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Laws of Germany

Ordinance on plants handling water-polluting substances

Made 2010-03-31 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

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About this law

Original title
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Water
Keywords
pollution control, freshwater pollution, hazardous substances, monitoring

Where to read it

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Text

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  1. Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen*) Vom 31. März 2010 Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 und 6 und Absatz 2 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: § 1 Betreiberpflichten (1) Der Betreiber einer Anlage nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes hat mit ihrem Einbau, ihrer Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung Fachbetriebe nach § 3 Absatz 2 zu beauftra gen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Satz 1 erfüllt oder keine öffentliche Einrich tung ist, die über eine dem § 3 Absatz 2 Satz 1 Num mer 2 gleichwertige Überwachung verfügt. (2) Der Betreiber einer Anlage nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber einen Über wachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 3 Ab satz 2 abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges Personal verfügt. Er hat darüber hinaus die Anlage durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungs gemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und zwar 1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung, 2. spätestens fünf Jahre nach der letzten Überprüfung; bei unterirdischer Lagerung in Wasserschutzge bieten nach § 51 Absatz 1 des Wasserhaushaltsge setzes und in Heilquellenschutzgebieten nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung, 3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage, 4. wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Was sergefährdung angeordnet wird, 5. wenn die Anlage stillgelegt wird. Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften. (3) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens auferlegen, soweit dies erforderlich ist für ein frühzeitiges Erkennen von Verunreinigungen, die von Anlagen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsge setzes ausgehen können. § 2 Besondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren Wer eine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Si cherheitseinrichtungen zu überzeugen. Die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlagen und der Sicherheits einrichtungen sind beim Befüllen oder Entleeren einzu halten. § 3 Fachbetriebe (1) Anlagen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaus haltsgesetzes dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt und ge reinigt werden; § 1 Absatz 1 bleibt unberührt. Landes rechtliche Vorschriften, wonach bestimmte Tätigkeiten nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, bleiben unberührt. *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. 377Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (2) Ein Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist, wer 1. über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gewährleistet wird, und 2. berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich aner kannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation abge schlossen hat, der eine mindestens zweijährliche Überprüfung einschließt. Der Berechtigung nach Satz 1 Nummer 2 stehen gleichwertige Berechtigungen gleich, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden sind. Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbe reiche beschränken. § 4 Ausnahme Die §§ 1 bis 3 finden auf Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften keine Anwendung. § 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 31. März 2010 D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r Umw e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t N o r b e r t R ö t t g e n 378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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