Ordinance implementing the Council Decision 2003/33/EC establishing criteria and procedures for the acceptance of waste at landfills
Made 2006-12-13 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Waste and hazardous substances
- Keywords
- waste disposal, hazardous waste, inspection, classification/declassification, transport/storage, waste management
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2252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 Auf Grund – des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie Abs. 3 in Verbin dung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge setzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), – des § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 36c des Kreislauf wirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), von denen § 36c durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der betei ligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundes tages: Artikel 1 Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien über Tage (Deponieverwertungsverordnung – DepVerwV)*) § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für 1. den Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Depo nieersatzbaustoffen sowie 2. die Verwertung von Abfällen, die auf oberirdischen Deponien und Altdeponien als Deponieersatzbaustoff a) bei der Vervollständigung oder Verbesserung der geologischen Barriere, b) bei der Errichtung des Basisabdichtungssystems, c) im Deponiekörper, d) bei der Errichtung des Oberflächenabdichtungs systems eingesetzt werden. (2) Diese Verordnung gilt für 1. Erzeuger und Besitzer von Abfällen, 2. Deponiebetreiber, 3. Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Deponieer satzbaustoff. (3) Diese Verordnung gilt nicht für 1. private Haushaltungen, 2. Deponien, die zum 1. September 2005 nach § 36 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes endgültig stillgelegt sind. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Ausgleichsschicht: unterste Schicht des Oberflächenabdichtungssys tems gemäß Anhang 1 Nr. 2 der Deponieverordnung Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien über Tage und zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung Vom 25. Juli 2005 *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2253 vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), die dem Ausgleich von Unebenheiten an der Oberfläche der abgelager ten Abfälle sowie zugleich als Tragschicht der übrigen Oberflächenabdichtungskomponenten dient; 2. Deponieersatzbaustoff: für Maßnahmen nach § 4 auf oberirdischen Deponien a) unmittelbar und unvermischt eingesetzte Abfälle sowie b) unter Verwendung von Abfällen hergestellte und eingesetzte Materialien; 3. Deponie der Klasse 0, I, II oder III: Deponie nach § 2 Nr. 6, 7, 8 oder 9 der Deponiever ordnung; 4. Altdeponien: Deponien im Sinne des § 14 der Deponieverordnung; 5. Monodeponie: Deponie nach § 2 Nr. 23 der Deponieverordnung; 6. Profilierung: Gestaltung der Oberfläche des Deponiekörpers, um darauf das Oberflächenabdichtungssystem in dem für die Entwässerung erforderlichen Gefälle aufbringen zu können. § 3 Grundsätze (1) Deponieersatzbaustoffe dürfen für Baumaßnah men im Sinne des § 4 nur eingesetzt werden, soweit hier durch bei Errichtung, Betrieb sowie Stilllegung und Nach sorge der Deponie das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere dürfen Deponieersatz baustoffe nicht eingesetzt werden, wenn ihr Einsatz 1. in einer Menge erfolgt, die über das hinausgeht, was zur Durchführung der nach der Abfallablagerungsver ordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), der Deponieverordnung oder der in der jeweiligen Depo niezulassung vorgeschriebenen Baumaßnahmen, ins besondere zum Aufbau der Abdichtungssysteme und zur Profilierung, erforderlich ist, 2. bei nicht basisabgedichteten Deponien das auslaug fähige Schadstoffpotenzial hinsichtlich Art und Menge wesentlich erhöht, 3. die Erfüllung des Zwecks einer solchen Baumaßnah me, insbesondere infolge der Art, Beschaffenheit und Beständigkeit des Deponieersatzbaustoffes funk tional oder bautechnisch nicht gewährleistet oder 4. sonst die Umsetzung von Anforderungen an Depo nien nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, der Abfallablagerungsverordnung, der Deponiever ordnung oder dieser Verordnung beeinträchtigt. (2) Abfälle nach § 7 Abs. 1 der Deponieverordnung dürfen nicht als Deponieersatzbaustoff eingesetzt wer den. (3) Abfälle, welche die in Anlage 1 der Versatzverord nung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833) aufgeführten Metallgehalte erreichen, dürfen weder zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen noch unmittelbar als Depo nieersatzbaustoffe eingesetzt werden, wenn die Gewin nung der Metalle aus den Abfällen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sowie unter Einhaltung der Anforderungen an die Zulässigkeit einer solchen Verwer tung durchführbar ist. (4) Die Verwendung von stabilisierten oder verfestig ten Abfällen (Abfallschlüssel 19 03 04, 19 03 05, 19 03 06, 19 03 07 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. De zember 2001 (BGBl. I S. 3379) für den Einsatz als Deponie ersatzbaustoff ist nur zulässig, wenn die Anforderungen nach Anhang 2 eingehalten werden. (5) Die Zuordnungskriterien nach Anhang 1 sind im unvermischten Abfall einzuhalten. Eine Vermischung von Abfällen untereinander oder mit anderen Abfällen oder Materialien zur Erreichung der Zuordnungskriterien nach Anhang 1 ist unzulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für das Zuordnungskriterium Festigkeit und nicht für stabili sierte Abfälle (Abfallschlüssel 19 03 05). § 4 Einsatz und Zuordnung (1) Der Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Depo nieersatzbaustoffen sowie unmittelbar als Deponieer satzbaustoff für die 1. Verbesserung oder Vervollständigung der geologi schen Barriere sowie für die Herstellung 2. der mineralischen Dichtungsschicht des Basisab dichtungssystems, 3. der Schutzlage/Schutzschicht des Basisabdich tungssystems, 4. der mineralischen Entwässerungsschicht des Basis abdichtungssystems, 5. von deponietechnisch notwendigen Baumaßnah men im Deponiekörper mit Ausnahme der Profilie rung nach Absatz 2, 6. der Ausgleichsschicht des Oberflächenabdichtungs systems, 7. der Gasdränschicht des Oberflächenabdichtungs systems, 8. der mineralischen Abdichtung des Oberflächenab dichtungssystems, 9. der Schutzlage/Schutzschicht des Oberflächenab dichtungssystems, 10. der Entwässerungsschicht des Oberflächenabdich tungssystems und 11. der Rekultivierungsschicht des Oberflächenabdich tungssystems ist nur zulässig, wenn die Zuordnungskriterien für den jeweiligen Einsatzbereich nach Anhang 1 eingehalten werden. (2) Der Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Depo nieersatzbaustoffen sowie unmittelbar als Deponieer satzbaustoff zur Profilierung ist nur zulässig, wenn 1. sich die Deponie oder Monodeponie insgesamt in der Stilllegungsphase befindet, 2254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2. die Profilierung deponiebautechnisch erforderlich ist und nicht durch Änderung der zugelassenen Deponie form, Umschieben bereits abgelagerter Abfälle oder Weiterbetrieb der Deponie – soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar – erreicht werden kann und 3. die Zuordnungskriterien nach Anhang 1 Tabelle 1 Nr. 3 eingehalten werden. § 5 Inverkehrbringen von Abfällen Abfälle dürfen unmittelbar als Deponieersatzbaustoff nur in Verkehr gebracht werden, um sie Deponien zuzu führen, in denen die Anforderungen nach § 3 eingehalten werden. § 6 Kontrolle und Dokumentation Der Deponiebetreiber hat Herkunft, Art, Menge, Beschaffenheit, Annahme und Einsatz von Deponieer satzbaustoffen gesondert zu dokumentieren. Der Betrei ber von Anlagen zur Herstellung von Deponieersatzbau stoffen hat Herkunft, Art, Menge, Beschaffenheit, Annah me von Abfällen und ansonsten eingesetzten Materialien sowie die Abgabe von erzeugten Deponieersatzbaustof fen nach Art, Menge und Beschaffenheit gesondert zu dokumentieren. Die §§ 8 und 10 Abs. 1, 2 und 4 und Anhang 4 der Deponieverordnung und § 5 und Anhang 4 der Abfallablagerungsverordnung gelten entsprechend. § 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 Abs. 2 oder § 4 Deponieersatzbaustoffe oder Abfälle einsetzt, 2. entgegen § 3 Abs. 4 stabilisierte oder verfestigte Abfälle verwendet, 3. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 Abfälle vermischt, 4. entgegen § 5 Abfälle in Verkehr bringt oder 5. entgegen § 6 Satz 1 oder 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge schriebenen Weise vornimmt. § 8 Übergangsregelung (1) Werden auf Grund von vor dem 1. September 2005 geltenden abfallrechtlichen Zulassungen oder abge schlossenen rechtsgültigen Entsorgungsverträgen Abfälle zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff oder unmit telbar als Deponieersatzbaustoff eingesetzt, so sind bei Deponien der Klassen I und II die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 3 mit Inkrafttreten der Verord nung einzuhalten. Diesbezügliche Zulassungen in Plan genehmigungen oder Planfeststellungen nach § 31 Abs. 2 oder 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset zes, Anzeigenbestätigungen nach § 31 Abs. 4 des Kreis laufwirtschafts- und Abfallgesetzes, Anordnungen für bestehende Abfallbeseitigungsanlagen nach § 35 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie Anord nungen im Rahmen von Stilllegungen nach § 36 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die dieser Regelung entgegenstehen, verlieren ihre Gültigkeit mit Inkrafttreten der Verordnung. (2) Im Übrigen sind die Anforderungen der §§ 4 und 5 spätestens zum 1. September 2006 einzuhalten. Zulas sungen in Plangenehmigungen oder Planfeststellungen sowie Anzeigenbestätigungen nach § 31 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die dieser Regelung entgegenstehen, verlieren ihre Gültigkeit spä testens zum 1. September 2006. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2255 A n h a n g 1 ( z u § 3 A b s . 5 u n d § 4 ) Zuordnungskriterien für den Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie für den unmittelbaren Einsatz als Deponieersatzbaustoff Beim Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie für den unmittelbaren Einsatz als Depo nieersatzbaustoff für die in § 4 beschriebenen Fälle sind die Anforderungen nach den Tabellen 1 und 2 einzuhalten. Weitere Parameter sowie die Bestimmungen der Feststoff-Gesamtgehalte der Parameter können von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Tabelle 1 (5)(5)X4)X4)Schutzlage/Schutzschicht2)4.2 (5)(5)(5)X4)Mineralische Abdichtung2)4.1 Oberflächenabdichtungssystem4 (6)5)(6)5)(6)5)(6)Einsatz auf Deponien oder Monodeponien, die nicht die Anforderungen nach Nummer 3.1, aber mindes tens die Anforderungen nach Nummer 11 der TA Abfall oder nach Nummer 11 der TA Siedlungsabfall einhalten 3.3 (8)(7)(6)5)(6)Einsatz auf Deponien oder Monodeponien, die ent weder alle Anforderungen an die geologische Barrie re oder alle Anforderungen an das Basisabdich tungssystem nach § 3 Abs. 1, 2 oder 4 der Deponie verordnung oder § 3 oder § 4 der Abfallablagerungs verordnung einhalten 3.2 (9)(8)(7)(6)Einsatz auf Deponien oder Monodeponien, die alle Anforderungen an die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem nach § 3 Abs. 1, 2 oder 4 der Deponieverordnung oder § 3 oder § 4 der Abfall ablagerungsverordnung einhalten 3.1 Deponietechnisch notwendige Baumaßnahmen im Deponiekörper (z. B. Trenndämme, Fahrstra ßen, Gaskollektoren), Profilierung des Deponie körpers sowie Ausgleichsschicht und Gasdrän schicht des Oberflächenabdichtungssystems 3 (9)(8)(7)(6)Mineralische Entwässerungsschicht 2)2.3 (9)(8)(7)X4)Schutzlage/Schutzschicht 2)2.2 (5)(5)(4)X4)Mineralische Dichtungsschicht2)2.1 Basisabdichtungssystem2 (4)(4)(4)(4)Technische Maßnahmen zur Vervollständigung oder Verbesserung der geologischen Barriere1) 1.1 Geologische Barriere1 DK IIIDK IIDK I DK 0, Deponie nach § 3 Abs. 2 der Abfallablagerungs verordnung EinsatzbereichNr. Zuordnungskriterien für Deponieklasse, konkretisiert in Tabelle 2 Spalte (...) 2256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 1) Bei erhöhten Gehalten des natürlich anstehenden Untergrundes (Hintergrundbelastung) kann die zuständige Behörde auf Antrag des Deponiebetrei bers zulassen, dass die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 4 überschritten werden. Dabei darf die Hintergrundbelastung nicht überschritten werden. 2) Errichtet der Deponiebetreiber die mineralische Abdichtung, die Schutzlage/Schutzschicht oder die Entwässerungsschicht als gleichwertige System komponenten oder als eine gleichwertige Kombination von Systemkomponenten nach Satz 1 von Anhang 1 Nr. 1 oder 2 der Deponieverordnung oder führt er andere geeignete Maßnahmen nach § 14 Abs. 6 der Deponieverordnung aus und erbringt er auf Grund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt den Nachweis, dass die hierfür verwendeten Deponieersatzbaustoffe trotz Überschreitung einzelner Zuordnungswerte keine Gefährdung für Boden oder Grundwasser darstellen, kann die zuständigen Behörde deren Einsatz zulassen. 3) Werden andere Deponieersatzbaustoffe als Bodenmaterial eingesetzt, ist ihr Einsatz zulässig, wenn mindestens die Anforderungen eingehalten wer den, unter denen eine Verwertung entsprechender Abfälle außerhalb des Deponiekörpers in technischen Bauwerken für den Fall des offenen Einbaus zulässig wäre. 4) Bei einer Deponie der Klasse 0 und Klasse I ist nach Anhang 1 der Deponieverordnung der Einbau des Elementes grundsätzlich nicht erforderlich. 5) Kann der Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde auf Grund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt den Nachweis erbringen, dass die Profilierung oder die Herstellung der Ausgleichsschicht und Gasdränschicht unterhalb des Oberflächenabdichtungssystems mit Deponieersatz baustoffen, die einzelne Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 6 überschreiten, keine Gefährdung für Boden oder Grundwasser darstellt, kann sie auch höher belastete Deponieersatzbaustoffe zum Einsatz zulassen. Im Fall von Satz 1 müssen die Deponieersatzbaustoffe bei einem Einsatz auf einer Deponie der Klasse I aber mindestens die Anforderungen einhalten, unter denen eine Verwertung entsprechender Abfälle außerhalb des Depo niekörpers in technischen Bauwerken mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen zulässig wäre. Im Fall von Satz 1 müssen die Deponieer satzbaustoffe bei einem Einsatz auf einer Deponie der Klasse II aber mindestens die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 7 einhalten. Im Fall von Satz 1 müssen die Deponieersatzbaustoffe bei einem Einsatz auf einer Deponie der Klasse III aber mindestens die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 8 einhalten. Tabelle 2 m 0,1m 0,02in mg/kg TMPCB (Summe der 6 PCB Kongenere nach Ball schmiter - ∑ 6 PCB) 3.07 m 5m 1in mg/kg TMSumme PAK nach EPA3.06 m 1m 1in mg/kg TMSumme LHKW3.05 m 1m 1in mg/kg TMSumme BTEX3.04 m 300m 100in mg/kg TMKohlenwasserstoff3.03 m 3m 1in mg/kg TMEOX3.02 m 0,85)m 0,85)m 0,45)m 0,1in Masse%Extrahierbare lipophile Stoffe der Originalsub stanz 3.01 Feststoffkriterien3 m 33)m 33)m 13)m 1m 1m 1in Masse%bestimmt als TOC2.02 m 53)m 53)m 33)m 3m 3m 3in Masse%bestimmt als Glühverlust2.01 Org. Anteil des Trocken rückstandes der Origi nalsubstanz 2) 2 M 50M 50M 50M 50M 50M 50kN/m2Einaxiale Druckfestigkeit1.03 m 20m 20m 20m 20m 20m 20%Axiale Verformung1.02 M 25M 25M 25M 25M 25M 25kN/m2Flügelscherfestigkeit1.01 Festigkeit1)1 98765432 Parameter 1 Nr. Anhang 5 DepV Anhang 5 DepV Anhang 5 DepV Anhang 5 DepV Rekultivierungsschicht4.4 (5)(5)(5)X4)Entwässerungsschicht2)3)4.3 DK IIIDK IIDK I DK 0, Deponie nach § 3 Abs. 2 der Abfallablagerungs verordnung EinsatzbereichNr. Zuordnungskriterien für Deponieklasse, konkretisiert in Tabelle 2 Spalte (...) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2257 1) Nummer 1.02 kann gemeinsam mit Nummer 1.03 gleichwertig zu Nummer 1.01 angewandt werden. Die erforderliche Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen für die Deponiestabilität festzulegen. 2) Nummer 2.01 kann gleichwertig zu Nummer 2.02 angewandt werden. 3) Geringfügige Überschreitungen des Glühverlusts oder Feststoff-TOC sind unter der Voraussetzung, dass die Überschreitung nicht auf Abfallbestand teile zurückzuführen ist, die zu erheblicher Deponiegasbildung führen, bei folgenden Abfällen zulässig: Bodenaushub; Abfälle auf Gipsbasis; Faserze mente; mineralische Bauabfälle mit geringfügigen Fremdanteilen; Gießereialtsand; Straßenaufbruch auf Asphaltbasis; vergleichbar zusammenge setzte Abfälle. 4) Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen. 5) Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis. 6) Gilt nicht für Abfälle auf Gipsbasis, die auf Deponien der Deponieklasse 1 abgelagert werden. m 10m 6m 3m 1m 1m 1in Masse%Wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand) 4.20 m 3m 1,5m 0,3m 0,05in mg/lAOX4.19 m 1 000m 200m 4m 1in mg/lAmmoniumstickstoff4.18 m 50m 25m 5m 0,5in mg/lFluorid4.17 m 1m 0,5m 0,1m 0,01m 0,01m 0,01in mg/lCyanid, leicht freisetzbar4.16 m 50m 50in mg/lSulfat4.15 m 10m 10in mg/lChlorid4.14 m 0,001m 0,001in mg/lThallium4.13 m 0,5m 0,1m 0,05m 0,03m 0,015m 0,015in mg/lChrom VI4.12 m 10m 5m 2m 0,3m 0,1m 0,1in mg/lZink4.11 m 0,1m 0,02m 0,005m 0,001m 0,0002m 0,0002in mg/lQuecksilber4.10 m 2m 1m 0,2m 0,04m 0,04m 0,04in mg/lNickel4.09 m 10m 5m 1m 0,15m 0,05m 0,05in mg/lKupfer4.08 m 0,5m 0,1m 0,05m 0,004m 0,002m 0,002in mg/lCadmium4.07 m 2m 1m 0,2m 0,05m 0,04m 0,02in mg/lBlei4.06 m 1m 0,5m 0,2m 0,04m 0,01m 0,01in mg/lArsen4.05 m 100m 50m 0,2m 0,05m 0,05m 0,05in mg/lPhenole4.04 m 200m 100m 206)m 5in mg/lTOC4.03 m100 000m 50 000m 10 000m 1 000m 500m 500in µS/cmLeitfähigkeit4.02 4-135,5-135,5-135,5-136,5-96,5-9pH-Wert4)4.01 Eluatkriterien4 98765432 Parameter 1 Nr. 2258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 A n h a n g 2 ( z u § 3 A b s . 4 ) Anforderungen bei dem Einsatz von stabilisierten oder verfestigten Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff und deren Verwendung als Deponieersatzbaustoff Bei dem Einsatz von stabilisierten oder verfestigten Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff oder deren Verwendung als Deponieersatzbaustoff sind die folgenden Anforderungen einzuhalten: 1. Grundsätzliche Voraussetzungen für den Einsatz von stabilisierten oder verfestigten Abfällen als oder zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff a) Abfälle, die unter Verwendung von Zusatzstoffen verfestigt worden sind, können zur Herstellung und Verwen dung von Deponieersatzbaustoff eingesetzt werden, wenn die Anforderungen von Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a beachtet werden. b) Abfälle, die durch ein Behandlungsverfahren teilweise stabilisiert worden sind, können zur Herstellung und Ver wendung von Deponieersatzbaustoff eingesetzt werden, wenn die Anforderungen der Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 und Nummer 4 Buchstabe a beachtet werden. c) Abfälle, die durch ein Behandlungsverfahren vollständig stabilisiert worden sind, können zur Herstellung und Verwendung von Deponieersatzbaustoff eingesetzt werden, wenn die Anforderungen der Nummer 2 Buchsta be c, Nummer 3 und Nummer 4 Buchstabe b beachtet werden. 2. Zuordnung von und Anforderungen an stabilisierte oder verfestigte Abfälle a) Abfälle, die durch ein Behandlungsverfahren verfestigt worden sind, indem die physikalische Beschaffenheit (z. B. flüssig in fest) durch die Verwendung von Zusatzstoffen, nicht aber die chemischen Eigenschaften verän dert worden sind, sind dem Abfallschlüssel 19 03 06 oder 19 03 07 der Abfallverzeichnis-Verordnung zuzuord nen. Die Zuordnungswerte für den jeweiligen Anwendungsfall des Deponieersatzbaustoffs nach § 4 dieser Ver ordnung sind von den einzelnen Abfällen vor einer Verfestigung einzuhalten. b) Besonders überwachungsbedürftige Abfälle, die durch ein Behandlungsverfahren teilweise stabilisiert worden sind, so dass kurz-, mittel- oder langfristig gefährliche Inhaltsstoffe, die nicht vollständig in nicht gefährliche Inhaltsstoffe umgewandelt wurden, in die Umwelt abgegeben werden können, sind dem Abfallschlüssel 19 03 04 der Abfallverzeichnis-Verordnung zuzuordnen. Die Zuordnungswerte für den jeweiligen Anwendungs fall des Deponieersatzbaustoffs nach § 4 dieser Verordnung sind von den einzelnen Abfällen vor einer teilweisen Stabilisierung einzuhalten. c) Besonders überwachungsbedürftige Abfälle, die durch ein Behandlungsverfahren vollständig stabilisiert wor den sind, so dass gefährliche Inhaltsstoffe des Abfalls irreversibel und vollständig in nicht gefährliche Inhalts stoffe umgewandelt worden sind, sind dem Abfallschlüssel 19 03 05 der Abfallverzeichnis-Verordnung zuzuord nen. Die Zuordnungswerte für den jeweiligen Anwendungsfall des Deponieersatzbaustoffs nach § 4 dieser Ver ordnung sind dann vom stabilisierten Abfall einzuhalten. Enthalten mineralische Abfälle organische Schadstoffe, durch die sie gefährliche Eigenschaften oder Merkmale nach § 3 Abs. 2 der Abfallverzeichnis-Verordnung auf weisen, kann von einer vollständigen Stabilisierung nur ausgegangen werden, wenn diese Schadstoffe zerstört werden (z. B. durch biologische oder thermische Verfahren). 3. Verfahren zur Stabilisierung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen Als Verfahren für eine Stabilisierung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, die auf einer Schadstoff umwandlung beruhen (Umwandlungsverfahren), können nachfolgend aufgeführte oder Verfahren mit einem ver gleichbaren Behandlungseffekt angewendet werden: – Chromatentgiftung: Chrom VI-haltige Abfälle werden durch gezielte Reduktion auf chemischem Wege in Chrom III-haltige Abfälle überführt. – Cyanidentgiftung: Zur Entgiftung wird das Cyanid oxidaktiv zerstört und in andere umweltunschädliche Verbin dungen überführt. – Sulfidische Schwermetallfällung: Durch die Behandlung der löslichen Schwermetalle mit Sulfiden (z. B. Natrium sulfid) werden schwerlösliche Schwermetallsulfide gebildet. Ob eine Langzeitbeständigkeit im Einzelfall vorliegt, ist hier in jedem Fall nach dem unter Nummer 4 Buchstabe b benannten Verfahren nachzuweisen. 4. Untersuchungsverfahren zum Nachweis der Verfestigung und der Stabilisierung a) Zum Nachweis eines verfestigten Abfalls oder eines teilweise stabilisierten Abfalls sind die Anforderungen nach Anhang 4 der Deponieverordnung für Beprobung zu beachten. Die Beprobung hat für die einzelnen Abfälle vor ihrer Verfestigung oder teilweisen Stabilisierung zu erfolgen. Werden bei der Behandlung Reaktionsmittel auf der Basis von Calciumoxid verwendet, sind die verfestigten oder teilweise stabilisierten Abfälle auch nach der Behandlung auf die Einhaltung der Zuordnungswerte zu untersuchen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2259 b) Zum Nachweis eines vollständig stabilisierten Abfalls ist eine Elution nach dem pHstat-Verfahren bei pH 4 und pH 11 und einer Korngröße m 10 mm durchzuführen. Stückige Abfallproben sind – ggf. nach Aushärtungszeit von max. 28 Tagen – für die Elution auf eine Korngröße von < 10 mm zu zerkleinern. Durch die vorweggenommene Zer kleinerung werden Probleme durch Prozesse, wie z. B. thermische Verwitterung beim Abbinden durch höhere Tem peraturentwicklung oder der Zerfall durch Frost/Tauwechsel, Senkungen oder Rissbildungen berücksichtigt. Festigkeitsprüfungen am Prüfkörper nach verschiedenen Belastungszuständen erübrigen sich somit. Für die Herstellung von pHstat-Eluaten ist die Richtlinie EW 98p, Nr. 5 zu beachten. Der Abfall kann dann als vollständig stabilisiert eingestuft werden, wenn der stabilisierte Abfall auch keine der in § 3 Abs. 2 der Abfallverzeichnis Verordnung aufgeführten Eigenschaften und Merkmale mehr aufweist. Die Ergebnisse des pHstat-Versuches müssen die für den jeweiligen Einsatzbereich geltenden Zuordnungswerte der Tabelle 2 des Anhanges 1 einhal ten. Um eine Verfälschung der Ergebnisse durch Verdünnungseffekte auszuschließen, ist bei der Bewertung die Masse der zugesetzten Stabilisierungsmittel zu berücksichtigen. 5. Bekanntmachungen sachverständiger Stellen Die in diesem Anhang genannte Richtlinie EW 98p ist erschienen als Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), Erich Schmidt Verlag, Berlin, Band 33, ISBN 3 503 07038 9. 2260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 Artikel 2 Änderung der Gewerbeabfallverordnung Dem § 8 Abs. 3 der Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938) wird folgender Satz 3 angefügt: „Soweit in der Vorbehandlungsanlage keine gewerb lichen Siedlungsabfälle behandelt werden, findet auf die Berechnung der Verwertungsquote für die Bau- und Abbruchabfälle § 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Dop pelbuchstabe aa keine Anwendung.“ Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 25. Juli 2005 D e r B u n d e s k a n z l e r G e r h a r d S c h r ö d e r D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r U m w e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t J ü rg e n Tr i t t i n