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Laws of Germany

Ordinance by the Ministry of Food and Rural Space implementing the Bees Disease Ordinance

Made 2005-05-17 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung der Bienenseuchen-Verordnung.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany · Baden-Württemberg
Subjects
Livestock
Keywords
apiculture/sericulture, pests/diseases, enforcement/compliance, animal health, animal production

Where to read it

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Text

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  1. Seite 1 von 2 Landesrecht BW Gesamtes Gesetz juris-Abkürzung: BienSeuchDV BW Ausfertigungs datum: 17.05.2005 Gültig ab: 28.06.2005 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstel le: GBl. 2005, 414 Gliede rungs-Nr: 7831-1 Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung der Bienenseuchen-Verordnung Vom 17. Mai 2005 Zum 14.04.2012 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Es wird verordnet auf Grund von 1. § 79 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1261) in Ver bindung mit § 10 Abs. 2 Nr. 1 der Subdelegationsverordnung MLR vom 17. Februar 2004 (GBl. S. 115), 2. § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 19. No vember 1987 (GBl. S. 525), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2004 (GBl. S. 112): § 1 (1) Für jeden Land- und Stadtkreis sind mindestens zwei Bienensachverständige und jeweils ein Stell vertreter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag der Imkerorganisationen des Landes durch die unteren Verwaltungsbehörden. (2) Die nach Absatz 1 zu bestellenden Personen weisen die hierfür erforderliche Sachkunde in der Re gel durch die Teilnahme an einem mindestens zehn Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang über Bienenseuchen und ihre Bekämpfung nach. (3) Der Bienensachverständige steht der unteren Verwaltungsbehörde als Sachverständiger zur Ver fügung und ist an deren Weisungen gebunden. Ihm können von der unteren Verwaltungsbehörde un ter fachlicher Aufsicht des beamteten Tierarztes die Durchführung der Bekämpfung der Bienenseu chen nach Maßgabe der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2739) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen nach § 5 der Bienenseuchen-Verordnung übertragen werden. § 2 Der Bienensachverständige hat binnen 24 Stunden nach der Anzeige bei der unteren Verwaltungsbe hörde beziehungsweise nach der Feststellung des Ausbruchs einer Bienenseuche oder des Verdachts eines Seuchenausbruchs seine Tätigkeit aufzunehmen. Ist er verhindert, so hat er den Auftrag unver züglich an seinen Stellvertreter weiterzugeben und die untere Verwaltungsbehörde hiervon zu ver ständigen. § 3 Seite 2 von 2 Der Bienensachverständige hat die Art, den Stand und die Ursache der Krankheit zu ermitteln. Auf Grund des Gutachtens des Bienensachverständigen und des Ergebnisses der von ihm nach § 4 zu ver anlassenden besonderen Untersuchung entscheidet die untere Verwaltungsbehörde, ob durch den Be fund der Ausbruch der Bienenseuche festgestellt oder der Verdacht eines Seuchenausbruchs begrün det ist. § 4 Wird zur Feststellung der Seuche die Einsendung von Untersuchungsmaterial erforderlich, so hat der Bienensachverständige dieses Untersuchungsmaterial zu entnehmen und in den Regierungsbezirken Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg an das zuständige Chemische und Veterinäruntersuchungsamt und im Regierungsbezirk Tübingen an das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf - Diagno stikzentrum einzusenden. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Stuttgart, den 17. Mai 2005 Hauk © juris GmbH

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