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Laws of Germany

Ordinance on coastal shipping

Made 2002-07-05 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über die Küstenschifffahrt.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Sea
Keywords
navigation, coastal zone management, transport/storage

Where to read it

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Text

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  1. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002 2555 Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Septem ber 1998 (BGBl. I S. 2986), der durch Artikel 1 Nr. 7 Buch stabe b des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815) geändert worden ist, und auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: § 1 Küstenschifffahrt im Sinne dieser Verordnung betreibt, wer Fahrgäste oder Güter in einem Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Bord nimmt und sie unter Benutzung des Seeweges gegen Entgelt an einen Bestimmungsort in diesem Bereich befördert. Für die Begrenzung des See weges sind die Vorschriften der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 442 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), entsprechend anzuwenden. § 2 (1) Küstenschifffahrt darf nur betrieben werden 1. mit Seeschiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Okto ber 1994 (BGBl. I S. 3140), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), die Bundesflagge führen; 2. mit Binnenschiffen, die in einem Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen sind und die nach § 6 oder § 7 der Binnenschiffs-Unter suchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung für die Zone 1 oder 2 sowie ein nach der Schiffssicherheitsverord nung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276), vorgeschriebenes Zeugnis besitzen; 3. mit Schiffen, die in einem Mitgliedstaat der Euro päischen Gemeinschaften registriert sind und unter der Flagge eines solchen Staates fahren, nach Maß gabe der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grund satzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den See verkehr in den Mitgliedstaaten – Seekabotage – (ABl. EG Nr. L 364 S. 7). (2) Steht an einem Ort, an dem die Beförderung begin nen soll, ein Schiff, mit dem nach Absatz 1 Küstenschiff fahrt betrieben werden darf, nicht oder nur zu erheblich ungünstigeren Bedingungen zur Verfügung, so kann die örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion auf Antrag die Beförderung mit einem Seeschiff fremder Flagge erlauben. Über die Erlaubnis ist eine schriftliche Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung ist an Bord mitzuführen. (3) Eine Erlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 kann auch erteilt werden, soweit das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen feststellt, dass der Flaggen staat Schiffen unter der Bundesflagge auf der Grundlage der Gegenseitigkeit innerstaatliche Beförderungen im Sinne des § 1 eröffnet. § 3 (1) Schiffe, die im Königreich Norwegen registriert sind und unter seiner Flagge fahren, werden den Schiffen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellt. Unbeachtlich ist, ob ein Verordnung über die Küstenschifffahrt Vom 5. Juli 2002 2556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002 Schiff die Voraussetzungen für die Zulassung zur See kabotage im eigenen Land erfüllt. (2) Auf Schiffe im Sinne des Absatzes 1 ist § 9 Abs. 6 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 4 Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor dem Transporttermin bei der zuständigen Wasser- und Schiff fahrtsdirektion eingegangen sein. Später gestellte Anträge werden nur in begründeten und auf Verlangen nachweis baren Ausnahmefällen bearbeitet. § 5 Die Genehmigung kann einem Antragsteller ohne Be schränkung auf die Vornahme einer einzelnen Handlung für eine bestimmte Zeitdauer erteilt werden (Dauergeneh migung), wenn es wegen der mehrfachen Wiederholung von Handlungen der gleichen Art zweckmäßig ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden. § 6 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr lässig ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Beförderung durchführt. (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektion übertragen. § 7 Diese Verordnung tritt am 20. Juli 2002 in Kraft. Berlin, den 5. Juli 2002 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r V e r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n K u r t B o d e w i g Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz blatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36 Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. 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