Ordinance on exemptions from protection regulations for specially protected animal and plant species (ArtSchAusnV BE)
Made 2014-09-03 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (ArtSchAusnV BE).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Germany · Berlin
- Subjects
- Wild species and ecosystems
- Keywords
- birds, legal proceedings/administrative proceedings, liability/compensation, plant protection, protection of habitats, protection of species, biodiversity
Where to read it
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Text
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juris-Abkürzung: ArtSchAusnV BE Ausfertigungsdatum: 03.09.2014 Gültig ab: 27.09.2014 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVBl. 2014, 335 Gliederungs-Nr: 791-1-2 Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten Vom 3. September 2014 Zum 29.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 06.11.2019 (GVBl. S. 735) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders ge schützte Tier- und Pflanzenarten vom 3. September 2014 27.09.2014 Eingangsformel 27.09.2014 § 1 - Zulassung von Ausnahmen 23.11.2019 § 2 - Weitere Voraussetzungen 23.11.2019 § 3 - Ökologischer Ausgleich 23.11.2019 § 4 - Ordnungswidrigkeit 23.11.2019 § 5 - Inkrafttreten 27.09.2014 Auf Grund des § 45 Absatz 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I Seite 1482) geändert worden ist, in Verbindung mit § 62 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 29. Mai 2013 (GVBl. S. 140) verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt: § 1 Zulassung von Ausnahmen Zur Sanierung von Gebäuden wird nach Maßgabe der §§ 2 und 3 abweichend von § 44 Absatz 1 Num mer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes allgemein zugelassen, an diesen Gebäuden befindliche Fort pflanzungs- oder Ruhestätten von Vögeln oder Fledermäusen unbrauchbar zu machen oder zu entfer nen, soweit dies zur Durchführung zulässiger Baumaßnahmen erforderlich ist. § 2 Weitere Voraussetzungen Seite 1 von 3 (1) Rechtzeitig vor Beginn der Sanierungsmaßnahme hat die Bauherrschaft zu prüfen, ob Fortpflan zungs- oder Ruhestätten von Vögeln oder Fledermäusen davon betroffen sind. Soweit erforderlich, hat die Bauherrschaft diese Prüfungen durch eine nachweislich fachkundige Person durchführen zu lassen. Bei der Gerüstaufstellung ist sicherzustellen, dass dadurch keine aktuell besetzten Fortpflan zungs- oder Ruhestätten beeinträchtigt werden. Sind Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vögeln oder Fledermäusen vorhanden, hat die Bauherrschaft die Sanierungsmaßnahme unverzüglich der un teren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege des zuständigen Bezirksamtes anzuzeigen. Die Anzeige enthält neben den Namens- und Adressangaben der Bauherrschaft sowie der fachkundigen Person insbesondere eine Beschreibung der Sanierungsmaßnahme nach Art, Ablauf und Zeitrahmen, eine Darstellung der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach Art, Anzahl und Lage sowie den Nachweis der Zulässigkeit des Bauvorhabens. § 17 Absatz 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgeset zes ist entsprechend anzuwenden, insbesondere die zur Beurteilung der Baumaßnahme erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. (2) Vor dem Zugriff sind die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten unter Angabe von Lage und Anzahl so wie Tierart durch eine nachweislich fachkundige Person zu erfassen und zu dokumentieren. Das Kar tierungsergebnis und ein Konzept für den ökologischen Ausgleich entsprechend nachfolgendem § 3 sind der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege des zuständigen Bezirksamtes un verzüglich vorzulegen. (3) Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dürfen nur unter der Voraussetzung unbrauchbar gemacht oder entfernt werden, dass diese unbesetzt sind und weder Alt- noch Jungtiere oder Gelege zu Schaden kommen. Der Zugriff auf die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten darf nur durch die fachkundige Person erfolgen und erst durchgeführt werden, wenn die untere Behörde für Naturschutz und Landschafts pflege des zuständigen Bezirksamtes nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die vollständigen Unterlagen zugegangen sind, die Maßnahme schriftlich ganz oder teilweise untersagt. (4) Vorübergehend unbrauchbar gemachte Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sind, erforderlichenfalls durch eine nachweislich fachkundige Person, wieder zugänglich zu machen, sobald der Baufortschritt dies zulässt. Hierüber ist die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege des zuständigen Bezirksamtes unverzüglich schriftlich zu unterrichten. § 3 Ökologischer Ausgleich (1) Im Zuge der Baumaßnahmen oder, wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich nach deren Ab schluss ist für die entfernten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten an geeigneter Stelle der erforderli che ökologische Ausgleich in Form von Ersatzniststätten oder Ersatzquartieren einzubauen oder anzu bringen und dauerhaft zu erhalten. Art und Umfang des Ausgleichs sowie geeignete Lage der Ersatz vorrichtungen richten sich nach dem Kartierungsergebnis. Grundsätzlich sind Ersatzniststätten oder Ersatzquartiere in gleicher Kapazität wie die zuvor entfernten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu schaffen. Für beseitigte Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Turmfalken oder Fledermäusen sind Er satzniststätten oder Ersatzquartiere in doppelter Kapazität zu schaffen. Für beseitigte Fortpflanzungs oder Ruhestätten von Rauch- oder Mehlschwalben sind Nisthilfen oder Ersatzniststätten in halber Ka pazität zu schaffen im örtlichen Zusammenhang zu Flächen mit für den Nestbau dieser Arten geeigne ten Rahmenbedingungen. Bei der Art Haussperling gilt, dass durch einen Mehrfachnistkasten jeweils höchstens zwei Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ersetzt werden. (2) Die ordnungsgemäße Umsetzung des Konzeptes für den ökologischen Ausgleich nach § 2 Absatz 2 Satz 2 ist von der fachkundigen Person schriftlich zu dokumentieren und zu bestätigen. Darüber ist Seite 2 von 3 die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege des zuständigen Bezirksamtes unverzüg lich, spätestens drei Monate nach Abschluss der Baumaßnahme, schriftlich zu unterrichten. (3) Geht das Gebäude auf einen anderen Eigentümer über, hat der zum ökologischen Ausgleich Ver pflichtete sicherzustellen, dass die von ihm bis dahin noch nicht erfüllten Verpflichtungen nach Ab satz 1 auch noch nach Eigentumswechsel umgesetzt werden können. § 4 Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 20 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 das Konzept für den ökologischen Ausgleich nicht unver züglich umsetzt. § 69 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt. § 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Seite 3 von 3