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Laws of Germany

Ordinance on Emissions Reporting Pursuant to the Fuel Emissions Trading Act for the Years 2023 to 2030 (Emission Reporting Ordinance 2030 - EBeV 2030)

Made 2022-12-21 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 (Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 – EBeV 2030).
Language
German
Kind
Regulation
Country
Germany
Subjects
Air and atmosphere, Environment
Keywords
monitoring, pollution control, enforcement/compliance, data collection/reporting, protection of environment, emissions, emissions pricing, certification, business/industry/corporations
Categories
*

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  1. Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 (Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 – EBeV 2030) Vom 21. Dezember 2022 Auf Grund des § 6 Absatz 5 und des § 7 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 des Brennstoffemissionshandels gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), von denen § 7 Absatz 4 und 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2006) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung: I n h a l t s ü b e r s i c h t Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich und Zweck § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Überwachungsplan (zu § 6 des Gesetzes) § 3 Inhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans; Frist zur Einreichung Abschnitt 3 Überwachung und Ermittlung der Brennstoffemissionen; Emissionsbericht (zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes) § 4 Allgemeine Grundsätze § 5 Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen § 6 Brennstoffmengen § 7 Berechnungsfaktoren § 8 Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes § 9 Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes § 10 Berücksichtigung des Anteils flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen § 11 Berücksichtigung dauerhaft eingebundener oder gespei cherter Brennstoffemissionen bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen § 12 Kontinuierliche Emissionsmessung § 13 Berichterstattung § 14 Berichterstattungsgrenze § 15 Verifizierung § 16 Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes § 17 Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes Abschnitt 4 Datenverwaltung und Datenkontrolle § 18 Datenverwaltung und Kontrollsystem § 19 Aufbewahrung von Unterlagen und Daten Abschnitt 5 Schlussbestimmungen § 20 Inkrafttreten Anlage 1 Mindestinhalt des Überwachungsplans und des ver einfachten Überwachungsplans Anlage 2 Ermittlung der Brennstoffemissionen Anlage 3 Mindestinhalt des jährlichen Emissionsberichts Anlage 4 Methoden zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren Anlage 5 Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise des belieferten Unternehmens im Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionsmengen bei der Lieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage Anlage 6 Mindestinhalt der Verfahrensanweisungen zur Daten verwaltung im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten A b s c h n i t t 1 A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n § 1 Anwendungsbereich und Zweck Diese Verordnung ist innerhalb des Anwendungsbe reichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728, 2098), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, anzuwenden. Sie ist beschränkt auf die Konkretisierung der Anforde rungen der §§ 6 und 7 des Brennstoffemissions handelsgesetzes für die Periode von 2023 bis 2030. 2868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 2 Begriffsbestimmungen Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbe stimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und der Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3026) die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Abfallverbrennungsanlage: Anlage im Sinne von § 2 Absatz 2a des Brennstoff emissionshandelsgesetzes; 2. Berechnungsfaktoren: die Parameter Heizwert, Emissionsfaktor, Umrech nungsfaktor und Biomasseanteil; 3. Bioenergieanteil: das Verhältnis der aus Biomasse stammenden Energiemenge zur Gesamtenergiemenge eines Brennstoffs, der nach § 2 Absatz 2 des Brennstoff emissionshandelsgesetzes in einem Kalenderjahr in Verkehr gebracht wurde, ausgedrückt als Bruch teil; 4. Biokraftstoffe: Biokraftstoffe im Sinne von Artikel 2 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneu erbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82); 5. Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung: Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. De zember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung; 6. Biomasse: Biomasse im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2018/2001; 7. Biomasseanteil: das Verhältnis des aus Biomasse stammenden Kohlenstoffs zum Gesamtkohlenstoffgehalt eines Brennstoffs oder Materials, ausgedrückt als Bruchteil, wie er in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage zu bestimmen ist nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Bericht erstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Par laments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1; L 118 vom 6.5.2019, S. 10), in der jeweils geltenden Fassung; 8. Biomasse-Brennstoffe: Biomasse-Brennstoffe im Sinne von Artikel 2 Nummer 27 der Richtlinie (EU) 2018/2001; 9. Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung: Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2022 (BGBl. I S. 927) geändert worden ist, in der jeweils gelten den Fassung; 10. Brennstoffe: die in Anlage 1 des Brennstoffemissionshandels gesetzes genannten Brennstoffe; 11. Emissionsfaktor: Parameter zur Angabe, wieviel Kohlendioxid je Energiemenge eines Brennstoffs bei der vollständi gen Umsetzung mit Sauerstoff emittiert werden kann; 12. flüssige Biobrennstoffe: Flüssige Biobrennstoffe im Sinne von Artikel 2 Nummer 32 der Richtlinie (EU) 2018/2001; 13. flüssige oder gasförmige erneuerbare Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs: flüssige oder gasförmige erneuerbare Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs im Sinne von Artikel 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001; 14. Heizwert: die bei vollständiger Verbrennung eines Brenn stoffs mit Sauerstoff unter Standardbedingungen als Wärme freigesetzte spezifische Energiemenge abzüglich der Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfs; 15. Kohle: Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 der Kombinierten Nomenklatur; 16. konventionelle Biokraftstoffe: Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflan zen im Sinne von Artikel 2 Nummer 40 der Richt linie (EU) 2018/2001; 17. Standardwerte: die in Anlage 2 Teil 4 und 5 vorgegebenen Werte zur Emissionsermittlung; 18. Umrechnungsfaktoren: Parameter zur Umrechnung von physikalischen Einheiten wie unter anderem Dichte oder Energie; 19. Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmun gen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen: Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmun gen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4932) geändert worden ist; 20. Zertifizierungsstelle: Zertifizierungsstelle im Sinne der Biokraftstoff Nachhaltigkeitsverordnung und der Biomasse strom-Nachhaltigkeitsverordnung. A b s c h n i t t 2 Ü b e r w a c h u n g s p l a n ( z u § 6 d e s G e s e t z e s ) § 3 Inhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans; Frist zur Einreichung (1) Der nach § 6 Absatz 1 des Brennstoffemissions handelsgesetzes von dem Verantwortlichen einzu reichende Überwachungsplan für die Ermittlung von Brennstoffemissionen und für den Emissionsbericht 2869 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandels gesetzes hat Folgendes zu umfassen: 1. eine vollständige und transparente Darstellung der Überwachungsmethoden für die von dem Verant wortlichen in einem Kalenderjahr in Verkehr ge brachten Brennstoffe und 2. mindestens die in Anlage 1 Teil 1 aufgeführten An gaben. (2) Der Verantwortliche muss erstmals für das Ka lenderjahr 2024 innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist einen Überwachungs plan bei der zuständigen Behörde einreichen. Die zu ständige Behörde macht die Frist nach Satz 1 spätes tens drei Monate vor ihrem Ablauf im Bundesanzeiger bekannt. Verantwortliche, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 erstmals der Verpflichtung nach § 6 Ab satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes unter liegen, müssen unverzüglich nach Aufnahme ihrer ge werblichen Tätigkeit einen Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde einreichen. (3) Der Verantwortliche muss seine Brennstoffemis sionen nach seinem genehmigten Überwachungsplan überwachen, ermitteln und berichten. Abweichend von Satz 1 muss der Verantwortliche seine Brennstoff emissionen nach dieser Verordnung überwachen, er mitteln und berichten, soweit 1. der Überwachungsplan keine Bestimmungen ent hält oder 2. es sich um Brennstoffe handelt, die von ihm im Kalenderjahr 2023 in Verkehr gebracht wurden. (4) Ermittelt der Verantwortliche die Brennstoffemis sionen für die von ihm in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe ausschließlich auf Basis von Brennstoffmengen nach § 6 Absatz 1 und auf Basis von Standardwerten für Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 1 und 2, so muss der Verantwortliche einen vereinfachten Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde einreichen, der mindestens die Angaben nach Anlage 1 Teil 2 enthält. Die Absätze 2 und 3 sind für den vereinfachten Überwachungsplan entsprechend anzuwenden. A b s c h n i t t 3 Ü b e r w a c h u n g u n d E r m i t t l u n g d e r B r e n n s t o f f e m i s s i o n e n ; E m i s s i o n s b e r i c h t ( z u d e n § § 6 u n d 7 d e s G e s e t z e s ) § 4 Allgemeine Grundsätze (1) Für die Überwachung, Ermittlung und Berichter stattung der Brennstoffemissionen gelten die in den Absätzen 2 bis 4 näher bestimmten Grundsätze der Vollständigkeit, der Konsistenz und der Integrität der zu berichtenden Daten. (2) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Brenn stoffemissionen vollständig zu überwachen, zu ermit teln und zu berichten. Dazu hat der Verantwortliche sämtliche Mengen an Kohlendioxid zu überwachen, zu ermitteln und zu berichten, die bei einer Verbren nung von durch ihn in Verkehr gebrachten Brenn stoffen freigesetzt werden. Datenlücken sind zu ver meiden. Unvermeidbare Datenlücken sind durch kon servative Schätzungen zu schließen. (3) Der Verantwortliche ist verpflichtet, eine konsis tente Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung der Brennstoffemissionen zu gewährleisten. Dafür hat er die erforderlichen Daten einschließlich der Bezugs werte und der Brennstoffmengen auf transparente Weise so zu erfassen, zusammenzustellen und zu dokumentieren, dass die Emissionsbestimmung von einem Dritten innerhalb einer angemessenen Frist nachvollzogen werden kann. (4) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Integrität der zu berichtenden Emissionsdaten hinreichend zu gewährleisten und dazu die Brennstoffemissionen anhand der in dieser Verordnung geregelten Über wachungs- und Ermittlungsmethoden zu bestimmen. Der Emissionsbericht und die darin gemachten Aussa gen dürfen weder systematisch noch wissentlich fal sche Angaben enthalten. Der Emissionsbericht muss eine glaubwürdige und ausgewogene Darstellung der Emissionsdaten des Verantwortlichen enthalten. § 5 Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen (1) Der Verantwortliche hat die Brennstoffemissio nen der in jedem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe nach den Vorschriften dieser Verordnung zu ermitteln. (2) Soweit in dieser Verordnung nicht anders be stimmt, hat der Verantwortliche die Brennstoffemis sionen für die in einem Kalenderjahr in Verkehr ge brachten Brennstoffe rechnerisch zu ermitteln, indem die Brennstoffmenge nach § 6 mit den Berechnungs faktoren nach § 7 multipliziert wird. Bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen können berücksichtigt wer den: 1. der Biomasseanteil nach Maßgabe der §§ 8 und 9, 2. der Anteil flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs nach Maß gabe des § 10, 3. der Anteil dauerhaft eingebundener Brennstoffemis sionen nach Maßgabe des § 11 sowie 4. abzugsfähige Mengen zur Vermeidung einer Dop pelerfassung nach Maßgabe des § 16 oder einer Doppelbelastung nach Maßgabe des § 17. (3) Abweichend von Absatz 2 kann der Verantwort liche die Brennstoffemissionen im Fall des § 2 Ab satz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes durch direkte kontinuierliche Emissionsmessung der Kohlendioxid-Konzentration und des Abgasvolumen stroms im Abgaskanal oder im Abgaskamin nach § 12 ermitteln. Bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen kann der Biomasseanteil nach Maßgabe des § 12 Ab satz 4 berücksichtigt werden. Die Brennstoffemis sionen von bereits nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Brenn stoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebrachten Brennstoffmengen sind bei der Ermittlung nach Satz 1 herauszurechnen. (4) Ein Wechsel zwischen den Methoden innerhalb eines Kalenderjahres ist nicht zulässig. Sofern die zuständige Behörde eine Liste mit Festwerten nach Anlage 4 Teil 1 Nummer 1 veröffentlicht, sind diese 2870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Werte erst ab dem Kalenderjahr, das auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Liste durch die zuständige Behörde folgt, im Rahmen dieser Verordnung anzu wenden. (5) Ist der Verantwortliche Einlagerer im Sinne von § 3 Nummer 3 Buchstabe d des Brennstoffemissions handelsgesetzes, so hat der Verantwortliche bei der rechnerischen Ermittlung der Brennstoffemissionen eines Jahres sowohl diejenigen Brennstoffmengen zu grunde zu legen, die er selbst in Verkehr gebracht hat, als auch diejenigen Brennstoffmengen, die der Steuer lagerinhaber für ihn in Verkehr gebracht hat. Der Steu erlagerinhaber kann bei der Ermittlung der Brennstoff emissionen nach Absatz 2 diejenigen Brennstoffmen gen abziehen, die er für den Einlagerer in Verkehr ge bracht hat. Voraussetzung für den Abzug nach Satz 2 ist, dass der Steuerlagerinhaber der zuständigen Be hörde den Einlagerer sowie die für diesen in Verkehr gebrachten Brennstoffe nach Art und zugehöriger Menge bis zum Ablauf des 31. Juli des auf das In verkehrbringen des jeweiligen Brennstoffs folgenden Jahres mitteilt. § 6 Brennstoffmengen (1) Soweit in dieser Verordnung nicht anders be stimmt, ist bei der rechnerischen Ermittlung der Brenn stoffemissionen eines Kalenderjahres nach § 5 Absatz 2 diejenige Menge eines Brennstoffs zu Grunde zu legen, die der Verantwortliche nach den für dieses Kalender jahr geltenden Vorgaben des Energiesteuerrechts in den Steueranmeldungen zur Berechnung der Energie steuer für den jeweiligen Brennstoff anzugeben hat. Ist ein Brennstoff in mehrere der in Anlage 2 Teil 4 Spalte 2 aufgeführten Sorten von Brennstoffen untergliedert, sind die Brennstoffmengen nach Satz 1 in die jeweili gen Brennstoffe nach Anlage 2 Teil 4 zu unterteilen. Für die Aufteilung in die Biokomponenten nach Anlage 2 Teil 4 Nummer 10 ist die Menge an Brennstoffen zu Grunde zu legen, für die der Verantwortliche Nach weise nach § 8 vorlegt. (2) In den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Brenn stoffemissionshandelsgesetzes sind die Brennstoff mengen eines Kalenderjahres, die im Rahmen eines Verfahrens nach § 37 Absatz 2 Nummer 3 oder Num mer 4 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 810) geändert worden ist, unmittelbar steuerfrei ver wendet wurden, zu ermitteln anhand 1. des Belegheftes nach § 75 Absatz 1 Satz 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und 2. der Aufzeichnungen nach § 75 Absatz 2 der Ener giesteuer-Durchführungsverordnung. (3) Ist ein Brennstoff, der zu den in Anlage 2 Teil 4 Spalte 2 aufgeführten Nummern zählt, dort nach Sor ten untergliedert, so sind die Brennstoffmengen nach Absatz 2 in die zugehörigen Sorten des Brennstoffs nach Anlage 2 Teil 4 zu unterteilen. (4) In den Fällen des § 2 Absatz 2a des Brennstoff emissionshandelsgesetzes sind die in einer Abfall verbrennungsanlage eingesetzten Brennstoffmengen eines Kalenderjahres anhand der in diesem Kalender jahr an die Anlage angelieferten Brennstoffmengen un ter Berücksichtigung der Lagerbestandsänderung der Abfallverbrennungsanlage zu bestimmen. Die betref fende Brennstoffmenge ist aufgeschlüsselt nach den Sorten der Brennstoffe gemäß Anlage 2 Teil 5 Spalte 2 zu ermitteln und zu berichten. Diese Brennstoffmengen sind mit der Maßgabe zu ermitteln, dass 1. sie erhoben werden mit geeichten oder konformi tätsbewerteten Messgeräten oder sonstigen Mess geräten, die im Rahmen einer wiederkehrenden Qualitätskontrolle unter Verwendung eines rückführ baren Normals überprüft werden, oder 2. bei der Verwendung anderer als der unter Nummer 1 genannten Messgeräte und Messverfahren die Eig nung dieser Messgeräte und Messverfahren gegen über der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. Lagerbestandsänderungen können unter Anwendung von Schätzmethoden ermittelt werden. Die Schätz methode ist zu beschreiben. Der Lagerendbestand eines Kalenderjahres der Anlage muss dem Lageran fangsbestand des Folgejahres der Anlage entspre chen. § 7 Berechnungsfaktoren (1) Soweit in dieser Verordnung nicht anders be stimmt, sind bei der rechnerischen Ermittlung der Brennstoffemissionen eines Kalenderjahres für die in Anlage 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsge setzes genannten Brennstoffe die in Anlage 2 Teil 4 festgelegten Standardwerte für Berechnungsfaktoren zu Grunde zu legen. Für Brennstoffe können gewich tete Berechnungsfaktoren auf Basis der in Anlage 2 Teil 4 festgelegten Brennstoffe und auf Basis von deren Standardwerten ermittelt werden. Diese gewich teten Berechnungsfaktoren gelten wiederum als Stan dardwerte im Sinne dieser Verordnung. (2) Sofern für Kohlen eine Probenahme und Analyse des unteren Heizwerts der gelieferten Mengen nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt wurde, ist abweichend von Absatz 1 der individuelle Analysenwert des unteren Heizwerts für die jeweilige Liefercharge heranzuziehen. (3) Sind für Brennstoffe nach Anlage 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes keine Standard werte in Anlage 2 Teil 4 festgelegt, verwendet der Verantwortliche eine der in Anlage 4 Teil 1 genannten individuellen Methoden zur Ermittlung der Berech nungsfaktoren. Die gewählte Methode ist zu beschrei ben und ihre Eignung für den jeweiligen Brennstoff zu begründen. (4) Werden die Brennstoffemissionen im Fall des § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes gemäß § 5 Absatz 2 rechnerisch ermittelt, so kann der Verantwortliche für die in Anlage 2 Teil 5 genannten Brennstoffe 1. die in dieser Anlage festgelegten Standardwerte für Berechnungsfaktoren zu Grunde legen oder 2. eine in Teil 2 der Anlage 4 genannte Methode zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren verwenden. Der Verantwortliche hat die gewählte Methode im Überwachungsplan zu beschreiben und ihre Eignung für den jeweiligen Brennstoff zu begründen. 2871 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 8 Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (1) Für den Biomasseanteil eines flüssigen Bio brennstoffs oder eines Biokraftstoffs kann der Verant wortliche bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen einen Emissionsfaktor von Null anwenden, sofern die ser Biomasseanteil die Nachhaltigkeitsanforderungen, einschließlich der Treibhausgasminderungsanforde rungen, der §§ 4 bis 6 der Biomassestrom-Nachhaltig keitsverordnung oder der §§ 4 bis 6 der Biokraftstoff Nachhaltigkeitsverordnung erfüllt. Die rechnerische Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermitt lung der Brennstoffemissionen erfolgt nach Anlage 2 Teil 2. Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Erfüllung der in Satz 1 genannten Nachhaltigkeitsanforderungen durch einen anerkannten Nachweis im Sinne von § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder einen anerkannten Nachweis im Sinne von § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung zu belegen. (2) Für den Biomasseanteil eines Biomasse-Brenn stoffs kann der Verantwortliche bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen einen Emissionsfaktor von Null anwenden, wenn dieser Biomasseanteil die Nachhal tigkeitsanforderungen der §§ 4 und 5 der Biomasse strom-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllt. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Treibhaus gasminderungsverpflichtung gilt abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeits verordnung als erfüllt, wenn die durch den Verantwort lichen bestätigte Treibhausgaseinsparung den Emis sionswert des Biomasse-Brennstoffs von 72 Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule um mindes tens 70 Prozent unterschreitet. Bei der Berechnung der erzielten Treibhausgaseinsparung wird angenom men, dass die Brennstoffe in Anlagen mit einem durch schnittlichen Wirkungsgrad von 90 Prozent verwendet werden. Es sind die Treibhausgasemissionen für den Transport des Biomasse-Brennstoffs bis zu dessen Verwendung zu berücksichtigen. Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Erfüllung der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Anforderungen durch einen Nachweis aus der Datenbank der zuständigen Behörde nach § 50 Ab satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung zu belegen. (3) Für die Zwecke der Nachweisführung nach Ab satz 2 gilt abweichend von § 2 Absatz 21 Nummer 1 und § 11 Absatz 1 der Biomassestrom-Nachhaltig keitsverordnung diejenige Schnittstelle als letzte Schnittstelle, die den Biomasse-Brennstoff auf die zur Verbrennung erforderliche Qualitätsstufe aufbereitet und einen Nachweis nach Absatz 2 Satz 6 ausstellen kann. (4) Der Verantwortliche kann für die Bestimmung des Biomasseanteils eines flüssigen Biobrennstoffs, eines Biokraftstoffs oder eines Biomasse-Brennstoffs den Bioenergieanteil an dem Gesamtenergiegehalt des flüssigen Biobrennstoffs, des Biokraftstoffs oder des Biomasse-Brennstoffs zugrunde legen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die in Anlage 2 Teil 5 genannten Brennstoffe. (5) Der Verantwortliche muss sicherstellen, dass sich der Nachhaltigkeitsnachweis nach Absatz 1 oder der Nachweis nach Absatz 2 Satz 6 auf eine Brenn stoffmenge bezieht, die nach § 2 Absatz 2 des Brenn stoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebracht wurde. (6) Die zuständige Behörde nach § 50 Absatz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung hat sicher zustellen, dass in der von ihr geführten Datenbank für feste Biomasse-Brennstoffe die Masse im Lieferzu stand ausgewiesen wird. (7) Zur Evaluierung der Anwendbarkeit des Emissi onsfaktors Null für den aus konventionellen Biokraft stoffen stammenden Biomasseanteil von Brennstoffen beobachtet die zuständige Behörde die Marktentwick lung von konventionellen Biokraftstoffen und legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz re gelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Be richt über die Entwicklung der Marktbedingungen für konventionelle Biokraftstoffe vor. Die Marktbeobach tung nach Satz 1 umfasst auch die Beschaffung von Informationen von Marktbeobachtern über die Ent wicklung der Großhandelspreise der hauptsächlich in Verkehr gebrachten fossilen Kraftstoffe und der kon ventionellen Biokraftstoffe, die im Rahmen der Bei mischung zu fossilen Kraftstoffen eingesetzt werden. (8) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf der Ver antwortliche den Emissionsfaktor Null nicht anwenden für den Biomasseanteil von Brennstoffen nach der Anlage 2 Nummer 1 und 2 des Brennstoffemissions handelsgesetzes, der aus Biokraftstoffen aus Rohstof fen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsände rung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Euro päischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit gerin gem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung stammt. (9) Abweichend von Absatz 2 kann der Verantwort liche für die dort genannten Biomasseanteile den Emis sionsfaktor Null auch ohne das Vorliegen eines Nach haltigkeitsnachweises anwenden, sofern und solange der Nachhaltigkeitsnachweis ausschließlich deshalb nicht erbracht werden kann, weil der Verantwortliche mangels anerkannter Zertifizierungssysteme oder mangels Verfügbarkeit zugelassener Auditoren aner kannter Zertifizierungsstellen daran gehindert war, für den Zeitpunkt des Bezugs der Brennstoffe einen Nach haltigkeitsnachweis vorzulegen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023. In diesem Fall hat der Verantwortliche eine Eigenerklärung über das Vorliegen der Hinderungsgründe nach dem ersten Teil satz bei der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zu ständige Behörde prüft die Eigenerklärung im Rahmen des Emissionsberichtes für das Jahr 2023 auf Plausi bilität. Der Verantwortliche kann den Emissionsfaktor Null auch ohne das Vorliegen eines Nachweises im Sinne von Absatz 2 Satz 5 anwenden, sofern und so 2872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de lange ein solcher ausschließlich deshalb nicht vor gelegt werden kann, weil die Ausstellung von Nach weisen im Sinne von Absatz 2 Satz 6 in der Datenbank der zuständigen Behörde im Sinne von § 50 Absatz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung für den Zeitpunkt des Bezugs der Brennstoffe nicht möglich ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023; in diesem Fall muss der Verantwortliche das Vor liegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 durch die Vorlage eines elektronischen Nachweises eines aner kannten Zertifizierungssystems belegen. § 9 Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoff emissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (1) Abweichend von § 8 sind bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen aus Brennstoffen nach Anlage 2 Teil 5 für die Anwendbarkeit des Emissionsfaktors Null die Vorgaben zur Treibhausgasminderung nach § 6 Ab satz 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend anzuwenden. (2) Der Verantwortliche muss der zuständigen Be hörde alle erforderlichen Nachweise und Berechnun gen zur Treibhausgasminderung nach Absatz 1 mit dem jährlichen Emissionsbericht vorlegen. Zur Nach weisführung muss der Verantwortliche die Nachweise und Berechnungen zur Treibhausgasminderung nach Satz 1 im Rahmen der jährlichen Emissionsberichter stattung von einer Prüfstelle, einem Umweltgutachter oder einer Umweltgutachterorganisation oder einer Zertifizierungsstelle überprüfen lassen. (3) Als Vergleichswert für fossile Brennstoffe ist ent sprechend der Verwendung des Brennstoffs der Wert nach Anhang V Teil C Nummer 19 oder Anhang VI Teil B Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu verwen den. Der Verantwortliche kann für Brennstoffe nach Anlage 2 Teil 5 bei der Ermittlung des Biomasseanteils die in Anlage 2 Teil 5 festgelegten Standardwerte des jeweiligen Brennstoffs verwenden. Werden die Berech nungsfaktoren nach § 7 Absatz 4 bestimmt, so ist die Höhe des Biomasseanteils des jeweiligen Brennstoffs auf der Grundlage eines von der zuständigen Behörde vorab genehmigten Verfahrens nachzuweisen. (4) Für die in Abfallverbrennungsanlagen eingesetz ten Brennstoffe nach Anlage 2 Teil 5 ist weder ein Nachweis nach § 8 noch nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlich, sofern die Anlage vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden ist. Abfallverbrennungs anlagen gelten für die Zwecke der Nachweisführung ab dem Zeitpunkt als in Betrieb genommen, ab dem erstmals Brennstoffe nach Anlage 2 Teil 5 eingesetzt wurden. Für Abfallverbrennungsanlagen, die ab dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind, ist kein Nachweis erforderlich für Siedlungsabfälle nach Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist. Für Anlagen, die die aus Klärschlämmen erzeugte Wärme ausschließlich für Trocknungsprozesse nutzen, muss kein Nachweis erbracht werden. § 10 Berücksichtigung des Anteils flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen (1) Bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen kann der Verantwortliche für den Anteil eines Brenn stoffs, der aus flüssigen oder gasförmigen erneuer baren Brennstoffen nicht-biogenen Ursprungs stammt, einen Emissionsfaktor von Null anwenden, 1. soweit eine Rechtsverordnung auf Grund des § 37d Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buch stabe a und c, Nummer 13 und 15 Buchstabe d und Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weitere Vorgaben zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie zum Nachweisver fahren festlegt und 2. wenn der Verantwortliche die Vorgaben nach Num mer 1 erfüllt. (2) Der Emissionsfaktor von Null kann auf denjeni gen Anteil nach Absatz 1 angewendet werden, der ge mäß den Bestimmungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 auf die Erfüllung von Verpflichtun gen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzge setzes in der jeweils geltenden Fassung angerechnet werden kann. Für die rechnerische Berücksichtigung des Anteils nach Satz 1 bei der Ermittlung der Brenn stoffemissionen ist Anlage 2 Teil 2 anzuwenden. § 11 Berücksichtigung dauerhaft eingebundener oder gespeicherter Brennstoffemissionen bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen Bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen kann der Verantwortliche in den Fällen des § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für den An teil dauerhaft eingebundener oder gespeicherter Brennstoffemissionen einen Emissionsfaktor von Null anwenden, sofern diese dauerhafte Einbindung oder Speicherung bei einer dem EU-Emissionshandel unter liegenden Anlage eine Ausnahme von der Berichts pflicht nach dem Treibhausgas-Emissionshandels gesetz begründen würde. Für die rechnerische Berück sichtigung des Anteils nach Satz 1 bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen ist Anlage 2 Teil 2 anzu wenden. § 12 Kontinuierliche Emissionsmessung (1) Die zur Ermittlung der Brennstoffemissionen durch direkte kontinuierliche Messung der Kohlendi oxid-Konzentration und des Abgasvolumenstroms im Abgaskanal oder im Abgaskamin eingesetzten Mess einrichtungen müssen die Anforderungen des Arti kels 42 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 erfüllen. Als maximal zulässige erweiterte Unsicherheit zur Prüfung der Variabilität und Gültigkeit der Kalibrierfunktionen sind die folgenden Prozent werte heranzuziehen: 2873 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1. 10 Prozent bezogen auf den Messbereichsendwert für die Messung der Kohlendioxid-Konzentration, 2. 7,84 Prozent bezogen auf den gültigen Kalibrierbe reich für die Messung der Abgasgeschwindigkeit. Liegt für die Messeinrichtung zur Bestimmung der Ab gasgeschwindigkeit oder des Abgasvolumenstroms kein aktuelles Zertifikat über die Produktkonformität vor, so darf die Messeinrichtung nur dann zur kontinu ierlichen Ermittlung der Emissionen eingesetzt werden, wenn ihre Eignung im Rahmen der erstmaligen und der wiederkehrenden Kalibrierung nachgewiesen wurde. Bei der Ausgestaltung der Messstrecken und der Messplätze sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Sofern Abweichungen von diesen Regeln vorliegen, ist gegenüber der zustän digen Behörde darzulegen, dass diese Abweichungen nicht zu einer systematisch falschen Emissionsdaten erfassung führen. Als Nachweis der Eignung der Mess einrichtungen und der Ausgestaltung der Messstre cken und der Messplätze ist der zuständigen Behörde der jeweils aktuelle Bericht über die Durchführung der jährlichen Funktionsprüfung und Kalibrierung vorzu legen. Die jährliche Funktionsprüfung und Kalibrierung muss von einer nach § 29b des Bundes-Immissions schutzgesetzes bekanntgegebenen Messstelle durch geführt worden sein. (2) Die Berechnung der Brennstoffemissionen darf nur mit Kurzzeitmittelwerten gleichen Bezugszustands ohne Sauerstoffbezugswertverrechnung vorgenom men werden. Ein Abzug der Messunsicherheit zur Validierung der Kurzzeitmittelwerte für die Kohlendi oxid-Konzentration und für den Abgasvolumenstrom ist nicht zulässig. Bei der Emissionsdatenauswertung sind alle Betriebszustände der Anlage zu berücksichti gen, in denen Kohlendioxidmengen freigesetzt werden. Der Mittelungszeitraum für Kurzzeitmittelwerte beträgt mindestens 30 Minuten und maximal 120 Minuten. Kurzzeitmittelwerte sind gültig, wenn mindestens zwei Drittel des Mittelungszeitraumes mit gültigen Rohwer ten belegt sind. Im Fall von Datenlücken bei der kon tinuierlichen Bestimmung der Kohlendioxid-Konzentra tion und des Abgasvolumenstroms sind Ersatzwerte zur Schließung solcher Datenlücken in der Emissions datenauswertung vorzusehen. Zur Schließung von Datenlücken können als Methoden Massenbilanz modelle, Energiebilanzen oder konservative Ersatz werte verwendet werden. Bei der Wahl der Methoden zur Schließung von Datenlücken ist sicherzustellen, dass die Verwendung von Ersatzwerten nicht zu einer Emissionsunterschätzung führt. (3) Die Berechnung der Brennstoffemissionen für ein gesamtes Jahr kann mithilfe einer eignungsgeprüf ten Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtung erfol gen. Die Prüfung der Emissionsdatenauswertung ist durch eine nach § 29b des Bundes-Immissionsschutz gesetzes bekanntgegebene Messstelle vorzunehmen und im Bericht über die Durchführung der jährlichen Funktionsprüfung und Kalibrierung zu dokumentieren. (4) Für die Bestimmung des Biomasseanteils kann der Verantwortliche eine der folgenden Methoden an wenden: 1. Analysen und Probenahmen gemäß Artikel 43 Ab satz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, 2. eine Methode gemäß Artikel 43 Absatz 4 Buch stabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder 3. eine gemäß § 9 zugelassene Methode zur Bestim mung eines gesamten Biomasseanteils auf Basis der mengengewichteten Biomasseanteile der ein zelnen Abfallgruppen gemäß Anlage 2 Teil 5. (5) Bei der Emissionsermittlung sind fossile Emis sionen aus der Zünd- und Stützfeuerung sowie aus der Rauchgasreinigung von den gemessenen Kohlen dioxid-Emissionen abzuziehen. Die Ermittlung der abzugsfähigen Kohlendioxid-Emissionen erfolgt rech nerisch unter Anwendung der Methoden nach § 6 für Brennstoffmengen und nach § 7 für Berechnungs faktoren. (6) Die Brennstoffmengen sind flankierend aufge schlüsselt nach den Brennstoffen gemäß Anlage 2 Teil 5 zu ermitteln und zu berichten. § 13 Berichterstattung (1) Der nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissions handelsgesetzes zu erstellende Emissionsbericht hat Folgendes zu umfassen: 1. die gemäß § 5 ermittelten Brennstoffemissionen für die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe und 2. mindestens die in der Anlage 3 aufgeführten Anga ben. (2) Wird die Lieferung oder der Verbrauch von Erd gas nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermit telt, die mehrere Kalenderjahre betreffen, so hat der Verantwortliche bei der Ermittlung der Brennstoff emissionen im Emissionsbericht die voraussichtlich für das zu berichtende Kalenderjahr in Verkehr ge brachte Erdgasmenge (vorläufige Erdgasmenge) zu grunde zu legen. Für die Bestimmung der vorläufigen Erdgasmenge sind die Vorgaben zur sachgerechten Aufteilung der Erdgasmenge nach § 39 Absatz 6 Satz 1 des Energiesteuergesetzes maßgeblich, wobei eine systematische Überschätzung der auf das zu berich tende Kalenderjahr entfallenden Erdgasmenge auszu schließen ist. Sofern Ablesezeiträume später enden als das jeweilige Kalenderjahr, hat der Verantwortliche die vorläufige Erdgasmenge nach Satz 1 für diese Ablese zeiträume im Emissionsbericht desjenigen Kalender jahres zu berichtigen, in dem der Ablesezeitraum en det. § 14 Berichterstattungsgrenze Der Verantwortliche ist nicht zur Berichterstattung nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandels gesetzes verpflichtet, wenn er im Laufe eines Kalen derjahres Brennstoffmengen in Verkehr bringt, die vor Anwendung der §§ 8, 9, 10, 11, 16 und 17 zu einer Emissionsmenge von weniger als 1 Tonne Kohlen dioxid führen können. 2874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 15 Verifizierung (1) Gegenstand der Verifizierung durch die Prüfstelle sind der Emissionsbericht nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und die Ermitt lung der Brennstoffemissionen für das betreffende Kalenderjahr. Im Rahmen der Verifizierung prüft die Prüfstelle die angewendeten Überwachungsmethoden und Verfahren zur Beherrschung der Risiken, um Un sicherheiten so gering wie möglich zu halten, sowie insbesondere 1. die übermittelten Daten und Angaben zu den in Ver kehr gebrachten Mengen an Brennstoffen sowie die zugrundeliegenden Messungen und Berechnungen und die Vollständigkeit und Übereinstimmung der Daten mit den Bestimmungen des genehmigten Überwachungsplans oder, soweit der genehmigte Überwachungsplan keine Bestimmungen enthält, mit den Vorgaben dieser Verordnung, 2. die Auswahl und Anwendung der Berechnungsfak toren sowie im Fall von Berechnungsfaktoren nach Anlage 4 Teil 1 oder Teil 2 die Prüfung der individuell angewendeten Methode, 3. die Berechnungen für die Bestimmung der Brenn stoffemissionen, 4. bei kontinuierlichen Messungen deren Übereinstim mung mit den Vorgaben nach § 12 und 5. den Emissionsbericht daraufhin, dass er mit hinrei chender Sicherheit frei von wesentlichen Falschan gaben ist. (2) Der Verantwortliche ist verpflichtet, der Prüfstelle Zugang zu allen Daten und Angaben zu gewähren, die Gegenstand der Verifizierung sind oder mit dem Emis sionsbericht in Zusammenhang stehen, insbesondere Zugang zu 1. der neuesten Version des Überwachungsplans, falls dieser nach § 3 erforderlich ist, 2. den im genehmigten Überwachungsplan genannten Verfahrensanweisungen und Dokumentationen zur Datenverwaltung und zu den Kontrollaktivitäten ge mäß § 18, 3. den jährlichen Emissionsberichten der Vorjahre nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandels gesetzes, 4. den Steueranmeldungen und Steuerbescheiden nach dem Energiesteuergesetz für die jeweiligen Brennstoffe für das jeweilige Kalenderjahr und 5. den erforderlichen Nachweisen bei Inanspruch nahme von Abzügen gemäß den §§ 8 bis 11, 16 und 17. (3) Die Prüfstelle führt zur Prüfung der Zuverlässig keit der übermittelten Daten und Angaben Stichproben durch. Für die Verifizierung ist eine Begehung an den Betriebsstandorten durchzuführen. Sofern Brennstoff emissionen eines Kalenderjahres ausschließlich auf Basis eines vereinfachten Überwachungsplans nach § 3 Absatz 4 ermittelt werden, ist eine Begehung an den Betriebsstandorten des Verantwortlichen nicht er forderlich. (4) Die Prüfstelle stellt anhand der im Verlauf der Prüfung gesammelten Informationen zu jedem geprüf ten Emissionsbericht einen Prüfbericht aus. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten rele vanten Aspekte aufzuführen. Der Emissionsbericht darf nur dann für zufriedenstellend befunden werden, wenn die Prüfstelle feststellen kann, dass die nach Maßgabe der vorstehenden Absätze geprüften Angaben und Da ten mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben sind. Die für das Prüfurteil maßgebliche Wesentlichkeitsschwelle beträgt fünf Prozent. Der Bericht der Prüfstelle wird zum Bestandteil des Emis sionsberichts des Verantwortlichen. (5) Die Verpflichtung zur Verifizierung der Angaben im Emissionsbericht nach § 7 Absatz 3 des Brennstoff emissionshandelsgesetzes entfällt für die Emissions berichte von Verantwortlichen, die 1. Brennstoffemissionen eines Kalenderjahres aus schließlich auf Basis eines vereinfachten Überwa chungsplans nach § 3 Absatz 4 ermitteln und 2. keine Abzüge gemäß § 16 in Anspruch nehmen. Satz 1 ist für das Berichtsjahr 2023 entsprechend an zuwenden, sofern der Verantwortliche die Brennstoff emissionen für die von ihm in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe ausschließlich auf Basis von Brennstoffmengen nach § 6 Absatz 1 und auf Basis von Standardwerten für Berechnungsfakto ren nach § 7 Absatz 1 und 2 ermittelt. (6) Sofern Verantwortliche die Brennstoffemissionen im Fall des § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshan delsgesetzes auf Basis der Standardwerte in Anlage 2 Teil 5 rechnerisch ermitteln, entfällt die Verpflichtung zur Verifizierung von Angaben zu den Einsatzmengen der dort genannten Brennstoffe, sofern ein Umweltgut achter oder eine Umweltgutachterorganisation diese Angaben bereits im Verfahren zur Ausstellung von Her kunftsnachweisen nach der Herkunfts- und Regional nachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, bestätigt hat. § 16 Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (1) Verantwortliche können eine entsprechende Menge an Brennstoffemissionen von den nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in einem Kalenderjahr zu berichtenden Brennstoffemis sionen für Mengen an Brennstoffen abziehen, die durch Verantwortliche ab dem 1. Januar 2023 und im Fall von Brennstoffen nach Anlage 2 des Brennstoff emissionshandelsgesetzes nach dem 1. Januar 2021 1. entweder aus einem Steuerlager nach § 5 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes entfernt wurden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschloss, oder zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen wurden und nach weislich nach § 8 Absatz 7 des Energiesteuer gesetzes in dem für den Emissionsbericht maß geblichen Kalenderjahr entlastet wurden, 2875 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2. gemäß § 19b Absatz 1 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden und nachweislich nach § 19b Absatz 3 des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalender jahr entlastet wurden, 3. aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes nach § 15c oder § 18 des Energiesteuergesetzes verbracht wurden und nachweislich nach § 46 Ab satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiesteuergeset zes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden, 4. aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes zu gewerblichen Zwecken verbracht oder ausge führt wurden und nachweislich nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden, 5. aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes zu gewerblichen Zwecken verbracht oder ausge führt wurden und nachweislich nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden, 6. gemäß § 18a Absatz 1 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden und nachweislich nach § 46 Absatz 2b des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalender jahr entlastet wurden, 7. in ein Steuerlager nach § 5 Absatz 2 des Energie steuergesetzes aufgenommen worden sind und nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden, 8. bei der Lagerung oder Verladung von Energieer zeugnissen, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder bei der Entgasung von Transportmitteln aus nachweislich versteuerten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen und anderen Stoffen aufge fangen wurden und nachweislich nach § 47 Ab satz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden, 9. in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas ein gespeist worden sind und nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 6 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden, 10. an ausländische Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert wurden und nachweislich nach § 58 Ab satz 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden oder 11. an ausländische Streitkräfte eines anderen Mit gliedstaates der Europäischen Union geliefert wur den und nachweislich nach § 58a Absatz 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden. (2) Die Berechnung der nach Absatz 1 abzugsfähi gen Brennstoffemissionen erfolgt nach Anlage 2 Teil 3 Nummer 1. (3) Für den Abzug von Brennstoffemissionen über mittelt der Verantwortliche der zuständigen Behörde mit dem Emissionsbericht entsprechende Energiesteu eranmeldungen, Entlastungsanträge und, sofern vor liegend, Bescheide des Hauptzollamtes als Nach weise. (4) Der Verantwortliche kann eine entsprechende Menge an Brennstoffemissionen von den nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in einem Kalenderjahr zu berichtenden Brennstoffemis sionen für Mengen an Erdgas abziehen, die für die in § 25 des Energiesteuergesetzes genannten Zwecke verwendet worden sind und nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet worden sind. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Entlastung gemäß Satz 1 darf durch den entlastenden Dritten nicht selbst im Rahmen der Berichterstattung geltend gemacht oder einem anderen Verantwortlichen zur Geltend machung zur Verfügung gestellt worden sein. Der Ab zug nach Satz 1 ist ausgeschlossen für Mengen an leitungsgebundenem Erdgas, die in einer dem EU Emissionshandel unterliegenden Anlage verwendet worden sind und für die ein Abzug nach § 7 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes geltend ge macht wird. (5) Der Verantwortliche kann eine entsprechende Menge an Brennstoffemissionen von den nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in einem Kalenderjahr zu berichtenden Brennstoffemis sionen für Mengen an Brennstoffen abziehen, die durch den Verantwortlichen nach dem 1. Januar 2023 gemäß § 38 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden und durch den Verantwortlichen oder einen Dritten nachweislich nach § 38 Absatz 5 Satz 3 des Energie steuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden. Im Fall der Entlastung durch einen Dritten hat der Verantwortliche gegenüber der zuständigen Be hörde nachzuweisen, dass eine direkte Lieferbezie hung über die entsprechende Menge im Kalenderjahr bestand, und eine Eigenerklärung des Dritten vorzu legen, in der dieser erklärt, dass die entsprechende Entlastung durch den Dritten nicht selbst im Rahmen der Berichterstattung geltend gemacht oder einem anderen Verantwortlichen zur Geltendmachung zur Verfügung gestellt wurde. § 17 Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (1) Der Verantwortliche kann eine Menge an Brenn stoffemissionen von den nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zu berichtenden Brennstoffemissionen abziehen, die derjenigen Brenn stoffmenge entspricht, die der Verantwortliche im jeweiligen Kalenderjahr 1. an ein Unternehmen zum Einsatz in einer dem EU Emissionshandel unterliegenden Anlage geliefert hat oder 2. direkt in seiner dem EU-Emissionshandel unter liegenden Anlage verwendet hat. Sofern die in Satz 1 Nummer 1 zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelie ferte Brennstoffmenge in dem jeweiligen Kalenderjahr die in der Anlage tatsächlich eingesetzte Brennstoff menge überschreitet, muss die Differenzmenge spä 2876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de testens im Folgejahr in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzt und dieser Einsatz gegenüber der zuständigen Behörde anhand der Emis sionsberichte des belieferten Unternehmens nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes nach vollziehbar nachgewiesen werden. Die Berechnung der nach Satz 1 abzugsfähigen Brennstoffemissionen bestimmt sich nach den in Anlage 2 Teil 3 Nummer 2 enthaltenen Vorgaben. (2) Voraussetzung für den Abzug nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind gleichlautende Erklärungen des Verantwortlichen und des belieferten Unterneh mens gegenüber der zuständigen Behörde mit dem Inhalt, dass die nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brenn stoffemissionshandelsgesetzes für die Einführungs phase des Brennstoffemissionshandelssystems gel tenden Festpreise für Emissionszertifikate nicht Be standteil des vereinbarten Brennstofflieferpreises für die dem Abzug zugrunde liegende Brennstoffliefer menge waren. Zur Nachweisführung über die geliefer ten und tatsächlich in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffmengen übermittelt der Verantwortliche ferner eine Bestäti gung, die die in der Anlage 5 näher aufgeführten Er klärungen, Daten und Angaben des belieferten Unter nehmens enthält. Die Bestätigung nach Satz 2 enthält jeweils einen Nachweis über den Einsatz von Differenz mengen nach Absatz 1 Satz 2. Voraussetzung für den Abzug nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist eine Eigen erklärung des Verantwortlichen gegenüber der zustän digen Behörde über die direkt in seiner dem EU-Emis sionshandel unterliegenden Anlage selbst eingesetzten Brennstoffmengen; Satz 2 ist entsprechend anzuwen den. (3) Kann der Nachweis über den Einsatz der Diffe renzmengen im Folgejahr nach Absatz 2 Satz 3 nicht oder nicht vollständig erbracht werden, verringert sich die Abzugsmenge nach Absatz 1 entsprechend für dasjenige Kalenderjahr, in dem der Einsatznachweis zu erbringen war. Stellt die zuständige Behörde zu einem späteren Zeitpunkt fest, dass nach Absatz 1 in einem Kalenderjahr in Abzug gebrachte Brennstoff mengen entgegen der Bestätigung nach Absatz 2 Satz 2 von dem belieferten Unternehmen nicht spätes tens im Folgejahr in Anlagen, die dem EU-Emissions handel unterliegen, verwendet wurden, so sind diese Brennstoffmengen auf die Abzugsmenge für dasjenige Kalenderjahr anzurechnen, in dem die zweckwidrige Verwendung bestandskräftig festgestellt wird. (4) Eine nachträgliche Korrektur des Emissionsbe richts nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandels gesetzes der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage lässt den Emissionsbericht des Verantwort lichen nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshan delsgesetzes für das Kalenderjahr, das von der Korrek tur betroffen ist, unberührt. Korrekturmengen, die sich aus einer Berichtigung eines Emissionsberichts nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes er geben, sind auf die Abzugsmenge nach Absatz 1 für dasjenige Kalenderjahr anzurechnen, in dem die Kor rektur des Emissionsberichts nach § 5 des Treibhaus gas-Emissionshandelsgesetzes bestandskräftig fest gestellt wird. (5) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf nach dem Energiesteuergesetz steuerfreie Brennstoffmengen, die an ein Unternehmen zur Verwendung in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage geliefert wurden. A b s c h n i t t 4 D a t e n v e r w a l t u n g u n d D a t e n k o n t r o l l e § 18 Datenverwaltung und Kontrollsystem (1) Der Verantwortliche ist verpflichtet, Verfahrens anweisungen für die Datenverwaltung zur Überwa chung von Brennstoffemissionen und für die Erstellung des Emissionsberichts zu erstellen, zu dokumentieren, zu implementieren und zu unterhalten, die mindestens die in Anlage 6 Teil 1 genannten Elemente enthalten. Die Datenverwaltung für die Überwachung von Brenn stoffemissionen und für die Erstellung des Emissions berichts umfasst auch die Erfassung, Dokumentation und Verwaltung von Daten in Bezug auf Aktivitäten zur Vermeidung einer Doppelerfassung gemäß § 16, der Vermeidung der Doppelbelastung gemäß § 17 so wie der Benennung der nicht zugelassenen Einlagerer und der Brennstoffe nach Art und zugehöriger Menge gemäß § 5 Absatz 5 Satz 3. (2) Der Verantwortliche ist verpflichtet, Verfahrens anweisungen im Zusammenhang mit Kontrollaktivitä ten zu erstellen, zu dokumentieren, zu implementieren und zu unterhalten, die mindestens die in Anlage 6 Teil 2 genannten Elemente enthalten. Der Verantwort liche überwacht die Effizienz des Kontrollsystems, auch durch interne Überprüfungen und unter Berück sichtigung der Feststellungen der Prüfstelle im Rah men der durchgeführten Prüfung der jährlichen Emis sionsberichte. § 19 Aufbewahrung von Unterlagen und Daten (1) Verantwortliche müssen alle Unterlagen und Daten, auf deren Basis ein Emissionsbericht nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes er stellt wurde, für einen Zeitraum von zehn Jahren auf bewahren und hierin enthaltene personenbezogene Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüg lich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, löschen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Tag der Vorlage des Emissionsberichts bei der zuständigen Behörde. (2) Die zuständige Behörde bewahrt die Unterlagen und Daten des Verantwortlichen, die sie im Zusam menhang mit der Emissionsberichterstattung vom Ver antwortlichen erhält, für einen Zeitraum von zehn Jah ren auf und löscht hierin enthaltene personenbezogene Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüg lich, bei elektronischer Speicherung automatisiert. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Tag der Vorlage der Unterlagen und Daten bei der zuständigen Be hörde. (3) Sollte ein Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörde im Zusam menhang mit der Emissionsberichterstattung über 2877 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de den Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufbewahrungsfristen hinaus anhängig sein, verlän gern sich die Aufbewahrungsfristen bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss. Nach dem Tag des rechts kräftigen Abschlusses nach Satz 1 sind personenbe zogene Daten nach Absatz 1 von den Verantwortlichen und personenbezogene Daten nach Absatz 2 von der zuständigen Behörde jeweils unverzüglich zu löschen. A b s c h n i t t 5 S c h l u s s b e s t i m m u n g e n § 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 21. Dezember 2022 D e r B u n d e s k a n z l e r O l a f S c h o l z D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r W i r t s c h a f t u n d K l i m a s c h u t z R o b e r t H a b e c k 2878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 und 4) Mindestinhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans Teil 1 Mindestinhalt des Überwachungsplans Der Überwachungsplan muss mindestens die folgenden Angaben und Nachweise enthalten: 1. Allgemeine Angaben: a) Name, Anschrift, Geschäftssitz und ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung sowie Rechtsform, b) Kontaktdaten einer Ansprechperson, c) Version des Überwachungsplans und das Datum, ab dem diese Version des Überwachungsplans gilt, und d) Bezeichnung, nachverfolgbare Referenz, Zuständigkeit für und Ort der Aufbewahrung der Verfahren für die Datenverwaltung und die Kontrollaktivitäten gemäß § 18. 2. Angaben im Fall von nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebrachten Brennstoffen: a) zuständiges Hauptzollamt, b) Unternehmensnummer beim zuständigen Hauptzollamt, c) Angabe, ob eine energiesteuerrechtliche Erlaubnis nach § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 2, § 15a Absatz 2 oder § 18 Absatz 3 des Energiesteuergesetzes vorliegt, d) Angaben zu Brennstoffen: aa) Bezeichnung des Brennstoffs nach Anlage 2 Teil 4 oder die Beschreibung des spezifischen Stoffs, bb) Angabe der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Absatz 1, cc) Bestätigung der Methode zur Bestimmung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 1 und 2 oder Beschreibung der gemäß § 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 Teil 1 gewählten Methode und Begründung der Eignung dieser Methode mit dem Überwachungsplan, dd) Beschreibung der Abgrenzung von Brennstoffmengen, die aufgrund des Entstehens der Energiesteuer nach § 23 des Energiesteuergesetzes nicht als in Verkehr gebracht gelten, soweit diese in der Steuer anmeldung aggregiert mit dem Brennstoff erfasst werden. 3. Angaben im Fall von nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebrachten Brennstoffen: a) zuständiges Hauptzollamt, b) Unternehmensnummer beim zuständigen Hauptzollamt, c) Nachweise zu energiesteuerrechtlichen Erlaubnissen des Erlaubnisinhabers, d) Angaben zu Brennstoffen: aa) Bezeichnung des Brennstoffs nach Anlage 2 Teil 4, bb) Bestätigung der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Absatz 2, cc) Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 1, 2 oder 3; sofern eine in § 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 Teil 1 beschriebene Methode angewendet wird, ist die gewählte Methode zu beschreiben und deren Eignung für den jeweiligen Brennstoff mit dem Überwachungsplan zu begründen. 4. Angaben im Fall von nach § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebrachten Brennstoffen: a) zuständiges Hauptzollamt, sofern vorhanden, b) Unternehmensnummer beim zuständigen Hauptzollamt, sofern vorhanden, c) Angaben zum Betreiber der Anlage und zur Anlage: aa) Name des Betreibers, bb) Name der Anlage, cc) Ordnungsnummer des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, nach der die Anlage zur Beseitigung oder Verwertung genehmigt ist, dd) Beschreibung der zu überwachenden Anlage und einfaches Diagramm der Emissionsquellen, der Stoff ströme, der Probenahmestellen und der Messgeräte. 2879 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de d) Angaben zu Brennstoffen im Fall der rechnerischen Ermittlung nach § 5 Absatz 2: aa) Bezeichnung des Brennstoffs nach Anlage 2 Teil 5, bb) Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Ab satz 4; sofern eine in § 6 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beschriebene Methode angewendet wird, ist der Nachweis der Eignung dieser Methode für den jeweiligen Brennstoff mit dem Überwachungsplan zu erbringen, cc) Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 4. Wird eine in § 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 4 Teil 2 beschriebene Methode angewen det, ist die gewählte Methode zu beschreiben und ihre Eignung für den jeweiligen Brennstoff mit dem Überwachungsplan zu begründen, dd) Beschreibung der Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen gemäß § 9, sofern der Bio masseanteil bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen berücksichtigt werden soll. e) Angaben zur kontinuierlichen Emissionsmessung nach § 5 Absatz 3, sofern sie durchgeführt wird: aa) Nachweis der Eignung der Messeinrichtungen entsprechend § 12 Absatz 1; im Jahr 2023 erbrachte Nachweise gelten für das gesamte Jahr 2023, bb) Beschreibung der Methode für die Bestimmung von Kohlendioxid aus Biomasse und für dessen Abzug von den gemessenen Kohlendioxid-Emissionen nach § 12 Absatz 4. f) Angaben zu Brennstoffen, sofern die kontinuierliche Emissionsmessung nach § 5 Absatz 3 durchgeführt wird: aa) Bezeichnung der Brennstoffe nach Anlage 2 Teil 5, bb) Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Ab satz 1 oder 4, cc) Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 4; bei Bestimmung der Biomasse nach § 12 Absatz 4 ist zusätzlich die Eignung der Methode mit dem Überwachungsplan zu begründen. Teil 2 Mindestinhalt des vereinfachten Überwachungsplans Der vereinfachte Überwachungsplan gemäß § 3 Absatz 4 muss mindestens die in Teil 1 Nummer 1 und Nummer 2 beschriebenen Angaben und Nachweise enthalten. 2880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1, 3 und 4, § 8 Absatz 1 und 4, § 9 Absatz 1, 3 und 4, § 10 Absatz 2, § 11, § 12 Absatz 4 und 6, § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 1) Ermittlung der Brennstoffemissionen Teil 1 Berechnung der berichtspflichtigen Brennstoffemissionen Die Gesamtmenge der berichtspflichtigen Brennstoffemissionen berechnet sich nach der folgenden Formel: � � � Erläuterung der Abkürzungen: EBrennstoff BEHG die Gesamtmenge der Brennstoffemissionen nach Abzug der nach den §§ 16 und 17 abzugsfähigen Brennstoffemissionen; EBrennstoff in Verkehr ,k die Menge der auf einen in Verkehr gebrachten Brennstoff (k) entfallenden Brennstoff emissionen; EBrennstoff Doppelerfassung ,k die nach § 16 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr ge brachten Brennstoffs (k); EBrennstoff Doppelbelastung ,k die nach § 17 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr ge brachten Brennstoffs (k). Das Ergebnis der Berechnung wird auf ganze Tonnen Kohlendioxid abgerundet. Teil 2 Berechnung der Emissionen aus einem in Verkehr gebrachten Brennstoff Die Menge der auf einen in Verkehr gebrachten Brennstoff entfallenden Brennstoffemissionen berechnet sich nach der folgenden Formel: Als Menge gilt hierbei die nach § 6 ermittelte Brennstoffmenge. Teil 3 Berechnung der abzugsfähigen Brennstoffemissionen 1. Die nach § 16 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs berech net sich nach der folgenden Formel: Erläuterung der Abkürzung: MengeBrennstoff erneut in Verkehr die nach den §§ 6 und 16 ermittelte Brennstoffmenge. 2. Die nach § 17 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs berech net sich nach der folgenden Formel: � Erläuterung der Abkürzungen: EF der Emissionsfaktor im Sinne von § 2 Nummer 11; Hi der Heizwert im Sinne von § 2 Nummer 14; MengeBrennstoff EU-ETS i die im Kalenderjahr zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (i) gelieferte Brennstoffmenge; BiomasseanteilEU-ETS i der in der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (i) anerkannte Biomas seanteil. 2881 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Teil 4 Standardwerte zur Berechnung von Brennstoffemissionen Nummer Brennstoff Nomenklatur Umrechnungsfaktor Heizwert Heizwertbezogener Emissionsfaktor 1 Benzin 2710 12 außer 2710 12 31 und 2710 12 70 3811 11 10 3811 11 90 3811 19 00 3811 90 00 2707 10 2707 20 2707 30 2707 50 Dichte: 0,755 t/1000 l 43,5 GJ/t 0,0729 t CO2/GJ 2 Flugbenzin 2710 12 31 Dichte: 0,72 t/1000 l 43,9 GJ/t 0,0712 t CO2/GJ 3 Gasöl 3a Gasöl als Kraftstoff (Diesel) 2710 19 29 bis 2710 19 48 2710 20 11 bis 2710 20 19 Dichte: 0,845 t/1000 l 42,8 GJ/t 0,074 t CO2/GJ 3b Gasöl zu Heizzwecken (Heizöl EL) 2710 19 43 bis 2710 19 48 2710 20 11 bis 2710 20 19 Dichte: 0,845 t/1000 l 42,8 GJ/t 0,074 t CO2/GJ 4 Heizöl 4a Heizöl als Kraftstoff (Heizöl S) 2710 19 62 bis 2710 19 68 1 t/t 39,5 GJ/t 0,0797 t CO2/GJ 4b Heizöl zu Heizzwecken (Heizöl S) 2709 2710 19 51 bis 2710 19 68 2710 20 31 bis 2710 20 39 2710 20 90 1 t/t 39,5 GJ/t 0,0797 t CO2/GJ 5 Flüssiggas 5a Flüssiggas als Kraftstoff 2711 12 2711 13 2711 14 2711 19 1 t/t 46,0 GJ/t 0,0655 t CO2/GJ 5b Flüssiggas zu Heizzwecken 2711 12 2711 13 2711 14 2711 19 1 t/t 46,0 GJ/t 0,0655 t CO2/GJ 6 Erdgas 2711 11 2711 21 3,2508 GJ/MWh 1 GJ/GJ 0,0558 t CO2/GJ 7 Kerosin 2710 12 70 2710 19 21 Dichte: 0,8 t/1000 l 42,8 GJ/t 0,0733 t CO2/GJ 8 mittelschwere Öle 2710 19 11 2710 19 15 2710 19 25 2710 19 29 Dichte: 0,8 t/1000 l 43,8 GJ/t 0,074 t CO2/GJ Nummer Brennstoff Umrechnungsfaktor Heizwert Heizwertbezogener Emissionsfaktor 9 Kohlen KN-Code 2701, 2702 und 2704 2882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Nummer Brennstoff Umrechnungsfaktor Heizwert Heizwertbezogener Emissionsfaktor 9.1 Steinkohle – Feinkohlen a Anthrazit/Mager/Esskohle 1 t/t 29,5 GJ/t 0,0936 t CO2/GJ b Fettkohle (auch Koks- und Einblaskohlen) 1 t/t 29,0 GJ/t 0,0936 t CO2/GJ c Gaskohle 1 t/t 28,0 GJ/t 0,0936 t CO2/GJ d Gasflammkohle 1 t/t 28,0 GJ/t 0,0936 t CO2/GJ 9.2 Steinkohle – Grob-/Nusskohlen a Anthrazit/Mager/Esskohle 1 t/t 32,5 GJ/t 0,0976 t CO2/GJ b Fettkohle 1 t/t 32,0 GJ/t 0,0936 t CO2/GJ c Gaskohle 1 t/t 31,0 GJ/t 0,0936 t CO2/GJ d Gasflammkohle 1 t/t 30,5 GJ/t 0,0936 t CO2/GJ 9.3 Steinkohle – Koks a Gießereikoks 1 t/t 29,5 GJ/t 0,1078 t CO2/GJ b Hochofenkoks 1 t/t 29,0 GJ/t 0,1078 t CO2/GJ c Kleinkoks 1 t/t 27,0 GJ/t 0,1078 t CO2/GJ d Koksgrus 1 t/t 25,0 GJ/t 0,1078 t CO2/GJ e Steinkohlenbriketts 1 t/t 32,0 GJ/t 0,0959 t CO2/GJ 9.4 Braunkohle a Braunkohlenbriketts: Union 1 t/t 19,8 GJ/t 0,0992 t CO2/GJ b Braunkohlenbriketts: Rekord 1 t/t 19,0 GJ/t 0,0992 t CO2/GJ c Braunkohlenstaub: Rheinland 1 t/t 22,2 GJ/t 0,0975 t CO2/GJ d Braunkohlenstaub: Vattenfall Europe 1 t/t 21,0 GJ/t 0,0975 t CO2/GJ e Braunkohlenstaub: MIBRAG 1 t/t 22,7 GJ/t 0,0975 t CO2/GJ f Braunkohlenstaub: ROMONTA 1 t/t 22,0 GJ/t 0,0975 t CO2/GJ g Wirbelschichtkohle: Rheinland 1 t/t 21,2 GJ/t 0,0975 t CO2/GJ h Wirbelschichtkohle: Lausitz 1 t/t 19,0 GJ/t 0,0975 t CO2/GJ i Braunkohlenkoks 1 t/t 29,9 GJ/t 0,1096 t CO2/GJ j Rohbraunkohle: Lausitz 1 t/t 8,8 GJ/t 0,113 t CO2/GJ k Rohbraunkohle: Mitteldeutschland 1 t/t 10,5 GJ/t 0,104 t CO2/GJ l Rohbraunkohle: Rheinland 1 t/t 8,9 GJ/t 0,114 t CO2/GJ 9.5 Kohlenkleinhandel: Abgabe von Kohle durch lokale Kohlelieferer a Braunkohlenbriketts 1 t/t 19,4 GJ/t 0,0992 t CO2/GJ b Steinkohlenbriketts 1 t/t 32,0 GJ/t 0,0959 t CO2/GJ c Kleinkoks, Hausbrandkoks (Koks II und III) 1 t/t 27,0 GJ/t 0,1078 t CO2/GJ d Anthrazit und Magerkohle 1 t/t 32,5 GJ/t 0,0976 t CO2/GJ 2883 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Nummer Brennstoff Umrechnungsfaktor Heizwert Heizwertbezogener Emissionsfaktor 10 Biokomponenten 10.1 Biopropan Dichte: 0,64 t/1000 l 46,0 GJ/t 0,0663 t CO2/GJ 10.2 Pflanzenöl (auch Tierfette, UCO) Dichte: 0,92 t/1000 l 37,0 GJ/t 0,074 t CO2/GJ 10.3 Biodiesel — Fettsäuremethylester (auf Grundlage von Öl aus Biomasse produzierter Methylester) Dichte: 0,89 t/1000 l 37,0 GJ/t 0,074 t CO2/GJ 10.4 Biodiesel — Fettsäureethylester (auf Grundlage von Öl aus Biomasse produzierter Ethylester) Dichte: 0,89 t/1000 l 38,0 GJ/t 0,074 t CO2/GJ 10.5 hydriertes (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes) Öl aus Biomasse zur Verwendung als Dichte: 0,77 t/1000 l 44,0 GJ/t 0,074 t CO2/GJ a Dieselkraftstoffersatz Dichte: 0,77 t/1000 l 44,0 GJ/t 0,074 t CO2/GJ b Ottokraftstoffersatz Dichte: 0,67 t/1000 l 45,0 GJ/t 0,0729 t CO2/GJ c Flugturbinenkraftstoffersatz Dichte: 0,77 t/1000 l 44,0 GJ/t 0,0734 t CO2/GJ d Flüssiggasersatz Dichte: 0,52 t/1000 l 46,0 GJ/t 0,0663 t CO2/GJ 10.6 (in einer Raffinerie mit fossilen Brennstoffen) gemeinsam verarbeitetes Öl aus Biomasse oder pyrolisierter Biomasse zur Verwendung als a Dieselkraftstoffersatz Dichte: 0,84 t/1000 l 43,0 GJ/t 0,074 t CO2/GJ b Ottokraftstoffersatz Dichte: 0,73 t/1000 l 44,0 GJ/t 0,0729 t CO2/GJ c Flugturbinenkraftstoffersatz Dichte: 0,77 t/1000 l 43,0 GJ/t 0,0734 t CO2/GJ d Flüssiggasersatz Dichte: 0,50 t/1000 l 46,0 GJ/t 0,0663 t CO2/GJ 10.7 Methanol aus erneuerbaren Quellen Dichte: 0,80 t/1000 l 20,0 GJ/t 0,0729 t CO2/GJ 10.8 Ethanol aus erneuerbaren Quellen Dichte: 0,78 t/1000 l 27,0 GJ/t 0,0729 t CO2/GJ 10.9 Propanol aus erneuerbaren Quellen Dichte: 0,81 t/1000 l 31,0 GJ/t 0,0729 t CO2/GJ 10.10 Butanol aus erneuerbaren Quellen Dichte: 0,82 t/1000 l 33,0 GJ/t 0,0729 t CO2/GJ 10.11 Fischer-Tropsch-Diesel (synthetischer Kohlenwasserstoff oder -gemisch zur Verwendung als Dieselkraftstoffersatz) Dichte: 0,77 t/1000 l 44,0 GJ/t 0,074 t CO2/GJ 10.12 Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff (aus Biomasse produzierter synthetischer Kohlenwasserstoff oder -gemisch zur Verwendung als Ottokraftstoffersatz) Dichte: 0,75 t/1000 l 44,0 GJ/t 0,0729 t CO2/GJ 10.13 Fischer-Tropsch-Flugturbinenkraftstoff (aus Biomasse produzierter synthetischer Kohlenwasserstoff oder -gemisch zur Verwendung als Flugturbinenkraftstoffersatz) Dichte: 0,75 t/1000 l 44,0 GJ/t 0,0734 t CO2/GJ 10.14 Fischer-Tropsch-Flüssiggas (aus Biomasse hergestellter/s synthetischer/s Kohlenwasserstoff(gemisch) zur Verwendung als Flüssiggasersatz) Dichte: 0,52 t/1000 l 46,0 GJ/t 0,0663 t CO2/GJ 10.15 DME (Dimethylether) Dichte: 0,68 t/1000 l 28,0 GJ/t 0,074 t CO2/GJ 10.16 ETBE (auf der Grundlage von Ethanol produzierter Ethyl-Tertiär-Butylether) Dichte: 0,75 t/1000 l 36,0 GJ/t 0,0729 t CO2/GJ 2884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Nummer Brennstoff Umrechnungsfaktor Heizwert Heizwertbezogener Emissionsfaktor 10.17 MTBE (auf der Grundlage von Methanol produzierter Methyl-Tertiär-Butylether) Dichte: 0,75 t/1000 l 35,0 GJ/t 0,0729 t CO2/GJ 10.18 TAEE (auf der Grundlage von Ethanol produzierter Tertiär-Amyl-Ethyl-Ether) Dichte: 0,75 t/1000 l 38,0 GJ/t 0,0729 t CO2/GJ 10.19 TAME (auf der Grundlage von Methanol produzierter Tertiär-Amyl-Methyl-Ether) Dichte: 0,75 t/1000 l 36,0 GJ/t 0,0729 t CO2/GJ 10.20 THxEE (auf der Grundlage von Ethanol produzierter Tertiär-Hexyl-Ethyl-Ether) Dichte: 0,75 t/1000 l 38,0 GJ/t 0,0729 t CO2/GJ 10.21 THxME (auf der Grundlage von Methanol produzierter Tertiär-Hexyl-Methyl-Ether) Dichte: 0,75 t/1000 l 38,0 GJ/t 0,0729 t CO2/GJ Der Umrechnungsfaktor für Erdgas in Nummer 6 Spalte 4 errechnet sich nach der Formel: 3,6 GJ/MWh · 0,903 GJ/GJ. Teil 5 Standardwerte zur Berechnung von Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2a BEHG Nummer Brennstoff Abfallschlüssel gemäß Abfall verzeichnis Verordnung Biomasse anteil Um rechnungs faktor Heizwert der Original substanz Heizwertbezogener Emissionsfaktor 1 Leichtverpackungen Sortierreste 15 01 05 32,0 % 1 t/t 18,1 GJ/t 0,0839 t CO2/GJ 2 Gewerbeabfall 15 01 06 15 02 02 17 09 03 17 09 04 18 01 04 19 12 08 20 01 32 48,9 % 1 t/t 13,3 GJ/t 0,0888 t CO2/GJ 3 Sortierreste aus der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung 19 12 10 19 12 12 50,0 % 1 t/t 10,0 GJ/t 0,0949 t CO2/GJ 4 Restabfall 02 02 03 02 03 04 15 01 01 19 05 99 19 08 01 20 01 08 20 02 01 20 02 03 20 03 01 20 03 02 20 03 03 20 03 06 20 03 99 53,5 % 1 t/t 8,8 GJ/t 0,0982 t CO2/GJ 5 Sperrmüll 20 03 07 60,3 % 1 t/t 16,0 GJ/t 0,0857 t CO2/GJ 6 Altholz 6a Altholz AI und AII 03 01 05 17 02 01 95,0 % 1 t/t 15 GJ/t 0,0867 t CO2/GJ 6b Altholz AIII, AIV, PCB 15 01 03 19 12 07 20 01 38 90,0 % 1 t/t 15 GJ/t 0,0867 t CO2/GJ 7 Klärschlamm 7a Kommunaler Klärschlamm 19 08 05 100,0 % 1 t/t *** *** 2885 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Nummer Brennstoff Abfallschlüssel gemäß Abfall verzeichnis Verordnung Biomasse anteil Um rechnungs faktor Heizwert der Original substanz Heizwertbezogener Emissionsfaktor 7b Industrieller Klärschlamm 19 08 11 19 08 12 19 08 13 19 08 14 30,0 % 1 t/t *** *** 8 alle übrigen Abfälle alle übrigen Abfallschlüssel 0,0 % 1 t/t 10,0 GJ/t 0,0949 t CO2/GJ *** Die Berechnung des Heizwertes und des heizwertbezogenen Emissionsfaktors von Klärschlamm für alle Entwässerungs- und Trocknungs zustände erfolgt nach folgendem Algorithmus: � � � � � � Erläuterung der Abkürzungen: Hu OS unterer Heizwert der Originalsubstanz in GJ/t EF OS Emissionsfaktor der Originalsubstanz in t CO2/GJ Huwf unterer Heizwert wasserfrei in GJ/t Hv Wasserverdampfungsenthalpie (Bezug 25 °C) in GJ/t WG Wassergehalt gemessen in Gewichtsprozent Hierbei sind anzusetzen: 1. als maximaler Heizwert für wasserfreien Klärschlamm (Huwf): 12 GJ/t, 2. als Wasserverdampfungsenthalpie (Hv) 2,441 GJ/t. Der Heizwert (Hu OS) von Klärschlämmen mit einem Wassergehalt über 76,17 Gewichtsprozent ist mit 1 GJ/t anzusetzen. 2886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 3 (zu § 13 Absatz 1) Mindestinhalt des jährlichen Emissionsberichts Der Emissionsbericht muss mindestens die folgenden Angaben und Nachweise enthalten: 1. Allgemeine Angaben: a) Name, Anschrift, Geschäftssitz und ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung sowie Rechtsform, b) Kontaktdaten einer Ansprechperson, c) Berichtsjahr, d) NACE-Code, e) zuständiges Hauptzollamt, sofern vorhanden, f) Unternehmensnummer des zuständigen Hauptzollamtes, sofern vorhanden. 2. Gesamtemissionsmenge in einem Kalenderjahr: a) berichtspflichtige Gesamtemissionsmenge in Tonnen CO2 und b) Gesamtemissionen des nach § 8 abzugsfähigen Biomasseanteils in Tonnen CO2. 3. Angaben zu den in Verkehr gebrachten Brennstoffen für den Fall, dass zur Ermittlung von Brennstoffemis sionen der Berechnungsansatz nach § 5 Absatz 2 angewendet wird: a) Bezeichnung des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 2 Teil 4 oder Teil 5, b) Menge des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Kilogramm, Litern, Gigajoule oder Megawattstunden, c) Umrechnungsfaktoren, Heizwerte, Emissionsfaktoren und Biomasseanteil des in Verkehr gebrachten Brenn stoffs, d) nach § 8 abzugsfähiger Biomasseanteil des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Gigajoule oder Megawatt stunden, differenziert nach Art der verwendeten Biomasse, e) Gesamtemissionen in Tonnen CO2, f) Gesamtemissionen aus Biomasse in Tonnen CO2 und g) für Benzin: Unterteilung in die verschiedenen Benzinsorten (E 5, E 10, Super Plus) und Menge der jeweiligen in Verkehr gebrachten Benzinsorte. 4. Angaben für den Fall, dass zur Ermittlung von Brennstoffemissionen die kontinuierliche Messung nach § 5 Absatz 3 angewendet wird: Für jedes eingesetzte System zur kontinuierlichen Emissionsmessung: a) im Kalenderjahr ermittelte Gesamtemissionen in Tonnen CO2, b) nach § 12 Absatz 5 im Kalenderjahr abzugsfähige CO2-Emssionen unterteilt nach Brennstoff- und Material einsatz, c) nach § 12 Absatz 4 ermittelter Biomasseanteil in Prozent je Tonne CO2, d) Angaben zur überwachungspflichtigen Betriebszeit und zur Anzahl der ungültigen Kurzzeitmittelwerte, e) Angaben zur Aufschlüsselung der Brennstoffmengen nach den Brennstoffen gemäß Anlage 2 Teil 5. 5. Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelerfassung gemäß § 16 dieser Verordnung: a) Bezeichnung des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 2 Teil 4, b) jeweilige Menge des Brennstoffs nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 in Tonnen, 1 000 Litern oder Mega wattstunden, c) Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren des Brennstoffs nach Teil 4 der Anlage 2 zu dieser Verordnung, d) Gesamtemissionen in Tonnen CO2, e) Nachweise nach § 16 Absatz 3, f) im Fall des § 16 Absatz 4 Nachweise des Verwenders, g) Nachweise nach § 16 Absatz 5. 6. Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelbelastung gemäß § 17 dieser Verordnung: a) Name des belieferten Unternehmens und der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage, b) Aktenzeichen der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage bei der zuständigen Behörde gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, c) Bezeichnung des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 2 Teil 4, d) Menge des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs eines Kalenderjahres in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden, 2887 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de e) Menge des in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffs eines Kalenderjahres in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden, f) Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren des Brennstoffs nach Anlage 2 Teil 4, g) nachhaltiger Biomasseanteil des in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffs in Prozent, h) Angabe, ob die Lieferung vollständig oder teilweise der Steueraussetzung oder Steuerbefreiung nach dem Energiesteuergesetz unterliegt, sowie gegebenenfalls eine entsprechende Aufteilung der Mengen, i) Gesamtemissionen des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs in Tonnen CO2, j) Gesamtemissionen des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs aus nachhaltiger Biomasse in Tonnen CO2 und k) Erklärung nach § 17 Absatz 2 Satz 1. 7. Nachweisführung nach § 5 Absatz 5 Angaben des Steuerlagerinhabers: a) Name des Steuerlagerinhabers sowie Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Steuerlagerinhabers bei der zuständigen Behörde, b) Name des Einlagerers sowie Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Einlagerers nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Energiesteuergesetz, c) Bezeichnung des aus dem Steuerlager in Verkehr gebrachten Brennstoffs, d) Benennung der für den jeweiligen Einlagerer in Verkehr gebrachte Brennstoffmenge sowie e) Brennstoffmenge, für die eine Steuerentlastung gewährt wurde unter Angabe des Entlastungstatbestands. 2888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 4 (zu § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 3 und 4, § 15 Absatz 1) Methoden zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren Teil 1 Methoden zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 3 Für die Ermittlung der Berechnungsfaktoren für Brennstoffe nach Anlage 1 Satz 1 des Brennstoffemissions handelsgesetzes kann der Verantwortliche zwischen den nachfolgenden Methoden wählen: 1. Ermittlung auf Grundlage von Festwerten, die von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck veröffentlicht werden. Sofern keine Festwerte nach Satz 1 veröffentlicht wurden, können Festwerte aus den IPCC Guidelines 2006 in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden. Sofern die IPCC Guidelines 2006 für einen Brenn stoff keinen Festwert enthalten, können Literaturwerte nach vorheriger Abstimmung mit der zuständigen Be hörde verwendet werden. 2. Ermittlung auf Grundlage von individueller repräsentativer Probenahme und Analyse nach den Regeln der Technik. Dabei muss die in Teil 3 aufgeführte Mindesthäufigkeit der Analysen eingehalten werden. 3. Ermittlung auf Grundlage von individuellen Berechnungsfaktoren, die auf Basis historischer Analysen abge leitet werden. Die Eignung der historischen Analysen ist hinsichtlich der Repräsentativität für den betreffenden Brennstoff sowie für deren statistische Gültigkeit für zukünftige Lieferchargen nachzuweisen. Teil 2 Methoden zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 4 Für die Ermittlung der Berechnungsfaktoren für Brennstoffe nach Anlage 1 Satz 2 des Brennstoffemissionshan delsgesetzes kann der Verantwortliche zwischen den nachfolgenden Methoden wählen: 1. Ermittlung auf Grundlage von individuellen Festwerten je Entsorger oder Abfalltyp, die auf Basis historischer Analysen abgeleitet werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass diese Werte repräsentativ für künftige Chargen desselben Entsorgers oder Abfalltyps sind. Der Nachweis ist durch eine jährliche Kontrollanalyse zu belegen. Hierbei muss die Kontrollanalyse innerhalb der Unsicherheit des Festwerts liegen. Der Festwert ergibt sich aus dem Mittelwert der in der Vergangenheit durchgeführten Analysen. Die maximal zulässige Standard unsicherheit des Mittelwerts darf bezogen auf das Konfidenzintervall von 95 % den Wert von 5 % nicht über schreiten. 2. Ermittlung auf Grundlage von individueller repräsentativer Probenahme und Analyse nach den Regeln der Technik. Dabei muss die in Teil 3 aufgeführte Mindesthäufigkeit der Analysen eingehalten werden. 3. Ermittlung auf Grundlage von mit der zuständigen Behörde vereinbarten Literaturwerten, einschließlich von der zuständigen Behörde veröffentlichter Festwerte. Die Ermittlung individueller Festwerte und repräsentative Probenahmen können auch durch Dritte durchgeführt werden, sofern die Ermittlung und die Probenahme die oben genannten Bedingungen erfüllen. Teil 3 Analysenfrequenz Eine repräsentative Probenahme und Analyse liegt vor, wenn entweder die in der Tabelle Mindesthäufigkeit auf geführte Mindesthäufigkeit der Analysen eingehalten wird oder die relative Standardabweichung des jährlichen Mittelwerts der Analysen kleiner als 1,5 % ist. Tabelle Mindesthäufigkeit Brennstoff Mindesthäufigkeit der Analysen gasförmige Kohlenwasserstoffe mindestens einmal täglich – nach geeigneten Verfahren zu unterschiedlichen Tageszeiten Kohle mindestens je 20 000 Tonnen Brennstoff, jedoch mindestens sechsmal jährlich oder je Liefercharge unbehandelte feste Abfälle mindestens je 5 000 Tonnen Abfall, jedoch mindestens viermal jährlich oder je Liefercharge flüssige Abfälle, vorbehandelte feste Abfälle mindestens je 10 000 Tonnen Abfall, jedoch mindestens viermal jährlich oder je Liefercharge andere Brennstoffe mindestens je 10 000 Tonnen Brennstoff, jedoch mindestens viermal jährlich oder je Liefercharge 2889 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 5 (zu § 17) Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise des belieferten Unternehmens im Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionsmengen bei der Lieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage Für den Abzug einer Brennstoffemissionsmenge nach § 17 Absatz 1 Satz 1 muss das belieferte Unternehmen mindestens folgende Erklärungen, Angaben und Nachweise erbringen: 1. Aktenzeichen der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage, 2. Name und Adresse der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage, 3. Aktenzeichen des Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes, 4. Name des Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes, 5. Bezeichnung des gelieferten Brennstoffs, 6. die dem Verantwortlichen zugeordnete und zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferte Menge des Brennstoffs: a) Brennstoffliefermenge eines Kalenderjahres, b) Anfangsbestand des Brennstoffs am 1. Januar des Kalenderjahres, c) Endbestand des Brennstoffs am 31. Dezember des Kalenderjahres, d) nachhaltiger Biomasseanteil in Prozent, e) Anteile der nach dem Energiesteuerrecht steuerfreien und steuerpflichtigen gelieferten und gelagerten Brennstoffmengen, f) im Kalenderjahr tatsächlich eingesetzte Brennstoffmenge, g) Differenzmenge der Mengen nach Buchstabe a und Buchstabe f bezogen auf den jeweils steuerpflichtigen Anteil, 7. Erklärung zum Bezug der Liefermenge nach Nummer 6 Buchstabe a ausschließlich zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage, inklusive der Erklärungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1, 8. im Fall einer positiven Differenzmenge nach Nummer 6 Buchstabe g eine Bestätigung des tatsächlichen Ein satzes dieser Differenzmenge im darauffolgenden Kalenderjahr, 9. Methode der Ermittlung der Emissionen in der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (Standardme thode, Massenbilanzmethode oder kontinuierliche Emissionsmessung). Angaben, die im EU-Emissionshandel berichts- und verifizierungspflichtig sind, müssen mit dem verifizierten Emissionsbericht nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes übereinstimmen. 2890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 6 (zu § 18) Mindestinhalt der Verfahrensanweisungen zur Datenverwaltung im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten Teil 1 Verfahrensanweisungen für die Datenverwaltung Die schriftlichen Verfahrensanweisungen für die Datenverwaltung umfassen mindestens folgende Elemente: 1. Angaben zu Primärdatenquellen, 2. Datenflussdiagramm, das jeden einzelnen Schritt im Datenfluss von der Quelle der Primärdaten bis zu den jährlichen Emissionsberichten widerspiegelt, 3. Beschreibung der relevanten Verarbeitungsschritte einschließlich der relevanten Formeln und angewandten Datenaggregierungsschritte, 4. Beschreibung der verwendeten relevanten elektronischen Datenverarbeitungs- und Datenspeichersysteme so wie eine Beschreibung der Interaktion zwischen diesen Systemen und anderen Eingabequellen einschließlich manueller Eingaben, 5. Beschreibung der Art und Weise, in der die Ergebnisse der Datenverwaltung und Datenverarbeitung aufge zeichnet werden. Teil 2 Verfahrensanweisungen im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten Die Verfahrensanweisungen im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten umfassen mindestens folgende Elemente: 1. Qualitätssicherung der Messeinrichtungen, wenn Messeinrichtungen nicht bereits für die zollrechtliche Anmel dung verwendet werden, 2. Qualitätssicherung des für die Datenverwaltung verwendeten IT-Systems, 3. Beschreibung der Zuordnung der Verantwortlichkeit bei der Datenverwaltung und bei den Kontrollaktivitäten sowie Beschreibung der für die Zuordnung der Verantwortlichkeit erforderlichen Verwaltung der Zugriffs berechtigungen und Kompetenzen, 4. interne Überprüfung und Validierung der Daten anhand unabhängiger Datenquellen, 5. Berichtigungen und Korrekturmaßnahmen, 6. Kontrolle von ausgelagerten Prozessen, 7. Führung von Aufzeichnungen und deren Dokumentation, einschließlich der Versionsverwaltung. 8. Prüfung der Effizienz des Kontrollsystems durch interne Überprüfungen und unter Berücksichtigung der Fest stellungen der Prüfstelle im Rahmen der Prüfung der jährlichen Emissionsberichte. 2891 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Ordinance on Emissions Reporting Pursuant to the Fuel Emissions Trading Act for the Years 2023 to 2030 (Emission Reporting Ordinance 2030 - EBeV 2030) · Nelum