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Laws of Germany

Ordinance by the Saxon State Ministry of Justice on land survey of mining property

Made 1991-08-29 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany · Sachsen
Subjects
Land and soil, Mineral resources
Keywords
cadastre/land registration, ownership, enforcement/compliance, property rights, mining
Categories
metals-base, metals-precious, minerals-critical

Where to read it

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Text

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  1. §1 außer Kraft I

  2. §2 Anzuwendende Vorschriften Für die Einrichtung und Führung des Berggrundbuches gelten die Vorschriften der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung – GBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über das maschinell geführte Grundbuch ( MaschGBV ) vom 28. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 259) entsprechend, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften Abweichendes ergibt. II

  3. §3 Besonderes Grundbuchblatt Für das Bergwerkseigentum ist ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. In der Aufschrift ist unter die Bezeichnung des Blattes das Wort „Berggrundbuch“ zu setzen. Die einzelnen Grundbuchblätter erhalten fortlaufende Nummern.

  4. §4 Bestandsverzeichnis (1) In das Bestandsverzeichnis sind in den durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum einzutragen: 1. die Bezeichnung „Bergwerkseigentum“, der Name des Bergwerkseigentums, die Größe und Lage des Bergwerksfelds sowie die Bezeichnung der Bodenschätze, für die das Bergwerkseigentum gilt, 2. die Bezeichnung der das Bergwerkseigentum verleihenden Behörde und das Datum der Verleihungsurkunde, 3. Veränderungen der in Ziffer 1 bezeichneten Eintragungen. Zur näheren Beschreibung der Lage des Bergwerksfelds und des Inhalts des Bergwerkseigentums kann auf die Berechtsamsurkunde Bezug genommen werden. Jedoch sind Beschränkungen und Befristungen ausdrücklich einzutragen. www.recht.sachsen.de 1 von 2 VO grundbuchmäßige Behandlung Bergwerkseigentum (2) In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung, in der Spalte 2 die bisherige laufende Nummer der Eintragung anzugeben. (3) Verliert durch die Eintragung einer Veränderung nach ihrem aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt eine frühere Eintragung ganz oder teilweise ihre Bedeutung, ist sie insoweit rot zu unterstreichen. (4) Das Erlöschen des Bergwerkseigentums ist in der Spalte 8 zu vermerken.

  5. §5 Erste Abteilung In der ersten Abteilung sind die Bergwerkseigentümer einzutragen und die Grundlage der Eintragung anzugeben.

  6. §6 Grundpfandrechtsbriefe Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, dass der belastete Gegenstand Bergwerkseigentum ist.

  7. §7 Eintragungsersuchen Bezüglich des aufgrund der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1071 ) verliehenen Bergwerkseigentums ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt um Eintragung des Bergwerkseigentums im Grundbuch. Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift der Berechtsamsurkunde und der Bestätigungsurkunde beizufügen.

  8. §8 Inkrafttreten III Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 29. August 1991 Der Staatsminister der Justiz Steffen Heftmann I § 1 außer Kraft durch § 31 Abs. 2 Nr. 4 der VO vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 600, 607) II § 2 geä durch VO vom 4. Dezember 1995 (SächsGVBl. 1996 S. 58) III § 8 aufgehoben, § 9 wird neu § 8 durch Artikel 2 der VO vom 29. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 451, 452) www.recht.sachsen.de 2 von 2

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