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Laws of Germany

Ordinance on prevention of pig diseases

Made 1994-03-04 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Livestock
Keywords
pests/diseases, animal health, swine, disinfection/disinfestation, slaughtering, inspection, offences/penalties

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  1. 604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001 Auf Grund des Artikels 10 der Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verord nung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1879) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in der ab 28. Dezember 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. den am 13. März 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit und zur Änderung der Sperr bezirksverordnung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 433), 2. den am 28. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 5 der eingangs genann ten Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 1. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 4, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 bis 3, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und 2, den §§ 23, 24 Abs. 1, den §§ 26, 27 Abs. 1, 2 und 4 und den §§ 29, 30 und 79b sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbin dung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 116), zu 2. des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 79b des Tierseuchen gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038). Bonn, den 11. April 2001 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r V e r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t R e n a t e K ü n a s t Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit Vom 11. April 2001 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001 605 I n h a l t s ü b e r s i c h t §§ Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1 bis 3 Begriffsbestimmungen 1 Impfverbot 2 Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen 3 Abschnitt 2 Schutzmaßregeln bei Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs der Seuche 4 bis 14 Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung 4 Öffentliche Bekanntmachung 5 Sperre des Betriebes oder sonstigen Standortes 6 Tötung und unschädliche Beseitigung 7 Ausnahmen 8 Sperrbezirk 9 Beobachtungsgebiet 10 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht 11 Desinfektion 12 Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen, auf dem Transport und in Schlachtstätten 13 Aufhebung von Schutzmaßregeln 14 Abschnitt 3 Schlussbestimmungen 15 Ordnungswidrigkeiten 15 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1. Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit, wenn diese durch a) virologische Untersuchung oder b) serologische Untersuchung in Verbindung mit klini schen oder epidemiologischen Anhaltspunkten nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG der Kommission vom 4. Juli 2000 zur Festlegung von Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Krite rien für die Auswertung der Ergebnisse von Labor untersuchungen zur Bestätigung und Differentialdia gnose der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. EG *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschafts maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie beson deren Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. EG 1993 Nr. L 62 S. 69). Nr. L 167 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung nach gewiesen wird; 2. Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweine krankheit, wenn das Ergebnis der klinischen Unter suchung oder der serologischen Untersuchung nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG den Aus bruch der Vesikulären Schweinekrankheit befürchten lässt. § 2 Impfverbot (1) Impfungen gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit sowie Heilversuche an seuchenkranken oder verdäch tigen Tieren sind verboten. (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnah men von Absatz 1 für wissenschaftliche Versuche geneh migen. § 3 Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, 1. für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amts tierärztliche Untersuchung auf Vesikuläre Schweine krankheit einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung, 2. für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden sollen, a) eine Untersuchung, b) eine Absonderung oder c) eine behördliche Beobachtung. Abschnitt 2 Schutzmaßregeln bei Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs der Seuche § 4 Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung (1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus bruchs der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Be trieb oder an einem sonstigen Standort gilt vor der amt lichen Feststellung Folgendes: 1. Der Besitzer muss sämtliche Schweine in ihren Ställen oder an ihren sonstigen Standorten absondern. Er hat die Zahl der Schweine unter Angabe der verendeten und nachgeborenen Tiere schriftlich zu erfassen. Diese Kontrollaufzeichnung ist täglich auf dem neuesten Stand zu halten. Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit*) 606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001 2. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichti gung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden. Diese Personen müssen die Schutzkleidung nach Verlassen der Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzkleidung betreten. Der Besitzer der Tiere muss die Einwegschutz kleidung nach Gebrauch so beseitigen, dass eine Ver breitung der Seuche vermieden wird. 3. Schweine dürfen weder in den Betrieb oder an den sonstigen Standort noch aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. 4. Verendete oder getötete Schweine sind so aufzu bewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausge setzt sind und dass Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Be seitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. 5. Von Schweinen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeug nisse, Dung und flüssige Stallabgänge, ferner Futter mittel und Einstreu sowie sonstige Gegenstände, die mit Schweinen in Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort ver bracht werden. (2) Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach Absatz 1 für benachbarte Betriebe oder sonstige Stand orte mit Schweinehaltung anordnen, wenn dies aus Grün den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. § 5 Öffentliche Bekanntmachung Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Vesi kulären Schweinekrankheit öffentlich bekannt. § 6 Sperre des Betriebes oder sonstigen Standortes (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit amtlich festgestellt, so unterliegt der Betrieb oder sonstige Standort nach Maß gabe folgender Vorschriften der Sperre: 1. Der Besitzer muss an den Zufahrten und Eingängen des Betriebes und der Schweineställe oder der sons tigen Standorte Schilder mit der deutlichen und halt baren Aufschrift „Vesikuläre Schweinekrankheit – Unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anbringen. 2. Der Besitzer muss sämtliche Schweine in geschlosse nen Ställen absondern. 3. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichti gung, Wartung und Pflege der Schweine betrauten Personen, von Tierärzten und von solchen Personen, denen die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilt hat, betreten werden. Diese Personen müssen die Schutzkleidung nach Verlassen der Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und des infizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutz kleidung betreten. Der Besitzer der Tiere muss die Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so beseitigen, dass eine Verbreitung der Seuche vermieden wird. 4. Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des Betriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren. 5. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zustän digen Behörde in den Betrieb oder an den sonstigen Standort oder aus dem Betrieb oder von dem sonsti gen Standort verbracht werden; das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort ist nur zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung zulässig. 6. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. 7. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung des Seuchenerregers nach Anweisung des beamte ten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem sonsti gen Standort verbracht werden. 8. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken oder verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmi gung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. Vor dem Verbringen sind sie nach Anweisung des beam teten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. Fahr zeuge dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Betrieb oder sonstigen Standort sowie aus dem Betrieb oder sonstigen Standort ver bracht werden. 9. Der Besitzer muss die Stallgänge und die Plätze vor den Ein- und Ausgängen der Ställe nach Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren. 10. Der Besitzer muss an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenauf lagen anbringen und sie nach Anweisung des beam teten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfektions mittel tränken und stets feucht halten. (2) Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach Absatz 1 für benachbarte Betriebe oder sonstige Stand orte mit Schweinehaltung anordnen, wenn dies aus Grün den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. § 7 Tötung und unschädliche Beseitigung (1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amt lich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung sämt licher Schweine an. (2) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonsti Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001 607 gen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseiti gung sämtlicher Schweine anordnen. § 8 Ausnahmen Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann die zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebsein heiten eines von der Seuche betroffenen Betriebes Aus nahmen von § 7 Abs. 1 genehmigen, sofern nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes die betreffenden Betriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Fütterung so vollständig gesondert sind, dass eine Ausbreitung des Seuchenerregers auf sie nicht anzuneh men ist. § 9 Sperrbezirk (1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amt lich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhan densein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. (2) Der Sperrbezirk unterliegt nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: 1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts wegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Vesikuläre Schweinekrank heit – Sperrbezirk“ gut sichtbar an. 2. Während der ersten 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks dürfen Schweine nicht aus ihrem Bestand verbracht werden. Die zuständige Behörde kann das Verbringen von Schweinen zu diagnostischen Zwecken oder zur Tötung und unschädlichen Besei tigung genehmigen. Verendete oder getötete Schwei ne dürfen nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung verbracht werden. 3. Nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks dürfen Schweine nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde innerhalb des Sperrbezirks oder aus dem Sperrbezirk verbracht werden. Das Ver bringen aus dem Sperrbezirk wird nur zur sofortigen Schlachtung, zu diagnostischen Zwecken oder zur so fortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung ge nehmigt. Das Verbringen zur sofortigen Schlachtung wird nur genehmigt, wenn a) auf Grund der klinischen Untersuchung sämtlicher Schweine des Betriebes oder sonstigen Standortes durch den beamteten Tierarzt das Vorhandensein seuchenverdächtiger Tiere ausgeschlossen werden kann und b) sichergestellt ist, dass die zu verbringenden Schweine durch Ohrmarken oder Tätowierung zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 19b der Vieh verkehrsverordnung gekennzeichnet und in ver plombten Fahrzeugen befördert werden. In der Schlachtstätte sind diese Schweine von anderen Schweinen getrennt zu halten und zu schlachten. 4. Frisches Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk, die nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks geschlachtet wurden, ist so zu stem peln, dass erkennbar ist, dass es nur zur Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet werden darf (Stempelaufdruck nach dem Anhang der Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim ge meinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 302 S. 24) in der jeweils geltenden Fas sung). Es darf zu Fleischerzeugnissen nur in von der zuständigen Behörde bezeichneten Betrieben verar beitet werden. 5. Auf öffentlichen oder privaten Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht ver bracht werden. Die zuständige Behörde kann Ausnah men für das Verbringen von Schlachtschweinen, die von außerhalb des Sperrgebietes stammen und in einem im Sperrgebiet gelegenen Schlachthof ge schlachtet werden sollen, genehmigen. 6. Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf Auto bahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen transportiert werden. (3) Wer in einem Sperrbezirk Schweine hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk hat der Besitzer seinen Schweinebestand nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf Vesikuläre Schweinekrankheit untersuchen zu lassen. § 10 Beobachtungsgebiet (1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amt lich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhan densein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines Be obachtungsgebietes kann entfallen, wenn der Radius des Sperrbezirks mindestens zehn Kilometer beträgt. (2) Das Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: 1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts wegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Vesikuläre Schweinekrankheit – Beobachtungsgebiet“ gut sicht bar an. 2. Innerhalb des Beobachtungsgebietes dürfen Schweine außer zur Schlachtung nur verbracht werden, wenn während der letzten 21 Tage vor dem Verbringen keine Schweine in den Bestand eingestellt worden sind. 3. Die zuständige Behörde kann das Verbringen von Schweinen aus dem Beobachtungsgebiet genehmi gen, wenn 608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001 a) auf Grund der klinischen Untersuchung sämtlicher Schweine des Betriebes oder sonstigen Stand ortes durch den beamteten Tierarzt 48 Stunden vor dem Verbringen das Vorhandensein seuchen verdächtiger Schweine ausgeschlossen werden kann, b) die zu verbringenden Schweine innerhalb von 14 Tagen vor dem Verbringen stichprobenweise sero logisch mit negativem Ergebnis auf Vesikuläre Schweinekrankheit untersucht worden sind und c) sichergestellt ist, dass die zu verbringenden Schweine durch Ohrmarken oder Tätowierung zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 19b der Vieh verkehrsverordnung gekennzeichnet werden. Bei Schlachtschweinen ist die serologische Unter suchung nach Satz 1 Buchstabe b vor dem Ver bringen entbehrlich, wenn sichergestellt ist, dass diese Untersuchung nach dem Schlachten durch geführt wird. (3) § 9 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. § 11 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht (1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand ort der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachfor schungen an und ordnet für die Betriebe oder sonstigen Standorte, 1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder 2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt worden sein kann, die behördliche Beobachtung an. Die zuständige Behörde kann virologische und serologische Untersuchungen anordnen. (2) Schweine dürfen aus Betrieben oder von sonstigen Standorten, die der behördlichen Beobachtung unter liegen, für die Dauer von 28 Tagen nicht verbracht werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verbrin gen von Schweinen zur sofortigen Schlachtung in einen von ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung genehmigen. Vor Erteilung einer Geneh migung untersucht der beamtete Tierarzt den Bestand so, dass das Vorhandensein seuchenverdächtiger Schweine in dem Betrieb oder an dem sonstigen Standort ausge schlossen werden kann. Die zuständige Behörde kann für die der behördlichen Beobachtung unterliegenden Be triebe oder sonstigen Standorte die Tötung der an steckungsverdächtigen Schweine anordnen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 entsprechend. (3) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann die zuständige Behörde nicht betroffene Betriebs einheiten von der behördlichen Beobachtung ausnehmen, sofern diese nach dem Gutachten des beamteten Tier arztes auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Fütterung so vollständig gesondert sind, dass eine Aus breitung des Seuchenerregers auf sie nicht anzunehmen ist. § 12 Desinfektion (1) Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der seuchenkranken oder verdächtigen Schweine muss der Besitzer die Schweineställe und sonstigen Standorte sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchen erregers sein können, unverzüglich nach näherer Anwei sung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren. In den Ställen oder sonstigen Standorten muss der Besit zer eine Schadnagerbekämpfung durchführen. (2) Der Besitzer muss Dung von Schweinen an einen für Schweine unzugänglichen Ort packen, mit einem geeig neten Desinfektionsmittel übergießen und mindestens drei Wochen lagern. Flüssige Stallabgänge muss er nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes desinfizie ren. Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, muss er verbrennen oder zusammen mit dem Dung behandeln. § 13 Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen, auf dem Transport und in Schlachtstätten (1) Wird bei Schweinen, die sich auf Tiermärkten, Tier ausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf dem Transport befinden, der Ausbruch oder der Ver dacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit amtlich festgestellt oder liegt Ansteckungsverdacht vor, so kann die zuständige Behörde die Maßregeln nach den §§ 4 bis 12 und 14 sinngemäß anordnen. (2) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlachtstätte befinden, Vesikuläre Schweinekrankheit festgestellt, 1. ordnet die zuständige Behörde unverzüglich a) die Tötung und unschädliche Beseitigung der seu chenkranken und verdächtigen Schweine und die Schlachtung der übrigen in der Schlachtstätte be findlichen Schweine sowie b) die unschädliche Beseitigung der Tierkörper und Tierkörperteile, die Träger des Seuchenerregers sein können, an; 2. sind Gebäude, Einrichtungen und Transportmittel nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reini gen und zu desinfizieren; 3. dürfen Schweine innerhalb von 24 Stunden nach Abschluss der Desinfektion nach Nummer 1 Buch stabe b nicht in die Schlachtstätte verbracht werden. § 14 Aufhebung von Schutzmaßregeln (1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz maßregeln auf, wenn die Vesikuläre Schweinekrankheit erloschen ist oder der Verdacht auf Vesikuläre Schweine krankheit beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat. (2) Die Vesikuläre Schweinekrankheit gilt als erloschen, wenn 1. a) alle Schweine des Betriebes oder sonstigen Stan dortes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001 609 b) im Falle des § 8 die Schweine der betroffenen Betriebseinheit verendet oder getötet und unschäd lich beseitigt worden sind und bei den Schweinen einer nicht betroffenen Betriebseinheit innerhalb von 28 Tagen nach der unschädlichen Beseitigung der Schweine der betroffenen Betriebseinheit keine Anzeichen, die auf die Vesikuläre Schweinekrank heit hinweisen, festgestellt worden sind, 2. die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Desinfek tion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und von ihm abgenommen worden sind und 3. frühestens 28 Tage nach der Abnahme nach Num mer 2 im Sperrbezirk Umgebungsuntersuchungen unter Einschluss einer repräsentativen serologischen Stichprobenuntersuchung auf Antikörper gegen das Virus der Vesikulären Schweinekrankheit nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG mit negativem Ergebnis durchgeführt worden sind. (3) Der Verdacht auf Vesikuläre Schweinekrankheit gilt als beseitigt, wenn die seuchenverdächtigen Schweine verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Schweinen des Betriebes oder des sonstigen Standortes eine frühestens 28 Tage nach der Beseitigung der seuchenverdächtigen Tiere durch geführte repräsentative serologische Stichprobenunter suchung auf Vesikuläre Schweinekrankheit nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG keine Anzeichen ergeben hat, die auf Vesikuläre Schweinekrankheit hin weisen. Abschnitt 3 Schlussbestimmungen § 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 oder Nr. 5, jeweils auch in Ver bindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 Satz 1 oder 3, § 8, § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 1 oder Nr. 5 Satz 2, § 10 Abs. 2 Nr. 3 oder § 11 Abs. 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 2, § 11 Abs. 1 oder 2 Satz 4 oder § 13 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr lässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilver such vornimmt, 2. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 ein Schwein nicht absondert, 3. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder 3 einen Stall oder sonstigen Standort betritt, 4. einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 über das Ablegen, die Reinigung oder die Desinfektion der Schutzkleidung zuwiderhandelt, 5. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 Ein wegschutzkleidung nicht beseitigt, 6. einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4 Satz 2 oder Nr. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 Satz 1 oder 3, § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 oder 3 oder Nr. 3 Satz 1, § 10 Abs. 2 Nr. 2, § 11 Abs. 2 Satz 1 oder § 13 Abs. 2 Nr. 3 über das Verbringen der dort genannten Tiere oder Gegenstände zuwiderhandelt, 7. der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, auch in Ver bindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, über die Aufbewah rung zuwiderhandelt, 8. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbrin gen von Schildern zuwiderhandelt, 9. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder 8 Satz 2 oder des § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 über die Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt, 10. ein Schwein entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 verbringt oder entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 6 transportiert, 11. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 3, das Halten von Schweinen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, 12. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 keine Schadnager bekämpfung durchführt.

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