Ordinance on bee-hives
Made 2004-04-15 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über Belegstellen für Honigbienen.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Hessen
- Subjects
- Livestock
- Keywords
- apiculture/sericulture, offences/penalties, animal production
Where to read it
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Text
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Verordnung über Forstausschüsse Vom 14. Juli 2006 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.10.2011 bis 31.12.2016 Stand: geändert durch Verordnung vom 26. September 2011 (GVBl. I S. 588) Aufgrund des § 50 Abs. 6 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2005 (GVBl. I S. 634), wird nach Anhörung des Landesforstausschusses verordnet: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 Allgemeines (1) Die Forstausschüsse werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Für jedes in den Forstausschuss zu berufende Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. (2) Als Mitglied und Stellvertreterin oder Stellvertreter kann nur berufen werden, wer 1.seinen Hauptwohnsitz oder Waldbesitz in dem Gebiet hat, für das der Forstausschuss zuständig ist, oder in diesem Gebiet als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in der Forstwirtschaft tätig ist, 2.als Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter wählbar ist. Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind abzuberufen, wenn die Voraussetzungen der Berufung nicht mehr gegeben sind. (3) Die in § 50 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Hessischen Forstgesetzes genannten Verbände und Gewerkschaften haben binnen sechs Wochen nach Aufforderung durch die Vorsitzenden der Forstausschüsse ihre Vertreterinnen und Vertreter zu benennen. Soweit diese von ihrem Vorschlagsrecht nicht rechtzeitig Gebrauch machen, kann die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Forstbehörde die fehlenden Mitglieder für die in Satz 1 bezeichneten Verbände und Gewerkschaften berufen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Beschlussfassung, Geschäftsführung (1) Die Forstausschüsse sind beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn der Ausschuss nach Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen ist. Bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. (2) Die Beschlüsse der Forstausschüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag als abgelehnt. (3) Die Forstausschüsse geben sich jeweils eine Geschäftsordnung. In dieser kann geregelt werden, wie oft der Forstausschuss zusammenzutreten hat und ob Beschlüsse in einem schriftlichen Verfahren gefasst werden können. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 Reisekosten (1) Die im Dienst eines Dienstherrn im Geltungsbereich des Hessischen Reisekostengesetzes beschäftigten Mitglieder der Forstausschüsse erhalten Reisekostenvergütung wie bei Dienstreisen. Den übrigen Ausschussmitgliedern werden die Reisekosten in entsprechender Anwendung des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397) erstattet. (2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht Beschäftigte des Landes sind, wird außer Reisekostenvergütung nach Abs. 1 der nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Er ist zusammen mit der Reisekostenvergütung anzufordern. (3) Ausschussmitglieder, die nicht Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, erhalten neben den zu erstattenden Reisekosten nach Abs. 1 für Zeitversäumnis und entgangenen Arbeitsverdienst eine Entschädigung, soweit eine solche nicht von anderer Seite gewährt wird; die Höhe der Entschädigung wird durch Verwaltungsvorschrift festgesetzt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 Forstamtsausschüsse (1) Für den Staatswald, den Körperschaftswald und den Privatwald werden für je angefangene 4000 Hektar Waldfläche jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter berufen, die Zahl der Mitglieder wird dabei jeweils auf höchstens drei begrenzt. Für den Staatswald sind Mitglied die Leiterin oder der Leiter des Forstamts kraft Amtes sowie bis zu zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Forstamts. (2) Beträgt die Zahl der Besitzerinnen und Besitzer von Körperschaftswaldungen innerhalb des Forstamtsbezirks mehr als zehn, wird für den Körperschaftswald zusätzlich eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter in den Forstamtsausschuss berufen. Beträgt die Zahl der privaten Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer innerhalb des Forstamtsbezirks mehr als 1500, wird für den Privatwald zusätzlich ebenfalls eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter berufen. (3) Ein Drittel der Mitglieder der Forstamtsausschüsse sollen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein, dabei ist auf eine ganze Zahl abzurunden. Mindestens jedoch sind zwei Mitglieder als Vertreter für die Arbeitnehmerschaft zu berufen, davon entfallen auf den Staats- und den Körperschaftswald je ein Mitglied. Sie werden auf die Quote der jeweiligen Besitzart angerechnet. (4) Im Bereich eines Nationalparks wird kein Forstamtsausschuss gebildet. (5) Maßgebend für die Zahl der zu berufenden Vertreterinnen oder Vertreter der einzelnen Waldeigentumsarten sind der Waldflächenbestand und die Zahl der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer am 1. Januar des Jahres, in dem der Forstausschuss berufen wird. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Wiesbaden, den 14. Juli 2006 Der Hessische Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Dietzel