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Laws of Germany

Ordinance implementing wine provisions

Made 1995-08-31 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany · Bayern
Subjects
Food and nutrition, Cultivated plants
Keywords
viticulture/oenological practices, inspection, packaging/labelling, internal trade, offences/penalties, food safety and quality, breeders' rights, intellectual property rights, plant variety
Categories
agriculture

Where to read it

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Text

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  1. Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV) Vom 31. August 1995 Fundstelle: GVBl 1995, S. 667 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht geänd., § 14a eingef. (10. V v. 22.9.2011, 502) Es erlassen auf Grund 1.von § 3 Abs. 4, § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 3, 4 und 5, § 44 Abs. 1 des Weingesetzes (WeinG) vom 8. Juli 1994 (BGBl I S. 1467), § 5 Abs. 1 Satz 4, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 3 der Weinverordnung (WeinV) vom 9. Mai 1995 (BGBl I S. 630), § 16 der Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV) vom 9. Mai 1995 (BGBl I S. 630, 655), jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 1 bis 3 der Verordnung über Zuständigkeiten auf Grund des Weingesetzes vom 27. Juni 1995 (GVBl S. 310), sowie § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden (BayRS 200-1-S) das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, 2.von § 17 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 6, § 22 Abs. 2, § 24 Abs. 4 Nr. 1 WeinG, § 18 Abs. 4, § 30 Abs. 3 WeinV sowie § 29 Abs. 3 und § 31 WeinÜV in Verbindung mit § 1 Abs. 1 bis 4 der Verordnung über Zuständigkeiten auf Grund des Weingesetzes das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit, 3.von § 11 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 sowie § 23 WeinÜV in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten auf Grund des Weingesetzes sowie von Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittelrechts in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1976 (BayRS 2125-1-A) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 1993 (GVBl S. 1064), das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit 4.von § 23 Abs. 4 WeinG, § 23 Abs. 2 sowie § 39 Abs. 2 WeinV in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung über Zuständigkeiten auf Grund des Weingesetzes das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung: Inhaltsübersicht Abschnitt I Anbaugebiete § 1 Bestimmte Anbaugebiete § 2 Untergebiete § 3 Landweingebiete Abschnitt Ia Pflanzungsrechte § 3a Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten § 3b Schaffung einer regionalen Reserve § 3c Gewährung von Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve § 3d Antragsverfahren, Antragsberechtigung § 3e Entgeltlichkeit von Zuführung und Erwerb § 3f Regularisierung von Rebflächen Abschnitt II Anbauregeln § 4 Umstrukturierung und Umstellung § 5 Hangneigung § 6 Nachweis der Erfassungs- und Ausbaumöglichkeiten § 7 Sachverständigenausschüsse § 8 Klassifizierung § 9 Beregnung Abschnitt IIa Rebenbewirtschaftung § 9a Begriffsbestimmungen § 9b Entfernung von Edelreiswurzeln, Unterlagsreben und Rebstöcken § 9c Sicherheitsgürtel § 9d Anbau von wurzelechten Reben Abschnitt III Hektarertrag, Kontrolle § 10 Hektarertrag, Übermengen, Destillation, Selbstversorgung § 11 Abschreibeverfahren § 12 Änderungsmeldungen Abschnitt IV Weinbereitung § 13 Geeignete Rebsorten § 14 Natürliche Mindestalkoholgehalte § 14a Säuerung § 15 Restzucker, Handlese § 16 Herstellung von Landwein Abschnitt V Qualitätswein b. A. § 17 Untersuchungsbefund Abschnitt Va Anforderungen an die Verwendungbestimmter Behältnisformen § 17a Untersuchungsbefund Abschnitt VI Bezeichnungen § 18 Lagen § 19 Bereiche § 20 Löschungen in der Weinbergsrolle § 21 Geographische Angaben § 22 Gütezeichen, Auszeichnungen § 22a Classic, Selection Abschnitt VII Buchführung § 23 Form der Buchführung § 24 Moderne Buchführung § 25 Analysenbuchführung § 26 Herbstbuch Abschnitt VIII Begleitpapiere § 27 Zusätzliche Angaben § 28 Begleitpapierkopien Abschnitt IX Absatzförderung § 29 Abgabe für den Deutschen Weinfonds Abschnitt X Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 30 Zuständigkeiten § 31 Ordnungswidrigkeiten § 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung Anlage 1 Abgrenzung der bestimmten Anbaugebiete Anlage 2 Geeignete Rebsorten Anlage 3 Natürliche Mindestalkoholgehalte im gärfähigen Gebinde Anlage 4 Restzucker-Alkohol-Verhältnis Anlage 5 Geographische Bezeichnungen Anlage 6 Herbstbuch Anlage 7 Etikettierung, Selbstversorgung Abschnitt I Anbaugebiete § 1 Bestimmte Anbaugebiete (zu § 3 Abs. 4 WeinG) (1) Das bestimmte Anbaugebiet Franken und der zu Bayern gehörende Teil des bestimmten Anbaugebiets Württemberg umfassen die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen sowie die sonstigen nicht mit Reben bepflanzten Flächen, wenn ihre Eignung zur Erzeugung von Qualitätswein festgestellt wird, in den in Anlage 1 genannten Gemeinden. (2) Die in Absatz 1 genannten Flächen werden in das Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei aufgenommen. § 2 Untergebiete (zu § 3 Abs. 4 WeinG) (1) Das Untergebiet Donau des Weinbaugebiets Bayern umfaßt die Südhänge des Bayerischen Waldes entlang der Donau zwischen Naab und Großer Laaber. (2) Das Untergebiet Lindau des Weinbaugebiets Bayern umfaßt die in Anlage 1 Nr. 2 genannten Gemeinden. (3) Das Untergebiet Main des Weinbaugebiets Bayern umfaßt die in Anlage 1 Nr. 1 genannten Gemeinden. § 3 Landweingebiete (zu § 3 Abs. 4 WeinG) Die Landweingebiete entsprechen den Untergebieten nach § 2. Abschnitt Ia Pflanzungsrechte § 3a Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten (zu § 6 Abs. 3 Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 4 und § 8a Abs. 4 Nr. 2 Weingesetz) (1) Ein Recht auf Wiederbepflanzung kann innerhalb eines Betriebs auf eine andere Fläche oder auf einen anderen Betrieb übertragen werden, sofern 1.die Anbaufläche, auf die das Wiederbepflanzungsrecht übertragen wird, die Voraussetzungen für eine Neuanpflanzung nach § 7 des Weingesetzes erfüllt und darüber hinaus mindestens eine gleich gute weinbauliche Eignung wie die gerodete Fläche aufweist und 2.damit kein Gesamtanstieg des Produktionspotentials im Sinn des Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (Abl EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verbunden ist. (2) Die Prüfung der Voraussetzungen wird entsprechend dem Verfahren bei der Genehmigung von Neuanpflanzungen vorgenommen. (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall vorschreiben, dass Wiederbepflanzungen nur auf den gerodeten Rebflächen vorgenommen werden. (4) 1 Das Recht auf Wiederbepflanzung kann bis zum Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres ausgeübt werden. 2 Geschieht dies nicht, so erlischt das Recht auf Wiederbepflanzung. § 3b Schaffung einer regionalen Reserve Es wird eine regionale Reserve für Pflanzungsrechte geschaffen. Der Reserve werden die in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Pflanzungsrechte zugeführt. § 3c Gewährung von Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve (1) Pflanzungsrechte aus der Reserve dürfen nur für die in Abschnitt I dieser Verordnung aufgeführten Anbaugebiete gewährt werden. (2) 1 Pflanzungsrechte aus der Reserve werden nur für Flächen gewährt, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen. 2 Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt nach dem Verfahren für die Genehmigung von Neuanpflanzungen. (3) 1 Bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 werden insgesamt Pflanzungsrechte für Flächen in folgenden Untergebieten ausschließlich bereit gehalten: 1.im Untergebiet Donau: 3,0 Hektar, 2.im bayerischen Teil des bestimmten Anbaugebiets Württemberg, Untergebiet Lindau: 6,0 Hektar. 2 Pflanzungsrechte, die in diesem Zeitraum nicht beantragt worden sind, stehen anschließend allgemein und ohne die Beschränkungen nach Satz 1 für die Gewährung zur Verfügung. (4) 1 Pflanzungsrechte für eine Fläche von 2 Hektar verbleiben in der Reserve zur Nutzung für landeskulturelle Zwecke. 2 Werden diese Pflanzungsrechte bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 nicht genutzt, so stehen sie allgemein für die Gewährung zur Verfügung. § 3d Antragsverfahren, Antragsberechtigung (1) 1 Pflanzungsrechte aus der Reserve werden einmal jährlich auf Antrag gewährt. 2 Der Antrag muss bis zum 15. Mai eines jeden Jahres bei der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau schriftlich gestellt werden. (2) 1 Ein Erzeuger kann je Antrag und Jahr Pflanzungsrechte aus der Reserve für eine Fläche von mindestens 0,1 Hektar, höchstens jedoch 1,0 Hektar erwerben. 2 Im Untergebiet Donau ist keine Mindestfläche vorgesehen. (3) 1 Übersteigt die Zahl der fristgerecht beantragten Pflanzungsrechte die Pflanzungsrechte, die aus der Reserve gewährt werden können, wird über die Anträge nach folgenden Maßgaben entschieden: 1.Anträge von Erzeugern, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich erstmals auf einem Weinbaubetrieb niederlassen und diesen als Bewirtschafter bewirtschaften, gehen den anderen Anträgen vor. 2.Ein früher eingehender Antrag geht späteren Anträgen vor. 2 Bei gleichzeitig eingehenden Anträgen entscheidet das Los. (4) 1 Antragsberechtigt ist, wer über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügt. 2 Die erforderliche Qualifikation hat, 1.wer eine Ausbildung als Winzer oder Weinküfer erfolgreich abgeschlossen hat oder wer über eine vergleichbare Ausbildung verfügt; als vergleichbare Ausbildung gilt insbesondere die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker für Weinbau und Kellerwirtschaft oder 2.wer mindestens fünf Jahre Keltertrauben oder Wein im eigenen Betrieb für Zwecke des Inverkehrbringens erzeugt hat. (5) Der Antragsteller hat die Antragsvoraussetzungen auf Verlangen nachzuweisen. § 3e Entgeltlichkeit von Zuführung und Erwerb (1) Für die Zuführung von Wiederbepflanzungsrechten an die Reserve gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird den Inhabern dieser Rechte kein Entgelt gewährt. (2) 1 Pflanzungsrechte aus der Reserve werden gegen ein Entgelt von einem Euro je Quadratmeter genehmigter Rebfläche gewährt. 2 Das Entgelt wird von der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau eingenommen und dem Bayerischen Weinfonds nach dem Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetz (BayWeinAFöG) zugeführt. 3 Hat der Erzeuger, der die Voraussetzungen des § 3d Abs. 4 erfüllt, zum Zeitpunkt der Antragstellung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet und lässt er sich erstmals auf einem Weinbaubetrieb nieder und bewirtschaftet diesen als Betriebsinhaber, so werden Pflanzungsrechte aus der Reserve unentgeltlich gewährt. § 3f Regularisierung von Rebflächen 1 Eine Regularisierung gemäß Art. 85b Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse - Verordnung über die einheitliche GMO - (ABl L 299 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1047/2009 (ABl L 290 S. 1), ist in den in Abschnitt I genannten Anbaugebieten möglich. 2 Das Entgelt beträgt 2 € je Quadratmeter regularisierter Rebfläche. Abschnitt II Anbauregeln § 4 Umstrukturierung und Umstellung (zu § 8 WeinV) (1) Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen erfolgt nach Maßgabe des vom Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten erstellten Plans für die bayerischen Weinanbaugebiete in der jeweiligen Fassung. (2) Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen mit dem Ziel der Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage und der Verbesserung der Bewirtschaftungstechnik erfolgt durch eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen: 1.Sortenumstellung, auch durch Umveredelung von einer Keltertraubensorte in eine andere, 2.Erweiterung des Zeilenabstands um mindestens 10 cm oder durch die Verringerung des Zeilenabstands um mindestens 20 cm; für beide Maßnahmen beträgt die Zielgröße des Zeilenabstands in Direktzuglagen 2,00 m, in Steillagen (mindestens 40 v.H. Hangneigung) 1,60 m, 3.feste Installation von Tropfbewässerungsanlagen, 4.Aufbau von Mauern im Zug der Umstrukturierung von Terrassenanlagen. (3) Bei der Umstrukturierung und Umstellung können nur Rebflächen berücksichtigt werden, die und in der Weinbaukartei erfasst sind. (4) Von der Umstrukturierung und Umstellung ausgeschlossen sind 1.die Wiederbepflanzung einer Rebfläche mit derselben Sorte nach der gleichen Anbautechnik, 2.Rebflächen, für die eine Förderung nach dem Kulturlandschaftsprogramm oder im Rahmen des Vertrags Naturschutzes gewährt wird, 3.Rebflächen, die in ein Verfahren der Weinbergflurbereinigung einbezogen sind. (5) 1 Die Mindestparzellengröße, für die eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann, beträgt 1 Ar. 2 Die Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, wird auf 5 Ar festgelegt. (6) 1 Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf zu keiner allgemeinen Erhöhung des Produktionspotentials des jeweiligen bestimmten Anbaugebiets führen. 2 Diesem Erfordernis tragen die in § 10 festgesetzten Hektar-Erträge Rechnung. (7) 1 Für Einkommenseinbußen und als Zuschuss zu den Kosten der Umstrukturierung und Umstellung wird auf Antrag eine Umstrukturierungsbeihilfe nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 im Rahmen der von der Europäischen Gemeinschaft zugewiesenen Mittel als Pauschalbetrag gewährt. 2 Der Antrag ist bei der für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe zuständen Behörde auf den von dieser ausgegebenen Vordrucken einzureichen. 3 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. § 5 Hangneigung (zu § 7 Abs. 4 WeinG) (1) Zur Steigerung der Qualität der Weine dürfen im bestimmten Anbaugebiet Franken Reben nur auf Flächen angepflanzt werden, die eine Hangneigung von mindestens 10 v. H. aufweisen. (2) Bei Terrassenanlagen ist die ursprüngliche Hangneigung maßgebend. (3) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 kann bei Anpflanzungen abgesehen werden, die an zulässigerweise mit Reben bepflanzte oder vorübergehend nicht bepflanzte Flächen angrenzen und diese abrunden, ohne daß dies zu einer Ausweitung des Weinbaus in ebene Lagen führt. (4) 1 Die Genehmigung zur Neuanpflanzung von Reben zur ausschließlichen Erzeugung von Edelreisern kann gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b WeinG für die Dauer der Erzeugung des Veredelungsbetriebs erteilt werden, wenn die Trauben dieser Reben nicht geerntet oder wenn sie vernichtet werden (Art. 3 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1227/2000). 2 In diesen Fällen kann von dem Erfordernis nach Absatz 1 abgesehen werden. § 6 Einlagerung, kellerwirtschaftliche Behandlung (zu § 5 Abs. 1 Satz 4 WeinV) (1) Bei Selbstvermarktung ist die Einlagerungsmöglichkeit des 2,5fachen des zulässigen Hektarertrags als Tank-, Faß- oder Flaschenlager nachzuweisen. (2) Als Nachweis der fachgerechten kellerwirtschaftlichen Behandlung gilt eine abgeschlossene Ausbildung in den Berufen Winzer/Winzerin oder Weinküfer/Weinküferin mit mindestens einjähriger Praxis oder eine mindestens vierjährige Praxis in Weinbau oder Kellerwirtschaft. § 7 Sachverständigenausschüsse (zu § 6 Abs. 1 Weinverordnung) (1) 1 Die Genehmigungsbehörde kann Sachverständigenausschüsse bilden. 2 Die Ausschüsse treffen gutachtlich die nach § 7 Abs. 1 des Weingesetzes und § 6 Abs. 2 der Weinverordnung erforderlichen Feststellungen. 3 Die Genehmigungsbehörde regelt das Verfahren der Ausschüsse durch eine Geschäftsordnung. (2) Sachverständigenausschüsse setzen sich zusammen aus zwei Mitgliedern des Fränkischen Weinbauverbandes sowie einem Vertreter des Deutschen Wetterdienstes.“ § 8 Klassifizierung von Rebsorten (zu § 8c WeinG) (1) Zur Herstellung von Wein sind die in Anlage 2 sowie die in der jeweils gültigen Liste zum Sortenregister des Bundessortenamts genannten Rebsorten zugelassen. (2) 1 In die Anlage 2 werden weitere Rebsorten aufgenommen, wenn die Voraussetzungen für die Klassifizierung durch die zuständige Behörde festgestellt worden sind. 2 Der Antrag kann von Erzeugern, Erzeugergemeinschaften oder dem Fränkischen Weinbauverband e. V. gestellt werden. (3) Die Entscheidung erfolgt unter Anhörung der für den Antragsteller gegebenenfalls zuständigen Erzeugergemeinschaft und im Benehmen mit dem Fränkischen Weinbauverband e. V., sofern diese nicht selbst Antragsteller sind. (4) 1 Soweit Rechtsakte der EG nicht entgegenstehen, erfolgt die Entscheidung über die Klassifizierung auf der Grundlage der Anbaueignung sowie der analytischen und organoleptischen Eigenschaften von Wein, der aus der betreffenden Sorte hergestellt wurde. 2 Der Nachweis ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen oder durch die Ergebnisse von Anbauversuchen zu erbringen. 3 Der Nachweis gilt für die im Sortenregister eingetragenen zugelassenen Sorten oder Sorten nach § 55 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl I S. 1633), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl I S. 3123) als erbracht, soweit nicht im Anhörungsverfahren begründete Einwendungen erhoben werden. § 9 Beregnung (zu § 17 Abs. 3 Nr. 1 WeinG) (1) Zur Gewährleistung einer optimalen Qualität von Qualitätsweinen b. A. dürfen Rebflächen bewässert werden, sofern die Umweltbedingungen dies rechtfertigen. (2) Die Beregnung von nicht im Ertrag stehenden Rebflächen sowie zum Frostschutz ist auch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen. Abschnitt IIa Rebenbewirtschaftung § 9a Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Abschnitts sind: 1.Reblausherd: mit Reblaus befallene Grundstücke oder Grundstücksteile, 2.Drieschen: Weinberge, in denen die ordnungsgemäße Pflege, insbesondere Pflanzenschutzmaßnahmen, Bodenpflege, Rebschnitt, Lese zwei Jahre unterblieben ist. § 9b Entfernung von Edelreiswurzeln, Unterlagsreben und Rebstöcken Eigentümer und Bewirtschafter von Rebflächen sind verpflichtet 1.Wurzeln am Edelreis der Pfropfrebe, 2.hochgewachsenen Aufwuchs von Unterlagsreben mit Wurzeln und 3.in Drieschen vorhandene Rebstöcke unverzüglich zu entfernen. § 9c Sicherheitsgürtel (1) 1 Die zuständige Behörde kann zur Abgrenzung eines Reblausherdes einen Sicherheitsgürtel festlegen. 2 Die Breite des Sicherheitsgürtels beträgt in der Regel nicht mehr als 15 Meter. (2) Der Eigentümer und der Bewirtschafter von Rebflächen sind verpflichtet, 1.in dem Sicherheitsgürtel Reben unverzüglich zu entfernen und Unterstützungsmaterial zu vernichten, sofern keine abweichende Anordnung nach § 2 Nr. 5 der Reblausverordnung ergeht, 2.in dem Reblausherd und in dem Sicherheitsgürtel die Wiederbestockung mit Reben innerhalb eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraums zu unterlassen. § 9d Anbau von wurzelechten Reben 1 In den bayerischen Weinbaugebieten dürfen nur Wurzelreben, die nicht für die Wurzelreblaus anfällig sind, angebaut werden. 2 Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft gibt die Rebsorten, die als nicht anfällig für die Wurzelreblaus gelten, im Bundesanzeiger bekannt. Abschnitt III Hektarertrag, Kontrolle § 10 Hektarertrag, Übermengen, Destillation, Selbstversorgung (zu § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 3 bis 5 WeinG und § 29 Abs. 3 WeinÜV) (1) Der zulässige Hektarertrag für Weine, die auf Rebflächen erzeugt werden, die als zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. geeignet anerkannt sind, wird im bestimmten Anbaugebiet Franken auf 90 hl Wein je Hektar Ertragsrebfläche, im bayerischen Teil des bestimmten Anbaugebiets Württemberg auf 110 hl Wein je Hektar Ertragsrebfläche festgesetzt. (1a) Die Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung gemäß § 29 WeinÜV ist der zuständigen Stelle nach Abschluss der Ernte, spätestens jedoch zum 20. November vorzulegen. (2) Bereits mit Beginn des Weinjahres dürfen bis zu 100% aus der gelagerten Übermenge unter Anrechung auf den Gesamthektarertrag dieses Weinjahres an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden. (2a) 1 In Fällen, in denen Weinbaubetriebe bis zu 1000 l Wein zu destillieren haben, kann an Stelle der Destillation der Wein gegen Erteilung eines Nachweises in einer Abwasseranlage als Energieträger verwertet oder unter Aufsicht der zuständigen Behörde nachweisbar als Wirtschaftsdünger auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht werden. 2 § 11 Abs. 1 Sätze 4 und 5 des Weingesetzes gelten entsprechend. (3) 1 Rebflächen von Weinbaubetrieben, die Winzergenossenschaften oder Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform angehören und ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben, gelten als ein Betrieb im Sinn der §§ 9 bis 11 sowie des § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 WeinG. 2 Dies gilt nur für Rebflächen innerhalb eines Bereichs. (4) 1 Weinbaubetriebe, die die gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an andere abgeben und nicht über eigene betriebliche Verarbeitungsmöglichkeiten für diese Erzeugnisse verfügen, dürfen Mengen, die den Gesamthektarertrag übersteigen, an andere abgeben. 2 Abgebende Betriebe, die nicht ihre gesamte Ernte an einen Erzeugerzusammenschluß abliefern, haben der zuständigen Stelle mit der Erntemeldung die an andere abgegebenen Übermengen und die Empfänger zu melden. (5) 1 Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 WeinG dürfen die in Absatz 3 genannten Zusammenschlüsse Übermengen zur jährlichen Selbstversorgung der Familien ihrer Mitglieder an diese abgeben. 2 Die Zusammenschlüsse melden der zuständigen Stelle mit der Traubenerntemeldung die Betriebe, die Übermengen zurückerhalten haben. 3 Die jeweils zurückgegebenen Mengen und die Anzahl der volljährigen Familienmitglieder sind mitzuteilen. (6) 1 Die Abgabe von Übermengen zur Selbstversorgung der Familie nach Absatz 5 ist nur in Form von abgefülltem Wein an Mitglieder zulässig, die in dem Weinjahr der Abgabe Trauben an den Zusammenschluss geliefert haben. 2 Der abgegebene Wein muss in der Traubenernte und Weinerzeugungsmeldung erfasst, auf Flaschen abgefüllt und mit einem Etikett nach Anlage 7 versehen werden. § 11 Abschreibeverfahren (zu § 31 WeinÜV) (1) Zur Kontrolle der zulässigen Vermarktungsmenge sind von den Betrieben während der Zeit vom 1. August bis 31. Juli (Weinjahr) (Weinwirtschaftsjahr) die Geschäftsvorfälle in fortlaufend numerierten Aufzeichnungen, die übereinstimmend mit der Kellerbuchführung eigenverantwortlich fortzuschreiben sind, festzuhalten. (2) 1 Die Aufzeichnungen müssen die Empfänger, die gelieferte Weinmenge, den Erntejahrgang des Weines und die Nummer des Begleitpapiers enthalten. 2 Die Abgabe von Kleinmengen bis zu 100 Einheiten von je höchstens einem Liter kann zusammengefaßt werden. (3) Die Mengen, die als Federweißer abgegeben oder in Hecken- oder Straußwirtschaften ausgeschenkt werden, sind täglich summiert in die fortlaufenden Aufzeichnungen einzubeziehen. (4) Die Aufzeichnungen sind jeweils zum 31. Juli durch Addition aller im zurückliegenden Weinwirtschaftsjahr abgegebenen Weinmengen abzuschließen. (5) 1 Die Aufzeichnungen sind den zuständigen Behörden auf Anforderung zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. 2 Sie sind mindestens fünf Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren. § 12 Änderungsmeldungen (zu § 29 Abs. 3 WeinÜV) (1) Vorgenommene Rodungen, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen sind der zuständigen Stelle bis zum jeweils folgenden 31. Mai zu melden. (2) Zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung sind der zuständigen Stelle zusammen mit den Meldungen nach Absatz 1 Änderungen bezüglich der Gesamtrebfläche und der Ertragsrebfläche des Betriebs mitzuteilen. Abschnitt IV Weinbereitung § 13 Geeignete Rebsorten (zu § 17 Abs. 4 WeinG) 1 Für die Herstellung von Qualitätswein b. A. sind die in der Anlage 2 aufgeführten Rebsorten geeignet.2 Für die Aufnahme weiterer Rebsorten gelten § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechend. § 14 Natürliche Mindestalkoholgehalte (zu § 17 Abs. 3 Nr. 2 WeinG) (1) Als natürliche Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat werden die in der Anlage 3 aufgeführten Werte festgesetzt. (2) Der natürliche Mindestalkoholgehalt von zur Herstellung von Qualitätsschaumwein b. A. verwendeten Erzeugnissen wird für das bestimmte Anbaugebiet Franken auf 60° Oechsle (7,5 % vol.) festgesetzt. § 14a Säuerung (zu § 13 Abs. 9 WeinV) (1) Bei frischen Weintrauben aus dem Jahr 2011 sowie Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein, jeweils aus im Jahr 2011 geernteten Trauben, darf eine Säuerung vorgenommen werden. (2) Die Säuerung der in Abs. 1 genannten Erzeugnisse außer Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d.h. von 20 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden. (3) Die Säuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 2,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d.h. von 33,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden. (4) Die Säuerung und die Anreicherung sowie die Säuerung und die Entsäuerung eines Erzeugnisses schließen einander aus. (5) Die Säuerung ist in der Kellerbuchführung zu vermerken. § 15 Restzucker, Handlese (zu § 18 Abs. 12 WeinV, § 20 Abs. 6 WeinG) (1) 1 Wein mit Herkunftshinweis auf einen im Geltungsbereich dieser Verordnung gelegenen Teil eines Weinbau- oder Anbaugebiets darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn das Gewicht des Restzuckers, in Invertzucker berechnet, im Vergleich zum Gewicht des vorhandenen Alkohols nicht höher ist, als sich aus den in Anlage 4 festgesetzten Verhältniswerten ergibt. 2 Dies gilt nicht für Jungwein. (2) Zur Sicherung der Qualität muß die Lese von Trauben, deren Erzeugnis später das Prädikat Auslese oder Eiswein zuerkannt werden soll, von Hand erfolgen. § 16 Herstellung von Landwein (zu § 22 Abs. 2 WeinG) (1) Die Herstellung von 1.Landwein Main, 2.Bayerischem Bodensee-Landwein und 3.Regensburger Landwein wird zugelassen. (2) Der natürliche Mindestalkoholgehalt dieser Landweine wird auf 50° Oechsle (5,9 % vol.) festgesetzt. Abschnitt V Qualitätswein b. A. § 17 Der Untersuchungsbefund nach § 23 Abs. 1 WeinV für Qualitätswein mit Prädikat und Selections-Weine im Sinn von § 32b WeinV ist vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu erstellen. Abschnitt Va Anforderungenan die Verwendung bestimmter Behältnisformen § 17 a*) Bocksbeutelweine (zu § 33a WeinV) (1) 1 Weine, die für eine Füllung im Bocksbeutel Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2008 296Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2008 297 bestimmt sind, müssen von Rebflächen stammen, auf denen abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes der Hektarhöchstertrag nach § 10 um höchstens zehn v.H. überschritten wird. 2 Der entsprechende Nachweis wird durch die Traubenerntemeldung erbracht. (2) Weine, die für eine Füllung im Bocksbeutel bestimmt sind, müssen bei der Sinnenprüfung gemäß § 24 der Weinverordnung die Mindestpunktzahl 2,0 erreichen. Fußnoten *) Gemäß § 2 Satz 2 der 8. Änderungsverordnung v. 10.5.2008 (GVBl. S. 296) gilt diese Regelung für Bocksbeutelfüllungen ab dem Weinwirtschaftsjahr 2008/2009 Abschnitt VI Bezeichnungen § 18 Lagen (zu § 23 Abs. 4 WeinG) (1) 1 Lagen werden auf Antrag in die Weinbergsrolle eingetragen. 2 Großlagen können auch von Amts wegen gebildet werden. (2) Antragsberechtigt sind 1.Eigentümer und sonstige zur Nutzung von Rebflächen dinglich Berechtigte und 2.Erzeugerzusammenschlüsse für die Rebflächen der Mitglieder, die die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllen. (3) Der Antrag für die Eintragung einer Lage ist in vierfacher Fertigung bei der Gemeinde einzureichen, in deren Gebiet die Lage ganz oder überwiegend liegt. (4) Der Antrag muß enthalten 1.den einzutragenden Lagenamen und die Angabe, ob es sich um einen herkömmlichen oder in das Flurkataster eingetragenen Namen handelt oder ob er sich an einen solchen Namen anlehnt; in letzterem Fall ist auch dieser Name anzugeben, 2.für den Fall, daß ein Lagename beantragt ist, der nicht Nummer 1 entspricht, eine ausführliche Begründung, weshalb auf einen solchen Namen zurückgegriffen werden soll; dabei ist der geographische Bezug des Namens darzustellen, 3.Ausführungen über die Gleichwertigkeit und die Gleichartigkeit der Geschmacksrichtung der Weine dieser Lage, 4.für den Fall, daß ein Lagename für eine Fläche unter fünf Hektar eingetragen werden soll, eine ausführliche Begründung, weshalb eine größere Lage nicht gebildet werden kann. (5) 1 Dem Antrag sind vier Karten im Maßstab 1 : 2 500 oder 1 : 5 000 beizufügen, aus denen die Grundstücke und Flurnummern ersichtlich sind, für die der Lagename eingetragen werden soll. 2 Bei einer Großlage, die ausschließlich aus bereits eingetragenen Einzellagen gebildet werden soll, genügt die Bezugnahme auf die bereits bei der Weinbergsrolle befindlichen Karten für die Einzellagen. 3 Die Grenzen der einzutragenden Lage sind farbig darzustellen. (6) 1 Die Gemeinde prüft, ob nach Absatz 2 Berechtigte den Antrag gestellt haben und ob die Angaben im Antrag zutreffen. 2 Sie legt den Antrag in vierfacher Fertigung mit ihrer Stellungnahme unmittelbar der zuständigen Behörde vor. 3 Erstreckt sich die einzutragende Lage auf das Gebiet anderer Gemeinden, müssen diese angehört werden. (7) 1 Ist der Antrag begründet, sind der Antrag und die Pläne mit dem Eintragungsvermerk zu versehen; der Name der Lage ist unter Beifügung des mit dem Eintragungsvermerk versehenen Antrags und Plans in die Weinbergsrolle einzutragen. 2 Je eine mit dem Eintragungsvermerk versehene Ausfertigung des Antrags und Plans ist der vorlegenden Gemeinde, der Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet die Lage überwiegend liegt, und dem Antragsteller zu übersenden; andere Kreisverwaltungsbehörden, auf deren Gebiet sich die Lage erstreckt, sind von der Eintragung zu unterrichten. (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für Anträge auf Erweiterung bereits eingetragener Lagen. (9) Die Namen der erstmals eingetragenen Lagen sind im Bayerischen Staatsanzeiger bekanntzugeben. § 19 Bereiche (zu § 23 Abs. 4 WeinG) 1 Die Bereiche werden von Amts wegen gebildet und deren Namen in die Weinbergsrolle eingetragen. 2 § 18 Abs. 9 gilt entsprechend. § 20 Löschungen in der Weinbergsrolle (zu § 23 Abs. 4 WeinG) (1) Die Eintragung einer nach § 18 Abs. 1 Satz 1 eingetragenen Lage ist auf Antrag der nach § 18 Abs. 2 Antragsberechtigten zu löschen oder zu ändern. (2) Die Eintragung einer Lage ist von Amts wegen zu löschen, wenn 1.die Eintragungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Eintragung nicht gegeben waren oder nicht mehr gegeben sind und 2.der Name zum letztenmal für einen Wein oder einen Ausgangsstoff verwendet wurde, der vor mehr als fünf Jahren in der Lage gewonnen wurde. (3) Die Eintragung eines Bereichs ist von Amts wegen zu löschen, wenn 1.der eingetragene Bereich der Begriffsbestimmung nach § 2 Nr. 23 WeinG zum Zeitpunkt der Eintragung nicht entsprochen hat oder nicht mehr entspricht und 2.der Name zum letztenmal für einen Wein oder einen Ausgangsstoff verwendet wurde, der vor mehr als fünf Jahren in dem Bereich gewonnen wurde. (4) Die Löschungen sind im Bayerischen Staatsanzeiger bekanntzugeben. § 21 Geographische Angaben (zu § 39 Abs. 2 WeinV) Erstreckt sich eine Lage über das Gebiet mehrerer Gemeinden, darf bei Verwendung dieses Lagenamens nur der in Anlage 5 bestimmte Gemeindename angegeben werden. § 22 Gütezeichen, Auszeichnungen (zu § 30 Abs. 1 und 3 WeinV) (1) Als Gütezeichen im Sinn des § 30 Abs. 1 Nr. 2b WeinV wird für jahrgangs- und sortentypische Qualitätsweine und Qualitätsweine mit Prädikat aus dem bestimmten Anbaugebiet Franken ein vom Fränkischen Weinbauverband e. V., Würzburg, verliehenes Gütezeichen Franken zugelassen. (2) Die Mindestmengen für von einem anerkannten Träger von Weinprämierungen auszuzeichnende oder mit dem Gütezeichen nach Absatz 1 auszustattende Qualitätsweine und Qualitätsweine mit Prädikat werden festgesetzt für Qualitätswein (nur Rotwein und Roséwein) auf 600 Liter, für Qualitätswein mit den Prädikaten Kabinett und Spätlese auf 300 Liter, für Qualitätswein mit dem Prädikat Auslese auf 100 Liter. § 22a Classic, Selection (zu § 32c Abs. 2 WeinV) (1) Zur Herstellung von Weinen mit der Angabe „Classic“ oder der Angabe „Selection“ werden folgende Rebsorten zugelassen: für „Classic“ die Rebsorten: Silvaner, Müller-Thurgau, Bacchus, Kerner, Spätburgunder, Domina, Portugieser, Dornfelder; für „Selection“ die Rebsorten: Silvaner, Riesling, Rieslaner, Weißer Burgunder, Grauer Burgunder, Spätburgunder. (2) Bei Weinen mit der Bezeichnung „Classic“ aus dem bayerischen Teil des bestimmten Anbaugebiets Württemberg, Regierungsbezirk Schwaben, nach Anlage 1 Nr. 2 zu § 1 ist zusätzlich die Angabe „Bayerischer Bodensee“ zu verwenden. Abschnitt VII Buchführung § 23 Form der Buchführung (zu § 11 Abs. 1 Satz 2 WeinÜV) § 11 Abs. 1 Satz 1 WeinÜV gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein. § 24 Moderne Buchführung (zu § 12 Abs. 2 WeinÜV) (1) Unbeschadet der in § 12 Abs. 1 Satz 1 WeinÜV genannten Voraussetzungen darf eine moderne Buchführung nur genehmigt werden, wenn 1.die Buchungen in Konten- und Journalform vorgenommen werden, 2.nach abgefüllten und nicht abgefüllten Erzeugnissen sowie nach Lagerbehältniskonten und Behandlungsstoffkonten unterschieden wird, 3.jedes Konto mit einem geeigneten Identifizierungskennzeichen versehen ist und 4.die Datensicherheit gewährleistet ist. (2) 1 Dem Antrag auf Genehmigung ist eine genaue Beschreibung des Buchführungsverfahrens beizufügen. 2 Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen von den Antragstellern anfordern. (3) Zu Beginn jedes Geschäftsjahres ist eine Kontenübersicht in Form einer Liste zu erstellen; diese ist fortlaufend zu aktualisieren. (4) 1 Alle im Lauf eines Kalendermonats durchgeführten Buchungen sind an dessen Ende anhand eines Journalausdrucks zu dokumentieren. 2 Zusammen mit dem Jahresabschluß sind für alle Konten Ausdrucke zu erstellen. 3 Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen häufigere Ausdrucke verlangen. § 25 Analysenbuchführung (zu § 13 Abs. 2 Satz 2 WeinÜV) (1) Die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 WeinÜV ist zu erteilen, wenn das Buchführungsverfahren die Gewähr für eine ordnungsgemäße Buchführung bietet. (2) 1 Für jede Untersuchung eines Erzeugnisses ist ein Beleg handschriftlich oder maschinell zu erstellen. 2 Die Belege sind vom Zeitpunkt der Erstellung an mindestens fünf Jahre in den Geschäftsräumen aufzubewahren. (3) 1 Jeder Analysenbefund ist mit einer Nummer zu versehen, die in einem Journal festgehalten werden muß. 2 Daten nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WeinÜV müssen spätestens am übernächsten Arbeitstag seit ihrer Ermittlung eingegeben werden. (4) Alle Eingaben sind anhand eines Journalausdrucks zum Ende des jeweiligen Arbeitstages zu dokumentieren. § 26 Herbstbuch (zu § 14 Abs. 1 WeinÜV) Das Herbstbuch ist nach dem Muster der Anlage 6 zu führen. Abschnitt VIII Begleitpapiere § 27 Zusätzliche Angaben (zu § 23 Nr. 1 WeinÜV) Ist für die Beförderung von 1.nicht abgefülltem Traubenmost, nicht abgefülltem Tafelwein, nicht abgefüllten Erzeugnissen, die für die Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder Qualitätsschaumwein b. A. bestimmt sind, oder nicht abgefülltem Qualitätswein b. A., der aus in Bayern geernteten Weintrauben gewonnen worden ist, oder 2.in Bayern geernteten Weintrauben ein Begleitpapier auszustellen, so hat die zur Ausstellung des Begleitpapiers verpflichtete Person in dem Begleitpapier auch die jeweilige Lieferschein- oder Rechnungsnummer anzugeben. § 28 Begleitpapierkopien (zu § 23 Nr. 2 WeinÜV) Soweit bei der Beförderung der in § 27 genannten Erzeugnisse ein Begleitpapier auszustellen ist, hat die zur Ausstellung des Begleitpapiers verpflichtete Person unverzüglich zwei Kopien des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Behörde zuzuleiten; bei einer Beförderung innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Gemeinde genügt eine Kopie. Abschnitt IX Absatzförderung § 29 Abgabe für den Deutschen Weinfonds (§ 44 WeinG) (1) Die Abgabe für den Deutschen Weinfonds gemäß § 43 Nr. 1 WeinG wird von den Gemeinden zugleich mit der Grundsteuer erhoben. (2) 1 Die für die Führung der Weinbaukartei zuständige Stelle übersendet den Gemeinden jeweils zum Ende des Kalenderjahres einen Auszug des Rebflächenverzeichnisses der Weinbaukartei als Berechnungsgrundlage für die Abgabe. 2 Die Gemeinden setzen die Abgabe nach der Größe der zur Traubenerzeugung genutzten Weinbergsfläche fest. 3 Zur Weinbergsfläche zählen auch Grundstücke, die im normalen Umtrieb vorübergehend nicht mit Reben bepflanzt sind. (3) Die Abgabe wird jeweils für ein Kalenderjahr erhoben; sie ist in gleicher Weise fällig, wie die Grundsteuer des Abgabepflichtigen. (4) Im übrigen finden auf die Festsetzung und Beitreibung der Abgabe die für die Festsetzung und Beitreibung der Grundsteuer geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Abschnitt X Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 30 Zuständigkeiten Zuständige Behörde oder zuständige Stelle ist 1.für die allgemeine Zulassung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WeinV das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit, 2.a)für Feststellungen nach § 13 Satz 2, b)für Entscheidungen nach § 19 Abs. 3 WeinG, soweit nicht Nummer 4 Buchst. c einschlägig ist, für Entscheidungen nach § 20 Abs. 2 WeinG und nach Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17.Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, c)im Sinn von §§ 22 und 24 bis 26 WeinV, d)für Genehmigungen nach § 19 Abs. 3 WeinV und nach § 4b dieser Verordnung, e)für Zulassungen nach § 23 Abs. 1 WeinV, f)für die Ausführung von § 29 WeinV und §§ 19 und 20 dieser Verordnung, soweit nicht die Gemeinde zuständig ist, g)für Ausnahmegenehmigungen nach § 2 WeinÜV in Verfahren nach § 19 Abs. 1 sowie § 20 Abs. 1 WeinG die Regierung von Unterfranken, 3.a)für Zulassungen nach § 1 Abs. 2 WeinÜV, b)für Ausnahmegenehmigungen nach § 2 WeinÜV, sofern von Vorschriften abgewichen wird, die vorrangig dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, und kein Fall von Nummer 2 Buchst. f vorliegt, c)für Versuchsgenehmigungen nach § 3 WeinÜV, sofern von Vorschriften abgewichen wird, die vorrangig dem Gesundheits- und Täuschungsschutz dienen, d)für Genehmigungen nach § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 WeinÜV, e)für Zulassungen nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2394/84 der Kommission vom 20. August 1984 (ABl EG Nr. L 224 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung die Regierung, 4.a)für Feststellungen nach § 8 Abs. 2, b)für sonstige Versuchsgenehmigungen nach § 3 WeinÜV, die nicht unter Nr. 3 Buchst. c fallen, c)für die Verwaltung der regionalen Reserve, d)für die Rebenbewirtschaftung nach Abschnitt IIa. die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, 5.a)im Sinn der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 der Kommission vom 26. Juli 1993 (ABl EG Nr. L 200 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung, im Sinn der Wein-Überwachungsverordnung, soweit keine abweichenden Zuständigkeiten geregelt sind, sowie im Sinn von § 28 dieser Verordnung, b)im Sinn von Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3590/85 der Kommission vom 18. Dezember 1995 (ABl EG Nr. L 343 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung, c)für Entscheidungen nach § 19 Abs. 3 WeinG, soweit Qualitätsschaumwein betroffen ist, d)für die Entgegennahme von Meldungen dem Anhang V Buchst. G der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1618/70 vom 7. August 1970 (ABl EG Nr. L 175 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung, e)für die Durchführung oder Überwachung von Vorschriften, die vorrangig dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, soweit nicht eine andere Zuständigkeit besteht, die Kreisverwaltungsbehörde. § 31 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig nach § 50 Abs. 2 Nr. 4 WeinG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 10 Abs. 1a, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 2eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet, 2.entgegen § 10 Abs. 5 Satz 3 die jeweils zurückgegebenen Mengen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitteilt, 2a.entgegen § 10 Abs. 6 Übermengen zur Selbstversorgung der Familie abgibt. 3.entgegen § 11 Abs. 5 die Aufzeichnungen zur Kontrolle der zulässigen Vermarktungsenge nicht den zuständigen Behörden auf Anforderung zur Einsichtnahme zur Verfügung stellt. 4.entgegen § 12 Abs. 1 Rodungen, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig meldet oder entgegen Absatz 2 Änderungen nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig mitteilt, 5.als Buchführungspflichtiger den Vorschriften über eine moderne Buchführung nach § 24 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt, 6.als Buchführungspflichtiger den Vorschriften über die Analysenbuchführung nach § 25 Abs. 2, 3 oder 4 zuwiderhandelt, 7.als Buchführungspflichtiger entgegen § 26 das Herbstbuch nicht nach dem Muster der Anlage 6 führt, 8.entgegen § 27 eine Angabe nicht oder nicht richtig macht oder entgegen § 28 Kopien nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet. (2) Ordnungswidrig im Sinn des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a PflSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.den Verpflichtungen aus §§ 9b, 9c Abs. 2 Nr. 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 2.einer vollziehbaren Anordnung nach § 9c Abs. 2 Nr. 2 zuwiderhandelt. § 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung (1) Diese Verordnung tritt am 15. September 1995 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft 1.die Erste Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes vom 21. März 1983 (GVBl S. 116, BayRS 7821-7-E), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juli 1994 (GVBl S. 779), 2.die Zweite Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes vom 8. Mai 1985 (GVBl S. 449, BayRS 2125 2-2-A), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 3 der Verordnung vom 27. Juni 1995 (GVBl S. 310), 3.die Verordnung zur Ausführung des Weinwirtschaftsgesetzes vom 20. November 1980 (BayRS 7821-6-E), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 3 der Verordnung vom 27. Juni 1995 (GVBl S. 310), 4.die Verordnung über die Abgabe für den Stabilisierungsfonds nach dem Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft vom 27. November 1962 (BayRS 7821-5-E) und 5.die Verordnung über die Errichtung eines Rebsortenprüfungsausschusses für Bayern vom 4. April 1975 (BayRS 7821-9-E). (3) (aufgehoben) München, den 31. August 1995 Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Reinhold Bocklet, Staatsminister Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit In Vertretung Dr. Gerhard Merkl, Staatssekretär Anlage 1 (zu § 1) Abgrenzung der bestimmten Anbaugebiete 1.Bestimmtes Anbaugebiet Franken a)Regierungsbezirk Oberfranken: Kreisfreie Stadt: Bamberg Landkreis Bamberg: Kemmern, Oberhaid, Viereth, b)Regierungsbezirk Mittelfranken: Landkreis Ansbach: Adelshofen, Rothenburg ob der Tauber, Landkreis Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim: Bad Windsheim, Dietersheim, Ergersheim, Ippesheim, Ipsheim, Markt Erlbach, Markt Nordheim, Sugenheim, Uffenheim, Weigenheim, c) Regierungsbezirk Unterfranken: Kreisfreie Städte: Aschaffenburg, Schweinfurt, Würzburg, Landkreis Aschaffenburg: Alzenau i. UFr., Großostheim, Hösbach, Landkreis Bad Kissingen: Elfershausen, Euerdorf, Fuchsstadt, Hammelburg, Ramsthal, Landkreis Haßberge: Aidhausen, Ebelsbach, Eltmann, Gädheim, Haßfurt, Knetzgau, Königsberg i. Bay., Sand a. Main, Wonfurt, Zeil a. Main, Landkreis Kitzingen: Abtswind, Albertshofen, Buchbrunn, Castell, Dettelbach, Großlangheim, Iphofen, Kitzingen, Kleinlangheim, Mainbernheim, Mainstockheim, Marktbreit, Markt Einersheim, Marktsteft, Martinsheim, Nordheim a. Main, Obernbreit, Prichsenstadt, Rödelsee, Rüdenhausen, Schwarzach a. Main, Segnitz, Seinsheim, Sommerach, Sulzfeld a. Main, Volkach, Wiesenbronn, Wiesentheid, Willanzheim, Landkreis Miltenberg: Bürgstadt, Eichenbühl, Elsenfeld, Erlenbach a. Main, Dorfprozelten, Großheubach, Großwallstadt, Klingenberg a. Main, Miltenberg, Mömlingen, Wörth a. Main, Weilbach, Landkreis Main-Spessart: Arnstein, Erlenbach b. Marktheidenfeld, Eussenheim, Gemünden a. Main, Gössenheim, Haßloch, Himmelstadt, Karlstadt, Karsbach, Kreuzwertheim, Marktheidenfeld, Retzstadt, Thüngen, Triefenstein, Zellingen, Landkreis Schweinfurt: Bergrheinfeld, Dingolshausen, Donnersdorf, Frankenwinheim, Gerolzhofen, Kolitzheim, Lülsfeld, Michelau i. Steigerwald, Oberschwarzach, Röthlein, Schonungen, Schwanfeld, Sulzheim, Waigolshausen, Werneck, Wipfeld, Landkreis Würzburg: Altertheim, Aub, Bergtheim, Bieberehren, Eibelstadt, Eisenheim, Erlabrunn, Frickenhausen a. Main, Gerbrunn, Greussenheim, Güntersleben, Höchberg, Holzkirchen, Leinach, Margetshöchheim, Neubrunn, Ochsenfurt, Prosselsheim, Randersacker, Remlingen, Rimpar, Röttingen, Rottendorf, Sommerhausen, Tauberrettersheim, Theilheim, Thüngersheim, Üttingen, Veitshöchheim, Winterhausen; 2.Bayerischer Teil des bestimmten Anbaugebiets Württemberg Regierungsbezirk Schwaben: Große Kreisstadt Lindau Landkreis Lindau (Bodensee): Lindau (Bodensee), Nonnenhorn, Wasserburg (Bodensee). Anlage 2 (zu § 8) Geeignete Rebsorten Rebsorten die zur Erzeugung von Wein im b. A. Franken, im Untergebiet Donau sowie im b. A. Württemberg (bayerischer Teil) zugelassen sind: Sortenbezeichnung Synonym 1 Synonym 2 Synonym 3 Synonym 4 Acolon Arnsburger Albalonga Auxerrois Auxerrois blanc Pinot auxerrois Bacchus Blauburger Blauer Frühburgunder Frühburgunder Madeleine noir Pinot Madeleine Blauer Limberger Limberger Lemberger Blaufränkisch Blauer Portugieser Portugieser Blauer Silvaner Silvaner Blauer Spätburgunder Spätburgunder Pinot noir Pinot nero Samtrot Blauer Trollinger Trollinger Vernatsch Blauer Zweigelt Zweigelt Zweigeltrebe Rotburger Bronner Cabernet Dorio Dorio Cabernet Dorsa Dorsa Cabernet Mitos Mitos Cabernet Cubin Cubin Cabernet Sauvignon Chardonnay Dakapo Deckrot Domina Dornfelder Dunkelfelder Ehrenbreitsteiner Ehrenfelser Faberrebe Findling Fontanara Freisamer Früher roter Malvasier Früher Malvasier Malvasier Malvoisie Gelber Muskateller Muskateller Moscato Muscat Muscat blanc Goldriesling Grauer Burgunder Ruländer Pinot gris Pinot grigio Grauburgunder Grüner Silvaner Silvaner Hegel Helfensteiner Helios Heroldrebe Hibernal Hölder Huxelrebe Huxel Johanniter Juwel Kanzler Kerner Kernling Mariensteiner Merlot Merzling Morio-Muskat Müllerrebe Schwarzriesling Pinot meunier Müller-Thurgau Rivaner Muskat-Ottonel Nobling Optima Orion Ortega Osteiner Palas Perle Phönix Phoenix Prinzipal Regent Regner Reichensteiner Rieslaner Rondo Rotberger Roter Elbling Elbling rouge Roter Gutedel Chasselas rouge Fendant roux Roter Muskateller Muskateller Moscato Muscat Roter Traminer Traminer Gewürztraminer Clevner Saint Laurent Sauvignon blanc Muskat Silvaner Scheurebe Schönburger Siegerrebe Sieger Silcher Sirius Solaris Staufer Tauberschwarz Weißer Burgunder Weißburgunder Pinot blanc Pinot bianco Weißer Elbling Elbling Weißer Gutedel Gutedel Chasselas blanc Chasselas Fendant Weißer Riesling Riesling Würzer Anlage 3 (zu § 14) Natürliche Mindestalkoholgehalte im gärfähigen Gebinde 1. Qualitätsweine der bestimmten Anbaugebiete Alkohol % vol. °Oechsle a) Franken: Für alle Rebsorten 8,0 63 Für Bocksbeutelweine 9,4 72 b) Württemberg (bayerischer Teil) Für alle Rebsorten 7,5 60 2. Qualitätsweine mit Prädikat der bestimmten Anbaugebiete Franken und Württemberg (bayerischer Teil): % vol. Alkohol °Oechsle a) Kabinett Riesling, Silvaner 10,3 78 übrige Weißweinrebsorten, Weißherbst, Rosé, Rotling 10,6 80 Rotwein 11,4 85 b) Spätlese Riesling, Silvaner 11,7 87 alle übrigen Weißwein- und Rotweinrebsorten und Rotling 12,2 90 c) Auslese alle Rebsorten 13,8 100 d) Beerenauslese alle Rebsorten 17,7 125 e) Trockenbeerenauslese alle Rebsorten 21,5 150 f) Eiswein alle Rebsorten 17,7 125 Anlage 4 (zu § 15 Abs. 1) Restzucker-Alkohol-Verhältnis Tafelwein Weinbaugebiet Bayern 1. Untergebiete Main und Donau Rotweine 1:5 andere Weine 1:3 2. Untergebiet Lindau alle Weinarten 1:3 Landwein Weinbaugebiet Bayern alle Weinarten 1:5 Qualitätswein 1. bestimmtes Anbaugebiet Franken Rotweine 1:5 andere Weine 1:3,5 2. bestimmtes Anbaugebiet Württemberg (Bereich Bayerischer Bodensee) alle Weinarten 1:3 Qualitätswein mit Prädikat 1. bestimmtes Anbaugebiet Franken a) Rotweine mit den Prädikaten Kabinett und Spätlese; sofern der natürliche Alkoholgehalt bei Spätlese unter 13 % vol (entspricht 95° Oechsle) liegt 1:5 b) andere Weine mit den Prädikaten Kabinett und Spätlese, sofern der natürliche Alkoholgehalt bei Spätlesen der Rebsorte Riesling und Silvaner unter 12,5 % vol (entspricht 92° Oechsle) und bei den übrigen Weißweinsorten unter 13 % vol (entspricht 95° Oechsle) liegt 1:3 2. bestimmtes Anbaugebiet Württemberg (Bereich Bayerischer Bodensee) alle Weinarten mit den Prädikaten Kabinett und Spätlese 1:3 Anlage 5 (zu § 21) Geographische Bezeichnungen Eingetragener Lagename anzugebender Gemeindename Bereich Maindreieck Großlagen Burg Hammelburg Engelsberg Sommerach Ewig Leben Randersacker Hofrat Kitzingen Honigberg Dettelbach Kirchberg Volkach Ölspiel Sommerhausen Ravensburg Thüngersheim Roßtal Karlstadt Teufelstor Eibelstadt Einzellagen Berg Escherndorf Berg-Rondell Dettelbach Fürstenberg Escherndorf Heißer Stein Buchbrunn Krähenschnabel Erlenbach b. Marktheidenfeld Kreuzberg Nordheim a. Main Langenberg Retzstadt Rosenberg Sommerach St. Klausen Ramsthal Steinbach Sommerhausen Weinsteig Erlabrunn Bereich Mainviereck Einzellage Hochberg Erlenbach a. Main Bereich Steigerwald Großlagen Burgberg Ipsheim Burgweg Iphofen Frankenberger Schloßstück Weigenheim oder Ippesheim Herrenberg Castell Kapellenberg Zeil a. Main Schild Abtswind Schloßberg Rödelsee Zabelstein Donnersdorf Einzellagen Altenberg Ergersheim Burg Hoheneck Ipsheim Herrschaftsberg Ippesheim Köhler Dingolshausen Mönchshütte Iphofen Schwanleite Rödelsee Vogelsang Markt Einersheim Bereich Bayerischer Bodensee (b. A. Württemberg) Großlage Seegarten Lindau (Bodensee) Einzellagen Sonnenbichel Nonnenhorn Spitalhalde Lindau (Bodensee) Anlage 6 Herbstbuch Anlage 7 (zu § 10 Abs. 6) Etikettierung, Selbstversorgung Zur Selbstversorgung an Mitglieder von Erzeugerzusammenschlüssen abgegebene Weine aus Übermengen sind wie folgt zu etikettieren: Wein aus Übermenge Jahr der Rückgabe: 2 Abfüller: Nur zur Selbstversorgung innerhalb der Familie (jede Weitergabe an andere ist unzulässig) Impressum Bayern.de © Bayerische Staatskanzlei

Ordinance implementing wine provisions · Nelum