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Laws of Germany

Ordinance on disposal of hazardous waste

Made 2000-11-06 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany · Niedersachsen
Subjects
Waste and hazardous substances
Keywords
waste disposal, waste management, hazardous substances, enforcement/compliance

Where to read it

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Text

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  1. Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen Vom 6. November 2000 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2, 3 und 4 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16.11.2007 (Nds. GVBl. S. 625) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Aufgrund des § 15 Abs. 2 und des § 17 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) in der Fassung vom 14. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 467), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Februar 1999 (Nds. GVBl. S. 46), wird verordnet: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 Zur Zentralen Stelle für Sonderabfälle nach den §§ 15 bis 16 a und 18 NAbfG (Zentrale Stelle) wird die Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) mit Sitz in Hannover bestimmt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 (1) Die Andienungspflicht nach § 16 NAbfG besteht nur für Sonderabfälle zur Beseitigung. (2) Eine Andienungspflicht nach § 16 Abs. 1 NAbfG besteht nicht, wenn 1.vom Abfallerzeuger Sonderabfälle aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) an den Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben werden oder 2.beim Abfallbesitzer nicht mehr als insgesamt 2000 kg Sonderabfälle jährlich anfallen und diese a)nach § 7 Abs. 2 NAbfG einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder im Rahmen einer Sammelentsorgung nach § 9 der Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), einem Einsammler übergeben werden oder b)vom Abfallbesitzer selbst unter Verwendung des Übernahmescheins nach der Nachweisverordnung zur Entsorgungsanlage gebracht werden. (3) Von der Andienungspflicht nach § 16 Abs. 1 NAbfG ist zusätzlich Bodenmaterial mit schädlichen Verunreinigungen ausgenommen, das 1.im Rahmen einer Altlastensanierung nach den §§ 13 bis 16 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) angefallen ist, wenn a)es im Bereich der von dieser Sanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll und b)durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 BBodSchG oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 BBodSchG sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, oder 2.innerhalb eines Bodenplanungsgebietes gemäß § 4 des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes (NBodSchG) angefallen ist, wenn a)das Material nicht von einem Altstandort oder einer Altablagerung nach § 2 Abs. 5 BBodSchG stammt, b)die Verordnung nach § 4 NBodSchG darstellt, welche Art und Höhe von Bodenbelastung im beplanten Gebiet typisch ist und das Material ausschließlich diese typische Belastung aufweist und c)das Material auf einem in der Verordnung nach § 4 NBodSchG genannten Standort beseitigt wird, der aa)innerhalb des Bodenplanungsgebietes liegt, in dem das Material anfällt, oder bb)innerhalb eines entsprechend beplanten und vergleichbar belasteten Bodenplanungsgebietes in örtlicher Nähe liegt, und die Beseitigung dieses Materials an dieser Stelle nach den §§ 27 und 31 KrW-/AbfG zugelassen ist. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 Abweichend von § 16 Abs. 1 NAbfG sind Sonderabfälle durch den Einsammler anzudienen, die 1.über eine Sammelentsorgung nach § 9 NachwV beseitigt werden sollen oder 2.beim Abfallerzeuger keiner Nachweispflicht unterliegen und die Anforderungen des § 9 Abs. 5 NachwV erfüllen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 (1) 1 Für die Andienung sind die in der Nachweisverordnung für den Entsorgungsnachweis und die Nachweiserklärung vorgesehenen Formblätter zu verwenden. 2 Die Zentrale Stelle kann ergänzende Angaben verlangen. 3 Soweit die Nachweise nach Satz 1 nach der Nachweisverordnung elektronisch zu übermitteln sind, kann die Zentrale Stelle vorschreiben, dass ein bestimmtes Format und eine bestimmte Form der Übermittlung einzuhalten sind. (2) Im Fall der grenzüberschreitenden Abfallverbringung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) gilt die Andienungspflicht mit der Vorlage des vollständigen Notifizierungsantrages bei der Zentralen Stelle als erfüllt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 5 (1) Eine von der Zentralen Stelle erteilte Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung gemäß den §§ 5, 6, 8 und 9 NachwV gilt für anzudienenden Sonderabfall als Zuweisung nach § 16 a NAbfG. (2) Im Fall der grenzüberschreitenden Abfallverbringung im Sinne der in § 4 Abs. 2 genannten Verordnung gilt bei andienungspflichtigen Sonderabfällen eine von der Zentralen Stelle durchgeführte Notifizierung als Zuweisung nach § 16 a NAbfG. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 6 Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Zentralen Stelle erforderlich ist, haben die Abfallbesitzer auf Verlangen Auskunft zu erteilen über 1.die bisherige Entsorgung und 2.die Anlagen und Einrichtungen des Betriebes, in denen die Abfälle angefallen sind. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 7 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen vom 14. September 1995 (Nds. GVBl. S. 291), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. September 1998 (Nds. GVBl. S. 636), außer Kraft. Hannover, den 6. November 2000 Niedersächsisches Umweltministerium Jüttner Minister

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