Ordinance on importation of feedstuffs
Made 1991-03-07 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Spongiformen Rinderenzephalopathie bei der Einfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Livestock
- Keywords
- animal feed/feedstuffs, international trade, authorization/permit
- Categories
- *
Where to read it
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Text
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Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Spongiformen Rinderenzephalopathie bei der Einfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft Vom 7. März 199 Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: § 1 (1) Abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und § 5 Nr. 2 bis 5 der Futtermittel-Einfuhrverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBl. I S. 999) bedarf die Einfuhr der dort bezeichneten Futtermittel der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde. (2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht Futtermittel, 1. die von einer in § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder 5 oder in § 5 Nr. 4 der Futtermittel-Einfuhrverordnung jeweils vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigung begleitet sind, die mit dem Zusatzvermerk »Das Futtermittel besteht nicht aus Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen von Rindern, die aus dem Vereinigten Königreich stammen, oder enthält solches Material nicht.« versehen ist, 2. die von einer in § 5 Nr. 2, 3 oder 5 der FuttermittelEinfuhrverordnung jeweils vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigung begleitet sind, die mit dem Zusatzvermerk »Das Futtermittel besteht nicht aus a) Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen von Rindern, die aus dem Vereinigten Königreich stammen, oder b) Fleischfuttermehl, Fleischknochenmehl oder Tiermehl, das aus dem Vereinigten Königreich stammt, oder enthält solches Material nicht.« versehen ist. § 2 Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Futtermittel ohne Genehmigung nach § 1 Abs. 1 einführt. § 3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 26. Februar 1991 in Kraft; § 2 tritt jedoch am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 7. März 1991 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten I. Kiechle