Ordinance on fees for food and agriculture management (ELwVwGebO HA)
Made 1987-02-06 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gebührenordnung für die Ernährungs- und Landwirtschaftsverwaltung (ELwVwGebO HA).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Hamburg
- Subjects
- Agricultural and rural development, Food and nutrition
- Keywords
- agricultural development, farming, fees/royalties, food safety and quality
Where to read it
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Text
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juris-Abkürzung: ELwVwGebO HA Ausfertigungsdatum: 06.02.1987 Textnachweis ab: 01.01.2004 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: HmbGVBl. 1987, 53 Gliederungs-Nr: 202-1-75 Gebührenordnung für die Ernährungs- und Landwirtschaftsverwaltung Vom 6. Februar 1987 Zum 08.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 § 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 627) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gebührenordnung für die Ernährungs- und Landwirtschaftsverwaltung vom 6. Februar 1987 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 01.01.2023 § 2 01.01.2008 § 3 01.01.2004 Anlage 01.01.2023 Auf Grund der §§ 2, 5 und 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37) wird verordnet: § 1 Für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Ernährungs- und Landwirtschaftsverwaltung werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren und besonderen Auslagen erhoben. Die in dieser Ver ordnung genannten Gebühren enthalten keine Umsatzsteuer. Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Festsetzung der Verwaltungsgebühren hinzuzurech nen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen. § 2 (1) Anstelle der in der Anlage festgelegten Jahresgebühr für Buchmacher oder Totalisatorbetreiber kann die Gebühr für jeden Monat auf ein Zwölftel der Jahresgebühr festgesetzt werden. (2) Die in der Anlage festgelegte Jahresgebühr für die Erlaubnis zum Betrieb eines Totalisators wird mit je einem Viertel am ersten Tag eines Berechnungsvierteljahres fällig. Seite 1 von 5 § 3 (1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. März 1987 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Ernährungs- und Landwirtschaftsverwaltung vom 21. Juni 1983 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) in ihrer geltenden Fassung außer Kraft. (3) Gebührenrechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bereits entstanden sind, werden nach bisherigem Recht abgewickelt. Anlage Num mer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro 1 (gestrichen) 2 (gestrichen) 3 Fischerei Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG) vom 28. Mai 2019 (HmbGVBl. S. 142) und der Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fi scherei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO) vom 4. Juni 2019 (HmbGVBl. S. 169) in ihren jeweils geltenden Fassungen 3.1 Erteilung eines Fischereischeins (§ 10 Absatz 1 HmbFAnG) 3.1.1 an Angelfischerinnen und Angelfischer ... 15, 3.1.2 an Haupterwerbs-, Nebenerwerbs- und Bedarfsfischerinnen und fischer ... 30, 3.1.3 an ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz im Inland ... 35, 3.2 Bearbeitung eines gültigen Fischereischeins 3.2.1 Änderung oder Ersatz eines Fischereischeins ... 15, 3.2.2 Erneuerung eines gültigen Fischereischeins zum Nachweis der Entrichtung der Fischereiabgabe (§ 12 HmbFAnG) ... 10, Seite 2 von 5 3.3 Rücknahme oder Widerruf eines Fischereischeins ... 75 vom Hundert der Gebühren nach Nummer 3.1 3.4 Abnahme der Angelprüfung (§ 11 HmbFAnG, § 3 HmbFAnGDVO), erstmalig und im Wiederholungsfall 3.4.1 theoretischer Prüfungsteil 30, 3.4.2 praktischer Prüfungsteil 25, 3.5 Genehmigung der Elektrofischerei (§ 16 HmbFAnG) ... 50, 3.6 Zulassung von Ausnahmen nach § 10 HmbFAnGDVO, je Ausnah me 5, bis 40, 3.7 Zulassung von Ausnahmen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 HmbFAnG, je Ausnahme ... 25, bis 108, 3.8 Erteilung eines Fischereikennzeichens für Fischereifahrzeuge (§ 11) ... 35, 5 Rennwettbetriebe Amtshandlungen nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwettLottG) vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2065), geändert am 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 752), und der Rennwett- und Lotte riegesetz-Durchführungsverordnung (RennwLottDV) vom 16. Ju ni 1922 (BGBl. III 611-14-1), zuletzt geändert am 10. November 2021 (BGBl. I S. 4900), in der jeweils geltenden Fassung 5.1 Erlaubnis für einen Renn- oder Pferdezuchtverein 5.1.1 zum Betrieb eines Totalisators aus Anlass öffentlicher Pferde rennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde (§ 1 Absatz 1 RennwLottG) 5.1.1.1 je Tag ... 90, Seite 3 von 5 5.1.1.2 für das Jahr ... 2500, 5.1.2 Zusätzliche Erlaubnis für den Betrieb eines Totalisators aus An lass öffentlicher Pferderennen im Ausland und anderer ausländi scher Leistungsprüfungen (§ 1 Absatz 4 RennwettLottG) 50, bis 300, 5.2 Erlaubnis für einen Renn- oder Pferdezuchtverein zur Unter haltung einer Wettannahmestelle (§ 4 Satz 2 RennwLottDV) für jeweils ein Jahr 150, 5.2.1 für jede weitere Wettannahmestelle für das Jahr ... 75, 5.2.2 für die Verlegung einer Wettannahmestelle ... 50, 5.3 Erlaubnis für die Öffentlichkeit für einen Buchmacher und für ei ne Wettannahmestelle für jeweils ein Jahr (§ 2 Absatz 2 Satz 1 RennwLottG) 500, 5.3.1 für jede weitere Wettannahmestelle für das Jahr ... 80, 5.3.2 für die Verlegung einer Wettannahmestelle ... 80, 5.4 Erlaubnis für einen Buchmacher und für eine Wettannahme stelle für die Personen, derer sie sich zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten bedienen wollen für jeweils ein Jahr (§ 2 Absatz 2 Satz 1 RennwLottG) 150, 5.5 Erlaubnis für einen Buchmacher zum Abschluss oder zur Ver mittlung von Wetten auf einer Rennbahn je Tag (§ 5 Absatz 2 RennwLottDV) 25, 5.6 Genehmigung einer Änderung von Totalisatorerlaubnissen nach Nummern 5.1 und 5.2 ... 50, bis 250, 5.7 Genehmigung einer Änderung von Buchmachererlaubnissen nach Nummern 5.3 bis 5.5 ... 25, bis 125, Seite 4 von 5 6 (gestrichen) 7 Maßnahmen der Wirtschaftsförderung für landwirtschaftliche Betriebe, insbesondere die Gewährung von Krediten, Zinsverbil ligungen und Zuschüssen, sind auch gebührenfrei, wenn auf sie ein Rechtsanspruch besteht. 8 Erfolglose Widerspruchsverfahren bei Widersprüchen gegen ei ne gebührenpflichtige Amtshandlung oder gegen die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amts handlung ... 25, bis 250, Bei Teilerfolg des Rechtsbehelfs ist die Gebühr anteilig festzu setzen. 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