Ordinance on classification of agricultural land according to degree of erosion hazard
Made 2010-08-27 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Hessen
- Subjects
- Agricultural and rural development, Land and soil
- Keywords
- agricultural land, subsidy/incentive, financial agricultural measures, classification/declassification, erosion, soil conservation/soil improvement, soil pollution/quality, pollution control
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Text
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Verordnung zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung Vom 27. August 2010 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.09.2010 bis 31.12.2015 Aufgrund des § 2 Abs. 1 und Abs. 7 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 2010 (eBAnz AT44 2010 V1), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 4 des Direktzahlungen Verpflichtungengesetzes in der Fassung vom 28. April 2010 (BGBl. I S. 589) und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 2. Juni 1999 (GVBl. I S. 319), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 739), wird verordnet: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 Einteilung und Darstellung erosionsgefährdeter Gebiete (1) Die Einteilung der erosionsgefährdeten Gebiete nach § 2 Abs. 1 der Direktzahlungen Verpflichtungenverordnung erfolgt nach Maßgabe der Anlage 1 auf der Grundlage der Erosionsgefährdung durch Wasser nach der Bodenerodierbarkeit (Faktor K) und der Hangneigung (Faktor S). Die örtliche Lage der erosionsgefährdeten Gebiete ergibt sich aus der als Anlage 2 veröffentlichten Übersichtskarte. (2) Die erosionsgefährdeten Gebiete werden in einer Karte der Erosionsgefährdungsklassen im Maßstab 1 : 10 000 grafisch und farblich (CCwasser1 = gelb; CCwasser2 = rot) markiert dargestellt und abgegrenzt. Diese Karte wird in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig geordnet beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Mainzer Str. 80 65189 Wiesbaden niedergelegt. (3) Ausfertigungen der Karte werden in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig geordnet beim Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg Hauptabteilung Amt für den ländlichen Raum Rheinstraße 94 64295 Darmstadt Landrat des Schwalm-Eder-Kreises Fachbereich Landwirtschaft und Landentwicklung Schladenweg 39 34560 Fritzlar Landrat des Werra-Meißner-Kreises Fachdienst Ländlicher Raum Honer Straße 49 37269 Eschwege-Oberhone Landrat des Wetteraukreises Fachdienst Landwirtschaft Homburger Straße 17 61169 Friedberg Landrat des Landkreises Fulda Landwirtschaft Wörthstraße 15 36037 Fulda Landrat des Main-Kinzig-Kreises Amt für Umwelt, Naturschutz und ländlichen Raum Barbarossastraße 20 63571 Gelnhausen Landrat des Landkreises Bergstraße Raumentwicklung, Landwirtschaft, Denkmalschutz Graben 15 64646 Heppenheim Landrat des Landkreises Hersfeld-Rothenburg Fachdienst Ländlicher Raum Friedloser Straße 12 36251 Bad Hersfeld Landrat des Landkreises Kassel Amt für den ländlichen Raum Manteuffel-Anlage 5 34369 Hofgeismar Landrat des Landkreises Waldeck-Frankenberg Fachdienst Landwirtschaft Auf Lülingskreuz 60 34497 Korbach Landrat des Vogelsbergkreises Amt für den ländlichen Raum Marburger Straße 69 36304 Alsfeld Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg Landwirtschaft Am Renngraben 7 65549 Limburg (Lahn) Landrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf Fachdienst Agrarförderung Hermann-Jacobsohn-Weg 1 35039 Marburg Landrat des Odenwaldkreises Amt für den ländlichen Raum Michelstädter Straße 12 64711 Erbach/Odw Landrat des Hochtaunuskreises Fachbereich Ländlicher Raum Ludwig-Erhard-Anlage 1-5 61352 Bad Homburg Landrat des Lahn-Dill-Kreises Abteilung für den ländlichen Raum Georg-Friedrich-Händel-Straße 5 35578 Wetzlar bereit gehalten. (4) Die Karte kann bei den in Abs. 2 und 3 genannten Stellen von jeder Person während der Dienststunden eingesehen werden. Die erosionsgefährdeten Gebiete sind auch in digitaler Form im Internet-Angebot des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie (http://bodenviewer.hessen.de) einsehbar. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Ermittlung und Kennzeichnung eines erosionsgefährdeten Schlages (1) Die Ermittlung der Erosionsgefährdung (CCwasser) eines Schlages, der von einer Betriebsinhaberin oder einem Betriebsinhaber, die oder der Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Direktzahlungen-Verpflichtungsgesetzes beantragt, bewirtschaftet wird, erfolgt durch Bildung des Mittelwertes aller einem Schlag zugehörigen Rasterzellen aus der Karte der Erosionsgefährdungsklassen. Ändert sich die Größe oder Form des Schlages (Schlaggeometrie) im Folgejahr oder bei einem Erstantrag auf Direktzahlungen für eine Fläche wird die Erosionskennzeichnung des Schlages neu bestimmt. Ändert sich die Karte der erosionsgefährdeten Gebiete, wird die Erosionsgefährdung aller Antragsflächen neu berechnet. (2) Die Erosionskennzeichnung eines Schlages wird auf der Basis der im Vorjahr bewirtschafteten Schlaggeometrie in den Flächennutzungsnachweis des Antrags nach Abs. 1 Satz 1 des jeweiligen Antragsjahres eingefügt und den Flächenbewirtschafterinnen und Flächenbewirtschaftern mitgeteilt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 Abweichende Anforderungen (1) Abweichend von § 2 Abs. 3 Satz 2 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung ist das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem 30. November auch ohne unmittelbar folgende Aussaat der Kulturen Sommergerste, Sommerweizen, Hafer, Ackerbohnen, Sommerfuttererbsen, Zuckerrüben, Kartoffeln und Mais auf Schlägen, die in die Wassererosionsgefährdungsklasse CCwasser2 eingeteilt sind, zulässig, sofern die Bewirtschaftung und das Pflügen überwiegend quer zur Haupthangrichtung erfolgen. Eine Bearbeitung der Pflugfurche vor dem 16. Februar ist nicht zulässig. (2) Abweichend von § 2 Abs. 3 Satz 3 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung ist das Pflügen auf Schlägen, die in die Wassererosionsgefährdungsklasse CCwasser2 eingeteilt sind, zwischen dem 16. Februar und dem 31. Mai zulässig 1.bei Aussaat der Kulturen Mais, Zuckerrüben und Kartoffeln mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr, sofern die Bewirtschaftung und das Pflügen überwiegend quer zur Haupthangrichtung erfolgen, 2.beim Anbau der Kultur Kartoffeln, sofern beim Anlegen der Kartoffeldämme erosionsmindernde Querdämme angelegt oder die Dammsohlen mit Wintergerste begrünt werden, 3.beim Anbau von Kartoffeln, Mais und Gemüsekulturen, sofern der Anbau unmittelbar nach dem Pflügen bis zum Reihenschluss unter Folie oder Vlies durchgeführt wird. (3) Die Anforderungen des § 2 Abs. 2 bis 3 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sind nicht einzuhalten, soweit die für den Vollzug des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuständige Behörde eine von diesen Anforderungen abweichende Anordnung trifft, um den besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes Rechnung zu tragen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Wiesbaden, den 27. August 2010 Die Hessische Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Lautenschläger zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Satz 1) Ermittlung und Einteilung der Gebiete nach deren Grad der Erosionsgefährdung durch Wasser 1Berechnung Nach der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung wird die Erosionsgefährdung durch Wasser als klassifizierter K*S-Faktor nach DIN 19708 berechnet. Als Datengrundlagen für die Berechnung werden folgende Daten verwendet: S-Faktor - Grundlage: Digitales Geländemodell (DGM25), 20x20-Meter-Raster der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation (HVBG); Berechnung: nach DIN 19708 K-Faktor - Grundlage: Bodenflächendaten 1 : 50 000 Hessen des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (HLUG), 1. Aufl. 2002; Berechnung: Bodenerodierbarkeitsfaktor (Kbsh-Faktor) nach DIN 19708 Es erfolgt eine Klassifikation der 20x20-Meter-Raster in CCwasser0 bei K*S < 0,3, CCwasser1 bei 0,3 > = K*S < 0,55 und CCwasser2 bei K*S > = 0,55. 2Karte der Gebiete mit gleicher Erosionsgefährdung Die erosionsgefährdeten Gebiete werden in der Karte der Erosionsgefährdungsklassen im Raster 20x20 Meter dargestellt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1 Satz 2)