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Laws of Germany

Ordinance implementing the Fishery Law

Made 1994-01-11 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes (DVO-FischG).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany · Sachsen-Anhalt
Subjects
Fisheries and aquaculture
Keywords
inland fisheries, freshwater fishes, fishing charge, fishery management and conservation, inspection, enforcement/compliance, fishing authorization, cooperative/producer organization, authorization/permit, aquatic animals

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  1. Seite 1 von 12 Gesamtes Gesetz Amtliche Abkür zung: DVO-FischG Ausfertigungsda tum: 11.01.1994 Gültig ab: 18.01.1994 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVBl. LSA 1994, 8 Gliederungs-Nr: 793.2 Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes (DVO-FischG) Vom 11. Januar 1994 Zum 26.07.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 neu gefasst sowie §§ 7, 10 und Anlage 1 § 8 geändert durch § 1 der Verordnung vom 6. März 2013 (GVBl. LSA S. 110) Auf Grund der § 13 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 2, § 26 Abs. 5, 6 Satz 2, § 28 Abs. 3, § 30 Abs. 4 Satz 3, § 31 Abs. 1 Satz 3, § 34 Satz 2, § 36 Abs. 2 und § 49 Abs. 4 des Fischereigesetzes vom 31. August 1993 (GVBl. LSA S. 464) wird verordnet: § 1 Verzeichnis der Fischereirechte (1) Bei der oberen Fischereibehörde wird ein Verzeichnis der selbständigen Fischereirechte errichtet. Je des Fischereirecht erhält ein numeriertes selbständiges Blatt. In ihm werden eingetragen 1. Name des Gewässers, 2. Beschreibung nach Lage und Größe des Gewässers, 3. laufende Nummer der Eintragung, 4. Name, Vorname und Anschrift des Berechtigten, 5. Art und Umfang des selbständigen Fischereirechts, 6. Blattnummer anderer selbständiger Fischereirechte an demselben Gewässer und ihr Verhältnis zum eingetragenen Fischereirecht, 7. Zugehörigkeit zu Fischereibezirken, 8. Bemerkungen, 9. Tag der Eintragung, 10. Unterschrift der Eintragenden. (2) Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Berechtigten. Berichtigungen können von Amts wegen vor genommen werden. Der Gewässereigentümer und andere Fischereiberechtigte an demselben Gewäs Seite 2 von 12 ser sind vor der Eintragung zu hören. Jede Eintragung ist von zwei Bediensteten der oberen Fischerei behörde zu unterschreiben. (3) Die Löschung einer Eintragung erfolgt durch Rötung und Eintragung eines Löschungsvermerks. § 2 Mustersatzung für Fischereigenossenschaften Die in der Anlage 1 enthaltene Mustersatzung gilt für die Fischereigenossenschaften, die sich inner halb einer von der Fischereibehörde gesetzten Frist keine ausreichende Satzung geben. § 3 Fischereierlaubnisscheine (1) Fischereiausübungsberechtigte, die regelmäßig mehr als 20 Fischereierlaubnisscheine im Jahr ver geben, sowie juristische Personen haben das Muster nach Anlage 2 zu verwenden. Werden die Ge wässer, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, in einer Anlage näher bezeichnet, ist die Anlage mit dem Vermerk "Anlage zur Angelkarte Nummer .../..." zu versehen und vom Ausstellungsbevollmächtigten zu unterschreiben. Statt der Anlage genügt als Nachweis einer Fischereierlaubnis an einem bestimm ten Gewässer der Ausdruck aus dem von der obersten Fischereibehörde anerkannten digitalen Gewäs serverzeichnis, aus dem sich das Gewässer, der Erlaubnisgeber als für dieses Gewässer Fischereiaus übungsberechtigter und etwaige Maßgaben ergeben; der Ausdruck darf nicht älter als zwei Wochen sein. (2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen soll ein Fischereierlaubnisschein mindestens fol gende Angaben enthalten 1. Laufende Nummer im Ausstellungsjahr, 2. Name des Fischereiausübungsberechtigten, 3. sofern ein Bevollmächtigter die Fischereierlaubnis ausstellt, auch dessen Name, 4. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Erlaubnisinhabers, 5. Bezeichnung des Gewässers oder des Gewässerteilstücks, auf das sich die Erlaubnis erstreckt; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, 6. Umfang der Erlaubnis, insbesondere zugelassene Fangmenge, Fanggeräte, Fahrzeuge und An eignungsrechte, 7. Dauer der Erlaubnis, 8. Ort und Tag der Ausstellung der Erlaubnis, 9. Unterschrift des Ausstellungsberechtigten. § 4 Liste über die Ausgabe von Fischereierlaubnisscheinen (1) Der Fischereiausübungsberechtigte hat für jedes Gewässer eine Liste zu führen, in die die ausgege benen Fischereierlaubnisscheine nach ihrer Ausgabe mit folgenden Angaben einzutragen sind: 1. Laufende Nummer des Fischereierlaubnisscheines, 2. Name, Vorname und Anschrift des Inhabers der Erlaubnis, Seite 3 von 12 3. Umfang der Erlaubnis, 4. Dauer der Erlaubnis, 5. Datum der Ausgabe. Tagesfischereierlaubnisscheine sind nur zahlenmäßig je Ausgabetag zu erfassen. (2) Die in § 3 Abs. 1 genannten Fischereiausübungsberechtigten haben Listen nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden. § 4a Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht (1) Unterstützungshandlungen im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 1 des Fischereigesetzes sind 1. der Transport und die Beaufsichtigung aller Fischereigeräte des Anglers, 2. das Auswerfen und Halten einer Angelrute, mit Ausnahme von Spinn- und Flugangel, 3. der Einsatz des Unterfangkeschers beim Anlanden und 4. weitere Hilfstätigkeiten ohne Kontakt zum lebenden Fisch. Anzahl und Art der nach § 1 Abs. 4 Satz 1 und 3 der Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt er laubten Angelgeräte dürfen hierdurch nicht überschritten werden. (2) Die Fischereibehörde kann auf Antrag im besonderen Einzelfall als Ausnahme die Fischereiaus übung ohne Fischereischein befristet genehmigen, wenn die Einhaltung des Fischerei-, Tierschutz-, Na turschutz- und des Wasserrechts durch den Antragsteller ausreichend gewährleistet ist. Die Befristung erfolgt in Abhängigkeit vom sachlichen Zweck der Antragstellung. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Sie ist nur wirksam, wenn sie bei der Ausübung der Fischerei mitgeführt und auf Verlangen Po lizeibeamten und Fischereischutzberechtigten vorgezeigt wird. § 5 Gleichstellung von Fischereischeinen (1) Die staatlich erteilten oder staatlich anerkannten Fischereischeine der anderen Bundesländer wer den für Personen, die ihre Hauptwohnung nicht in Sachsen-Anhalt haben, als Fischereischein nach dem Fischereigesetz anerkannt. (2) Die obere Fischereibehörde kann im Einzelfall staatlich erteilte oder staatlich anerkannte Fischer eischeine anderer Staaten gleichstellen, sofern die Voraussetzungen, unter denen dort ein Fischer eischein erteilt wird, den Voraussetzungen im Land Sachsen-Anhalt entsprechen. Die Gleichstellung ist mit Dienstsiegel zu bescheinigen. Ein nach Satz 1 gleichgestellter Fischereischein ist nur in Verbindung mit der Bescheinigung nach Satz 2 gültig. (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Fischereischeine von Inhabern, die das achte Le bensjahr noch nicht vollendet haben. Personen, deren Fischereischein gleichgestellt ist, die das ach te, aber noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, dürfen die Fischerei nur nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 des Fischereigesetzes ausüben. § 6 Gleichstellung von Fischerprüfungen (1) Die staatlich abgenommenen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen der anderen Bundeslän der werden als Fischerprüfung nach dem Fischereigesetz anerkannt, wenn zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung der Antragsteller seine Hauptwohnung in diesem Land hatte. Erfolgte die Prüfung unter erleichterten Bedingungen gegenüber der in diesem Land vorgeschriebenen Fischerprüfung, kommt Seite 4 von 12 für Personen, die das achte aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur eine Gleichstel lung mit der Jugendfischerprüfung und für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur eine Gleichstellung mit der Friedfischfischerprüfung in Betracht. (2) Für die Anerkennung staatlich abgenommener oder staatlich anerkannter Fischerprüfungen anderer Staaten gelten Absatz 1 und § 5 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. § 7 Fischereiabgabe (1) Die Fischereiabgabe beträgt für jedes Jahr der Geltungsdauer für: 1. Fischereischeine nach § 28 Abs. 1 des Fischereigesetzes und Friedfischfischereischei ne nach § 29 Abs. 3 des Fischereigesetzes 6 Euro, 2. Jugendfischereischeine und Sonderfischereischeine nach § 29 des Fischereigesetzes 1 Euro. Die Fischereiabgabe für Fischereischeine, die auf Lebenszeit erteilt werden, beträgt 125 Euro. (2) Während ihrer Tätigkeit sind von der Fischereiabgabe befreit: 1. Mitglieder des Fischereibeirates, 2. Fischereiberater nach § 50 des Fischereigesetzes, 3. bestätigte Fischereiaufseher, 4. (aufgehoben) 5. die für Fischereifragen zuständigen Bediensteten der Fischereibehörden, 6. Personen, die sich in der vorgeschriebenen Ausbildung zum Berufsfischer befinden. Beantragen die in Satz 1 genannten Personen einen Fischereischein auf Lebenszeit, ermäßigt sich die Fischereiabgabe um 20 vom Hundert. Besitzt eine in Satz 1 genannte Person bei Beginn ihrer Tätigkeit bereits einen Fischereischein, wird die Fischereiabgabe nicht erstattet. § 8 Bestätigung von Fischereiaufsehern (1) Als Fischereiaufseher (§ 34 Satz 1 des Fischereigesetzes) ist zu bestätigen, wer 1. eine schriftliche Bestellung als Fischereiaufseher für ein bestimmtes Gewässer beibringt, an dem Bedarf für die Bestätigung eines Fischereiaufsehers besteht, 2. die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Fischereigesetzes erfüllt, 3. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, 4. ausreichende Kenntnisse des Fischereibetriebs, des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Fischerei-, Tierschutz-, Naturschutz und des Wasserrechts nachweist. (2) (aufgehoben) Seite 5 von 12 (3) Die Bestätigung erfolgt auf fünf Jahre, höchstens jedoch für die Zeit der Bestellung nach Absatz 1 Nr. 1. Der Fischereiaufseher ist zur gewissenhaften Erfüllung seiner Obliegenheiten nach den Vorschrif ten des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten. Mit der Bestätigung erhält der Fischereiaufseher einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 4. Dieser ist bei Ablauf der Bestätigung zurückzugeben. (4) Auf Antrag der oberen Forstbehörde sind für staatlich bewirtschaftete Gewässer im Forstbereich von der oberen Fischereibehörde Bedienstete der Forstverwaltung als Fischereiaufseher zu bestäti gen, wenn sie den Nachweis nach Absatz 1 Nr. 4 erbracht haben. Die Bestätigung gilt für die Dauer des Dienstverhältnisses. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. § 9 Bekämpfung von Fischsterben (1) Bei Auftreten eines Fischsterbens ist der Fischereiausübungsberechtigte für das seinem Fischerei ausübungsrecht unterliegende Gewässer verpflichtet, sich selbst, sein fischereilichen Zwecken dienen des Personal sowie Fischereieinrichtungen, Fischereigeräte, Kraftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge, so weit sie seiner Verfügungsgewalt unterliegen, in zumutbarem Rahmen auf Aufforderung der Fischerei behörde kostenlos einzusetzen. (2) Nachhaltig geschädigte Fische sind vom Fischereiausübungsberechtigten unverzüglich zu töten, to te Fische aus dem Gewässer zu räumen und unschädlich zu beseitigen, soweit eine Nutzung unzuläs sig ist. Die Fischereibehörde kann die Abgabe einer von ihr bestimmten Zahl von lebenden und toten Fischen verlangen, die für eine Untersuchung des Fischsterbens erforderlich ist. (3) Für den Besitzer von künstlich zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken errichteten Anlagen sowie Tei chen oder anderen geschlossenen Gewässern gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Sie haben dar überhinaus Maßnahmen der Fischereibehörde zu dulden, die erforderlich sind, um eine Ausbreitung des Fischsterbens auf andere Gewässer zu verhindern. (4) Weitergehende Vorschriften insbesondere des Naturschutzrechts, des Wasserrechts, des Tierseu chenrechts, des Tierkörperbeseitigungsrechts und des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bleiben unberührt. § 10 Fischereibeirat (1) Der Fischereibeirat besteht aus elf Mitgliedern, und zwar: • zwei Vertretern der Fischereiberechtigten, • einem Vertreter der Fischzüchter und Teichwirte, • einem Vertreter der Berufsfischer, • zwei Vertretern der Angler, • einem Vertreter der Landwirtschaft, • einem Vertreter der Forstwirtschaft, • einem Vertreter der Wasserwirtschaft, • einem Vertreter der Fischereiwissenschaft und Seite 6 von 12 • einem Vertreter der vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nicht bereits ein weiteres Mitglied stellen. Diese werden von dem für Fischerei zuständigen Ministerium auf Vorschlag der Interessenvereine auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Werden weniger als zwei Personen je Mitglied vorgeschlagen, ist das Ministerium nicht an den Vorschlag gebunden. (2) Jedes Mitglied soll einen Stellvertreter erhalten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Die Mitglieder wählen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Diese müssen verschiedenen Vertretergruppen angehören. (4) Das für Fischerei zuständige Ministerium kann ein Mitglied vorzeitig abberufen, wenn 1. es mehr als zweimal unentschuldigt Beiratssitzungen ferngeblieben ist, 2. es sich der Mitgliedschaft unwürdig erweist, insbesondere ein Fall des § 32 Abs. 3 des Fischerei gesetzes vorliegt, 3. der dieses Mitglied benennende Interessenverein dies beantragt. Eine Abberufung hat zu erfolgen, wenn dies vom Mitglied selbst beantragt wird. Im Fall der Abberufung ist binnen eines Monats ein neues Mitglied zu berufen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 11 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form. § 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Magdeburg, den 11. Januar 1994. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt Wernicke Anlage 1 (zu § 2) Mustersatzung für Fischereigenossenschaften Satzung der Fischereigenossenschaft des gemeinschaftlichen Fischereibezirks § 1 (1) Sitz der Fischereigenossenschaft ist die Gemeinde, in der der größte Teil der beteiligten Gewässer liegt. (2) Aufgabe der Fischereigenossenschaft ist die gemeinschaftliche Nutzung und Verwaltung des Fische reiausübungsrechts am gemeinschaftlichen Fischereibezirk. Seite 7 von 12 (3) Die Fischereigenossenschaft unterliegt der Aufsicht der für sie zuständigen unteren Fischereibehör de. (4) Geschäftsjahr der Fischereigenossenschaft ist das Kalenderjahr. § 2 (1) Fischereigenossen sind die Fischereiberechtigten an den zum gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehörenden Gewässern. (2) Auf einer Deutschen Grundkarte 1:5000 ist das Gebiet des gemeinschaftlichen Fischereibezirks mit Flurstücksbezeichnungen einzutragen. Die Karte ist auf dem neuesten Stand zu halten und jedem Fi schereipachtvertrag beizufügen. (3) Neben der Karte ist ein Fischereikataster zu führen, in dem die Namen der Fischereiberechtigten, die Gewässer, auf die sich ihr Fischereirecht erstreckt, mit Bezeichnung und Flächenangabe sowie die Gesamtfläche der Fischereirechte aufzuführen sind. § 3 Die Fischereigenossenschaft hat folgende Organe: 1. den Fischereivorstand, 2. die Versammlung der Fischereigenossen. § 4 (1) Der Fischereivorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer. Mit glied des Fischereivorstandes kann nur sein, wer volljährig und geschäftsfähig ist. Die Vorstandsmit glieder sollen Fischereigenossen sein. (2) Die Versammlung der Fischereigenossen wählt den Fischereivorstand und dessen Vertretung auf die Dauer von vier Jahren. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes rückt sein gewählter Stellvertreter ersatzweise als ordentliches Vorstandsmitglied in den Vorstand nach. Der Fischereivorstand ist vor Ab lauf der laufenden Amtszeit neu zu wählen. Der Fischereivorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amts zeit bis zu der für die Wahl des neuen Vorstandes angesetzten Versammlung der Fischereigenossen zur Vertretung der Fischereigenossenschaft berechtigt. Kommt in der Versammlung ein Beschluß über die Wahl nicht zustande, so gilt § 6 Abs. 3. (3) Die Mitglieder des Fischereivorstandes erhalten Ersatz ihrer notwendigen baren Auslagen. Im übri gen steht ihnen eine Vergütung für ihre Tätigkeit nicht zu. § 5 (1) Der Fischereivorstand beschließt durch Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stim me des Vorsitzenden. Das Stimmrecht im Vorstand kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglie der des Fischereivorstandes dürfen bei der Beschlußfassung nicht mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihren kraft gesetzlicher oder rechtsge schäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. (2) Der Fischereivorstand vertritt die Fischereigenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Zur Ab gabe von Willenserklärungen und zum Abschluß von Verträgen, durch die die Fischereigenossenschaft verpflichtet werden soll, sind nur sämtliche Mitglieder des Fischereivorstandes gemeinsam befugt. § 6 Seite 8 von 12 (1) Einem Beschluß der Versammlung der Fischereigenossen sind vorbehalten: 1. die Entscheidung über eine Nutzung des Fischereiausübungsrechts durch Verpachtung, ange stellte Fischer, Benennung eines Fischereiausübungsberechtigten oder durch Erteilung von Er laubnissen (§ 14 Abs. 3 FischG), 2. die Entscheidung über die Form der Verpachtung nach Maßgabe des § 9 sowie die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlages bei der Fischereiverpachtung, sofern diese Entscheidung nicht ausdrücklich auf den Fischereivorstand übertragen wird, 3. die Entscheidung über die Verwendung des Reinertrags (§ 19 Abs. 6 Satz 1 FischG), 4. die Wahl, die Abberufung und die Entlastung des Fischereivorstands, 5. die jährliche Neuwahl von zwei Kassenprüfern, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen, 6. die Aufnahme von Darlehen, 7. Änderungen der Satzung, 8. Erhebung von Beiträgen und Umlagen nach einem Flächenmaß. (2) Ein Beschluß der Versammlung kommt zustande, wenn 1. die Mehrzahl der in der Versammlung persönlich anwesenden oder vertretenen Fischereigenos sen dem Beschluß zustimmt und 2. die zum gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehörigen Gewässer der nach Fläche stimmberech tigten Fischereigenossen, die dem Beschluß zugestimmt haben, gegenüber den zum gemein schaftlichen Fischereibezirk gehörigen Gewässern der sonst anwesenden oder vertretenen Fi schereigenossen eine Mehrheit der Fläche ergeben. Grundstücke von Fischereigenossen, die we der anwesend noch vertreten oder die von der Abstimmung ausgeschlossen sind, sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen. (3) Kommt ein Beschluß über die Wahl des Fischereivorstandes nicht zustande oder ist der Vorstand nicht handlungsfähig, werden die Geschäfte des Fischereivorstands durch die untere Fischereibehörde wahrgenommen. (4) Satzungsänderungen (Absatz 1 Nr. 7) bedürfen einer 2/3-Mehrheit nach § 19 Abs. 5 FischG und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie sind öffentlich bekanntzumachen. (5) Bekanntmachungen erfolgen in Form der Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde sowie durch Veröffentlichung in der für die Aufsichtsbehörde zuständigen Tageszeitung. § 7 (1) Der Fischereivorstand soll die Versammlung der Fischereigenossen bis zum Ende des laufenden Ka lenderjahres jährlich mindestens einmal einberufen. Liegen wichtige Gründe dafür vor, ist eine außer ordentliche Versammlung anzusetzen. (2) Zu allen Versammlungen sind die Fischereigenossen schriftlich oder durch Bekanntmachung nach den für die öffentlichen Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde geltenden Vorschriften unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens eine Woche vorher zu laden. Steht ein Fischereirecht meh reren gemeinsam zu, genügt die Ladung einer dieser Personen. § 8 Seite 9 von 12 (1) Zur Teilnahme an der Versammlung der Fischereigenossen sind diese selbst oder ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Die Berechtigten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Voll macht bedarf der Schriftform und ist nur gültig, wenn die Unterschrift des Vollmachtgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 34 des Verwal tungsverfahrensgesetzes amtlich beglaubigt ist. (2) Die Versammlungen werden durch den Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Der Fischereivorstand hat über jede Versammlung eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterschrei ben ist. Sie soll enthalten: 1. die Namen aller anwesenden oder vertretenen Fischereigenossen, 2. soweit Fischereigenossen durch andere Personen vertreten sind, die Namen der Vertreter und ggf. eine Feststellung über die Nachprüfung ihrer Vollmacht, 3. die Fläche der Gewässer jedes anwesenden oder vertretenen Fischereigenossen, die bei der Be schlußfassung zugrunde gelegt wurde, 4. den Wortlaut der Beschlüsse unter Angabe der Mehrheit nach der Kopfzahl und der Fläche, mit der sie gefaßt wurden, 5. bei Beschlüssen über die Verwendung des Ertrags der Fischereinutzung auch die Namen der an wesenden oder vertretenen Fischereigenossen, die dem Beschluß nicht zugestimmt haben. § 9 Die Versammlung der Fischereigenossen beschließt, ob das Fischereiausübungsrecht am gemeinschaft lichen Fischereibezirk durch öffentliche Ausbietung oder freihändig zu verpachten ist oder statt einer Neuverpachtung ein bestehender Pachtvertrag über die Pachtzeit hinaus verlängert werden soll. Die Versammlung kann beschließen, daß als Bieter oder Pächter nur Fischereigenossen zuzulassen sind; sie kann sich die Genehmigung des Pachtvertrages vorbehalten. Bei Abschluß des Fischereipachtver trages vertritt der Fischereivorstand die Fischereigenossenschaft. § 10 (1) Der Fischereivorstand verteilt den Reinertrag der Fischerei jährlich an die Fischereigenossen nach Maßgabe des Flächenverhältnisses der Gewässer, mit denen sie der Fischereigenossenschaft angehö ren. Bestehen an einem Gewässer mehrere Fischereirechte, entscheidet der Vorstand über die Auftei lung des Anteils. Fischereigenossen, die nicht die Überweisung ihres Anteils auf ihr Konto beantragt ha ben, haben diesen an den vom Fischereivorstand festgesetzten und bekanntgemachten Zahltagen ab zuholen. (2) Der Fischereivorstand hat über die Verteilung oder die Verwendung des Ertrages in der jährlichen Versammlung der Fischereigenossen Rechnung zu legen. ... Ort, Datum Unterschriften Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1) Seite 10 von 12 Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2) Seite 11 von 12 Anlage 4 (zu § 8 Abs. 3) Muster des Ausweises für bestätigte Fischereiaufseher Grünes Faltblatt in der Größe 14,8 x 10,5 cm. Außenseite: Abbildung oder Text nicht darstellbar. Bitte nutzen Sie die weiteren Speicher- oder Druckfunktionen in der Standardansicht Ihres Browsers. Innenseite: Seite 12 von 12 © juris GmbH

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