Ordinance introducing the Rhine Navigation Police Ordinance
Made 1994-12-19 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Water
- Keywords
- inland waters, navigation, inspection, enforcement/compliance, offences/penalties
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Text
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Artikel 1 Anwendungsbereich Die von der Zentraikommission für die Rheinschiffahrt in Straßburg am 1. Dezember 1993 und 18. Mai 1994 beschlossene Rheinschiffahrtspolizeiverordinung - An- lage*) -— wird auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt. :
Artikel 2 Zuständige Behörden (1) Zuständige Behörden im Sinne der Anlage sind, soweit in den Absätzen 3 bis 8 nichts anderes bestimmt ist, die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West und Süd- west als Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden. Diese können die Regelung örtlicher Verhältnisse ihren nachge- ordneten Stellen übertragen. (2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West und Südwest werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis. zu einer Änderung eine *) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz- blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil HH wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. von der Anlage abweichende Regelung bis zur Dauer von 3 Jahren zu treffen. (3) Zuständige Behörde für die Zulassung von Bau- mustern der Radargeräte und Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit nach 8 4.06 Nr. 1 Buchstabe a der Anlage ist das Seezeichenversuchsfeld. (4) Zuständige Behörde im Sinne des $ 1.10 Nr. 4 der Anlage, deren $. 1.12 Nr. 3 und 4, $ 1.13 Nr. 2 und 3, 88 1.14, 1.15 Nr. 2, 8 1.17 Nr. 1, 8 1.18 Nr. 4, 88 1.19 und 1.20 und $ 15.03 Nr. 2 sind neben den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen auch deren nachgeordnete Stellen und nach Maßgabe der nach $ 1 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen mit den Länder die Polizeikräfte der Län- der. (5) Zuständige Behörde im Sinne des $ 1.07 Nr. 5 der Anlage, deren $ 11.03 Nr. 1 Buchstabe d, $ 15.05 Nr. 1, für die Anbringung der Einsenkungsmarken nach deren 8 2.04. Nr. 1 und der Tiefgangsanzeiger nach deren $ 2.04 Nr. 2 sind die nach der Rheinschiffsuntersuchungs- ordnung gebildeten Schiffsuntersuchungskommissionen (Artikel 3 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs- untersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 - BGBl. 1994 11 S. 3822 -). (6) Zuständige Behörde für die Zulassung von Bau- mustern von Signalleuchten nach $ 3.02 Nr. 2 der Anlage ist das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie. (7) Zuständige Behörden für die Entgegennahme der Meldungen nach $ 12.01 Nr. 2 der Anlage sind die Revier- zentralen der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West und Südwest in Duisburg und Oberwesel. (8) Zuständige Behörde für die Zulassung einer An- nahmestelle nach $ 15.01 Nr. 1 Buchstabe d der Anlage ist die nach $ 19 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBi. I S. 1410, 1501), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, nach Landesrecht bestimmte Be- hörde. (9) Liegen die Voraussetzungen des $ 48 oder 8 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, kann die zuständige Behörde eine Erlaubnis nach der Anlage auch nach- träglich befristen und mit Auflagen verbinden.
Artikel 3 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes Fahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschafts- polizei, des Bundesgrenzschutzes, der Streitkräfte, des Zolldienstes, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophen- schutzes sowie der Wasserwirtschaftsverwaftungen sind von den Vorschriften der Anlage befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend ge- boten ist. <!-- page 2 --> Nr. 61 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1994
Artikel 4 Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschiffahrtsaufgabengesetz (1) Ordnungswidrig im Sinne des $ 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätz- lich oder fahrlässig einer mit einer Erlaubnis nach Arti- kel 2 Abs. 9 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwider- handelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des $ 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen $ 1.02 Nr. 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper oder entgegen $ 1.02 Nr. 2 Satz 1 einen Verband führt, ohnghierfür geeignet zu sein, 2. entgegen $ 1.03 Nr. 2 eine Anweisung des Schiffs- führers nicht befolgt, 3. entgegen $ 1.13 Nr. 1 Schiffahrtszeichen zum Fest- machen oder Verholen benutzt, beschädigt oder unbrauchbar macht, 4. entgegen $ 1.15 Nr. 1 feste Gegenstände oder Flüs- sigkeiten in die Wasserstraße einbringt oder einleitet, 5. ohne Erlaubnis nach 8 1.23 eine dort genannte Veran- staltung durchführt oder durchführen läßt, 6. entgegen $ 3.29 Nr. 2 Satz 1 von der Bezeichnung nach 8 3.29 Nr. 1 Gebrauch macht, 7. entgegen $ 4.01 Nr. 3 Schallzeichen von einem Fahr- zeug gibt, auf dem sich der Führer des Verbandes nicht befindet, 8. entgegen $ 6.17 Nr. 3 Satz 1 an einem Fahrzeug oder Schwimmkörper in Fahrt anlegt, sich daran anhängt oder im Sogwasser mitfährt, 9. entgegen $ 6.17 Nr. 4 nicht ausreichend Abstand hält, 10. entgegen $ 15.03 Nr. 1 Altöl, Bilgenwasser, Altfett, anderen öl- oder fetthaltigen Abfall, Slops, Hausmüll oder übrigen Sonderabfall in die Wasserstraße ein- bringt oder einleitet, 11. entgegen $ 15.04 Nr. 2 Buchstabe a, b oder c Satz 1 Behälter als Altölsammelbehälter verwendet, Abfälle an Bord verbrennt oder Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einbringt oder 12. entgegen $ 15.09 die Außenhaut des Fahrzeugs mit Öl anstreicht oder mit einem dort genannten Mittel reinigt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des $ 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung ver- stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffs- führer oder nach $ 1.03 Nr. 3 für Kurs und Geschwindig- keit verantwortliche Person 1. entgegen $& 1.06 ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen Geschwindigkeit nicht den Gegeben- heiten der Wasserstraße oder der Anlagen angepaßt ist, 2. ein Fahrzeug führt, das entgegen $ 1.07 Nr. 1 tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken ab- geladen oder auf dem entgegen 8 1.07 Nr. 2 die vor- geschriebene Sicht eingeschränkt ist, n 3. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 3817 entgegen $ 1.07 Nr. 5 ein Fahrzeug führt, das mehr Fahrgäste als zugelassen an Bord hat, . ein Fahrzeug führt, auf dem entgegen $ 1.09 Nr. 4 ein Ausguck oder Horchposten nicht aufgestellt ist, . entgegen $ 3.01 Nr. 2 die zusätzlichen Zeichen nicht setzt, . entgegen $ 3.05 Nr. 1 andere Lichter oder Sicht- zeichen gebraucht oder sie unter Umständen ge- braucht, für die sie nicht vorgeschrieben oder zu- gelassen sind, . einer Vorschrift des 8 3.07 über den Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln, Wimpeln oder anderen Gegenständen zuwiderhandelt, . ein Fahrzeug, einen Verband, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage a) bei Nacht während der Fahrt entgegen $ 3.08 Nr. 1 oder 2, $ 3.08 Nr. 1 Buchstabe a oder b, Nr. 2 bis 4, 8 3.10 Nr. 1 bis 3, 8 3.11 Nr. 1, 8 3.12 Nr. 1, 8 3.13 Nr. 1, 2, 3 Satz 1, Nr. 4 oder 5, $ 3.14 Nr. 1 bis 6 oder 8, 8 3.16, 8 3.18 Satz 1 oder 83.19 oder b) bei Tag während der Fahrt entgegen $ 3.09 Nr. 1 bis 3, $ 3.10 Nr. 4, $ 3.13 Nr. 6, $ 3.14. Nr. 1 bis 5, 83.15, 83.17,8 3.18 Satz 1 oder $ 12.02 Nr. 5 nicht bezeichnet, . Schallzeichen mit anderen als den nach 8 4.01 Nr. 1 dort vorgeschriebenen Geräten gibt, entgegen $ 4.01 Nr. 2 Satz 1 mit den Schallzeichen nicht gleichzeitig die vorgeschriebenen Lichtzeichen gibt, entgegen $ 4.01 Nr. 4 Satz 1 oder $ 4.02 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 6 der Rheinschiffahrtspolizei- verordnung Schallzeichen nicht gibt, entgegen 8 4.03Nr. 1 Schallzeichen gebraucht, entgegen 8 4.05 Nr. 2 einen dort genannten Kanal benutzt, entgegen $ 4.05 Nr. 4 Sprechfunk nicht auf Empfang schaltet oder entgegen $ 4.05 Nr. 5 Sprechfunk nicht benutzt, entgegen 8 4.06 Nr. 1 Radar benutzt, entgegen 8 5.01 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 eine Anordnung nicht befolgt, einer Vorschrift über a) die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge nach N 6.02 Nr. 1 erster Halbsatz, $ 6.02a Nr. 1 bis 3, 4 Satz 1 oder 2 oder Nr. 5, b) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Be- gegnen nach den 88 6.03 bis 6.05 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 bis 4, $ 6.07 oder $ 6.08 oder beim Über- holen nach $ 6.03, 8 6.09, $ 6.10 Nr. 2 bis 5 oder 8 6.11 Buchstabe a oder b erster Halbsatz, c) die Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs nach 8 6.12, d) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden nach $ 6.13 Nr. 1 bis 4 Satz 1 oder bei der Abfahrt vom Liege- oder Ankerplatz nach 86.14, <!-- page 3 --> 3818 18. 19. 20. 21. e) das Verhalten oder die Zeichengebung beim . Überqueren der Hauptwasserstraße oder bei der Einfahrt in oder Ausfahrt aus Häfen und Neben- wasserstraßen nach 8 6.16 Nr. 1 Satz 1 oder 2, Nr. 2 oder 3, f) das Verhalten zur Vermeidung von gefährdendem Wellenschlag oder Sogwirkung nach $ 6.20 Nr. 1 oder 3, 9) die Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit oder an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen nach $ 6.22a, h) den Betrieb, das Liegen oder den Aufenthalt von Fähren im Fahrwasser nach 8 6.23, ) die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durch- fahren von Brücken oder Wehren nach $ 6.24 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a, $ 6.25 Nr. 1 oder 2 Satz 2 zweiter Halbsatz oder $ 6.27 Nr. 2 oder die Durchfahrt durch Schiffbrücken nach $ 6.26, )) das Verhalten beim Durchfahren der Schleusen- vorhäfen oder Schleusen nach $ 6.28 Nr. 1, 2, 3 Satz 1, 3 oder 4, Nr. 4 bis 7 oder 8 Satz 1 oder Nr. 11 Satz 2, $ 6.28a Nr. 1 Buchstabe a bis c, Nr. 2 Buchstabe a oder Nr. 4, k) über die Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter nach 8 6.30 Nr. 1 bis 4 Satz 2, Nr. 6, 8 6.31 Nr. 1 bis 3 Satz 2 oder 8 6.33 Nr. 1, ) das Verhalten von Fahrzeugen bei der Wahr- nehmung des Dreitonzeichens nach $ 6.34, m) die Sprechverbindung auf Verbänden nach $ 8.06, n) das Verhalten, Wenden, Begegnen, Stilliegen oder Anlegen von Fahrzeugen auf dem kanalisierten Rhein oder im Bereich der dort gelegenen Kanäle, Schleusen oder Wehre nach 8 9.02 Nr. 3, 4 Satz 1 zweiter Halbsatz, Nr. 5, 6 Satz 1, Nr. 7 Satz 1 oder Nr. 8, 0) die geregelte Begegnung nach 8 9.04 Nr. 2 oder 3 . Satz 2, Nr. 4 Satz 2 oder Nr. 5, p) über die Fahrregeln in den Streckenabschnitten Lorch-St. Goar, Moselmündung, Duisburg-Ruhr- ort oder Wesel nach $ 9.07 Nr. 2 Buchstabe a, b Satz 1 oder2,Nr. 3,4 oder5, q) über die Nachtschiffahrt auf der Strecke Bingen- St. Goar nach 8 9.08 Nr. 1 bis 3 Satz 1 oder 2, Nr. 4 oder 5 Satz 1 oder r) über die Schiffahrt bei Hochwasser nach $ 10.01 Nr. 1 oder 2 oder bei Niedrigwasser nach 8 10.02 Satz 1 zuwiderhandelt, entgegen $ 6.15 in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinfährt, entgegen 8 6.17 Nr. 1 mit einem anderen Fahrzeug auf gleicher Höhe fährt oder entgegen $ 6.17 Nr. 2 näher als dort zugelassen an ein Fahrzeug oder einen Verband heranfährt, entgegen $ 6.18 Nr. 1 oder 2 zweiter Halbsatz Anker, Trossen oder Ketten schleifen läßt, entgegen $ 6.19 Nr. 1 das Fahrzeug treiben läßt, 22. 23. 24. 25. 26. 27. Bundesgeseitzblatt, Jahrgang 1994, Teil Ii entgegen 8 6.22 Nr. 1 vor dem Verbotszeichen nicht anhält oder entgegen $ 6.22 Nr. 2 eine Wasserfläche befährt, entgegen $ 9.05 auf den dort genannten Strecken- abschnitten auf gleicher Höhe fährt, entgegen $ 9.06 Nr. 2 Satz 1 die auf den Altrheinen zugelassene Fahrgeschwindigkeit überschreitet, entgegen $ 9.06 Nr. 3 Buchstabe a einen Verband führt, der die dort vorgeschriebenen Höchstabmes- sungen überschreitet oder sich entgegen 8 9.06 Nr. 3 Buchstabe b nicht auf Kanal 10 meldet, entgegen $ 9.07 Nr. 1 nicht mit der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit fährt oder einen Schubverband führt und Ä a) entgegen $ 9.09 Nr. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie- benen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder eine Angabe nicht wiederholt, b) entgegen $ 9.09 Nr. 2 die dort genannten Kanäle nicht auf Empfang schaltet oder c) einer Vorschrift des $ 9.09 Nr. 4 über die Begeg- nung mit anderen Schubverbänden zuwiderhan- delt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des $ 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer 1. entgegen $ 1.02 Nr. 4 während der Fahrt oder des Betriebes nicht an Bord ist, . entgegen $ 1.02 Nr. 5 Satz 3 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Anweisung des Schiffs- führers des Verbandes nicht befolgt, .. entgegen $ 1.04 Buchstabe a bis c die gebotenen Vorsichtsmaßregeln nicht trifft und dadurch das Leben eines anderen gefährdet, ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper, das Ufer, ein Regelungsbauwerk oder eine dort genannte Anlage beschädigt oder die Schiffahrt behindert, . entgegen $ 1.06 ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen Länge, Breite, Höhe oder Tiefgang nicht den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen angepaßt ist, . ein Fahrzeug führt, dessen Ladung entgegen $ 1.07 Nr. 3 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet oder für das entgegen & 1.07 Nr. 4 eine Stabilitätsüberprüfung nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen wurde, . nicht dafür sorgt, daß das Ruder mit einer nach $ 1.09 Nr. 1 vorgeschriebenen Person besetzt ist, . nicht sicherstellt, daß die in $ 1.10 Nr. 1 genannten Urkunden oder sonstige Unterlagen an Bord mitge- führt werden oder entgegen 8 1.10 Nr. 4 eine Urkunde oder sonstige Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, ” . ein Fahrzeug führt, auf dem sich entgegen $ 1.11 ein Abdruck der dort genannten Verordnungen nicht an Bord befindet, <!-- page 4 --> 10. 11 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1994 . ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage führt, auf denen entgegen 8 1.12 Nr. 1 ein Gegenstand über die Bordwand hin- ausragt, ein Fahrzeug führt, dessen aufgeholter Anker ent- gegen $ 1.12 Nr. 2 unter den Boden oder den Kiel reicht, . entgegen $ 1.12 Nr. 3 Satz 1 oder Nr. 4, 8 1.13 Nr. 2 oder 3, 8 1.14, 8 1.15 Nr. 2, $ 1.17 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 3 oder entgegen $ 8.09 Nr. 8 eine Benachrichti- gung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, entgegen 8 1.16 Nr. 1 bei Unfällen nicht alle verfüg- baren Mittel aufbietet oder entgegen 8 1.16 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig Hilfe leistet, entgegen 8 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleibt, entgegen $ 1.17 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig für eine Wahrschau sorgt, entgegen $ 1.18 Nr. 1 oder 2 eine Maßnahme nicht trifft, einer vollzienbaren Anordnung nach 8 1.19 zuwider- handelt, entgegen $ 1.20 das Anbordkommen nicht erleichtert, ohne Erlaubnis nach 8 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sonder- transport durchführt oder einer vollziehbaren Auflage nach 8 1.21 Nr. 1 Satz 3 zuwiderhandelt, einer vollziehbaren Anordnung vorübergehender Art nach 8 1.22 Nr. 1 zuwiderhandelt, ein Fahrzeug führt, das entgegen $ 2.01 oder $ 2.02 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist oder an dem entgegen 8 2.04. Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 1 Einsenkungsmarken oder Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind, ein Binnenschiff führt, das entgegen $ 2.03 nicht geeicht ist oder ein Fahrzeug führt, dessen Anker ent- gegen 8 2.05 Nr. 1 Satz 1 oder 2 nicht gekennzeichnet ist, einer Vorschrift des $ 3.02 Nr. 1, 2 oder 3 zweiter Halbsatz über Lichter oder Signalleuchten zuwider- handelt, einer Vorschrift des $ 3.03 Nr. 1, 2 oder 3 zweiter Halbsatz über Flaggen, Tafeln oder Wimpel oder des 8 3.04 Nr. 2, 3 oder Nr. 4 Satz 2 über Zylinder, Bälle oder Kegel zuwiderhandelt, ein Fahrzeug, einen Verband, ein schwimmendes Gerät, einen Schwimmkörper, eine schwimmende Anlage, ein Fischereigerät oder einen Anker a) bei Nacht während des Stilliegens nach & 3.20 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2, 8$ 3.21, 3.22, 3.23, 3.24 Satz 1 oder 2 erster Halbsatz, $ 3.25 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a bis d oder Satz 2, Nr. 2, 8 3.26 Nr. 3 oder 4. oder b) bei Tag während des Stilliegens nach $ 3.24 Satz 2 zweiter Halbsatz, $ 3.25 Nr. 1 Satz 1 Buch- stabe a bis d oder Satz 2, Nr. 2, 8 3.26 Nr. 3 oder 4 nicht bezeichnet, ein Fahrzeug führt, auf dem auf das Verbot des Betretens nach 8 3.31 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2, des Rauchens nach 8 3.32 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 oder des 26. 27. 28. 29. 30. 31. 22. 33. 34. 35. 36. 37. 3819 Stilliegens nebeneinander nach $ 3.33 Nr. 1 oder 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise hin- gewiesen wird, ein Fahrzeug führt, auf dem eine Sprechfunkanlage entgegen $ 4.05 Nr. 1 Satz 1 den dort genannten Vor- schriften nicht entspricht oder nicht in der vorge- schriebenen Weise betrieben wird, einer Vorschrift über n a) die Zusammenstellung der Verbände nach 8 6.21 Nr. 1, 2 Satz 1 oder 2 oder Nr. 3, die Begehbarkeit der Schubverbände nach 8 8.07 oder die Zusam- menstellung der Schleppverbände nach $ 8.08, b) die Radarfahrt nach $ 6.32 Nr. 1 Satz 1, Nr. 3, 4 Satz 1 oder 3, c) das Stilliegen nach $ 7.01, das Liegeverbot nach 8 7.02. Nr. 1, das Ankern nach $ 7.03 Nr. 1, das Festmachen nach $ 7.04 Nr. 1 oder 3, die Benut- zung der Liegestellen nach $ 7.05 oder $ 7.06 oder die Mindestabstände nach $ 7.07 Nr. 1 oder 8 14.11 Nr.3 bis 5, d) die Wache oder Aufsicht nach $ 7.08 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 1, e) die Höchstabmessungen und das Fahrverhalten der Schubverbände nach $& 11.02 Nr. 1, 3 oder 4 Satz 1, $ 11.03 Nr. 1 oder 2 oder anderer Fahr- zeugzusammenstellungen nach $ 11.05, f} die Meldepflicht nach $ 12.01 Nr. 1, 2 Satz 2 oder Nr. 3 bis 5, ° g) die Eintauchtiefe von Kanalpenichen nach 8 13.03 Nr. 2 oder h) die Aufbewahrung des Ölkontrolibuches nach 8 15.05 Nr. 1 Satz2 oder 3, zuwiderhandelt, entgegen $ 8.01 Nr. 1 Satz 1 einen Schubverband schleppt oder schleppen läßt, entgegen $ 8.01 Nr. 2 Satz 1 mit einem Schubverband eine Schlepptätigkeit ausübt, entgegen $ 8.03 Nr. 1 an der Spitze eines Schubver- bandes einen Trägerschiffsleichter mitführt, entgegen $ 8.04 einen Schubleichter fortbewegt, einen Schubverband führt, der nicht mit den nach 8 8.05 Nr. 1 bis 3 vorgeschriebenen Kupplungen aus- gerüstet ist, ein Fahrzeug der in $ 8.09 Nr. 1 Buchstabe a oder b genannten Art führt, das mit einem Bleib-weg-Signal nach $ 8.09 Nr. 2 nicht ausgerüstet ist, entgegen $ 8.09 Nr. 1 das Bleib-weg-Signal nicht auslöst, entgegen $ 8.09 Nr. 3 bis 5, 7 oder 8 beim Wahr- nehmen des Bleib-weg-Signals eine Maßnahme nicht trifft, ein Fahrzeug, das für die Beförderung und Über- nachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist, führt, obwohl sich die nach $ 8.10 Buchstabe a Satz 1 vorgeschriebene Sicherheitsrolle nicht an Bord befindet, eine nach 8 8.10 Buchstabe b zweiter Halbsatz, Buch- stabe c, d oder e vorgeschriebene Maßnahme nicht trifft, . <!-- page 5 --> 3820 38. ein Fahrzeug führt, das die nach $ 11.01 zulässigen Höchstabmessungen überschreitet, 39. einer Vorschrift des $ 14.01 Nr. 2 oder 3 über das Still- liegen auf den Reeden zuwiderhandelt, 40. entgegen $ 15.04 Nr. 1 nicht sicherstellt, daß Abfälle in der vorgeschriebenen Weise gesammelt werden oder Behälter nicht lagert, 41. ein Fahrzeug ohne das nach $ 15.05 Nr. 1 Satz 1 vor- geschriebene Ölkontrollbuch führt oder 42. entgegen $ 15.05 Nr. 1 ein gültiges Ölkontrollbuch nicht an Bord hat oder entgegen 8 15.05 Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 4 Abfälle nicht abgibt oder entgegen $ 15.05 Nr. 3 einen Nachweis nicht erbringt. (5) Ordnungswidrig im Sinne des $ 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Mit- glied der Besatzung 1. entgegen $ 1.03 Nr. 1 Satz 1 einer Anweisung des Schiffsführers nicht Folge leistet oder 2. entgegen 8 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleibt. (6) Ordnungswidrig im Sinne des $ 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung ver- stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster ’ 1. anordnet oder zuläßt, daß a) entgegen $ 1.02 Nr. 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper unter der Führung einer hier- für nicht geeigneten Person steht oder b) der nach $ 1.02 Nr. 2 Satz 4 vorgeschriebene Füh- rer des Verbandes nicht oder nicht rechtzeitig bestimmt wird, 2, nicht dafür sorgt, daß die in $ 1.10 Nr. 1 genannten Urkunden oder sonstigen Unterlagen an Bord mitge- führt werden oder die in $ 1.10 Nr. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Schiffspapiere im Bereich der Baustelle verfügbar sind, 9. ohne Erlaubnis nach $ 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sonder- transport durchführen läßt oder entgegen $ 1.21 Nr. 1 Satz 4 einen Schiffsführer nicht bestimmt, 4. nicht dafür sorgt, daß Schwimmkörper oder schwim- mende Anlagen in der nach $ 3.23 vorgeschriebenen Weise bezeichnet werden, 5. die Radarfahrt eines Fahrzeugs anordnet oder zuläßt, das entgegen $ 4.06 Nr. 1 oder 8 6.32 Nr. 1 Satz 1 nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet oder besetzt ist, 6. nicht dafür sorgt, daß sich an Bord der in $ 7.08 Nr. 1 Satz 1 genannten Fahrzeuge eine einsatzfähige Wache aufhält, 7. nicht dafür sorgt, daß Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen beim Stilliegen unter der Aufsicht einer nach $ 7.08 Nr. 2 Satz 1 vorgeschrie- benen Person stehen, 8. anordnet oder zuläßt, daß ein Schubverband ent- gegen 8 8.01 Nr. 1 Satz 1 geschleppt wird oder ent- gegen $ 8.01 Nr. 2 Satz 1 eine Schlepptätigkeit ausübt, 9. 10. 11. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II anordnet oder zuläßt, daß entgegen $ 8.02 in einem Schubverband andere Fahrzeuge als Schubleichter mitgeführt werden, obwohl dies im Schiffsattest des schiebenden oder geschobenen Fahrzeugs nicht zu- gelassen ist, die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zuläßt, a) dessen Länge, Breite, Höhe oder Tiefgang ent- gegen $ 1.06 den Gegebenheiten der Wasser- straße oder der Anlagen nicht angepaßt ist, b) das entgegen 8 1.07 Nr. 1 tiefer als bis zur Unter- kante der Einsenkungsmarken abgeladen ist oder entgegen $ 13.03 Nr. 2 zu tief eintaucht, c) dessen Sicht entgegen $ 1.07 Nr. 2 eingeschränkt wird, d) dessen Ladung entgegen $ 1.07 Nr. 3 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffs- körpers gefährdet, e) für das entgegen 8 1.07 Nr. 4 eine Überprüfung der Stabilität nicht oder nicht rechtzeitig vorgenom- men wurde, f) das entgegen $ 1.07 Nr. 5 mehr Fahrgäste als zugelassen an Bord hat, g) an Bord dessen sich entgegen $ 8.10 Buchstabe a Satz 1 die dort genannte Sicherheitsrolle nicht befindet, h) das entgegen 8 2.01 oder $ 2.02 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, i) das entgegen $ 2.03 nicht geeicht ist, ) an dem entgegen & 2.04 Nr. 1 Satz 1 Ein- senkungsmarken oder entgegen $& 2.04 Nr. 2 Satz 1 Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind, k) dessen Anker entgegen 8 2.05 Nr. 1 Satz 1 oder 2 nicht gekennzeichnet ist, ) dessen Lichter entgegen $ 3.02 Nr. 1 nicht von allen Seiten sichtbar sind oder ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht nicht werfen oder ent- gegen $ 3.02 Nr. 2 nicht den dort genannten Vor- schriften entsprechen, m) das nicht mit dem nach 8 4.01 Nr. 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Schallgerät ausgerüstet ist, n) auf dem eine Sprechfunkanlage entgegen & 4.05 Nr. 1 Satz 1 nicht in der vorgeschriebenen Weise betrieben wird, 0) das entgegen 8 6.21 Nr. 1 über eine ausreichende Maschinenleistung nicht verfügt, p) das entgegen $ 6.21 Nr. 2 Satz 1 zum Schleppen, Schieben oder zur Fortbewegung gekuppelter Fahrzeuge verwendet wird, . a) das sich entgegen $ 6.21 Nr. 2 Satz 2 nicht an der Steuerbordseite befindet, r) das entgegen $ 6.21 Nr. 3 längsseits gekuppelt fährt, schleppt oder geschleppt wird oder s) das die nach $ 11.01 zulässigen Höchstabmes- sungen überschreitet, anordnet oder zuläßt, daß entgegen $ 8.03 Nr. 1 an der Spitze des Schubverbandes Trägerschiffsleichter mitgeführt werden oder die Spitze des Schubverban- <!-- page 6 --> 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1994 des entgegen $ 8.03 Nr. 2 mit Ankern nicht versehen ist, anordnet oder zuläßt, daß ein Schubleichter entgegen 8 8.04 fortbewegt wird, die Inbetriebnahme eines Schubverbandes anordnet oder zuläßt, dessen Kupplungen der Vorschrift des 8 8.05 Nr. 1 bis 3 nicht entsprechen, die Inbetriebnahme eines Verbandes anordnet oder zuläßt, obwohl die nach $ 8.06 Nr. 1 bis 4 vorgeschrie- bene Sprechverbindung nicht besteht, die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs der in $ 8.09 Nr. 1 Buchstabe a oder b genannten Art anordnet oder zuläßt, obwohl es mit einem Bleib-weg-Signal nach 8 8.09 Nr. 2 nicht ausgerüstet ist, die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zuläßt, obwohl die Sicherheitsrolle oder die Verhal- tensmaßregeln entgegen $ 8.10 Buchstabe a Satz 3 nicht ausgehängt sind oder die Besatzung oder das Personal entgegen $ 8.10 Buchstabe b zweiter Halb- satz nicht unterwiesen wurden, die Inbetriebnahme eines Schubverbandes oder einer Fahrzeugzusammenstellung anordnet oder zuläßt, deren Höchstabmessungen die in $ 11.02 Nr. 1, 3 oder 4 Satz 1, 8 11.03 Nr. 1 oder $ 11.05 genannten Maße überschreiten oder anordnet oder zuläßt, daß die Fahrt mit Schubver- bänden entgegen $ 11.03 Nr. 2 Buchstabe a Satz 1 oder Buchstabe b angetreten wird. Bonn, den 19. Dezember 1994 3821
Artikel 5 Übergangsvorschriften (1) Fahrzeuge, deren Heimat- oder Registerort sich nicht in einem der Rheinuferstaaten oder Belgien befindet, sowie Kleinfahrzeuge müssen erst ab t. Januar 1996 mit den in 8 3.02 Nr. 2 Buchstabe a der Anlage vorgeschriebe- nen Signalleuchten ausgerüstet sein. (2) Abweichend von $ 4.05 Nr. 3 Satz 2 und Nr. 4 Satz 2 der Anlage müssen die Funkgeräte von Fahrzeu- gen, die nach $ 12.01 der Anlage nicht meldepflichtig sind - ausgenommen Kleinfahrzeuge - und von Fahrzeugen, die keine Radarfahrt im Sinne ihres $ 6.32 durchführen, erst ab 1. Januar 1998 während der Fahrt die in Frage kommenden Kanäle der Verkehrskreise Schiff--Schiff und . Nautische Information gleichzeitig auf Empfang geschal- tet sein. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die mit Sprechfunk- anlagen nach ihrem $ 4.05 Nr. 3 Satz 2 bereits ausgerüstet sind.
Artikel 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Einführung der Rhein- schiffahrtspolizeiverordnung vom' 16. August 1983 (BGBi. I S. 1145), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. September 1988 (BGBl. I S. 1745), außer Kraft. Der Bundesminister für Verkehr Matthias Wissmann Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Angela Merkel