Ordinance by the Ministry of Food and Rural Space on competences of licensing and registration of food establishments
Made 2005-12-12 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Zuständigkeit für die Zulassung und Eintragung von Lebensmittelbetrieben.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Baden-Württemberg
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- business/industry/corporations, food safety and quality, authorization/permit, registration, meat, milk/dairy products, poultry products, enforcement/compliance
- Categories
- *
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Text
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Seite 1 von 3 Landesrecht BW Gesamtes Gesetz juris-Abkürzung: LMBe trZulZustV BW Ausfertigungs datum: 12.12.2005 Gültig ab: 01.01.2006 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstel le: GBl. 2005, 847 Gliede rungs-Nr: 7832-1 Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Zuständigkeit für die Zulassung und Eintragung von Lebensmittelbetrieben Vom 12. Dezember 2005 Zum 08.07.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2008 (GBl. S. 58) Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S. 159) wird verordnet: § 1 Das Regierungspräsidium ist, vorbehaltlich der §§ 2 und 3, zuständige Behörde für die Zulassung von Betrieben 1. nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevor schriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung sowie 2. nach Artikel 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwa chung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 139 S. 206) in der jeweils geltenden Fassung. § 2 Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständige Behörde für die Zulassung von Betrieben, die Milch erzeugnisse herstellen oder behandeln. § 3 (1) Die untere Verwaltungsbehörde ist zuständige Behörde für die Zulassung von Betrieben, die bei der Produktion 1. von frischem Fleisch von Huftieren im Sinne von Anhang I Nr. 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wöchentlich nicht mehr als 20 und jährlich nicht mehr als 1000 Großvieheinheiten schlachten, Seite 2 von 3 2. von entbeintem Fleisch von Huftieren im Sinne von Anhang I Nr. 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wöchentlich nicht mehr als 5 t oder die dieser Menge entsprechenden Menge an Fleisch mit Knochen zerlegen. Für die in Satz 1 genannten Betriebe ist die untere Verwaltungsbehörde auch zuständig für die Zu lassung für das Herstellen von Fleischzubereitungen und Hackfleisch, für das Gewinnen von ausge schmolzenen Fetten und Grieben, für das Bearbeiten von Mägen, Blasen und Därmen, für das Erzeu gen und Inverkehrbringen von Fleisch von Farmwild im Sinne von Anhang I Nr. 1.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie für das Bearbeiten von Fleisch von frei lebendem Wild im Sinne von Anhang I Nr. 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, soweit jeweils die Produktionsobergrenze von wöchentlich 7,5 t nicht überschritten wird. (2) Die untere Verwaltungsbehörde ist zuständige Behörde für die Zulassung von Betrieben, die bei der Produktion 1. von frischem Fleisch von Geflügel im Sinne von Anhang I Nr. 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 jährlich nicht mehr als 150000 Stück Geflügel schlachten, 2. von zerlegtem frischem Fleisch von Geflügel im Sinne von Anhang I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wöchentlich nicht mehr als 3 t oder die dieser Menge entsprechende Menge an Ge flügelfleisch mit Knochen zerlegen. (3) Die untere Verwaltungsbehörde ist zuständige Behörde für die Zulassung von Betrieben, die bei der Produktion von Fleischerzeugnissen aus Fleisch von Huftieren und Geflügel wöchentlich nicht mehr als 7,5 t, bezogen auf die Endprodukte zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb, herstellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die untere Verwaltungsbehörde ist zuständige Behörde für die Zulassung von Betrieben, die bei der Produktion von Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Separatorenfleisch aus Fleisch von Huftieren und Geflügel wöchentlich nicht mehr als 7,5 t, bezogen auf die Endprodukte zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb, herstellen. (5) Die untere Verwaltungsbehörde ist zuständige Behörde für die Zulassung von Großküchen und Ca tering-Betrieben, die Lebensmittel tierischen Ursprungs an andere Betriebe des Einzelhandels abge ben, im Sinne von Artikel 1 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. (6) Überschreitet ein Betrieb die in Absatz 1 bis 4 genannten Produktionsobergrenze bei einer oder mehreren Tätigkeiten, ist das Regierungspräsidium zuständige Behörde für die Zulassung des Betrie bes für alle Tätigkeiten. (7) Eine Großvieheinheit (GVE) im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 ist ein Rind mit einem Lebendgewicht von mehr als 300 kg, ein Pferd oder ein anderer Einhufer. Es entspricht: a) ein Rind mit einem Lebendgewicht bis zu 300 kg 0,50 GVE b) ein Schwein mit einem Lebendgewicht von über 100 kg 0,20 GVE c) ein Schwein mit einem Lebendgewicht bis zu 100 kg 0,15 GVE d) ein Schaf oder eine Ziege mit einem Lebendgewicht von über 15 kg 0,10 GVE e) ein Schaf- oder Ziegenlamm oder ein Ferkel mit einem Lebendgewicht von jeweils bis zu 15 kg 0,05 GVE. Seite 3 von 3 § 4 Die untere Verwaltungsbehörde ist zuständig für die Eintragung und Registrierung von Betrieben nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EG Nr. L 226 S. 3) sowie nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. § 5 (Änderungsanweisungen) § 6 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum und des Umweltministeriums über Zustän digkeiten für die hygienerechtliche Zulassung, Registrierung und Genehmigung vom 25. Januar 1996 (GBl. S. 192), 2. die Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über Zuständigkeiten nach dem Geflügel fleischhygienerecht vom 26. April 1999 (GBl. S. 183), 3. die Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Zuständigkeiten nach der Speisegelatine-Verordnung vom 30. Oktober 2003 (GBl. S. 724). STUTTGART, den 12. Dezember 2005 Hauk © juris GmbH