und die zu entrichtenden Kostensätze.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Hessen
- Subjects
- Forestry
- Keywords
- private forest, forest management/forest conservation, forest service
Where to read it
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Text
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Verordnung über die Leistungen der Förderung im Privatwald und die zu entrichtenden Kostensätze Vom 1. Juni 2007 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.12.2012 bis 31.12.2017 Stand: geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 677) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Aufgrund des § 35 Abs. 5 und des § 40 Abs. 2 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619), wird verordnet: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 Allgemeine Förderung (1) Zielsetzung der allgemeinen Förderung ist, die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer in die Lage zu versetzen, die wirtschaftlichen Potenziale der Wälder selbstverantwortlich zu nutzen. Darüber hinaus soll ihre Bereitschaft unterstützt werden, durch forstliche Zusammenschlüsse die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern. (2) Die allgemeine Förderung erfolgt kostenfrei gegenüber allen Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern sowie forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen. Forstliche Zusammenschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind die Forstbetriebsvereinigungen nach § 43 des Hessischen Forstgesetzes und die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse nach dem Dritten Kapitel des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407). (3) Die allgemeine Förderung durch den Landesbetrieb Hessen-Forst umfasst 1.die allgemeine Beratung über forstliche Fragestellungen durch Exkursions-, Lehrveranstaltungs oder Vortragsangebote der forstlichen Dienststellen des Landes, 2.die forstfachliche Aus- und Weiterbildung durch die Mobilen Waldbauernschulen, 3.Informationen über die Holzmarktlage, 4.die Beratung bei der Beschaffung forstlicher Betriebsmittel, 5.die Beratung über finanzielle Fördermöglichkeiten, 6.Informationen zu forstrechtlichen Antragsverfahren, 7.die tätige Mithilfe bei der Bildung forstlicher Zusammenschlüsse bis zur förmlichen Anerkennung. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Besondere Förderung (1) Die besondere Förderung durch den Landesbetrieb Hessen-Forst nach § 40 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Forstgesetzes erfolgt durch forstbetriebliche Betreuung nach § 3 oder durch Sonderleistungen nach § 4. Diese Leistungen können auch nebeneinander in Anspruch genommen werden. (2) Die besondere Förderung erfolgt aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der Waldbesitzerin oder dem Waldbesitzer. Sie kann auch mit forstlichen Zusammenschlüssen vereinbart werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 Forstbetriebliche Betreuung Die forstbetriebliche Betreuung umfasst 1.die Mitwirkung bei der Aufstellung der mittelfristigen Betriebspläne, 2.die sachgemäße und wirtschaftliche Umsetzung der mittelfristigen Betriebspläne, 3.die Aufstellung und Beratung der jährlichen Wirtschaftsplanung, 4.die Steuerung und Umsetzung der jährlichen Wirtschaftsplanung, einschließlich forstlicher Nebennutzungen, 5.die Holzaushaltung, -aufnahme und Verkaufsvorbereitung einschließlich der Walddatenerfassung (außer Vertragsabschluss sowie Rechnungstellung und Kassenwesen einschließlich Abwicklung über automatisierte Verfahren), 6.die Erhebung und Aufbereitung betrieblicher Daten im Auftrag der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers, 7.die Durchführung von Maßnahmen zur Wahrung gesetzlicher Verpflichtungen der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers im Rahmen der Waldbewirtschaftung (insbesondere Waldschutz, Verkehrssicherung, Nachbarrechte, naturschutz- und wasserschutzrechtliche Regelungen), 8.die Mitwirkung bei der beruflichen Aus- und Fortbildung von Betriebspersonal, 9.die finanzielle und betriebswirtschaftliche Rechenschaftslegung gegenüber der Waldbesitzerin oder dem Waldbesitzer sowie die fachliche Prüfung von Arbeitsleistungen und von Unternehmereinsätzen im Forstbetrieb mit Unterstützung bei der Abrechnung von Lohnunternehmen, 10.Aufsichtsmaßnahmen der verantwortlichen Person im Sinne von § 7 Abs. 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407). zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 Sonderleistungen Sonderleistungen sind insbesondere 1.Einzelleistungen der forstbetrieblichen Betreuung nach § 3, soweit darüber keine vertragliche Vereinbarung vorliegt, 2.die mittelfristige Betriebsplanung des Forstbetriebs, 3.Gutachten und Beweissicherungen, 4.Planungsleistungen, die über die Wirtschaftspläne hinausgehen, 5.die Einwerbung von Beschäftigungsaufträgen Dritter für Personal- und Maschinenkapazitäten der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers oder des forstlichen Zusammenschlusses, 6.die Nettoentlohnung betrieblicher Arbeitskräfte, 7.der Abschluss von Holzverkaufsverträgen und die Abwicklung der damit verbundenen Kassengeschäfte im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen mit der Waldbesitzerin oder dem Waldbesitzer (Vertragsabschluss sowie Rechnungstellung und Kassenwesen einschließlich Abwicklung über automatisierte Verfahren), 8.die Beratung und Vorbereitung von Verträgen (Liegenschaftstransfer, Gestattungen, Pachten, Arbeits- und Werkverträge), 9.die Organisation und Durchführung von betrieblichen Veranstaltungen und Projekten im Wald im Auftrag der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers oder des forstlichen Zusammenschlusses, 10.die Mitwirkung bei Bau und Unterhaltung immobiler Einrichtungen, 11.die Geschäftsführung, 12.Aufgaben einer Geschäftsstelle. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 5 Kostenbeiträge für die forstbetriebliche Betreuung (1) Für die forstbetriebliche Betreuung nach § 3 ist mit den Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern ein jährlicher Kostenbeitrag in Höhe von ein Promille eines von der obersten Forstbehörde festgesetzten und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlichten Eckwerts je ha Forstbetriebsfläche zu vereinbaren. Davon abweichend ist für Betriebe ab 5 ha bis 50 ha Forstbetriebsfläche eine Pauschale in Höhe von 5 vom Hundert des Eckwerts und für Betriebe ab 1250 ha in Höhe von 125 vom Hundert des Eckwerts zu vereinbaren. Für Betriebe unter 5 ha Betriebsfläche werden keine Beiträge erhoben. (2) Mit forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen ist eine angemessene Kostenpauschale zu vereinbaren. Dabei sind Leistungen aufgrund vorhandener vertraglicher oder gesetzlicher Betreuungsverhältnisse mit einzelnen Mitgliedsbetrieben zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind Kostenvorteile für den Landesbetrieb Hessen-Forst, die sich aus der Zusammenarbeit der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer im Zusammenschluss ergeben, in die Berechnung einzubeziehen. (3) Kostenbeiträge werden zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 6 Kostenbeiträge für Sonderleistungen (1) Den Kostenbeiträgen, die für Sonderleistungen nach § 4 zu vereinbaren sind, ist eine Kalkulation zugrunde zu legen, die die tatsächlichen Personal- und Sachkosten des Landesbetriebs Hessen-Forst abdeckt. (2) Für Vereinbarungen über Sonderleistungen mit forstlichen Zusammenschlüssen gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. (3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 7 Sonderregelungen für Gemeinschaftswaldungen (1) Die Ausübung des forsttechnischen Betriebs nach § 39 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Forstgesetzes in der bis zum 7. Dezember 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Hessischen Forstgesetzes in Gemeinschaftswaldungen nach § 3 Abs. 2 des Hessischen Forstgesetzes bleibt unberührt. Hierfür erhebt der Landesbetrieb Hessen-Forst gegenüber den Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern einen Kostenbeitrag nach Maßgabe von § 5 Abs. 1. (2) Die forstbetriebliche Betreuung von Gemeinschaftswaldungen umfasst über die Leistungen des § 3 Nr. 1 hinaus auch die Aufstellung der mittelfristigen Betriebspläne. Hierfür wird nach § 5 Abs. 1 ein gesonderter Eckwert festgesetzt. (3) § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Gesamtforstbetriebsfläche zugrunde zu legen ist. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 8 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über die Leistungen des Landesbetriebes Hessen-Forst im Privatwald und die zu entrichtenden Kostensätze vom 29. Oktober 2001 (GVBl. I S. 458) wird aufgehoben. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Wiesbaden, den 1. Juni 2007 Der Hessische Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Dietzel