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Laws of Germany

Ordinance on limitations of right of entrance in the National Park „Bayerischer Wald“

Made 1997-07-24 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über die Einschränkung des Betretungsrechts im Nationalpark Bayerischer Wald.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany · Bayern
Subjects
Wild species and ecosystems
Keywords
national parks, protected area, enforcement/compliance, offences/penalties

Where to read it

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Text

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  1. Verordnung über die Einschränkung des Betretungsrechts im Nationalpark Bayerischer Wald in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1997 Die Regierung von Niederbayern erlässt auf Grund der Art. 26, Art. 37 Abs. 2 Nr. 2 und Art. 52 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes BayNatSchG (BayRS 791 1-U) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 975) folgende Verord nung: § 1 Betretungsverbot (1) Es ist verboten, die in Abs. 2 näher beschriebenen Kerngebiete des Nationalparks Bayerischer Wald zu betreten oder dort Loipen zu spuren. (2) Das Betretungsverbot gilt in den in der Karte M 1 : 50.000 gesondert gekennzeichne ten Bereichen in den Gemeinden Spiegelau, St. Oswald-Riedlhütte, Neuschönau, Hohe nau, Mauth und in den gemeindefreien Gebieten Oswaldler Forst, Waldhäuser Wald, Schönbrunner Wald und Mauther Forst, Landkreis Freyung-Grafenau sowie in den Ge meinden Lindberg und Frauenau, Landkreis Regen. Die Karte M 1 : 5.000 ist Bestandteil dieser Verordnung.1 Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Karte M 1 : 25.000, die bei der Regierung von Niederbayern, bei den Landratsämtern Freyung-Grafenau und Regen und bei der Natio nalparkverwaltung hinterlegt ist. § 2 Schutzzweck Zweck des Betretungsverbots ist es, die von den Besuchern des Nationalparks hervorgeru fenen oder zu befürchtenden Schäden und Gefahren für die Tier- und Pflanzenwelt auszu schließen oder zu mindern. Dies gilt insbesondere für a) die Gefährdung störanfälliger Tierarten, z.B. Rauhfußhühner und Spechte, b) die Beunruhigung des Reh- und Rotwildes in ihren Einständen mit Folgeschäden durch Verbiss und Schälen, c) die Entnahme von Beeren, Pilzen, Blütenpflanzen oder Insekten, d) die Verfälschung der natürlichen Pflanzendecke durch Tritt, Eutrophierung oder Selektion (Pflücken) und e) die Schaffung von Erosionsflächen oder Bodenwunden. Gesetze und Verordnungen 1 § 3 Ausnahmen Das Verbot nach § 1 gilt nicht für a) die Benutzung der von der Nationalparkverwaltung Bayerischer Wald markierten und in der in § 1 Abs. 2 genannten Karte M 1 : 50.000 gekennzeichneten Fuß-, Rad- und Ski wanderwege sowie der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, das Betreten aller übrigen Wege und Wandersteige gemäß den Umgebungskarten des Baye rischen Landesvermessungsamtes M 1 : 50.000 "Südlicher Bayerischer Wald" (Ausgabe 1994) und "Naturpark Bayerischer Wald" (Ausgabe 1994) sowie des Grenzsteiges wäh rend der Zeit vom 1. Juli bis zum 15. November eines jeden Jahres; unberührt bleibt das ganzjährige Betretungsverbot in den in der in § 1 Abs. 2 genannten Karte M 1 : 50.000 als Großer Filz und Klosterfilz" und "Zwieselter Filz und Latschenfilz" bezeichneten Ge bieten, b) das Betreten der waldfreien Flächen folgender im Kerngebiet gelegener und in der in § 1 Abs. 2 genannten Karte M 1 : 50.000 eingetragener Schachten: Ruckowitzschachten, Sulzschachten, Albrechtschachten, Rindelschachten, Jährlingschachten, Schachten hauswiese, Lindbergschachten, Kohlschachten, Hochschachten, Almschachten, c) das maschinelle Spuren der Loipen in den Gebieten "Urwald Mittelsteighütte", Rucko witzschlag" und "Großer Filz und Klosterfilz" im bisherigen Umfang, d) die Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben der Nationalparkverwaltung, e) das Betreten durch Personen, die im Auftrag oder mit Zustimmung der Nationalparkver waltung Bayerischer Wald oder der Regierung von Niederbayern Forschungsarbeiten durchführen, f) das Betreten zum Zwecke von Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung oder zur Ab wehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie für erhebliche Sachwerte, g) das Betreten durch grenzüberwachende oder polizeiliche Organe bei der Wahrnehmung dienstliche Aufgaben, h) das Betreten zum Zwecke der Überwachung des Verbotes nach § 1 durch die beauftrag ten Bediensteten der Nationalparkverwaltung Bayerischer Wald, i) das Betreten durch Angehörige der Naturschutzbehörden bei der Wahrnehmung dienstli cher Aufgaben, j) das Betreten durch Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte und durch Angehö rige der Wasserwirtschaftsämter Passau und Deggendorf bei der Wahrnehmung dienstli cher Aufgaben sowie Gemeindebedienstete bei der Überwachung der gemeindlichen Wasserversorgungen. Gesetze und Verordnungen 2 § 4 Befreiung Die jeweils örtlich zuständigen Landratsämter Freyung-Grafenau und Regen als Untere Na turschutzbehörden können im Einzelfall von dem Verbot des § 1 Befreiung nach Maßgabe des Art. 49 BayNatSchG erteilen. § 5 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 52 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfundzwan zigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot des § 1 zuwider handelt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 4 nicht nachkommt. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 1987 in Kraft. *) *) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 31. März 1987 (RABI S. 24). Gesetze und Verordnungen 3

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