Ordinance on nomination of competent authority and its tasks under article 14 of the Environmental Impact Assessment Act
Made 1990-07-24 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung zur Bestimmung der federführenden Behörde und ihrer Aufgaben gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Bayern
- Subjects
- Environment
- Keywords
- pollution control, environmental impact assessment (EIA), enforcement/compliance
Where to read it
No source link is recorded for this law.
Text
The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.
Verordnung zur Bestimmung der federführenden Behörde und ihrer Aufgaben gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Vom 24. Juli 1990 Fundstelle: GVBl 1990, S. 254 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geänd. (§ 1 Nr. 173 V v. 22.7.2014, 286) Auf Grund von Art. 1 § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) vom 12. Februar 1990 (BGBl I S. 205), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 20. Juni 1990 (BGBl I S. 1080) und Art. 6a des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen (BayRS 1102-3-U), geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1990 (GVBl S. 229), erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung: § 1 Federführende Behörde (1) Federführende Behörde im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist die höchste der beteiligten Zulassungsbehörden. (2) 1 Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden derselben Verwaltungsebene, ist federführend diejenige, die das Verfahren mit dem größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen durchzuführen hat. 2 Bestehen Zweifel, welche der Zulassungsbehörden federführende Behörde ist, so entscheidet das Staatsministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörden gehören. 3 Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener Staatsministerien, so entscheidet die von den Staatsministerien gemeinsam bestimmte Behörde; einigen sich die Staatsministerien nicht, so entscheidet die Staatsregierung. 4 Bei der Entscheidung über Zweifelsfälle ist stets das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zu beteiligen. § 2 Aufgaben 1 Die federführende Behörde nimmt die in §§ 5 und 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Aufgaben wahr. 2 Sie ist auch für die Aufgaben nach den §§ 6 bis 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig, sofern diese Aufgaben nicht in Zusammenhang mit einem anderen Verfahren von der sonst zuständigen Zulassungsbehörde wahrgenommen werden. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft. München, den 24. Juli 1990 Der Bayerische Ministerpräsident Dr. h. c. Max Streibl