Ordinance implementing the Milk Quality Ordinance
Made 1994-11-30 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Landesverordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Mecklenburg-Vorpommern
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- milk/dairy products, food safety and quality, enforcement/compliance, offences/penalties
Where to read it
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Text
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Landesverordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1994 Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 1081 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2002 (GVOBl. M-V S. 782), in Kraft am 21. Dezember 2002 Die Rechtsvorschriften wurden erlassen aufgrund zu 1. des § 10 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), in Verbindung mit § 6 der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1774), der Verordnung zur Überleitung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2915, Anhang 2 zur Anlage 1) und aufgrund des § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M V 1991 S. 2), zu 2. des § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) und des § 10 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch Artikel 95 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), in Verbindung mit § 6 der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. April 1992 (BGBl. I S. 950), zu 3. des § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) und aufgrund des § 10 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch Artikel 50 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), in Verbindung mit § 6 der Milch-Güteverordnung vom 19. Juli 1980 (BGBl. I S. 878), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2481). § 1* Zuständigkeiten (1) Der Landwirtschaftsminister ist zuständige Behörde nach § 2 Abs. 5 und 7 Satz 2 der Milch Güteverordnung. (2) Der Landeskontrollverband Mecklenburg-Vorpommern e. V., Güstrow, ist Untersuchungsstelle nach § 2 Abs. 7 Satz 1 der Milch-Güteverordnung. Die Molkereien und Milchsammelstellen des Landes haben der Anlieferungsmilch gemäß § 2 dieser Verordnung Proben zu entnehmen und durch diese Untersuchungsstelle untersuchen zu lassen. (3) Das Amt für Landwirtschaft Bützow überwacht die Einhaltung der Vorschriften der Milch Güterverordnung und dieser Verordnung. Es ist die zuständige Stelle nach § 2 Abs. 6 und § 5 Abs. 3 der Milch-Güteverordnung. Es ist die zuständige Behörde für die Anerkennung von automatischen Probenahmegeräten nach § 2 Abs. 8 bis 11. (4) weggefallen (5) Die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sind zuständige Behörde nach § 2 Abs. 8 Satz 2 der Milch-Güteverordnung. Sie erhalten die dort vorgesehenen Meldungen vom Landeskontrollverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. Güstrow als Untersuchungsstelle nach § 2 Abs. 7 Satz 1 der Milch-Güteverordnung. Fußnoten *) § 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Januar 1995. geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juli 2000. § 2* Probennahme und Zahl der Untersuchungen (1) Zur Ermittlung des monatlichen Durchschnittswertes des Fettgehaltes und des Eiweißgehaltes der Anlieferungsmilch wird von der Untersuchungsstelle der robuste Mittelwert berechnet. (2) Zur Feststellung der bakteriologischen Beschaffenheit, des Gehaltes an somatischen Zellen sowie für die Untersuchung auf Hemmstoffe in der Auslieferungsmilch sind monatlich mindestens jeweils drei Untersuchungen durchzuführen. Die Einstufung der Anlieferungsmilch erfolgt nach § 3 Abs. 1 der Milch Güteverordnung. (3) weggefallen (4) Die Milch in den Behältern des Milcherzeugers ist während der Lagerung zu rühren. Ist dies nicht möglich, ist in Verantwortung des Milcherzeugers unmittelbar vor der Probeentnahme gründlich durchzurühren. Die entnommenen Proben sind bei Temperaturen zwischen + 1 Grad Celsius bis höchstens + 8 Grad Celsius zu lagern. (5) Der Tag der Probenentnahme darf dem Milcherzeuger nicht vorher bekanntgegeben werden. (6) Sofern an einem Tage der Probennahme ein Milcherzeuger keine Milch geliefert hat oder aus anderen Gründen eine Probennahme nicht erfolgen oder eine entnommene Probe nicht ordnungsgemäß untersucht und bewertet werden konnte, kann der Durchschnittsgehalt an Fett und Eiweiß aus einer geringeren Zahl von Untersuchungsergebnissen errechnet werden. Sind bei Milcherzeugern mit einer täglichen Anlieferung bis zu 1000 Kilogramm weniger als drei und bei Milcherzeugern mit einer höheren täglichen Anlieferung weniger als sechs Untersuchungsergebnisse verfügbar, so ist das Durchschnittsergebnis des Vormonats zur Berechnung heranzuziehen. (7) weggefallen (8) Die Probenahme darf nur mit amtlich anerkannten automatischen Probenahmeeinrichtungen erfolgen. Die Geräte für die Probenahme müssen die Gewähr bieten, daß a)die aus einer bestimmten Milchmenge entnommene Probe als Teilmenge repräsentativ für die Gesamtmenge ist und b)keine Verschleppung von Milchmengen von einer Probe zur nächsten erfolgt. (9) Die Anerkennung der automatischen Probennahmegeräte ist von der Molkerei, bei der die Milch angeliefert wird, zu beantragen. Die Anerkennung der automatischen Probennahmegeräte ist widerruflich. Nach Satz 1 anerkannte Geräte sind mindestens einmal jährlich daraufhin zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 8 erfüllt werden. Die zuständige Behörde kann abweichende Regelungen zur Häufigkeit der Abnahmen von automatischen Probenahmegeräten festlegen. (10) Der zuständigen Behörde sind Veränderungen an den automatischen Probennahmegeräten unverzüglich zu melden. Dies gilt auch für Milchsammelwagen, wenn sich die Veränderung auf die automatische Probennahme auswirkt. Veränderte Geräte dürfen bis zur erneuten Anerkennung nicht zur automatischen Probennahme verwendet werden. (11) Fahrer von Milchtanksammelwagen mit automatischer Probennahme haben einen Sachkundenachweis abzulegen. Dieser ist mindestens alle zwei Jahre zu erneuern. Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung dieser Forderung. Fußnoten *) § 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juli 2000, durch Verordnung vom 12. Dezember 2002. § 3 weggefallen § 4 Informationspflicht (1) Die Untersuchungsstelle teilt die Ergebnisse der Untersuchungen und die Bewertung der Anlieferungsmilch den Molkereien mit. Diese geben die Untersuchungsergebnisse mindestens einmal monatlich den Milcherzeugern bekannt. Der Milcherzeuger hat das Recht, die Ergebnisse der Güteprüfung seiner Anlieferungsmilch von der Molkerei zu erfragen. (2) Wird durch die Ergebnisse der Untersuchung eine Minderqualität der Anlieferungsmilch eines Milcherzeugers festgestellt, informiert der Landeskontrollverband unverzüglich die Molkerei. Die Molkerei wiederum verständigt unverzüglich den Milcherzeuger über das abweichende Ergebnis. § 5 (Inkrafttreten)