Ordinance by the Ministry of Food, Agriculture and Forestry to combat cockchafer
Made 1954-03-25 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Bekämpfung der Maikäfer.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Baden-Württemberg
- Subjects
- Cultivated plants
- Keywords
- plant production, plant protection, fruits/edible nuts, pests/diseases
- Categories
- agriculture
Where to read it
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Text
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Seite 1 von 2 Landesrecht BW Gesamtes Gesetz juris-Abkürzung: MaiKäfBekV BW Ausfertigungs datum: 25.03.1954 Gültig ab: 31.03.1954 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstel le: GBl. 1954, 49 Gliede rungs-Nr: 7823 Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Bekämpfung der Maikäfer Vom 25. März 1954 Zum 07.07.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Auf Grund der §§ 2 und 8 des Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen in der Fassung vom 26. August 1949 (WiGBl. S. 308) und des § 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Gesetz zum Schutze der Kulturpflanzen auf die Obersten Landesbehörden vom 11. April 1950 (BGBl. I S. 94) wird verordnet: § 1 Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Obstbäumen und Obststräuchern sind verpflichtet, die se bei erheblichem Maikäferbefall nach den Richtlinien des Pflanzenschutzamtes mit von der Biologi schen Bundesanstalt anerkannten Mitteln auf ihre Kosten zu behandeln oder behandeln zu lassen. § 2 (1) Im Falle des § 1 sowie bei starkem Maikäferbefall von anderen Pflanzen ist die Gemeinde wie auch das Pflanzenschutzamt berechtigt, die gemeinschaftliche Durchführung der erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Das Bekämpfungsgebiet der Gemeinde sowie Zeitpunkt, Umfang, Art und Weise der ge meinschaftlichen Bekämpfung werden vom Bürgermeisteramt im Benehmen mit dem Pflanzenschutz dienst, erforderlichenfalls vom Pflanzenschutzdienst unmittelbar festgelegt. (2) Zum Zwecke der Befallsfeststellung sind die Beauftragten des Bürgermeisteramts und des Pflan zenschutzdienstes, zur Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen auch andere an der gemeinschaft lichen Bekämpfung beteiligte Personen befugt, alle auf der befallenen Markung gelegenen Grundstü cke zu betreten. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von landwirtschaftlichen Grundstücken so wie von Obstbäumen und Obststräuchern im Bekämpfungsgebiet haben bei der gemeinschaftlichen Bekämpfung Hilfsdienste zu leisten. (3) Personen und Betriebe, die infolge der gemeinschaftlichen Bekämpfungsmaßnahmen vor Schaden bewahrt werden, können zur Deckung der hierdurch entstandenen Unkosten herangezogen werden. Das Bürgermeisteramt setzt die Höhe der umzulegenden Unkosten fest und verteilt sie anteilsmäßig auf die Betroffenen, soweit etwa hierfür bereitgestellte öffentliche Mittel nicht ausreichen. § 3 Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1 und 2 Abs. 2 werden nach § 13 des Gesetzes zum Schutze der Kul turpflanzen geahndet. § 4 Seite 2 von 2 Die Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnungen des Württ. Wirt schaftsministers zur Bekämpfung der Maikäfer vom 9. Dezember 1940 (Reg.Bl. S. 82) und des Land wirtschaftsministeriums Württemberg-Baden zur Bekämpfung der Maikäfer vom 28. März 1950 (Reg.Bl. S. 28) außer Kraft. Stuttgart, den 25. März 1954 Leibfried © juris GmbH